Als Verbraucher:innen haben wir in Deutschland Rechte, die uns vor Benachteiligung oder Betrug schützen sollen. Besonders bei größeren Investitionen ist es wichtig, sich über diese Rechte zu informieren. Viele Probleme im Bereich des Käuferschutzes lassen sich bereits im Vorfeld durch sorgfältige Planung vermeiden. Sollte es jedoch zu Schwierigkeiten kommen, kann oft nur eine Rechtsberatung oder Unterstützung durch eine Anwaltskanzlei weiterhelfen. Im Folgenden haben wir die häufigsten Fragen zusammengestellt, die uns in der Solarberatung erreichen. Beantwortet wurden sie von Frau Dr. Bönning-Huber, Rechtsanwältin im Bereich des Bau- und Energierechts.

1. Gut beraten für gute Angebote

Die beste Anlage ist sicherlich immer noch die, die ohne Probleme und zeitnah installiert und ans Netz angeschlossen wird. Manchmal lassen sich Fehler bereits bei der Planung oder Auftragsvergabe vermeiden. Unter “Wie erkenne ich ein gutes Angebot?” haben wir Ihnen einige Tipps und Hinweise zur Beurteilung Ihres PV-Angebots mitgegeben.

2. “Module XY oder vergleichbar” - Muss ich das hinnehmen?

Immer wieder gibt es Angebote, in denen wir "Lieferung von Modul Xyz oder vergleichbare Module" lesen. Mit Hinblick auf zwischenzeitliche Lieferschwierigkeiten ist dies bis zu einem gewissen Grad akzeptabel. In den meisten Fällen wird die Modulleistung als “vergleichbares” Kriterium herangezogen. Sollten Sie auf bestimmte Merkmale Wert legen (z. B. Herkunft, Optik oder Garantieansprüche), weisen Sie Ihren Installateur darauf hin, um die Einhaltung dieses Kriteriums sicherzustellen.

3. Vorkasse – wie viel ist gerechtfertigt?

Faustformel: Man sollte immer noch so viel Geld von der Vertragssumme einbehalten, dass man notfalls den Vertrag von einem anderen Unternehmen erfüllen lassen kann. Wer also einen Vertrag für eine Photovoltaikanlage geschlossen hat, sollte nach der Lieferung der Module (Vor-Ort-Lieferung oder zum Solarteursbetrieb) möglichst nicht mehr als 50 % der Gesamtkosten als Vorkasse zahlen. Selbst wenn das ganze Material geliefert wurde, sollte bis zur Fertigstellung der Komplettanlage möglichst noch 30 % einbehalten werden. Denn wenn es im Sorgenfall (z.B. Konkurs des Installateurs) notwendig wird, mit einem anderen Unternehmen einen Vertrag für die reine Montage zu schließen, wird die reine Montage mit großer Wahrscheinlichkeit teurer kalkuliert. 

Achtung bei Vorauszahlungen!

Bei zuletzt hoher Nachfrage und längeren Lieferzeiten wurde es immer üblicher, zum Teil hohe Vorauszahlungen zu verlangen. Inzwischen gibt es aber immer mehr Unternehmen, die z.T. sogar komplett auf eine Vorkasse verzichten. Lassen Sie diesen Aspekt bei der Entscheidung für ein Angebot auf jeden Fall nicht unberücksichtigt.

4. Gibt es Fristen für den Anschluss der PV-Anlage?

Wenn die Anlage fertig installiert ist, fehlt meist nur noch der finale Anschluss an das öffentliche Netz. In aller Regel läuft das reibungslos. Wenn es allerdings zu Verzögerungen kommt und die Anlage trotz Fertigstellung keinen Strom erzeugt, wird es ärgerlich. Grundsätzlich gilt, dass der Anschluss vom Netzbetreiber oder auch einer fachkundigen dritten Person – in den allermeisten Fällen ist das der Installateur – vorgenommen werden kann. Bei beiden gilt, dass der Anschluss “unverzüglich” erfolgen sollte – also ohne schuldhaftes Verzögern. Verzögerungen treten häufig durch fehlende Messtechnik auf. Aber auch Personalmangel und Lieferengpässe (z.B. Zählerschrank) können dazu führen, dass alles nicht wie gewünscht fertig wird. Bitte achten Sie deshalb darauf, bei der Bezahlung einen Teilbetrag erst nach Fertigstellung zu leisten. 


Wenn die Messtechnik (moderne Messeinrichtung, intelligentes Messsystem) vom Netzbetreiber nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt wird (auch hier können Lieferengpässe die Ursache sein), gibt es Zwischenlösungen. Vorübergehend könnte die Anlage als “Nulleinspeiseanlage” eingerichtet werden. Die Bundesnetzagentur spricht außerdem von der Möglichkeit der “Selbstvornahme”. Demnach ist der grundzuständige Messstellenbetreiber (Netzbetreiber) verpflichtet, den Zähler spätestens innerhalb eines Monats nach Auftragseingang einzubauen. Erfolgt dies nicht, können Anlagenbetreiber:innen einen fachkundigen Dritten auf eigene Kosten mit dem Einbau einer Messeinrichtung beauftragen (Selbstvornahme). Dabei sind u.a. die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. (Siehe https://www.clearingstelle-eeg-kwkg.de/haeufige-rechtsfrage/84)

5. Die Anlage wird nicht fertiggestellt. Was nun?

Wir wünschen es niemanden – doch immer wieder hören wir von unseren Mitgliedern, dass bereits große Summen gezahlt wurden und die Solaranlage nun nicht fertiggestellt wird. Das beste Druckmittel ist also immer noch die noch offene Zahlung. So können Sie ein sogenanntes “Zurückbehaltungsrecht” geltend machen. Am Besten setzen Sie zur weiteren Umsetzung eine Frist. Diese sollte nachweisbar sein (z. B. per Einschreiben). Sollte sich nach Ablauf der Frist nichts tun, sollten Sie – am besten nach anwaltlicher Beratung – in Erwägung ziehen, die Dienstleistung durch einen Dritten erfüllen zu lassen. Die noch offene Summe können Sie hierfür nutzen.

Wurde die Rechnung jedoch bereits vollständig oder in großen Teilen bezahlt, fehlt das notwendige Druckmittel. Dennoch haben Sie einen Anspruch auf Fertigstellung, also Erfüllung der Leistungspflichten. Im ersten Schritt sollten Sie den Installationsbetrieb zur dringenden Erledigung auffordern und eine Frist setzen – das natürlich wie oben beschrieben durch ein nachweisbares Mittel wie Bote oder Einwurf. Im Schreiben können Sie auch auf den entstehenden Schaden und den Anspruch eines entsprechenden Ausgleichs verweisen. Sollte der Installationsbetrieb hierauf nicht reagieren, bleibt Ihnen nicht viel übrig, als sich durch einen Anwalt vertreten zu lassen.

Mehr Info: Rechtsbetriebe und Gutachter

In der SFV-Sachverständigen-Liste führen wir – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – neben Installationsbetrieben auch Rechtsanwälte und Gutachter, die Sie in diesem Fall kontaktieren können. Die Liste kann nach Postleitzahlengebiet sortiert werden.

6. Meine Anlage funktioniert nur mangelhaft. Was tun?

Die Anlage ist fertig installiert, doch sie liefert nicht den zu erwartenden Ertrag. Rechtlich stehen Ihnen auch dann Ansprüche auf Schadenersatz zu, wenn der erkannte Mangel (juristisch: Mangelsymptom) verständlich und konkret angezeigt wurde. Es reicht also, dass der erwartete Ertrag der Anlage nicht eintritt. Hierzu kann man die Vergleichswerte aus anderen Anlagen nutzen, die in der Ertragsdatenbank des SFV in der jeweiligen PLZ-Region aufgeführt werden. Es muss also nicht erklärt werden, ob der Mangel durch die Module, schlechte Montage oder andere Gründe verursacht wird. 


Ein Gutachten kann jedoch helfen, einzuschätzen, ob tatsächlich ein Mangel vorliegt. Vielleicht finden die Gutachter:innen bei diesem Vorgehen noch weitere Fehler. Wenn man sich also ohnehin mit dem Installationsbetrieb auseinandersetzen muss, ist es sinnvoll, dann auch alles anzusprechen. Die Kosten des Gutachtens wie auch der Anwaltskanzlei muss der Installationsbetrieb bei mangelhafter Leistung ausgleichen.

7. Kann ich für das Begleichen der Mängel Fristen setzen?

Anlagenbetreiber:innen dürfen jederzeit Fristen zur Reparatur setzen, und dies ist auch zu empfehlen. Allerdings ist es seit dem neuen Verbraucherrecht beim Kauf von Verbrauchsgütern nicht mehr verpflichtend, eine Frist zu setzen. Das Installationsunternehmen kommt bei Mangelanzeige nach einem für die Mangelbeseitigung angemessenen Zeitraum automatisch in Verzug. Von dem Verbrauchsgüterkauf können wir stets dann ausgehen, wenn der Eigentümer / die Eigentümerin eines Hauses eine Anlage in der Größenordnung von bis zu 20 kWp für das Haus installieren lässt. 


Die Angemessenheit einer Frist richtet sich immer nach dem Einzelfall. Sie sollte so lange sein, dass der Unternehmer in der Zeit die Arbeiten ausführen kann. Das kann ein Zeitraum von 10 Tagen, bei größeren Aufgaben aber auch 3 Monate sein. Die "Angemessenheit" ist also ein Dauerbrenner, um seitens des Unternehmens Schwierigkeiten zu machen. Lieferschwierigkeiten sind nur dann ein Grund für eine lange Frist, wenn man als Unternehmer auch nachweislich rechtzeitig bestellt hat.

8. Entschädigungen bei Ertragsausfall

Wenn sich der Installationsbetrieb mit der Nachbesserung in Verzug befindet (wie im Übrigen auch mit der Vertragserfüllung), dann muss er auch für den Ertragsausfall zahlen. Für die Feststellung der Höhe des Ertragsausfalles muss man nicht unbedingt eine:n Gutachter:in beauftragen. Auch in diesem Fall kann man auf die Ertragsdatenbank des SFV zurückgreifen. Man kalkuliert die entgangenen Kilowattstunden des Zeitraumes mit dem Vergütungsanspruch nach EEG bzw. entgangenen Eigenverbrauch-Vorteils, weil Strom zugekauft werden muss. 

Leider ist es nicht immer einfach, den Zeitpunkt des Verzugs genau zu bestimmen. Verzug ist eine Nichtleistung trotz Fälligkeit und Ablauf der Frist bzw. einer nach dem Kalender bestimmten Frist.

Beispiel: Verzug 

Im Vertrag steht, dass der Installateur bis zum 30.06.2022 die Anlage an das Netz angeschlossen haben muss. Dann entsteht ab dem 01.07.2022 Verzug, es sei denn, der Installateur kann ausnahmsweise begründen, dass er an der Verzögerung kein Verschulden trifft (z. B. konnte er nicht auf das Haus, weil der Dachdecker das Dach noch nicht fertiggestellt hatte). 

Eine genaue Frist wie im obigen Beispiel steht allerdings selten im Vertrag. Somit kann es im Einzelfall schwierig sein, den Zeitpunkt zu bestimmen, ab dem – mit einer entsprechenden Aufforderung – ein Verzug begründet werden kann.

9. Wenn alles schiefgeht – Rechtsanwälte

Sollten Sie mit den oben zusammengestellten Tipps nicht weiterkommen, kann Ihnen manchmal nur eine rechtliche Beratung weiterhelfen. In der SFV-Sachverständigen-Liste führen wir neben Installationsbetrieben auch Rechtsanwält:innen und Gutachter:innen, die Sie in diesem Fall kontaktieren können. Auch die Kanzlei Bönning, die für den SFV seit Jahren juristische Ansprechstelle ist, kann in vielen Fällen weiterhelfen. 

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