Am Ende der letzten Jahres sind erneut zahlreiche Anlagen aus der Vergütung gefallen:  Nach unserer Recherche sind es seit 2020 nun schon mehr als 81.000 Anlagen mit einer Gesamtleistung von ca. 450 Megawatt. Immer wieder werden Anlagenbetreiberinnen und -betreiber mit der Frage konfrontiert, wie es mit ihrer Anlage weitergeht. 

In diesem Beitrag möchten wir die Möglichkeiten für den Weiterbetrieb von Ü20-Anlagen zusammenfassen und kurze Antworten zu den derzeit immer häufiger gestellten Fragen geben.

 

1. Volleinspeisung oder Eigenversorgung - was ist besser?

Der Anspruch auf Netzanschluss, sowie die vorrangige Stromabnahme und -weiterleitung bleibt auch nach Auslauf der 20jährigen EEG-Vergütungszeit bestehen. Die Anlagen können von Volleinspeisung auf Eigenversorgung umgerüstet werden, um die Einnahmen zu erhöhen. Auch die Installation eines Speicher wäre eine Option. Ob dieser wirtschaftlich betrieben werden können, sollte kritisch hinterfragt werden. Der Überschussstrom kann weiterhin in das öffentliche Stromnetz eingespeist werden.

2. Höhe und Dauer der Vergütungszahlung

Alle Ü20-Anlagenbetreiber:innen haben einen Anspruch, die eingespeisten Kilowattstunden vergütet zu bekommen. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem “Jahresmarktwert Solar” ("JW Solar"). Er wird an der Strombörse in Leipzig ermittelt und jährlich auf der Webseite der Übertragungsnetzbetreiber veröffentlicht. Der JW Solar ergibt sich aus dem Spotmarktpreis, der zu jeder Stunde des Kalenderjahres im Verhältnis zur gelieferten Solarstrommenge erzielt wurde. 

In § 23 b EEG 2023 ist geregelt, dass für Ü20-Solarstrom, der ab 1.1.2023 in das öffentliche Netz gespeist wird, die Erlöse auf 10 Ct/kWh gedeckelt werden, wenn sich der Jahresmarktwert Solar über diesen Preis hinaus entwickelt. Für 2023 sind es 7,2 ct/kWh (Vermarktungskosten: 0,000 Ct/kWh).
Für Ü20-Solarstrom, der 2022 eingespeist wurde, betrug die Vergütung noch 22,306 ct/kWh abzüglich der Vermarktungskosten (2022: 0,184 Ct/kWh). 

Die gesetzliche Vergütungspflicht für Ü20-Anlagen erlischt zum 31.12. 2032. Das ist ein erster Erfolg unserer energiepolitischen Arbeit, die in dem am 16.5.2024 in Kraft getretenen Solarpaket 1 eingeflossen ist. Vorher endete die maximale Vergütungszeit noch zum 31.12.2027. 

3. Messung und Messkosten

Der vorhandene Zähler zur Volleinspeisung kann in aller Regel weiter genutzt werden, sofern dieser noch geeicht ist. Wenn der Netzbetreiber schon jetzt auf eine digitale Messeinrichtung nach dem neuen Messstellenbetriebsgesetz besteht, muss umgerüstet werden. Für Anlagen bis 7 kW reicht eine moderne Messeinrichtung (einfacher digitaler Zähler). Preis: maximal 20 € brutto / Jahr. Für größere Anlagen müssen “intelligente” Messsysteme vorgesehen werden (Smart Meter Gateway). Bei älteren Zählerschränken, in denen die neue Messeinrichtung nicht mehr eingebaut werden kann, könnte es teuer werden. Hier muss neu investiert werden. Ein neuer Zählerschrank kostet oft mehr als 1.000 €. Anlagenbetreibende wägen deshalb zu Recht ab, ob sich eine Umrüstung lohnt. 

4. Steuerpflicht?

Für Ü20-Anlagen bis 30 kW entfällt die Einkommensteuerpflicht – genauso wie für alle anderen Solarstromanlagen bis zu dieser Leistungsgröße. Nach dem Jahressteuergesetz 2022, dessen PV-Steuerregeln auch heute noch gelten, ist der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der PV-Anlage unmaßgeblich. Ebenso ist die Verwendung des erzeugten Stroms nicht relevant. Der Wegfall der Einkommensteuerpflicht bis 30 kW gilt bereits rückwirkend für 2022.

5. Kann die Ü20-Anlage erweitert werden?

Wenn die Ü20-Anlage um eine Neuanlage ergänzt wird, gelten für die Neuanlage die Vergütungsregelungen des aktuell gültigen EEG. Alt- und Neuanlage können jedoch über eine gemeinsame Messeinrichtungen abgerechnet werden, außer eine der Anlagen unterliegt dem Marktintegrationsmodell (sog. MIM-Anlage)

6. Unsere Vorschläge an die Politik

Der wirtschaftlich sinnvolle Weiterbetrieb von Ü20-Anlagen wird häufig an den Wunsch geknüpft, die Betriebsweise der Anlage von Volleinspeisung in Eigenversorgung zu wechseln. Das hat zur Folge, dass die Betreiber:innen mit weiteren Ausgaben für den technischen Neuanschluss (ca. 300 €), für einen neuen Zweirichtungszähler und ggf. für einen neuen Zählerschrank (ca. 1000 € ) belastet werden. Diese sind nur dann tragbar, wenn die Anlage gesichert und zu einem kalkulierbaren Einspeisepreis weiterlaufen kann. 

Der SFV sieht daher in der Verlängerung des Vergütungsanspruches, der nach dem neuen Solarpaket 1 nun bis zum 31.12.2032 verlängert wurde, ein wichtiges Signal. Aber auch eine Mindestpreisregelung (z.B. 7 Ct/kWh) zur bestehenden Maximalpreisregelung von 10 Ct/kWh wäre äußerst sinnvoll. Hierfür setzen wir uns ein.

Kurzgutachten: Leistungen und Kosten 2020

In einem Kurzgutachten wurde durch den SFV, die DGS und Ra. Dr. Behnisch untersucht, ob unter den 2020 vorliegenden Randbedingungen ein wirtschaftlicher Weiterbetrieb (z.B. als Eigenversorgungsanlage oder per Direktvermarktung) möglich ist.

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