Organisatorische und rechtliche Aufgaben bei PV-Anlagen
Anmerkung: den Original-Artikel mit schönem Layout, Infoboxen und vielen Links finden Sie hier als PDF zum Download.
Wer eine Investition in Solartechnik plant, ist im Vorfeld gut beraten, einen Überblick über Rechte und Pflichten als Anlagenbetreiber:in zu bekommen. Das ist bei der Vielzahl der Bestimmungen gar nicht so einfach. Die folgende Zusammenstellung kann Ihnen zunächst einen ersten Überblick über wichtige Gesetze und Normen verschaffen.
Es fängt an mit dem EEG
Was ist das und warum ist es wichtig?
Das erste Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) stammt aus dem Jahr 2000 und wurde seitdem mehrfach novelliert und erweitert. Es regelt den Ausbau aller Erneuerbarer Energien (EE) - Solarenergie, Windenergie, Wasserkraft, Geothermie und Bioenergie. Neben Ausbaupfaden und Zielsetzungen werden Netzanschluss- und Netzausbaupflichten, technische Vorgaben, Vergütungsregelungen, Meldepflichten und vieles mehr definiert. Das aktuelle EEG 2023 enthält 104 Paragrafen, die sich in verzweigten Strukturen zahlreicher Regelungen aufblättern lassen. Viele Paragrafen verweisen auf andere Gesetze und weiterführende Verordnungen. Die Energiewende ist immer komplexer geworden. Viele Engagierte setzen sich deshalb für Vereinfachungen und den Bürokratieabbau ein - auch der SFV.
Mehr Info: www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014
Fördermöglichkeiten
Wie funktioniert die Förderung von PV-Anlagen?
Alle Anlagenbetreiber:innen können für die Dauer von 20 Jahren (plus die Monate des Inbetriebnahmejahres) auf einen gesetzlichen Anspruch für eine festgelegte Vergütung pro eingespeiste Kilowattstunde Strom ins öffentliche Netz zurückgreifen. Die Höhe der Einspeisevergütung richtet sich nach der Leistung der Anlage, dem jeweiligen Standort, der Betriebsart (Volleinspeisung oder Eigenverbrauch) und dem Inbetriebnahmedatum.
Die Vergütungen sind bis Juli 2022 stetig gesunken. Nun wurde die Vergütung nochmal angehoben. Für Solaranlagen gelten vom 1.1.2023 - 31.1.2024 feste Vergütungssätze, die nach Anlagengröße gestaffelt sind. Wenn der Solarstrom vollständig in das öffentliche Stromnetz eingespeist wird, gibt es Zuschläge. Erst ab 1.2.2024 soll die Vergütung halbjährlich um 1 % gesenkt werden. (§§ 21, 25, 48 EEG 2023). Alle Vergütungen finden Sie hier: www.sfv.de/solaranlagenberatung/eeg-verguetungen
Außerdem gibt es in manchen Städten zusätzlich noch kommunale Förderungen von PV-Anlagen und Speicher. Auf unserer Homepage gibt es eine (unvollständige) Liste.
Unser Tipp: Vergütungsrechner
- Auf unserer Homepage bieten wir eine Excel-Tabelle zum Download an, mit der Sie eine Berechnung Ihrer Vergütungen vornehmen können.
- Eine Übersicht aller Vergütungen nach Anlagenleistung und Betriebsmodell finden Sie hier: www.sfv.de/solaranlagenberatung/eeg-verguetungen
Wer zahlt die Einspeisevergütung?
Der örtliche Netzbetreiber ist laut EEG verpflichtet, die Einspeisevergütung auszuzahlen. Für Anlagen bis 30 Kilowatt wird die Vergütung in aller Regel als Nettobetrag ausgezahlt. Ausnahmen gelten für Anlagenbetreiber:innen, deren Bestandsanlagen am Umsatzsteuerverfahren teilnehmen. Wann dies der Fall ist, richtet sich nach der steuerlichen Einordnung, der wir uns später widmen.
Wann erhalte ich die Vergütung?
Im EEG ist ein Recht auf Abschlagszahlung festgeschrieben. Zum 15. des Monats müssen zwölfmal im Jahr Abschläge überwiesen werden. Nach Ablauf des Jahres erfolgt eine Jahresendabrechnung entsprechend der tatsächlichen Stromeinspeisung. Wichtig ist, dass dem Netzbetreiber spätestens am 28. Februar des Folgejahres der Zählerstand der eingespeisten und eigenverbrauchten Kilowattstunden (bei einem Anspruch auf Eigenverbrauchsvergütungen aus den Jahren 2009 - 2012) des Vorjahres vorliegt. (§ 26 EEG
2023). Der Zählerstand wird entweder vom Zähler digital übertragen oder man liest die Zähler selbst ab und meldet den Stand per Post oder online dem Netzbetreiber.
Muss ich für die Einspeisevergütung einen Vertrag abschließen?
Viele Anlagenbetreiber:innen schließen nach Installation der Solaranlage einen Vertrag mit dem Netzbetreiber ab, weil sie diesen vom Netzbetreiber vorgelegt bekommen. Das ist allerdings gesetzlich gar nicht notwendig. Die Einspeisevergütung ist ein gesetzliches Schuldverhältnis und wird in jedem Fall gezahlt. Wenn Sie einen Vertrag erhalten, fragen Sie den Netzbetreiber am besten, ob im Vertrag etwas geregelt ist, was so nicht im EEG steht, bevor Sie unterschreiben.
Netzanschluss
Was muss ich beachten?
Was muss ich tun, damit meine Anlage an das öffentliche Netz angeschlossen wird?
Wer eine Solaranlage betreiben möchte, muss ein sogenanntes Netzanschlussbegehren beim Netzbetreiber eingereichen. Hier hilft in aller Regel der Installateurbetrieb weiter, da technische Daten übermittelt werden müssen. Der Netzbetreiber prüft, ob der Anschlusspunkt und das Stromnetz (meistens das Niederspannungsnetz) geeignet ist, den Strom aus der neu geplanten Solaranlage aufzunehmen. Für die Bearbeitung der Anträge gibt es zeitliche Fristen. Bei Anlagen bis 10,8 kW gilt: Wenn sich der Netzbetreiber nicht innerhalb von 4 Wochen zurückmeldet, gilt das als Zusage zum möglichen Netzanschluss. Bei Balkonkraftwerken bis 600 W muss man kein Netzanschlussbegehren stellen. Hier reicht eine vereinfachte Meldung beim Netzbetreiber. (§ 8 EEG 2023)
Wo wird meine Solaranlage angeschlossen?
Für eine oder mehrere Anlagen bis einschließlich 30 kW ist seit vielen Jahren im EEG festgeschrieben, dass der auf dem Grundstück bestehende Netzanschluss den günstigsten Verknüpfungspunkt (der vorhandene Hausanschluss) darstellt (30-Kilowatt-Netzanschluss-Freigabe) Hier muss der Anschluss erfolgen. Für größere Anlagen muss der Netzbetreiber den technisch und wirtschaftlich günstigsten Punkt vorschlagen. Anlagenbetreiber:innen können jedoch auch von diesem Punkt abweichen, wenn sie einen anderen geeigneten Anschlusspunkt nutzen wollen. Die Kosten für den Anschluss müssen die Betreiber:innen dann allerdings selbst übernehmen. (§ 8 Abs. 1 EEG 2023)
Kann der Anschluss meiner Solaranlage verweigert werden?
Tatsächlich ist eine Ablehnung möglich - allerdings nur in Ausnahmefällen: Wenn der Netzbetreiber nachweist, dass der zum Anschluss der Anlage erforderliche Netzausbau wirtschaftlich unzumutbar wird, kann der Anschluss verweigert werden. Der SFV hat hierzu bereits mehrfach Vorschläge eingereicht, um die Berechnungsgrundlagen zur wirtschaftlichen Unzumutbarkeit an die Herausforderungen der Energiewende anzupassen und zu modernisieren.(§ 12 EEG 2023)
Welche technischen Vorgaben sind einzuhalten?
Die meisten technischen Vorgaben werden von dem Installateursbetrieb umgesetzt und geregelt. Dennoch gilt: Der Netzbetreiber wird eine Anlage nicht ans Netz anschließen, wenn die technischen Vorgaben aus dem EEG nicht erfüllt sind. Dazu gehören zum Beispiel:
Für Anlagen von 7 - 25 kW muss die technische Einbindung für die spätere Einrichtung eines intelligenten Messsystems (iMSys) im Zählerschrank vorbereitet werden. Das erfordert Platz im Zählerschrank. Das gilt auch für größere Anlagen.
Solange keine iMSys (= Smart Meter Gateway) vorliegen müssen folgende Vorgaben beachtet werden: Für Anlagen über 25 kW bis 100 kW braucht es Rundsteuerempfänger, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung ganz oder teilweise ferngesteuert reduzieren kann.
Über 100 kW muss der Netzbetreiber jederzeit die Ist-Einspeisung abrufen und die Einspeiseleistung ganz oder teilweise ferngesteuert reduzieren können. (§ 9 EEG 2023)
Wer trägt die Kosten für den Anschluss der Anlage?
Die Kosten für den Anschluss der Anlage am wirtschaftlich und technisch günstigsten Verknüpfungspunkt trägt der / die Anlagenbetreiber:in. Sollte das Netz bis zu diesem Punkt noch ausgebaut, optimiert oder verstärkt werden, trägt der Netzbetreiber die Kosten. (§ 16 u. 17 EEG 2023)
Wer darf die Solaranlage an das öffentliche Netz anschließen?
Der Anschluss der Anlagen darf vom Netzbetreiber oder einer fachkundigen dritten Person unter Einhaltung der sicherheitstechnischen Vorgaben vorgenommen werden. Die Rechnung zahlt der/die Anlagenbetreiber:in (Kosten ca. 150 €)
Wussten Sie schon? Der SFV hat die kostendeckende Einspeisevergütung entwickelt, auf die das EEG beruht. Die kostendeckende Vergütung als Grundidee der Finanzierung einer Solaranlage unterschied sich von allen bis 1989 bekannten Förderprogrammen. Nicht der Bau der Anlage sondern die Einspeisung in das öffentliche Netz sollte vergütet werden. Betreiber sollten eine so hohe Einspeisevergütung für ihren Solarstrom erhalten, dass die Anlage über einen Zeitraum von 20 Jahren betriebswirtschaftlich kostendeckend arbeiten konnte.Die Grundidee der kV wurde in das spätere Erneuerbare-Energien-Gesetz aufgenommen und fand weltweit Verbreitung.
Die Messeinrichtung
Zählermiete, Zählerschrank und Ertragsmessung
Gibt es Vorgaben zur Messeinrichtung? Darf ich einen eigenen Zähler nutzen?
Im EEG 2023 ist nur geregelt, dass Anlagenbetreiber:innen alle notwendigen Kosten für die Strommessung und Abrechnung tragen müssen. Die Detailregelungen zum Messstellenbetrieb findet man im Messstellenbetriebsgesetz. Dort ist festgeschrieben, dass nur der Netzbetreiber oder ein fachkundiger Dritter die Messung durchführen darf. Private gekaufte Zähler sind demnach nicht erlaubt - Zähler werden daher vom Netzbetreiber vermietet. Je nach Größe der Anlage sind unterschiedliche Zähler erforderlich - bis 7 kW reicht ein einfacher digitaler Zähler (moderne Messeinrichtung). Die Höhe der Zählermiete ist bundesweit einheitlich über Preisobergrenzen geregelt. Sie beträgt maximal 20 € brutto pro Jahr. Anlagen über 7 kW müssen mit intelligenten Messsystemen (Smart-Meter mit Gateway zur Regelbarkeit) ausgestattet werden. Hier werden je nach Größe der Anlage Jahresgebühren ab 100 € brutto pro Jahr fällig. In der Zählermiete sind der Einbau, der Betrieb, die Wartung, die Messung und die Abrechnung der Stromerträge enthalten. Wenn ein neuer Zählerschrank erforderlich ist, muss dieser leider von den Anlagenbetreiber:innen gekauft werden (Kosten von ca. 1000 €) (§ 3, 4, 31 und 33 Messtellenbetriebsgesetz).
Strom an Nachbar:innen weitergeben?
Von Mieterstrom und kollektiver Selbstversorgung
Wenn die Nachbarschaft auf dem gleichen Grundstück wohnt (z.B. im Mehrfamilienhaus), dann kann man den vor Ort erzeugten Solarstrom gemeinsam nutzen. Hier gibt es verschiedene Betriebskonzepte. Ob gefördertes oder ungefördertes Mieterstromkonzept, kollektive Selbstversorgung oder Allgemeinstromversorgung - hier gibt es Lösungsmöglichkeiten.
Wenn die Nachbarschaft allerdings auf Nachbargrundstücken wohnt, ist die direkte Weitergabe des Stroms über private Leitungen oder das öffentliche Stromnetz in aller Regel nicht oder nur mit einem größeren Bilanzierungsaufwand möglich.
https://www.sfv.de/eeg-2023-forderungen-4-netzanschluesse-beschleunigen
Mehr Info: Photovoltaik für Mehrfamilienhäuser - Welche Optionen gibt es?
Es gibt verschiedene Betriebskonzepte um eine PV-Anlage eines Mehrfamilienhauses zu nutzen:
- Kollektive Selbstversorgung
Hier werden die Stromzähler verschiedener Parteien zusammengelegt. Alle Wohneinheiten können den Solarstrom nutzen.
- Allgemeinstromversorgung
Die PV-Anlage versorgt gemeinschaftlich genutzte Verbraucher, wie z.B. einen Aufzug oder eine Wärmepumpe.
- Einzelanlagen
Einzelne Wohneinheiten betreiben jeweils eigene PV-Anlagen. Dafür braucht es dann mehrere Wechselrichter und Stromzähler.
- Volleinspeisung
Der PV-Strom wird vollständig ins öffentliche Netz gespeist.
Ausführliche Artikel zu Mieterstromkonzepten finden Sie von der Energieagentur Regio Freiburg und vom SFV hier.
Wenn die PV-Anlage verändert wird
Auswirkung von Erweiterung oder Reparatur
Wie sieht es aus, wenn ich meine Anlage erweitern möchte?
Solaranlagen können erweitert werden. Jeder Zubau wird vergütungsrechtlich als Neuanlage eingestuft. Die Einspeisevergütung richtet sich nach dem Monat bzw. Jahr der Inbetriebnahme. Mehrere Anlagen können über gemeinsame Messeinrichtungen abgerechnet werden. Die Mischvergütung errechnet sich anteilig zur Leistung der Einzelanlagen (§ 24 EEG 2023).
Was passiert mit der Einspeisevergütung, wenn Module defekt sind?
Wenn einzelne Module oder die gesamte Anlage aufgrund eines technischen Defekts, einer Beschädigung oder eines Diebstahls an demselben Standort ersetzt werden müssen, bleibt die vorab festgeschriebene Vergütungshöhe bestehen. (§ 48 (4) EEG 2023)
Auf was muss ich achten, wenn ich meine Anlage verkaufen möchte?
Wenn eine Solaranlage verkauft wird, ändert sich nichts an der Vergütungshöhe. Wenn die Anlage an einen anderen Ort umzieht, ist es wichtig, dass die Vergütungsgrundlagen identisch bleiben: Wird eine Dachanlage auf einem anderen Dach aufgebaut, bleibt die Vergütung erhalten. Wechselt die vorher auf einem Dach installierte Anlage allerdings auf eine Freifläche, wird am neuen Standort nur noch die Vergütung für Freiflächenanlagen gewährt, die zum Zeitpunkt der Erstinbetriebnahme der Solarmodule gegolten hat.
Wenn die PV-Anlage verändert wird
Auswirkung von Erweiterung oder Reparatur
Wie sieht es aus, wenn ich meine Anlage erweitern möchte?
Solaranlagen können erweitert werden. Jeder Zubau wird vergütungsrechtlich als Neuanlage eingestuft. Die Einspeisevergütung richtet sich nach dem Monat bzw. Jahr der Inbetriebnahme. Mehrere Anlagen können über gemeinsame Messeinrichtungen abgerechnet werden. Die Mischvergütung errechnet sich anteilig zur Leistung der Einzelanlagen (§ 24 EEG 2023).
Was passiert mit der Einspeisevergütung, wenn Module defekt sind?
Wenn einzelne Module oder die gesamte Anlage aufgrund eines technischen Defekts, einer Beschädigung oder eines Diebstahls an demselben Standort ersetzt werden müssen, bleibt die vorab festgeschriebene Vergütungshöhe bestehen. (§ 48 (4) EEG 2023)
Auf was muss ich achten, wenn ich meine Anlage verkaufen möchte?
Wenn eine Solaranlage verkauft wird, ändert sich nichts an der Vergütungshöhe. Wenn die Anlage an einen anderen Ort umzieht, ist es wichtig, dass die Vergütungsgrundlagen identisch bleiben: Wird eine Dachanlage auf einem anderen Dach aufgebaut, bleibt die Vergütung erhalten. Wechselt die vorher auf einem Dach installierte Anlage allerdings auf eine Freifläche, wird am neuen Standort nur noch die Vergütung für Freiflächenanlagen gewährt, die zum Zeitpunkt der Erstinbetriebnahme der Solarmodule gegolten hat.
Solaranlage und Steuern
Was muss ich steuerlich beachten?
Hier muss zwischen der Umsatzsteuer beim Kauf einer Anlage und der Einkommenssteuer unterschieden werden:
Umsatzsteuer
Für PV-Anlagen plus Speicher sinkt die Mehrwertsteuer ab 01.01.2023 auf Null. Dabei gilt: die Lieferungen von Solarmodulen an Betreiber und Betreiberinnen einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher ist immer dann steuerfrei, wenn die Anlagen auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert werden. Die Voraussetzungen sind grundsätzlich erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kWp beträgt oder betragen wird. Bei größeren Anlagen muss ein Nachweis erbracht werden. Wichtig ist außerdem, dass mehr als 90 % des erzeugten Stroms für private oder dem Gemeinwohl dienende Zwecke verwendet wird (also keine Gewerbe-Anlagen).
Einkommenssteuer
Alle PV-Anlagen bis 30 kWp sind ab 2022 von der Steuerpflicht befreit – unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms. Sowohl der geldwerte Vorteil der solaren Eigenversorgung als auch die Einnahmen aus der Einspeisevergütung müssen nicht mehr in der Jahressteuererklärung ausgewiesen werden. Die Ermittlung des Gewinns fällt weg und die Anlage EÜR der Steuererklärung muss nicht mehr ausgefüllt werden. Das Betreiben einer Solarstromanlage gilt als Liebhaberei, als Hobby. Das heißt im Gegenzug aber auch: Anlagen können steuerlich nicht mehr abgeschrieben werden.
Die Steuerbefreiung gilt pro Steuerpflichtigen auch für den Betrieb von mehreren Anlagen von je 30 kWp bis zu einer summierten Gesamtleistung von 100 kWp. Die Anlagen müssen sich auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden befinden. Ebenso sollen PV-Anlagenbetreiber:innen in Mehrfamilienhäusern von dieser steuerlichen Vereinfachung profitieren. In Gebäuden, die überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden, sollen pro Wohn- und Gewerbeeinheit 15 kWp steuerfrei betrieben werden können. Das ist ein Vorteil für Vermieter, Wohnungseigentümergemeinschaften und Genossenschaften.
Vor dem 1.1.2023 konnten Anlagenbetreiber:innen entscheiden, ob sie ihre Anlage umsatzsteuerpflichtig betreiben wollen. Das hatte den Vorteil, dass man die 19 % beim Kauf der Anlage einsparen konnte. Im Gegenzug musste man die Umsatzsteuer, die zur Einspeisevergütung ausgezahlt wurde, an das Finanzamt monatlich weiterreichen. Was viele nicht wissen: Nach 5 Jahren können Sie dieses Umsatzsteuerverfahren beenden.
Mehr Info:
- FAQ des BMF zur Umsatzsteuerbefreiung im Internet
www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/foerderung-photovoltaikanlagen.html - Der SFV hält Sie auf dem neuesten Stand, was steuerliche und rechtliche Notwendigkeiten angeht. Abbonnieren Sie unseren Newsletter oder lesen Sie online weiter:
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