Mit der Einspeisevergütung für Solarstrom profitieren Sie von Vergütungssätzen für den Strom, den Ihre Solaranlage ins Netz einspeist. In diesem Beitrag wollen wir einen Überblick über die Regelungen geben, die im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) festgelegt wurden.

1. Aktuelle Vergütungssätze

Die Einspeisevergütungen nach EEG 2023 für PV-Anlagen, die an, auf und in Dächern und Lärmschutzwänden installiert werden, sind in § 48 EEG 2023  festgeschrieben. Dabei es handelt sich um Staffelvergütungen, die in Abhängigkeit zur Leistung berechnet werden. Sie bemessen sich wie folgt: 

 

 

PV-Anlagen auf Wohngebäude, Lärmschutzwände und sonstigen Gebäude

 

Eigenversorgung

Volleinspeisung

Inbetrieb- setzungab 1.8.2022

ab 1.2.2024

ab 16.5.2024

ab 1.8.2024ab 1.8.2022

ab 1.2.2024

ab 16.5.2024

ab 1.8.2024

bis 10 kWp*

8,20

8,11

8,11

8,03

13,00

12,87

12,87

12,73

10 - 40 kWp*

7,10

7,03

7,03

6,95

10,90

10,79

10,79

10,68

40 - 100 kWp*

5,80

5,80

7,24**

7,16**

10,90

10,79

12,29**

12,16**

 

Sonstige Anlagen (z. B. Freiflächenanlagen, Garten-PV) 

bis 100 kWp*

6,6

6,53

6,53

6,46

 


* In der Tabelle sind die Vermarktungskosten i.H.v. 0,4 Ct/kWh nach § 53 EEG bereits abgezogen.
** Die Vergütungsanhebung im Rahmen des Solarpaket 1 gilt vorbehaltlich der EU-beihilferechtlichen Genehmigung, die noch aussteht.


Die Vergütungen werden gestaffelt in Abhängigkeit von der Leistung berechnet. Die Vergütungen wurden und werden regelmäßig abgesenkt. Die letzte Absenkung erfolgte am 01.08.2024 um 1 %. Das nächste Mal werden sie am 01.02.2025 abgesenkt. Das Rechenergebnis wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet (§ 49 EEG 2023). 

Berechnung: Staffelvergütung

Die Vergütung berechnet sich jeweils anteilig nach der installierten Leistung der Anlage im Verhältnis zu dem jeweils anzuwendenden Schwellenwert (10 kW, 40 kW, 100 kW) (§ 23c EEG 2023)

Mit unserem Berechnungstool können Sie die Einspeisevergütung für Ihre Neuanlage berechnen.

2. Alle Einspeisevergütungen von 2000 bis heute

Die Vergütungssätze für Solaranlagen variieren in Abhängigkeit vom Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme. In der Regel erhalten ältere Anlagen höhere Vergütungssätze im Vergleich zu neueren Installationen. Die Festlegung der Vergütung erfolgt am Tag der Inbetriebnahme und gilt für einen Zeitraum von 20 Jahren, zuzüglich der Restmonate des Inbetriebnahmejahres (§ 25 EEG 2023). Anbei finden Sie alle Vergütungen nach Inbetriebnahmedatum aufgelistet.

3. Größe der Anlage

Die installierte Leistung der Solaranlage beeinflusst Höhe und Art der Förderung. Eine feste Einspeisevergütung wird nach EEG nur für Anlagen bis 100 kW gewährt. Betreiberinnen und Betreiber von 100 - 1000 kW-Anlagen (ab 16.5.2024 = 750 MW) können eine Marktprämie beanspruchen (§ 21 EEG 2023). Die Vergütung größerer Anlagen wird über Ausschreibungsverfahren ermittelt.

Hinweis: Anlagenzusammenfassung

Nach §24 EEG werden mehrere Anlagen - auch unabhängig von den Eigentumsverhältnissen - zur Bestimmung der Größe der Anlage und Ermittlung des Vergütungsanspruch zusammengefasst, wenn sie sich auf dem selben Grundstück befinden, Strom aus gleichartigen erneuerbaren Energien erzeugen und innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind. 

4. Anbringungsort

Die Höhe der Vergütung richtet sich auch nach dem Ort der Anbringung. Solaranlagen auf, an und in Gebäuden und Lärmschutzwänden erhalten in aller Regel die höchste Einspeisevergütung. Wichtig ist, dass das Gebäude nicht vorrangig zur Solarstromerzeugung gebaut wurde (kein “Solarstadl” im Außenbereich - also ein Gebäude, das nur zum Zweck des Betriebs einer Solaranlage errichtet wurde). Anlagen auf Freiflächen (Agrar- und Gartenflächen, Konversionsflächen, ehemalige Militärflächen etc.) erhalten eine geringere Vergütung. (§ 48 EEG 2023).

Es gibt einige Sonderfälle, in denen das EEG einen Bonus für bestimmte Solaranlagen vorsieht:
 

  • Fassadenbonus
    Für Fassadenanlagen, die 2004 - 2008 errichtet wurden, gab es einen Fassadenbonus von 5 Ct/kWh.
  • Solaranlagen im Garten
    Nach § 48 (2) EEG 2023 erhalten Betreiber:innen für Gartenanlagen die Gebäude-Einspeisevergütung, wenn zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage auf dem Grundstück ein Wohngebäude steht, das nicht dazu geeignet ist, auf, an oder in ihm eine Solaranlage zu errichten. Solange eine entsprechende Verordnung zur Festlegung der Kriterien zur Nichteignung nicht beschlossen ist, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Vergütung. Weitere Bedingung: Die Grundfläche der Gartenanlage darf die Grundfläche des Wohngebäudes nicht überschreiten und nicht mehr als 20 Kilowatt betragen.
  • Vergüteter Eigenverbrauch
    Für eigenverbrauchten Solarstrom aus Anlagen, die in den Jahren 2009 - 2012 in Betrieb gesetzt wurden, gibt es eine Eigenverbrauchsvergütung. Die Höhe der Eigenverbrauchs-Vergütung ist in den oben verlinkten Tabellen zu finden.
  • Volleinspeisebonus
    Seit 01.01.2023 wird für Volleinspeiseanlagen bis 100 kW ein Bonus gewährt, wenn der Strom vollständig in das Netz eingespeist wird

5. Mieterstromzuschlag

Für Mieterstrom kann ein Mieterstromzuschlag bei der Bundesnetzagentur beantragt werden. Das Antragsverfahren zum Mieterstromzuschlag und die jeweils geltende Förderhöhe ist auf der Homepage der Bundesnetzagentur zu finden.


Fördersätze Mieterstromzuschlag nach § 48 a EEG 2023 in Ct/kWh bei Inbetriebnahme

Installierte Leistung (kW) 01.02. - 31.7.2024 01.08.2024 - 31.01.2025
102,642,62
402,452,43
10001,651,64

 

Eine Übersicht über alle Vergütungssätze finden Sie auch auf der Seite der Bundesnetzagentur.