Das grundsätzliche Recht, keinen Einspeisevertrag abzuschließen, war bisher in § 12 EEG "Gemeinsame Vorschriften für Abnahme, Übertragung und Vergütung", Absatz 1 EEG 2004 geregelt:
"Netzbetreiber dürfen die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus den §§ 4 und 5 nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen."
Im neuen EEG 2009 wurde diese Regelung in § 4 "Gesetzliches Schuldverhältnis" bestätigt. Hier findet sich nun folgende Formulierung:
"§ 4 (1) Netzbetreiber dürfen die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Gesetz nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen.
§ 4 (2) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes darf unbeschadet des § 8 Abs. 3 nicht zu Lasten der Anlagenbetreiberin oder des Anlagenbetreibers und des Netzbetreibers abgewichen werden."
Damit dürfte auch weiterhin klargestellt sein, dass das EEG den Anschluss, die Abnahme und Vergütung des Stroms aus Erneuerbaren Energien hinreichend regelt und eine Schlechterstellung des Anlagenbetreibers durch Verträge nicht zulässig ist.