BGH-Urteil VIII ZR 313/07 vom 29.10.2008, pdf-Download

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob dem Betreiber von Fotovoltaikanlagen die erhöhte Einspeisevergütung nach § 11 Abs. 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2004 (EEG) für Strom aus Anlagen zusteht, deren Tragekonstruktion darauf ausgelegt ist, die Solarmodule zu tragen, die aber zugleich als Unterstände für Hühner in Freilandhaltung dienen sollen. Zu letztgenanntem Zweck sind die Zwischenräume zwischen den diagonal verlaufenden Trägern der - von der Klägerin als "Schutzhütten" bezeichneten - Konstruktionen in einer Höhe von ca. 2,50 m mittels horizontal angeordneter Holzbalken und auf ihnen aufgebrachter Platten als Dach ausgebildet.
Die Klägerin betreibt auf einem Gelände für die Freilandhaltung von Hühnern 69 solcher Anlagen. Sie vertritt die Auffassung, es handle sich um Solaranlagen, die "ausschließlich auf einem Gebäude angebracht" seien und für die sie deshalb nach § 11 Abs. 2 EEG eine erhöhte Vergütung für den aus diesen Anlagen in das Netz der Beklagten eingespeisten Solarstrom beanspruchen könne. Die Beklagte hat unter anderem eingewandt, es handele sich nicht um "Schutzhütten" für die auf dem Gelände gehaltenen Hühner, sondern allein um das Tragwerk für die Solaranlagen, deren Zwischenräume nur mit Dachplatten verkleidet worden seien, um den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, es handle sich um Gebäude im Sinne des § 11 Abs. 2 EEG.

Das Landgericht hat die auf Zahlung der erhöhten Vergütung gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten hatte Erfolg.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass diejenigen Anlagen nicht unter § 11 Abs. 2 EEG fallen, die eine eigenständige, von einem Gebäude unabhängige Tragekonstruktion aufweisen und bei denen das Gebäude erst dadurch entstanden ist, dass diese Tragekonstruktion überdacht worden ist. Das in § 11 Abs. 2 EEG aufgestellte Erfordernis, wonach die Anlage "ausschließlich an oder auf einem Gebäude angebracht" sein muss, setzt ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen beiden in der Art voraus, dass das Gebäude die Anlage über seine Statik trägt. Das Gebäude muss als Tragegerüst die Hauptsache bilden, von dem die darauf oder daran zu befestigende Anlage in ihrem Bestand abhängig ist. Das ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei den im Streit stehenden Fotovoltaikanlagen nicht der Fall. Die Anlagen sind nicht in ihrem Bestand von dem Tragegerüst eines die Hauptsache bildenden Gebäudes abhängig. Vielmehr ist das Tragewerk selbst darauf ausgerichtet, ohne Zwischenschaltung einer Trägerkonstruktion für ein Gebäude die Fotovoltaikmodule unmittelbar zu tragen.

Stellungnahme des SFV

Die Entscheidung des BGH stützte sich vornehmlich auf die Feststellung, dass die Konstruktion des Tragwerks der nachgeführten Solaranlagen eigenständig und auch ohne die bauliche Anlage funktionstüchtig sei. Doch diese Frage wird im Gesetzestext überhaupt nicht gestellt.

Der eigentliche Grund, warum Solaranlagen an oder auf Gebäuden eine höhere Vergütung bekommen sollen, blieb demgenüber unberücksichtigt: Der Unterschied in der Vergütungshöhe soll einen Anreiz gegen weiteren Flächenverbrauch bieten. Es sollen möglichst nur solche Flächen für Solaranlagen genutzt werden, die ohnehin überdacht sind oder überdacht werden. Die konstruktive Ausführung einer Anlage und des darunter befindlichen Gebäudes hat damit nichts zu tun. Sie wird weder im Gesetzestext noch in der Gesetzesbegründung angesprochen. Insbesondere wird eine Doppelnutzung des Gerüstes für das Gebäude und die Solaranlage weder verlangt noch ausgeschlossen.

Der BGH unterstellt offenbar, dass im gegebenen Fall die Unterstände nur deshalb errichtet wurden, um zu verbergen, dass hier für Solaranlagen weitere Flächen verbraucht wurden. Diese Unterstellung lässt sich nach unserer Einschätzung aber nur anhand einer Prüfung entscheiden, bei der es darum geht, ob die bauliche Anlage auch dann an dem vorgesehenen, bauplanerisch genehmigten Ort einen Sinn erfüllen würde, wenn sie nicht als Träger für eine Solaranlage diente.

Im vorliegenden Fall ergeben die Unterstände auch ohne Solaranlage einen Sinn, denn in den Bioland-Richlinien zum Grünauslauf von Geflügel (zu finden unter http://www.bioland.de) findet sich folgender Anspruch: "Der Grünauslauf muss den Tieren Schutz vor Feinden und Schatten bieten, so dass sie den Auslauf gleichmäßig nutzen."

Die Unterstände für die Hühner können also auch ohne die Solaranlage als Schutz vor Sonne, Witterung und Greifvögeln dienen. So können wir die BGH-Entscheidung nicht recht nachvollziehen.