Wenn die Solaranlage fertiggestellt ist, stellt sich schnell die Frage, ob Verträge abgeschlossen werden müssen. Hier geben wir Ihnen die Infos an die Hand, welche Verträge notwendig sind und auf welche Sie verzichten können.

1. Kein Einspeisevertrag notwendig

Sie können einen Vertrag mit Ihrem Netzbetreiber abschließen, um den erzeugten Strom ins Netz einzuspeisen. Dies ist jedoch nicht zwingend notwendig. In Deutschland sind private Betreiber von Solaranlagen nicht verpflichtet, einen Einspeisevertrag abzuschließen.

Das grundsätzliche Recht, keinen Einspeisevertrag abzuschließen, ist im Erneuerbaren-Energien-Gesetz geregelt.

Gesetzesauszug: § 7 EEG 2023 "Gesetzliches Schuldverhältnis"

Netzbetreiber dürfen die Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem Gesetz nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen.

(2) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende vertragliche Regelungen 

  1. müssen klar und verständlich sein,
  2. dürfen keinen Vertragspartner unangemessen benachteiligen,
  3. dürfen nicht zu höheren als im Teil 3 vorgesehenen Zahlungen führen und
  4. müssen mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, vereinbar sein.

2. Einspeisevertrag doch unterzeichnet - was nun?

Der Vertrag kann gekündigt werden. Die Kündigungsbedingungen hängen jedoch von den spezifischen Vertragsbestimmungen ab, die Sie mit dem Netzbetreiber vereinbart haben. 

Beachten Sie allerdings: Sollten der Vertrag noch Sondervereinbarungen enthalten, z.B. zu einem Zuschlag zur gesetzlichen Einspeisevergütung, zur Abrechnung oder zum Anschlusspunkt, dann sprechen Sie vorher den Netzbetreiber an. Bei Unklarheiten stehen wir selbstverständlich auch zur Verfügung.

Melden Sie die Vertragskündigung bei Finanzierungsvereinbarungen bei der Bank oder dem Direktvermarkter. Verweisen Sie dort auf Ihr Recht, dass Ihnen die Bestimmungen aus dem EEG auch ohne Einspeisevertrag zustehen.

3. Messstellenbetreibervertrag

Nach dem Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) muss ein Vertrag zum Messstellenbetrieb mit dem Messstellenbetreiber (in aller Regel ist das der Netzbetreiber) abgeschlossen werden (siehe § 9 MsbG). Die Pflicht zum Messstellenvertrag ändert allerdings nichts daran, dass der Netzbetreiber die EEG-Vergütung ohne Vertrag leisten muss.

Zu den Vertragsbestimmungen eines Messstellenbetriebsvertrages gehören:

Installation und Betrieb von Zählern: Der Vertrag regelt, wer für die Installation, den Betrieb und die Wartung der Zähler verantwortlich ist. Das kann der nächstliegende Netzbetreiber oder ein wettbewerblicher Messstellenbetreiber sein.

Datenerfassung und -übermittlung: Es wird festgelegt, wie die erfassten Daten zur Energieerzeugung und -verbrauch gesammelt und übermittelt werden.

Kosten und Abrechnungen: Der Vertrag beinhaltet die Kosten für den Messstellenbetrieb sowie die Abrechnungsmodalitäten. Hier gibt es eine Preisobergrenzregel.

Haftungsbestimmungen bei Mess- und Übertragungsfehlern

Zugangsrechte: Regelungen darüber, wann und unter welchen Bedingungen der Messstellenbetreiber Zugang zur Messstelle benötigt.

Vertragslaufzeit und Kündigungsbedingungen: Informationen über die Laufzeit des Vertrags und die Bedingungen für eine Kündigung.

4. Mieterstromvertrag

Wenn Strom an Dritte (Wohnungseigentümer:innen, Mieter:innen) weitergeben, müssen Verträge geschlossen werden. Es gibt zahlreiche Betriebskonzepte, die unterschiedliche Regelungen nach sich ziehen, unter anderem zu

  • Erzeugung und Lieferungumfang des Solarstroms
  • Preisgestaltung
  • Vertragslaufzeit und Kündigung
  • Zählerkonzepte und Abrechnung
  • Einspeisung und Verrechnung des Überschussstroms

Die Deutsche Gesellschaft für Sonnenenergie (DGS) bietet hierfür kostenpflichtige Musterverträge an.

Tipp: Vortrag zur Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung

Susanne Jung erläutert die Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen Gemeinschaftlicher Gebäudeversorgung und Mieterstrom in einem Onlinevortrag. Dieser wurde in Kooperation mit dem Kreis Steinfurt durchgeführt und aufgezeichnet.

5. Gebäudestromliefervertrag

Bei der Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung als neue Form des Mieterstroms muss ein Gebäudestromliefervertrag abgeschlossen werden. Er soll folgende Regelungen enthalten:

  • Wann startet die Belieferung?
  • Wie hoch ist der Preis pro Kilowattstunde?
  • Wie sind die Regelungen für Betrieb, die Erhaltung und die Wartung der PV-Anlage? (Entgelt?)
  • Welcher Aufteilungsschlüssel wird gewählt?
  • Kündigungsrechte
  • Freie Wahl des Lieferantenvertrags
  • Vertragslaufzeit maximal 2 Jahre

Auch hierzu bietet die DGS einen Nutzungvertrag an. 

6. Dachnutzungsverträge

Ein Dachnutzungsvertrag regelt die Nutzung der Dachfläche für die Installation und den Betrieb von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen). Dieser Vertrag wird zwischen dem Eigentümer des Gebäudes und einem externen Betreiber der PV-Anlage geschlossen. Die wichtigsten Aspekte eines Dachnutzungsvertrags umfassen die rechtlichen, technischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der Nutzung, u.a. zu

 

  • Detaillierte Beschreibung der Dachfläche, die genutzt wird.
  • Nutzungsdauer (oft 20 bis 25 Jahre, um die Lebensdauer der PV-Anlage abzudecken)
  • Regelungen zur Vertragsverlängerung oder -beendigung.
  • Vereinbarung über die Höhe der Nutzungsgebühr, die der Betreiber an den Eigentümer zahlt.
  • Zahlungsmodalitäten (einmalige Zahlung, jährliche Pacht, prozentualer Anteil an den Einnahmen aus der Stromproduktion).
  • Rechte des Betreibers zur Nutzung, Installation, Wartung und Reparatur der PV-Anlage.
  • Pflichten des Eigentümers, z.B. Gewährleistung des Zugangs zur Dachfläche.
  • Technische Spezifikationen der PV-Anlage und Anforderungen an die Dachfläche.
  • Notwendige Genehmigungen und Zulassungen, die eingeholt werden müssen.
  • Regelungen zur Versicherung der PV-Anlage und der Dachfläche.
  • Haftungsfragen bei Schäden an der PV-Anlage oder dem Gebäude.
  • Vereinbarungen über den Rückbau der PV-Anlage nach Vertragsende.
  • Wiederherstellung der Dachfläche in ihren ursprünglichen Zustand.
  • Kündigungsbedingungen

7. Hilfestellung des SFV

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz ist ein umfassendes Regelwerk. Zwar sind nicht alle dieser gesetzlichen Bestimmungen für den Betrieb von Solarstromanlagen maßgeblich, dennoch braucht es in aller Regel Unterstützung, um sich einen Überblick zu verschaffen. Die meisten Anlagenbetreiber:innen sind juristische Laien. Sie werden es mit großer Wahrscheinlichkeit schwer haben, einen Einspeisevertrag dahingehend zu prüfen, ob Rechte, Ansprüche und Pflichten nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz hinreichend dargestellt werden. 

Hier hilft der SFV gern weiter. Sprechen Sie uns an. Wir arbeiten mit der Clearingstelle EEG / KWKG zusammen, können gern auch bei Spezialthemen vermitteln oder Kontakte zu Jurist:innen herstellen.

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