Satzung des Solarenergie-Förderverein Deutschland e.V.
Aachen, 16.11.2024
§1 Name und Sitz
1.1. Der Verein führt den Namen Solarenergie-Förderverein Deutschland e.V. (SFV).
1.2. Er ist im Vereinsregister Aachen unter VR 2422 eingetragen.
1.3. Der Sitz des Vereins ist Aachen.
§2 Geschäftsjahr
2.1. Das Geschäftsjahr erstreckt sich auf den Zeitraum 1. Oktober bis 30. September jeden Jahres.
§3 Zweck
3.1. Zweck des Vereins ist Umweltschutz durch Förderung der Entwicklung und des Einsatzes von erneuerbaren Energien, der Förderung der umweltschonenden Nutzung und der Einsparung von Energie.
3.2. Der Solarenergie-Förderverein Deutschland e.V. (SFV) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke", § 52 Abs. 2 Nr. 8 Abgabenordnung.
§4 Verwirklichung des Vereinszwecks
4.1. Der Satzungszweck wird verwirklicht unter anderem durch
- Vorschläge zur Verbesserung der wirtschaftlichen und politischen Rahmenbedingungen, die zu umweltgerechtem Handeln führen,
- Durchführung von wissenschaftlichen und öffentlichen Informations- und Diskussions-Veranstaltungen,
- Veröffentlichungen,
- Politikberatung, Teilnahme an öffentlichen Konsultationen und Erstellung von Gutachten,
- Teilnahme an oder Durchführungen von Veranstaltungen zu Themen des Umweltschutzes, insbesondere des Klima-, Natur- und Landschaftsschutzes,
- Anrufung der Gerichte in Angelegenheiten des Umweltschutzes, insbesondere des Klima-, Natur- und Landschaftsschutzes,
- Betrieb von einer oder mehrerer Informationsstellen („Infostellen“),
- Unterstützung von und Zusammenarbeit mit Initiativen mit gleichen Zielen,
- Anfertigung und Verkauf von Info- und Werbematerial zu Fragen des Umweltschutzes, insbesondere des Klima-, Natur- und Landschaftsschutzes,
- Beratung von Anlagenbetreiber*innen.
§5 Selbstlose Tätigkeit
5.1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5.2. Vom SFV geförderte oder eigene Solarstromanlagen werden nicht vorwiegend nach betriebswirtschaftlichen, sondern primär nach Umweltschutz-Gesichtspunkten optimiert.
§6 Mittelverwendung
6.1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
6.2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§7 Verbot von Begünstigungen
7.1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
7.2. Der SFV ist überparteilich.
§8 Erwerb der Mitgliedschaft
8.1. Nur natürliche Personen können ordentliche Vereinsmitglieder werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
8.2. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.
8.3. Gegen eine Ablehnung steht dem*der Bewerber*in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
§9 Erwerb der Fördermitgliedschaft
9.1. Fördermitglieder können Gewerbebetriebe, Vereine, Gemeinden oder andere Zusammenschlüsse werden. Sie haben kein Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
9.2. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.
9.3. Gegen eine Ablehnung steht dem*der Bewerber*in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
§10 Beendigung der Mitgliedschaft oder Fördermitgliedschaft
10.1. Die ordentliche Mitgliedschaft und die Fördermitgliedschaft enden durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
10.2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verein.
10.3. Ein Anspruch auf anteilige Rückzahlung des laufenden Jahresbeitrages bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht nicht.
10.4. Ein Ausschluss aus dem Verein kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere
- ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten,
- die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder
- Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
10.5. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.
Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts oder der Mitgliederversammlung hat keine aufschiebende Wirkung.
§11 Mitgliedsbeiträge
11.1. Von den Mitgliedern und Fördermitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
Der*die Geschäftsführer*in kann in Anbetracht der persönlichen Verhältnisse und Verdienste von Mitgliedern angemessene Beitragsermäßigungen genehmigen.
11.2. Das erste und jeweils folgende Beitragsjahr beginnt zum Termin des Eintritts in den Verein.
§12 Organe des Vereins
12.1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, die Bundesgeschäftsstelle und die Infostellen.
§13 Mitgliederversammlung
13.1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere
- Entlastung des Vorstands,
- Abwahl und Wahl des Vorstands,
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
- Wahl der Kassenprüfern*innen,
- Festsetzung der Beitragshöhe,
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
- Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen,
- Festlegung und Änderung der Schwerpunkte für die kommende Vereinsarbeit,
- weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
13.2. Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
13.3. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Er ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der*die Versammlungsleiter*in kann Gäste zulassen. Er*sie kann Nichtmitglieder auch im Verlauf der Versammlung von der weiteren Teilnahme ausschließen.
13.4. Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung ergeht in zwei Teilen:
Teil 1 muss spätestens bis sechs Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung abgesendet werden. Er nennt Zeit und Ort der Versammlung. Die Mitteilung dieses Teils erfolgt in der Mitgliederzeitschrift des SFV oder mittels der Internetseite des SFV.
Teil 2 muss spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung abgesendet werden. Er enthält die vorgeschlagene Tagesordnung und die Unterlagen zur Briefwahl.
Die Einladungsschreiben dieses Teils erfolgen schriftlich oder bei Bekanntgabe der E-Mail-Adresse durch das Mitglied per E-Mail.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift bzw. E-Mail-Adresse gerichtet war.
13.5. Die vorgeschlagene Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein ordentliches Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin der Mitgliederversammlung schriftlich bei der Bundesgeschäftsstelle beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen und es ist darüber abzustimmen, ob die Ergänzung in die Tagesordnung aufgenommen wird.
13.6. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
13.7. Die Mitgliederversammlung beschließt die endgültige Tagesordnung.
13.8. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
13.9. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied eröffnet, welches die Wahl des*der Versammlungsleiters*in durchführt. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein*eine Schriftführer*in zu wählen.
13.10. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder, die ihren Mitgliedsbeitrag vollständig bezahlt oder eine Einzugsermächtigung erteilt haben. Das Mindestalter beträgt hierbei 14 Jahre.
13.11. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht wird persönlich ausgeübt. Für die Entlastung und die Wahl der Vorstandsmitglieder dürfen ordentliche Mitglieder per Briefwahl stimmen. Es werden nur Dokumente zur Briefwahl berücksichtigt, die spätestens zwei Werktage vor der Mitgliederversammlung bei den Mitarbeitern*innen der Bundesgeschäftsstelle eintreffen.
Wer bereits per Briefwahl seine Stimme abgegeben hat, kann dennoch an der Mitgliederversammlung teilnehmen, hat dabei jedoch zu den in der Briefwahl abgestimmten Punkten kein Stimmrecht mehr.
13.12. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Entfallen mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf „Enthaltung“, ist ein Antrag abgelehnt.
13.13. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von mindestens 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
13.14. Ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben.
13.15. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das von dem*der Versammlungsleiter*in und dem*der Schriftführer*in zu unterzeichnen ist. Das Ergebnisprotokoll wird in derselben Mitgliederversammlung korrigiert und abgestimmt.
13.16. Der Vorstand kann als Ersatz für außerordentliche Mitgliederversammlungen Briefwahlen zu wichtigen Ja/Nein Fragen durchführen lassen.
13.17. Die Mitgliederversammlung kann die Ausübung des Stimmrechts ohne persönliche Anwesenheit regeln. Die Regelung wird erst zur darauffolgenden Mitgliederversammlung wirksam.
§14 Vorstand
14.1. Der Gesamtvorstand besteht aus bis zu sieben Vorstandsmitgliedern. Vorstand im Sinn des §26 BGB sind drei dieser Vorstandsmitglieder. Diese drei Personen sind gleichberechtigt: der*die erste Vorsitzende, zweite Vorsitzende und dritte Vorsitzende. Jeweils zwei dieser drei genannten "BGB-Vorstandsmitglieder", vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Diese drei Personen werden vom Gesamtvorstand bestimmt.
14.2. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Gesamt-Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen.
Beschlüsse der Vorstandssitzung bedürfen einer Stimmenzahl, die der Mehrheit des Gesamtvorstandes entspricht.
Beschlüsse müssen schriftlich dokumentiert werden.
14.3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
14.4. Nur ordentliche Vereinsmitglieder können Vorstandsmitglieder werden. Wiederwahl ist zulässig. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
14.5. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit in der Regel ehrenamtlich aus. Die Mitgliederversammlung kann im Rahmen der finanziellen Mittel des Vereins eine*einen oder mehrere besondere*n Beauftragte*n (Geschäftsführer*in) zur Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereins und sämtlicher organisatorischer Aufgaben gegen ein festes Gehalt bestellen. Diese Person(en) ist/sind gegenüber dem Vorstand weisungsgebunden. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können auch Vorstandsmitglieder für diese Tätigkeit gegen Entgelt bestimmt werden.
14.6. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere
- Personalfragen,
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
- Grundsatzentscheidungen über die Vereinsarbeit im Rahmen der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Schwerpunkte,
- Diskussion über die Weiterentwicklung der Schwerpunkte der Vereinsarbeit,
- Ermäßigung von Mitgliedsbeiträgen im Einzelfall,
- Organisation und finanzielle Unterstützung von Arbeitsgruppen,
- Einberufung der Mitgliederversammlung und Vorschlag einer Tagesordnung,
- Koordination der Öffentlichkeitsarbeit,
- Reaktionen auf regierungsamtliche Erklärungen oder Mitteilungen der Medien,
- Kooperationen mit anderen Organisationen und Personen.
14.7. Die Mitgliederversammlung kann Ehrenvorsitzende wählen. Die Ehrenvorsitzenden haben das Recht, ohne Stimmrecht an den Vorstandssitzungen teilzunehmen und in eigenem Namen in den Medien des Vereins, z.B. in der Vereinszeitung, in den Rundmails, in den Social Media und auf der Website des Vereins Beiträge zu veröffentlichen.
Ehrenvorsitzende sind von den einschlägigen Pflichten sowie der einschlägigen Haftung eines Vorstandsmitgliedes befreit.
Die Mitgliederversammlung kann Ehrenvorsitzende aufgrund eines Verstoßes gegen die Satzung abwählen.
§15 Kassenprüfung
15.1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer*innen. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.
§16 Info-Stellen
16.1. Die Info-Stellen des SFV verfolgen das Vereinsziel und vertreten den Verein im regionalen Bereich. Sie führen die Bezeichnung „Solarenergie-Förderverein Deutschland e.V., Infostelle" im Namen, sowie eine Ortsangabe.
16.2. Die Gründung von Infostellen erfolgt durch den Vorstand. Die Auflösung der Infostelle erfolgt durch den Beschluss der Mitglieder der Infostelle. Der Vorstand oder die Mitgliederversammlung kann eine Infostelle vorzeitig aus wichtigen Gründen auflösen. Wichtige Gründe sind insbesondere
- ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, - die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten,
- nicht-gemeinnütziges Handeln im Namen des SFV.
16.3. Die Mitglieder einer Infostelle benennen eine*n Ansprechpartner*in und seine*ihre Stellvertreter*in, welche beide ordentliche Mitglieder des SFV sein müssen. Sie sind Ansprechpartner*in für den Vorstand und die Bundesgeschäftsstelle in Hinblick auf die Belange der Infostelle. Beide haben das Recht, ohne Stimmrecht an Vorstandssitzungen teilzunehmen.
Aus wichtigen Gründen kann der Vorstand des SFV den*die Ansprechpartner*in oder Stellevertreter*in der Infostelle suspendieren und die Mitglieder der Infostelle zu einer Neuwahl auffordern. Wichtige Gründe sind insbesondere
- ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten,
- die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten,
- Verstoß gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- nicht-gemeinnütziges Handeln im Namen des SFV.
16.4. SFV-Mitglieder können sich einer Info-Stelle zuordnen lassen. Sie können nur einer InfoStelle zugeordnet werden.
16.5. Infostellen organisieren ihre interne Arbeit selbständig.
16.6. Die Infostelle veranstaltet einmal jährlich, möglichst einen Monat vor der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung des SFV, eine Mitgliederversammlung der Infostelle. Diese Mitgliederversammlung wählt Ansprechpartner*in und Stellvertreter*in. Bei der Mitgliederversammlung der Infostelle stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder des SFV, die der jeweiligen Infostelle zugeordnet sind und ihren Mitgliedsbeitrag vollständig bezahlt oder eine Einzugsermächtigung erteilt haben. Das Mindestalter beträgt hierbei 14 Jahre.
16.7. Den Infostellen wird ein Finanzbudget für ihre Arbeit zur Verfügung gestellt. Dieses Finanzbudget entspricht mindestens einem Drittel der Mitgliedsbeiträge derjenigen Vereinsmitglieder, die der jeweiligen Infostelle zugeordnet sind zuzüglich der für die jeweilige Infostelle bestimmten Spenden. Für kleinere Routineausgaben führen die Infostellen eine Handkasse. Die endgültige Abrechnung der Ein- und Ausgaben und eingenommener Spenden sowie deren Berücksichtigung in der Steuererklärung des SFV erfolgt über die Bundesgeschäftsstelle.
§17 Die Bundesgeschäftsstelle
17.1 Die Bundesgeschäftsstelle dient als Ansprechpartner. Sie organisiert die geschäftlichen Vorgänge des SFV, insbesondere die Buchhaltung.
§18 Auflösung des Vereins
18.1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins vorzugsweise an Eurosolar, Europäische Vereinigung für Erneuerbare Energien e.V., Kaiser-Friedrich-Straße 11, 53113 Bonn, zwecks Verwendung für den Umweltschutz, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Ersatzweise fällt es an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für den Umweltschutz. Die Mitgliederversammlung kann auch eine andere gemeinnützige juristische Person bestimmen, die das Vermögen für den Umweltschutz zu verwenden hat.