Betreiber:innen von PV-Anlagen haben die Möglichkeit, die Betriebsweise ihrer PV-Anlage zu wählen. Findet am selben Standort ein Stromverbrauch statt, lohnt in den meisten Fällen die Überschusseinspeisung. Es gibt aber auch Situationen und Standorte, in denen eine Volleinspeiseanlage ihre Vorteile bringt. Es gibt jedoch auch einige Details, die Sie bei der Planung bzw. dem Betrieb einer Volleinspeiseanlage beachten sollten.

1. Wann lohnt sich die Volleinspeisung?

Als die Einspeisevergütung noch höher als die Kosten für den Strombezug war, wurden PV-Anlagen üblicherweise in der Volleinspeisung installiert. Heute lohnen sich in der Regel Überschussanlagen mehr, da durch den eigenverbrauchten Strom die Stromkosten gesenkt werden. Dennoch gibt es einige Fälle , bei denen der Betrieb einer Volleinspeiseanlage zu empfehlen ist.:

  • Die Einspeisevergütung ist (noch) höher, als die Strombezugskosten. Dies ist bei Anlagen der Fall, die bis 2010/2011 installiert wurden.(Altanlagen).
  • Es findet sich kein Stromverbrauch am selben Netzanschlusspunkt statt (z. B Lagerhallen, Dächer von Parkhäusern. Freiflächenanlagen)
  • Der Stromverbrauch am Netzanschlusspunkt ist deutlich geringer, als die Fläche an PV-Leistung hergibt. Hier kann eine Aufteilung der Anlage in eine Überschuss- und eine Volleinspeiseanlage interessant sein.
  • Die Eigenversorgung wird erst in Zukunft stattfinden (z. B. Neubau oder Mehrfamilienhäuser, die sich noch auf ein passendes Betriebsmodell einigen müssen).

Eine Übersicht über die Einspeisevergütungen nach Betriebsart und Inbetriebnahmedatum finden Sie im Bereich "Einspeisevergütung". 

2. Erhöhte Vergütung bei Volleinspeiseanlagen ab 29.07.2022

Seit dem EEG23 gibt es einen Bonus für nach dem 29. Juli 2022 installierte PV-Anlagen, die in der Volleinspeisung betrieben werden. Dieser Bonus soll es attraktiv machen, die vorhandenen Dachflächen auch bei geringem Strombedarf voll auszunutzen. Folgende Kriterien müssen für dafür eingehalten werden:

  • Die Solaranlagen müssen auf, an oder in einem Gebäude oder an einer Lärmschutzwand angebracht sein.
  • Der erzeugte Strom muss vollständig im gesamten  Kalenderjahr in das öffentliche Netz eingespeist werden. 
  • Die Frist- und formgerechte Mitteilung der Volleinspeisung gegenüber dem Netzbetreiber muss eingehalten werden.

Die Clearingstelle EEG KWKG hat in Ihrer häufigen Rechtsfrage zu “Unter welchen Voraussetzungen können Solaranlagen die erhöhte Vergütung für eine Volleinspeisung erhalten?” die wichtigsten Punkte zusammengefasst.

 

Achtung: Textform bei Beanspruchung des Volleinspeisebonus

Nach §48 (2a) sind Betreiber dazu verpflichtet, den Netzbetreiber in “Textform” über den Bezug der erhöhten Einspeisevergütung zu informieren. Diese Information muss vor Inbetriebnahme bzw. kalenderjährlich bis zum 1. Dezember eines jeden Jahres erfolgen.

Viele Installateure sowie Solaranlagen-Betreiber:innen kennen diese Regelung nicht. Immer wieder melden sich Anlagenbetreiber:innen bei uns, denen die Zahlung der erhöhten Vergütung verweigert wird. Einige Netzbetreiber bieten hierfür Vordrucke an, und auch Anmeldungen über Online-Portale sollten zum Einhalten der Textform ausreichen, so Rechtsanwältin Dr. Christina Bönning-Huber auf Nachfrage. Wichtig ist, dass die Betriebsweise "Volleinspeisung" ausgewählt und im Zweifel nachgewiesen werden kann. Es empfiehlt sich, den entsprechenden Eintrag mit einem Screenshot zu dokumentieren. Dieses Thema verdeutlicht die Notwendigkeit bundesweiter Standardisierungen und einfacher Verfahren. Wir haben die Probleme dieser neuen Bürokratievorgabe bereits dem BMWK vorgetragen und hoffen nun auf eine schnelle Bearbeitung.

Hinweis: Hilfreiche Hinweise auf den Seiten der Clearingstelle EEG|KWKG

Die Clearingstelle EEG|KWKG bietet auf ihrer Seite viele Hilfestellungen zum besseren Verständniss der Gesetzeslage im EEG an. Unter anderen die zur Fragestellung "Unter welchen Voraussetzungen können Solaranlagen die erhöhte Vergütung für eine Volleinspeisung (sog. Volleinspeisevergütung) erhalten?"

3. Wechsel der Betriebsweise

Als Anlagenbetreiber:in haben Sie die Möglichkeit, zwischen Eigenverbrauch und Volleinspeisung zu wechseln. Der Wechsel ist dem Netzbetreiber in einer angemessenen Frist vorab mitzuteilen. Die Clearingstelle EEG|KWKG empfiehlt in Ihrer häufigen Rechtsfrage “Kann zwischen Volleinspeisung und (vergütetem) Eigenverbrauch gewechselt werden?” die Frist ausreichend früh zu setzen, um mögliche Streitigkeiten zu vermeiden. Für den Wechsel der Betriebsweise sind kleinere elektrische Arbeiten an der Hausverteilung vorzunehmen, wofür Sie einen zugelassenen Elektriker benötigen. Ein häufiger Wechsel ist also nicht besonders empfehlenswert.

4. Eigenverbrauch der Wechselrichter

Wechselrichter haben in der Regel einen minimalen Stand-By Verbrauch. Je nach Modell kann sich dieser über das Jahr auf mehrere Kilowattstunden summieren. Ist der Verbrauch der Volleinspeiseanlage über eine geeichte Messeinrichtung (in der Regel ein digitaler Zweirichtungszähler) Messbar, wird Ihr zuständiger Grundversorger Ihnen diesen Betrag - samt Grundgebühren! - in Rechnung stellen.

Achtung: Kostenfalle!

Die Kosten für die von der Volleinspeiseanlage verursachten minimalen Stromverbrauch werden oftmals von Anlagenbetreiber:innen nicht einkalkuliert. Dabei können Sie sich im schlimmsten Fall auf mehrere hundert Euro im Jahr belaufen. 

Im Solarpaket 1 wurde im §10c des EEG23 nun immerhin für einige Anlagenbetreiber:innen Abhilfe geschaffen. So ist es nun möglich, den minimalen Stromverbrauch des Volleinspeisezählers einer weiteren Verbrauchseinrichtung des Anlagenbetreibers hinter demselben Netzanschlusspunkt zuzuweisen. Nehmen Sie hierzu bitte mit Ihrem Stromanbieter Kontakt auf und informieren den Messstellenbetreiber (in aller Regel Netzbetreiber) bei Zustimmung, dass die minimalen Verbrauchsmengen dort abgerechnet werden sollen. 

Der SFV hält diese rechtliche Lösung nur für einen ersten, aber unzureichender Schritt. Wir haben uns deshalb mit der Forderung an das BMWK gewandt, um minimale Stromverbräuche generell - auch bei Volleinespeiseanlagen auf Gebäuden ohne Strombezug (Lagerhallen, Gewerbe, Parkdächern) nicht mehr mit Grundversorgertarifen abzurechnen. Ebenso sollten alle Forderungen von Grundversorgern, die vor dem Inkrafttreten des Solarpaketes 1 (16. Mai 2024) entstanden sind, von neuen Rechtsregeln erfasst werden.