Denkmalschutz: Solaranlagen bekommen Vorrang

Bis vor Kurzem galt es als vielerorts nahezu als unmöglich, Solaranlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden zu installieren. Doch nun gibt es Bewegung. Seit Inkrafttreten des neuen EEG 2023 wird Solaranlagen bei der Schutzgüterabwägung grundsätzlich ein Vorrang eingeräumt. Auch die Rechtsprechung rückt von ihrer strengen Haltung zu Solaranlagen auf Denkmälern ab. Der jüngste Runderlass aus Sachsen-Anhalt zu Genehmigungen „für die Errichtung von Solaranlagen auf bzw. an einem Kulturdenkmal“ gibt neuen Rückenwind. Auf dieser Seite wollen wir Ihnen deshalb eine kurze Übersicht zu Pro-Argumenten für Klimaschutz am Denkmal, zur Rechtslage und zu aktuellen Urteilen anbieten. Außerdem haben wir einen Überblick zu den  Denkmalschutzgesetzen der Länder erstellt und eine Schritt-für-Schritt-Anleitung ergänzt.

 

Freudenberg

Energie sparen

Denkmalschutz ist Klimaschutz

Gebäude sind echte Energiespeicher für sogenannte 'graue Energie', die sich im Laufe des Lebens durch Bau und Sanierung aufsummiert. Neubauten sind dagegen echte Energiefresser. So gilt: Je älter oder langlebiger die Gebäude sind, desto schonender gehen wir also mit Energie um. Zusätzlich gehen wir sparsam mit Rohstoffen um, die sich in historischen Gebäuden oft in nachhaltigen Baumaterialien wie Ton, Lehm und Holz wiederfinden. Durch die Erhaltung und Renovierung historischer Gebäude können im Vergleich zum Neubau ca. ⅔ Material- und Energieeinsatz gespart werden. Denkmalgeschützte Häuser sind in Innenstädten außerdem häufig in alte Baumbestände und Grünflächen eingebettet, die ökologisch wichtig sind. Attraktive Innenstadt-Standorte bieten kurze Wege und fördern die Lebensqualität.

Johanniterkirche Mirow

Solarenergie

Herausforderung Denkmalschutz

Die Dächer von denkmalgeschützten Häusern können ideale Standorte für Solaranlagen sein und damit einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz leisten. Dabei erfordert die Integration von Solaranlagen eine sorgfältige Planung, damit das kulturelle Erbe nicht dauerhaft beschädigt wird. Die PV-Anlage darf nur geringfügig in die denkmalwerte Substanz eingreifen. Oft wird die Erlaubnis der Denkmalschutzbehörde an die Bedingung geknüpft, den historischen Charakter und das Erscheinungsbild eines Gebäudes und der Umgebung zu bewahren. Diese subjektiven Einschätzungen führten regelmäßig zu Konflikten. Die neue Rechtslage gibt Anlass zur Hoffnung, dass Solaranlagen auf denkmal- und Ensemble geschützten Häusern zunehmend Einzug halten.

Zur Best Practice Fotosammlung

Solaranlagen im Denkmalschutz sind genehmigungspflichtig

Bevor eine Solaranlage an einem Denkmal- oder im Ensemble geschützten Gebäude installiert werden kann, ist in der Regel eine Genehmigung von den örtlichen Denkmalschutzbehörden oder anderen zuständigen Stellen erforderlich. Diese Genehmigung ist notwendig, um sicherzustellen, dass die geplante Installation den Denkmalschutzbestimmungen entspricht. Die Form des Antrags richtet sich nach den jeweiligen Vorgaben des Landes und der Kommune. Häufig müssen detaillierte Pläne und Beschreibungen der geplanten Installation beigelegt werden.

 

Was bedeutet Ensembleschutz?

 

Der Ensembleschutz bezieht sich auf den Schutz von architektonischen Ensembles oder historischen Gebäudegruppen. Im Gegensatz zum Einzeldenkmalschutz, der sich auf einzelne Gebäude konzentriert, zielt der Ensembleschutz darauf ab, die harmonische Gesamtheit und das historische Umfeld einer Gruppe von Gebäuden oder einer bestimmten urbanen Struktur zu bewahren. Diese Einordnung hat oft zur Folge, dass die Installation von Solaranlagen in einem größeren Umkreis zum Denkmalschutz untersagt oder erschwert wird (z.B. im Umfeld eines kirchlichen Denkmals, einer Burg etc).

 

Gesetzliche Regeln zum Denkmalschutz & PV

 

Die Gesetzgebung zum Denkmalschutz obliegt den Bundesländern. Die aktuellen Ausgaben der geltenden Denkmalschutzgesetze für jedes Bundesland können auf den Webseiten der Landesämter für Denkmalpflege und der obersten Denkmalschutzbehörden eingesehen werden. Einige Bundesländer haben die Nutzung Erneuerbarer Energien im Denkmal- und Ensembleschutz ausdrücklich vorgesehen (z.B. Bayern, Niedersachsen)

Die Kommunen können in Satzungen zusätzliche Anforderungen an den Erhalt der denkmalgeschützten Häuser setzen.

 

Gericht

Was ist verhältnismäßig?

Ablehnung gerechtfertigt?

Wenn es sich um ein altes, sehr fragiles Dach handelt, an dem die Anbringung einer Solaranlage zu Schäden führt, so ist eine Ablehnung der Denkmalschutzbehörde durchaus verhältnismäßig. Zu einer anderen Einschätzung kann man kommen, wenn die Anlage aus öffentlichen Blickwinkeln sichtbar oder sich die Auswahl der Materialien durch ihre Farbe, die Form und den daraus entstehenden Kontrast von der Gesamtstruktur der Umgebung abhebt.

Zum Artikel
Solarsiedlung Culemborg - (c)Waf 2016-10-27 (1)

Überall Solardächer

Solaranlagen gehören zum Erscheinungsbild der Stadt

PV-Anlagen im denkmalgeschützten Raum verändern das Erscheinungsbild und werden häufig pauschal als Beeinträchtigung wahrgenommen. Dennoch wurde bereits in einem Urteil des Verwaltungsgerichts Mannheim aus dem Jahr 2011 festgestellt, das Genehmigungsanträge nicht automatisch abgelehnt werden dürfen. Schon damals kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Klimaschutz Vorrang vor den Belangen des Denkmalschutzes habe. Solaranlagen gehörten vor allem in ländlichen Gegenden zum normalen Erscheinungsbild. Das gilt heute sicher auch für Innenstädte.

Schritt-für-Schritt-Leitfaden zur Solaranlage im Denkmalschutz

(In Anlehnung an den Leitfaden der HTW Berlin)

Idee entwickeln: Zu Beginn steht die Idee, wo die PV-Anlage installiert werden soll und welche Leistung geplant ist. Es gibt verschiedene technische und optische Möglichkeiten, Solarmodule in das denkmalgeschützte Bauwerk zu integrieren. farbige Solarmodule, Sondergrößen oder Solarziegel sind möglich, allerdings häufig auch in der Anschaffung deutlich teurer. Auch die Leistungsfähigkeit im Vergleich zu Standard-Hochleistungsmodulen ist nicht identisch. Entwickelne Sie Ihre Idee für Ihre Solaranlage.

Kontakt zur Denkmalschutzbehörde: In einer Sprechstunde oder durch Kontaktaufnahme mit der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde können erste Pläne vorgelegt und Ideen vorgestellt werden. Dabei können Fragen geklärt und mögliche Probleme identifiziert werden.

Vor-Ort-Besichtigung mit Denkmalpfleger:in: Eine Vor-Ort-Besichtigung mit einem/einer Denkmalpfleger:in bietet sich an, wenn Fragen offen bleiben. Hier könnten u.a. folgende Punkte besprochen werden:

  • Wie kann die Anlage angebracht werden?
  • Welche Alternativstandorte gibt es am Gebäude?
  • Gibt es Ansprüche an Form, Farbe und Größe?
  • Wie soll die Anlage angeschlossen und die Leitungslegung gestaltet werden?
  • Sind die bisherigen Vorkehrungen für Blitz- und Brandschutz hinreichend?
  • Gibt es kommunale Fördermittel oder sonstige Unterstützung von der Stadt?

Angebote einholen und Genehmigungsantrag stellen: Nach Klärung aller offenen Fragen können Angebote von Installateuren eingeholt werden. Wir empfehlen, hier vorrangig auf regionale Handwerksbetriebe zu setzen, sofern diese Sonderwünsche erfüllen können (z.B. Solardachziegel).  Mehrere Angebote helfen, Preise zu vergleichen und die technische Ausstattung zu checken. Hier bietet der SFV gern Hilfe an. Anschließend kann der offizielle Genehmigungsantrag bei der Denkmalschutzbehörde eingereicht.

Dranbleiben: Etwa sechs Wochen nach Antragstellung lohnt es sich, den Bearbeitungsstand zu erfragen und gegebenenfalls nachzuhaken, ob weitere Unterlagen benötigt werden oder ob bereits Entscheidungen gefallen sind.

Zusage? Nun kann es losgehen: Erteilen Sie nun den Auftrag an den Installateursbetrieb Ihrer Wahl. Wenn Sie allgemeine Fragen zur Abwicklung haben (Netzanschlussanfrage beim Netzbetreiber, Zahlungsbedingungen, Steuer, Messung etc), melden Sie sich gern auch bei uns. Wir beraten Sie gern. 

Absage? Bei Unstimmigkeiten können Sie Widerspruch einlegen. Hierbei kann es hilfreich sein, sich rechtzeitig rechtlichen Beistand zu suchen und die weiteren Schritte zu planen. Im Zweifel wenden Sie sich auch an Politik oder die Presse. Solaranlagen beschädigen weder das Bauwerk, noch sind es irreversible bauliche Anlagen. Die meisten Denkmalschutzgesetze der Bundesländer sehen vor, dass das öffentliche Interesse am Klimaschutz in der Abwägung vor dem ästhetischen Denkmal- und Ensembleschutz gesetzt wird.

 

  • Solaranlage: Integration in denkmalgeschützes Haus
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  • Solaranlagen auf Denkmal, Fachwerk
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  • Denkmalschutz: Gut sichtbare Solaranlage in Aachen
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  • Johanniterkirche Mirow
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  • Gasthof in Neubeuern mit einer Dachfläche voller PV
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  • Kultur-Gulfhof Freepsum
    Kultur-Gulfhof Freepsum
  • Aachen, Lochnerstraße 29 - PV auf Baudenkmal 1996
    Aachen, Lochnerstraße 29 - PV auf Baudenkmal 1996
  • Erkrath Kirchendach
    Erkrath Kirchendach

Aktuelle Pro-Urteile für PV auf Denkmalschutz

Die Regelungen in § 2 Erneuerbares-Energien-Gesetz (EEG 2023) haben dazu geführt, dass Gerichtsentscheidungen zunehmend pro-solar ausfallen. 

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§ 2 Besondere Bedeutung der erneuerbaren Energien: 

Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Satz 2 ist nicht gegenüber Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung anzuwenden.

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Auswahl von Urteilen:

 

Verwaltungsgericht Braunschweig (Urteil vom 27.01.2023, Az. 2 B 290/22)

Kein Rückbau der PV-Anlage trotz Fehlen einer denkmalrechtlichen Genehmigung, Installation einer PV-Anlage auf einem Baudenkmal im Wege der Aufdach-Montage stellt in der Regel einen geringfügigen Eingriff in die denkmalwerte Substanz dar.

 

OVG Niedersachsen (Beschluss vom 8.6.2023 – 1 ME 15/23)

Errichtung von Anlagen zur Erzeugung oder Umwandlung EE ist grundsätzlich zu genehmigen, wenn der Eingriff in das äußere Erscheinungsbild reversibel und geringfügig ist. Es braucht eine ergebnisoffene Abwägung zwischen dem öffentlichen und privaten Interesse an der Errichtung zur Nutzung von EE und dem Interesse an der unveränderten Erhaltung des Kulturdenkmals, in die allerdings das gesetzgeberische Ziel des Klimaschutzes mit erheblichem Gewicht einfließen muss.

 

Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil vom 30.11.2023, Az.: 28 K 8865/22): 

“Die untere Denkmalschutzbehörde kann verpflichtet werden, Photovoltaik zu genehmigen. Das kann selbst für PV-Anlagen gelten, die von der Straße aus sichtbar sind.”