Fast jeder Haushalt ist mit einem Zähler eines lokalen Messstellenbetreibers ausgestattet. Wer den Messstellenbetrieb durchführen und welche Kosten dieser abrechnen darf, ist gesetzlich geregelt. Neben dem grundzuständigen kann jedoch auch ein wettbewerblicher Messstellenbetreiber gewählt werden.

1. Was macht ein Messstellenbetreiber?

Der Messstellenbetreiber (MSB) ist verantwortlich für den Einbau, Betrieb, die Ablesung und Wartung von Stromzählern. Zu seinen Aufgaben gehören:

  • Installation: Einbau von Stromzählern in Haushalten und Unternehmen.
  • Betrieb: Sicherstellung, dass die Zähler ordnungsgemäß funktionieren.
  • Ablesung: Regelmäßige Erfassung des Stromverbrauchs.
  • Wartung: Reparatur und Austausch defekter Zähler.

Die Pflichten der Messstellenbetrieber sind im Messstellenbetriebsgesetz festgeschrieben. Es gibt zwei Arten von Messstellenbetreibern: den grundzuständigen Messstellenbetreiber (gMSB) und den wettbewerblichen Messstellenbetreiber (wMSB). Nachfolgend erklären wir die Unterschiede.

2. Grundzuständiger Messstellenbetreiber (gMSB)

Der grundzuständige Messstellenbetreiber ist in der Regel der örtliche Netzbetreiber. Seine Hauptmerkmale sind:
 

  • Verantwortlichkeit: Automatisch zuständig für alle Messstellen in seinem Netzgebiet, sofern kein anderer Anbieter gewählt wird.
  • Preisregulierung: An gesetzliche Preisobergrenzen gebunden, was bedeutet, dass die Kosten für den Messstellenbetrieb reguliert sind.

3. Wettbewerblicher Messstellenbetreiber (wMSB)

Ein wettbewerblicher Messstellenbetreiber ist ein Unternehmen, das unabhängig vom örtlichen Netzbetreiber agiert. Seine Hauptmerkmale sind:
 

  • Freie Wahl: Kunden können diesen Anbieter frei wählen, ähnlich wie bei einem Stromanbieterwechsel.
  • Zusatzleistungen: Oft bieten diese Betreiber zusätzliche Dienstleistungen an, wie z.B. detaillierte Verbrauchsanalysen oder spezielle Tarife.
  • Preisgestaltung: Preise sind frei verhandelbar, jedoch müssen sie sich an die Preisobergrenzen für den Betrieb von intelligenten Messsystemen halten, wie im Messstellenbetriebsgesetz (MsBG) § 36 Absatz 2 festgelegt.

4. Preisobergrenzen im MsbG

Die Preisobergrenzen zur Ausstattung bzw. den Betrieb von Messstellen sind im Messstellenbetriebsgesetz (§30, (1) & (2)) geregelt. Die Obergrenzen richten sich nach dem Jahresstromverbrauch des Haushaltes oder der installierten Leistung der Solaranlage. Mit dem neuen "Solarspitzengesetz" vom 25.2.2025 wurden die Preisobergrenzen angehoben und wie folgt neu definiert (Änderungen in fett).

Preisobergrenzen für intelligente Messysteme (Smart Meter inkl. Gateway)

Installierte Leistung< 7 kW7 - 15 kW15 - 25 kW25 - 100 kW>100 kW
davon Netzbetreiberkein iMSys
vorgeschrieben
80 €80 €80 €80 €
davon Anschlussnutzer50 €110 €140 €verbleibender Teil

Die Preise werden jeweils pro Zählpunkt erhoben

Bei PV-Anlagen mit weniger als 7 kW Leistung ist kein intelligentes Messystem (Smart Meter inkl. Gateway) vorgeschrieben, stattdessen ist nur eine moderne Messeinrichtung (digitaler Zähler ohne Gateway) vorgeschrieben. Die Preisobergrenze hierfür beträgt 25 € pro Jahr und Zählpunkt.

Weiterhin wird für Steuerungseinrichtungen, um Konformität nach §14a EnWG herzustellen, eine Preisobergrenze von 50 € pro Jahr definiert.

Die vorzeitige optionale Ausstattung mit intelligente Messystemen wir mit 30 € pro Jahr bepreist.

Für Zusatzleistungen, wie z.B. die Abrechnung der Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung, werden 30 € pro Jahr verlangt.

5. Liste mit wettbewerblichen Messstellenbetreibern

Wir haben nachfolgend eine Liste mit Messstellenbetreibern erstellt. Sie erhebt jedoch keinen Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit. Für Vorschläge und Änderungswünsche sind wir gerne per E-Mail erreichbar.
 

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