Im Solarpaket 1 wurde im §10c des EEG23 nun immerhin für einige Anlagenbetreiber:innen Abhilfe geschaffen. So ist es nun möglich, den minimalen Stromverbrauch des Volleinspeisezählers einer weiteren Verbrauchseinrichtung des Anlagenbetreibers hinter demselben Netzanschlusspunkt zuzuweisen. Nehmen Sie hierzu bitte mit Ihrem Stromanbieter Kontakt auf und informieren den Messstellenbetreiber (in aller Regel Netzbetreiber) bei Zustimmung, dass die minimalen Verbrauchsmengen dort abgerechnet werden sollen.
Der SFV hält diese rechtliche Lösung nur für einen ersten, aber unzureichender Schritt. Wir haben uns deshalb mit der Forderung an das BMWK gewandt, um minimale Stromverbräuche generell - auch bei Volleinespeiseanlagen auf Gebäuden ohne Strombezug (Lagerhallen, Gewerbe, Parkdächern) nicht mehr mit Grundversorgertarifen abzurechnen. Ebenso sollten alle Forderungen von Grundversorgern, die vor dem Inkrafttreten des Solarpaketes 1 (16. Mai 2024) entstanden sind, von neuen Rechtsregeln erfasst werden.