Abschlagszahlungen spielen bei der sicheren Finanzierung einer Solarstromanlage eine wichtige Rolle. Die regelmäßigen Vorauszahlungen sorgen für kontinuierliche Einnahmen, indem sie schon vor der Jahresabrechnung einen Teil der Vergütung auszahlen. Dies ist vor allem bei fremdfinanzierten Projekten von großer Wichtigkeit. So kann sichergestellt werden, dass das Solarstromprojekt finanziell stabil bleibt.

1. Rechtsanspruch

Das Recht auf Abschlagszahlungen ist in § 26 EEG 2023 festgeschrieben und umfasst folgende Punkte:
 

  • Ab März des auf die Inbetriebnahme der Anlage folgenden Jahres müssen Abschläge gewährt werden. Zu hohe oder zu niedrige Abschläge werden mit der Endabrechnung ausgeglichen oder erstattet.
  • Die Abschlagszahlungen müssen monatlich bis zum 15. Kalendertag für den Vormonat ausgezahlt werden.

Der Anspruch auf Vergütung des eingespeisten Stroms besteht hingegen, sobald der Anlagenbetreiber seinen Pflichten zur Übermittlung aller Daten nachgekommen ist. Sollte der Netzbetreiber die Zahlungen noch nicht (regelmäßig) tätigen, können Sie ihm den ausstehenden Zahlungsbetrag in Rechnung stellen. In unserem Wiki-Beitrag erklären wir, wie.

2. Abschlagshöhe

Die Abschläge müssen angemessen sein und die zu erwartenden Vergütungen abdecken, die durch die Größe und Betriebsweise der Anlage sowie das Inbetriebnahmejahr bestimmt werden. 

Dabei ist zu beachten:

  • Für die Berechnung der Abschlagszahlungen müssen nicht jeden Monat die Einspeisedaten abgelesen werden.
  • Die Anlagenbetreiber:innen brauchen dem Netzbetreiber nur alle notwendigen Informationen für die Berechnung und Auszahlung zu übermitteln. Hierzu gehören technische Daten der Anlage, eventuelle Änderungsmeldungen, die Angabe zur Umsatzsteuerpflicht, sowie die Kontodaten.
  • Überhöhte oder zu niedrige Abschläge sind bei der Endabrechnung im folgenden Kalenderjahr auszugleichen.
  • Für den Fall, dass der erzeugte Strom an der Strombörse direkt vermarktet und damit anstelle der festen Einspeisevergütung eine Marktprämie ausgezahlt werden muss, können die Abschläge anhand des Jahresmarktwertes des Vorjahres festgelegt werden. Ansonsten wird der Wert der Einspeisevergütung angesetzt.

Noch keine Abschläge erhalten? Rechnung stellen!

Immer wieder kommt es vor, dass die Netzbetreiber nicht hinterher kommen und Sie als Anlagenbetreiberin bereits über mehrere Monate Strom einspeisen, ohne bisher erste Abschläge zu erhalten. In diesem Fall können Sie dem Netzbetreiber die eingespeiste Strommenge zur Vergütung in Rechnung stellen. Wie das geht, erläutern wir im Beitrag "Rechnung & Mahnung".

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