Verbraucherschutz bei PV-Investitionen
Interview:
Viele Solarinstallationsbetriebe verlangen bereits vor Fertigstellung der Anlage eine Vorkasse. Welche Höhe ist angemessen und welche Zahlungszeitpunkte sind sinnvoll (Lieferung, Inbetriebnahme, finale Übergabe)?
Faustformel: Man sollte immer noch so viel Geld von der Vertragssumme einbehalten, dass man notfalls den Vertrag von einem anderen Unternehmen erfüllen lassen kann. Wer also einen Vertrag für eine Photovoltaikanlage geschlossen hat, sollte nach der Lieferung der Module (Vor-Ort Lieferung oder zum Solarteursbetrieb) möglichst nicht mehr als 50 % der Gesamtkosten als Vorkasse zahlen. Selbst wenn das ganze Material geliefert wurde, sollte man bis zur Fertigstellung der Komplettanlage möglichst noch 30 % einbehalten. Denn wenn es im Sorgenfall (z.B. Konkurs des Installateurs) notwendig wird, mit einem anderen Unternehmen einen Vertrag für die reine Montage zu schließen, wird die reine Montage mit großer Wahrscheinlichkeit teurer kalkuliert.
In vielen Angeboten lesen wir: "Lieferung von Modul Xyz oder vergleichbare Module". Muss man hinnehmen, dass der Installationsbetriebe andere, vergleichbare Ware liefert? Was wäre aus Ihrer Sicht ein vergleichbares Modul (Leistung / Herkunft / Wirkungsgrad)?
Meines Erachtens ist das im Hinblick auf die aktuellen Liefer-schwierigkeiten, mit denen auch die Installationsunternehmen zu kämpfen haben, akzeptabel. In vielen Bereichen ist es Usus, dass man auch Änderungen hinnehmen muss, wenn diese keinen Nachteil darstellen, also vergleichbar sind. Man kann es auch konkreter fassen, indem man vorgibt, in welcher Hinsicht die Vergleichbarkeit gegeben sein muss, also z.B. hinsichtlich der Qualität oder sonstiger Gesichtspunkte, auf die man Wert legt. Manchen geht es vielleicht um die Optik des Moduls, das zu bereits installierten Modulen passen soll, andere möchten eine:n Servicepartner:in für die Garantieansprüche in Deutschland haben. Sprechen Sie Ihren Solarteursbetrieb dazu an.
Wir erleben es in Einzelfällen leider immer wieder, dass Anlagen vom Installateursbetrieb nicht fertiggestellt wurden bzw. nicht betriebsbereit sind. Schwierig wird es, wenn die Rechnung bereits vollständig bezahlt wurde. Was kann man tun?
Wenn die Rechnung bereits vollständig bezahlt wurde, hat man tatsächlich nicht mehr das Druckmittel der offenen Zahlung. Dennoch hat man weiterhin einen Anspruch auf Fertigstellung, also Erfüllung der Leistungspflichten. Man sollte den Installationsbetrieb zur dringenden Erledigung auffordern und eine Frist setzen - das natürlich am besten auch so, dass der Zugang des Schreibens nachweisbar ist. Wichtig: Die Übergabe der schriftlichen Nachforderung sollte durch einen Boten quittiert oder durch ein Einwurf-Einschreiben nachweisbar sein. Im Schreiben könnte man auf den entstehenden Schaden und der Beanspruchung eines entsprechenden Ausgleichs, ggfs. sogar auch die Beauftragung eines Anwalts, hinweisen.
Ist noch ein Teil der Rechnung offen, kann man ein sogenanntes Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Im Übrigen kann man - wie oben beschrieben - die Erfüllung mit Fristsetzung fordern. Sollte sich hier nichts tun, hat man insofern bessere Karten, als man dann auch durchaus – am besten nach anwaltlicher Beratung – nicht unbedingt auf Erfüllung klagen muss, sondern dann auch einen Dritten beauftragen kann und aus der offenen Summe den Dritten bezahlt.
Was kann man machen, wenn nach der Installation der Anlage Mängel festgestellt wurden? Muss der Mangel von einem Gutachter / einer Gutachterin nachgewiesen werden? Wie sieht es mit den Fristen zur Reparatur aus?
Rechtlich stehen den Anlagenbetreiber:innen auch dann Ansprüche zu, wenn der erkannte Mangel (juristisch: Mangelsymptom) verständlich und konkret anzeigt wurde. Es reicht also, dass der erwartete Ertrag der Anlage nicht eintritt. Hierzu kann man die Vergleichswerte aus anderen Anlagen nutzen, die in der Ertragsdatenbank des SFV in der jeweiligen PLZ-Region aufgeführt werden. Es muss also nicht erklärt werden, ob der Mangel durch die Module, schlechte Montage oder andere Gründe verursacht wird.
Ein Gutachten kann natürlich helfen einzuschätzen, ob die Annahme eines Mangels richtig ist. Vielleicht finden die Gutachter:innen noch mehr Mängel. Wenn man sich also ohnehin mit dem Installationsbetrieb auseinandersetzen muss, ist es sinnvoll, dann auch alles anzusprechen. Die Kosten des Gutachtens wie auch der Anwaltskanzlei muss der Installationsbetrieb bei mangelhafter Leistung ausgleichen.
Natürlich darf der Anlagenbetreiber / die Anlagenbetreiberin Fristen zur Reparatur setzen und es ist auch zu empfehlen. Allerdings ist es seit dem neuen Verbraucherrecht beim Kauf von Verbrauchsgütern nicht mehr verpflichtend, eine Frist zu setzen. Das Installationsunternehmen kommt bei Mangelanzeige nach einem für die Mangelbeseitigung angemessenen Zeitraum automatisch in Verzug. Von dem Verbrauchsgüterkauf können wir stets dann ausgehen, wenn der Eigentümer / die Eigentümerin eines Hauses eine Anlage in der Größenordnung von bis zu 20 kWp für das Haus installieren lässt.
Die Angemessenheit einer Frist richtet sich immer nach dem Einzelfall. Sie sollte so lange sein, dass der Unternehmer in der Zeit die Arbeiten ausführen kann. Das kann ein Zeitraum von 10 Tagen sein, das können ggfs auch 3 Monate sein. Die "Angemessenheit" ist also ein Dauerbrenner, um auf Seiten des Unternehmers Schwierigkeiten zu machen. Lieferschwierigkeiten sind nur dann ein Grund für eine lange Frist, wenn man als Unternehmer auch nachweislich rechtzeitig bestellt hat.
Kann ich den Ertragsausfall geltend machen?
Wenn sich der Installationsbetrieb mit der Nachbesserung in Verzug befindet (wie im Übrigen auch mit der Vertragserfüllung), dann muss er auch für den Ertragsausfall zahlen. Für die Feststellung der Höhe des Ertragsausfalles muss man nicht unbedingt eine:n Gutachter:in beauftragen. Auch in dem Fall kann man auf die Ertragsdatenbank vom SFV zurückgreifen. Man kalkuliert die entgangenen Kilowattstunden des Zeitraumes mit dem Vergütungsanspruch nach EEG bzw. entgangenen Eigenverbrauch-Vorteils, weil Strom zugekauft werden musste.
Leider kann der Zeitpunkt des Verzugs nicht so einfach bestimmt werden. Denn Verzug ist Nichtleistung trotz Fälligkeit und Ablauf der Frist bzw. einer nach dem Kalender bestimmten Frist. Hierzu ein Beispiel: Im Vertrag steht, dass der Installateur bis zum 30.06.2022 die Anlage an das Netz angeschlossen haben muss. Dann entsteht ab dem 01.07.2022 Verzug, es sei denn, der Installateur kann ausnahmsweise begründen, dass er an der Verzögerung kein Verschulden trifft (z. B. konnte er nicht auf das Haus, weil der Dachdecker das Dach noch nicht fertiggestellt hatte).
Aber leider steht ja selten im Vertrag, dass die Anlage bis zu einem festen Datum auch am Netz angeschlossen sein muss. Entweder gibt es im Kaufvertrag ca.-Angaben oder gar keine Angabe. Somit kann es im Einzelfall schwierig sein, den Zeitpunkt zu bestimmen, ab dem - mit einer entsprechenden Aufforderung – ein Verzug begründet werden kann. Aber auch hier helfen die gesetzlichen Regelungen des Verbraucherrechts, wenn die Solaranlage als „Verbraucher“ gekauft wird.
Info
Wenn Sie Schwierigkeiten haben, das Angebot eines Solarteurs / einer Solarteurin richtig einzuschätzen, helfen wir Ihnen gerne weiter. Schicken Sie uns das Angebot mit Bitte um Prüfung an unsere E-Mail-Adresse: zentrale@sfv.de
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