Für den Fall, dass bei Ihrer Solaranlage noch keine geregelte Bezahlung des Solarstroms erfolgt oder Zahlungen vom Netzbetreiber aussetzt werden, haben wir hier einige Informationen für Sie zusammengestellt.

1. Regelmäßige Auszahlung der Vergütung

Der Rechtsanspruch auf Abnahme und Vergütung von Solarstrom ist im Erneuerbaren-Energien-Gesetz festgeschrieben. Ebenso auch das Recht auf Abschlagszahlungen. Jeweils ab März des auf die Inbetriebnahme der Anlage folgenden Jahres müssen Abschläge gewährt und monatlich bis zum 15. Kalendertag für den Vormonat ausgezahlt werden.
 

Sollten Sie dennoch keine regelmäßigen Auszahlungen erhalten, sollten Sie aktiv werden. 

  • Überprüfen Sie, ob dem Netzbetreiber alle geforderten Unterlagen zur Solarstromanlage (u.a. Datenblatt, Inbetriebsetzungsprotokoll, Anmeldung im Marktstammdatenregister, Ihre Bankverbindung) vorliegen. Wurde die Messeinrichtung installiert und ein Messstellenbetreibervertrag abgeschlossen? Sollten Sie Zweifel haben, fragen Sie das beauftragte Installationsunternehmen oder die Abrechnungsstelle beim Netzbetreiber.
  • Wenn alle Unterlagen vorliegen, aber dennoch keine Zahlung erfolgen, lesen Sie Ihren Einspeisezähler ab und und stellen Sie Ihrem Netzbetreiber den bis dahin gelieferten Solarstrom in Rechnung.

2. Rechnung schreiben

Setzten Sie in der Rechnung eine Zahlungsfrist von 14 Tagen. Wir bieten eine Beispielvorlage zum Download an.

Sollte die Einspeisevergütung vom Netzbetreiber dennoch nicht bezahlt werden, so haben Sie 30 Tage nach Zugang der Rechnung beim Netzbetreiber das Recht, beim zuständigen Mahngericht des jeweiligen Bundeslandeserfahren einen Mahnbescheid zu erlassen.

Hier können Sie nach § 288 BGB Verzugszinsen geltend machen. Diese betragen 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz

3. Mahnbescheid

Sie können einen Mahnbescheidsantrag stellen. Diese sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Nordrhein-Westfalen bietet zum Beispiel auf der Homepage der NRW-Justiz einen Online-Mahnbescheidsantrag an, den Sie auch herunterladen und postalisch an das zuständige Amtgericht senden können.

Der Antrag kann selbst ausgefüllt werden. Wenn Sie unsicher sind, suchen Sie Hilfe bei einem Rechtsanwalt / einer Rechtsanwältin. Hier noch einmal Kurz- Informationen von Ra. Dr. Christina Bönning-Huber

 

Kosten

Sie müssen die Kosten des Gerichts tragen, die sich je nach Höhe des Streitwertes berechnen (Beispiel 36,- Euro bei Mahnbetrag bis 1000,- Euro). Das Gericht übernimmt die Zustellung und informiert den Einspeiser postalisch über das Zustellungsdatum. Die Gerichtskosten werden dem Mahnbetrag automatisch zugeschlagen, der Einspeiser bekommt sie also bei erfolgreichem Mahnverfahren wieder zurück.

4. Wie geht es weiter?

Hier gibt es folgende Möglichkeiten:

1. Der Netzbetreiber zahlt den Mahnbetrag plus Gerichtskosten.

2. Wenn der Netzbetreiber gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegt, kann auf Antrag des Einspeisers ein gerichtliches Verfahren folgen. 

3. Wenn der Netzbetreiber 14 Tage nach Zustellung keinen Widerspruch einlegt und auch nicht zahlt, kann der Einspeiser einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Wenn dann nach weiteren zwei Wochen nach Zustellung des Vollstreckungsbescheides kein Einspruch eingelegt wird, kann der Einspeiser über den Gerichtsvollzieher eine Vollstreckung veranlassen.

4. Wenn gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch eingelegt wird, geht das Verfahren in ein streitiges über.

5. Rechtshilfe

Wenn Sie rechtliche Unterstützung benötigen, wenden Sie sich an einen Juristen / eine Juristin. Wir haben für Sie einige Adressen zusammengestellt. Weitere Kontaktadressen erhalten Sie z.B. auch bei der Verbraucherzentrale oder in Anwaltsverzeichnis des Bund der Energieverbraucher.