Die Netzanschlussprüfung durch den örtlichen Netzbetreiber stellt oft ein zeitliches Nadelöhr dar, was Geduld erfordert. Klare Abläufe und Standardisierungen können helfen, die Prüfungszeit zu verkürzen und Verzögerungen zu vermeiden. Dieser Beitrag führt durch wichtige Grundbegriffe und zeigt, wie die Standardisierung der Prozesse die Energiewende beschleunigen kann.

1. Netzkopplung

Die Netzkopplung bezeichnet die Verbindung der Photovoltaikanlage mit dem öffentlichen Stromnetz. Dabei wird der erzeugte Strom nach der Umwandlung von Gleichstrom in Wechselstrom durch den Wechselrichter in das öffentliche Netz eingespeist. Die meisten Solarstromanlagen werden netzgekoppelt betrieben - auch wenn die Einspeisung (z. B. durch die Nutzung eines Batteriespeichers) verhältnismäßig gering bleibt. Je nach Betriebsweise wird der gesamte Strom oder der überschüssige Strom in das öffentliche Netz eingespeist und nach dem EEG vergütet. Dies ermöglicht, dass die Solaranlage wirtschaftlich betrieben werden und Überschüsse an andere Verbraucher weitergeleitet werden können.

2. Netzanschlussbegehren

Als wichtiger Planungsschritt für eine netzgekoppelte Solarstromanlage muss beim zuständigen Netzbetreiber ein sogenanntes Netzanschlussbegehren eingereicht werden. In der Regel unterstützt der Installateurbetrieb bei diesem Prozess oder übernimmt ihn vollkommen, da technische Daten übermittelt werden müssen. Der Netzbetreiber prüft dann, ob der vorgesehene Anschlusspunkt und das Stromnetz für die Aufnahme des Stroms geeignet sind. Dabei gibt es zeitliche Fristen für die Bearbeitung der Anträge. Für Anlagen bis 30 kWp gilt: Wenn der Netzbetreiber sich nicht innerhalb von 4 Wochen zurückmeldet, wird dies als Zustimmung zum möglichen Netzanschluss betrachtet. Die Regeln und Fristen zum Netzanschluss sind im § 8 EEG 2023 geregelt.

Bei Steckersolargeräten bis 800 W ist kein formelles Netzanschlussbegehren erforderlich. Hier genügt die Anmeldung im Marktstammdatenregister. Weitere Informationen zur Installation und Anmeldung von Steckersolargeräten finden Sie im Wiki-Beitrag "Balkonsolar".

Zusammengefasst: Fristen beim Netzanschluss

Steckersolargeräte (bis 800 W Wechselrichterleistung / 2000 W DC-Leistung): Kein Netzanschlussbegehren notwendig, kann selbstständig in Betrieb genommen werden.

Anlagen bis 30 kWp: Nach Ablauf von vier Wochen ohne Rückmeldung des Netzbetreibers nach Eingang des Netzanschlussbegehren können die Anlagen in Betrieb genommen werden. 

Für alle weiteren Anlagen gilt: Nach Eingang aller erforderlichen Informationen muss der Netzbetreiber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von acht Wochen ein Ergebnis der Netzverträglichkeitsprüfung sowie einen Zeitplan für die unverzügliche Herstellung des Netzanschlusses vorlegen.

Hilfreich ist auch die Zusammenstellung der Informationen auf der Seite der Clearingstelle EEG|KWKG:

3. Wo ist der Anschlusspunkt?

Das EEG schreibt seit vielen Jahren vor, dass für eine oder mehrere Anlagen bis einschließlich 30 kW der bestehende Netzanschluss auf dem Grundstück als der kostengünstigste Verknüpfungspunkt zu nutzen ist (30-Kilowatt-Netzanschluss-Freigabe). Bei größeren Anlagen ist der Netzbetreiber verpflichtet, den nächsten, jeweils technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt vorzuschlagen. Sollte dieser für Sie ungünstig liegen, gibt es die Möglichkeit, einen anderen Anschlusspunkt vorzuschlagen, sofern er geeignet ist. Die damit verbundenen Kosten müssen jedoch selbst getragen werden (§ 8 Abs. 1 EEG 2023).

4. Verweigerung des Netzanschlusses?

Der Netzbetreiber darf nur den Anschluss nur dann verweigern, wenn die entstehenden Kosten für Netzverstärkung, -optimierung und -ausbau für ihn wirtschaftlich unzumutbar sind (§ 12 EEG 2023). Diese Ausnahme gilt für alle Anlagen, auch für Anlagen unter 30 kWp. 

Mehr Info: Kann der Netzanschluss unzumutbar sein?

In der Rechtspraxis bemessen Netzbetreiber die Unzumutbarkeit häufig noch anhand der sogenannten 25%-Regel. Diese basiert auf der Begründung zu § 4 (2) Satz 2 EEG 2004, wonach der Netzausbau „verhältnismäßig und damit zumutbar“ sei, „wenn die Kosten des Ausbaus 25 % der Kosten der Errichtung der Stromerzeugungsanlage nicht überschreiten.“ Seit dem EEG 2004 sind 20 Jahre vergangen! Die Investitionskosten pro kW haben sich deutlich reduziert. Kostete eine 1-KW-Anlage in 2004 noch ca. 5.000 €, zahlt man heute häufig für die gleiche Größe nur noch ein Drittel. Es liegt also nahe, dass die Anwendung der 25%-Regel nicht mehr sachgemäß sein kann. Es ist wahrscheinlich, dass von Netzbetreibern der Anschluss von Anlagen bis 30 kW aus diesem Grund immer öfter abgelehnt wird.
 

Zur dringend benötigten Beschleunigung der solaren Energiewende gehört, dass Planungen für den Ausbau der Netzinfrastruktur vorausschauend getätigt werden, um umfangreiche Berechnungsschritte zu optimieren und einzelne Netzausbauarbeiten in zusammenfassenden Projekten zu vereinen. Da jede geeignete Fläche mit einer Solaranlage belegt werden kann, muss das regionale Netz in der Lage sein, die Solarenergie aufzunehmen, zwischenzuspeichern und an Letztverbraucher weiterzugeben. Netzüberlastungen müssen der Vergangenheit angehören und der regionale Netz- und Speicherausbau sowie der Anschluss von Anlagen schnell vorangehen.

5. Verzögerungen beim Netzanschluss

Leider haben Verzögerungen beim Netzanschluss in jüngster Zeit zugenommen, was zu Frustration und Unsicherheit führt. Dies ist auf verschiedene Faktoren zurückzuführen, darunter bürokratische Hürden, technische Abstimmungen und Engpässe im Genehmigungsprozess. Die Verzögerungen beeinträchtigen nicht nur den zeitnahen Betrieb von PV-Anlagen, sondern stellen auch eine Herausforderung für die Zielerreichung im Bereich erneuerbarer Energien dar. Es ist erforderlich, effiziente Lösungen zu finden, um den Prozess zu beschleunigen und die Integration von Photovoltaik in das Stromnetz zu erleichtern.

Rechtshinweise, was man machen kann, wenn Netzanschlussverzögerungen auftreten, bietet die Clearingstelle EEG/KWKG, u.a. 

6. Messtechnische Vorgaben

Der Netzbetreiber wird eine Anlage nach § 9 EEG 2023 nur ans Netz anschließen, wenn die technischen Vorgaben erfüllt sind. Die gute Nachricht: Ihr Solarteur wird Sie bei der Umsetzung der technischen Vorgaben unterstützen. Die digitale Messeinrichtung wird vom grundzuständigen Messstellenbetreiber gestellt.

Die technischen Regelungen haben sich im EEG immer mal wieder geändert. Bei der Clearingstelle EEG / KWKG finden Sie eine guten Überblick über alle Anforderungen in Abhängigkeit zum Inbetriebnahmezeitpunkt.

Für Neuanlagen gilt aktuell:
 

Anlagen bis 25 kW 

Bis zum Einbau eines intelligenten Messsystems (iMSys) sind keine weiteren Anforderungen zu erfüllen.

Zählerschrank muss geeignet sein und vorbereitet werden.

über 25 - 100 kWWenn kein iMSys vorhanden ist, Einbau eines Rundsteuerempfängers zur Möglichkeit einer ferngesteuerten Abregelung der Einspeiseleistung
über 100 kWIst-Einspeisungs-Fernauslesung und Ferngesteuerte Einspeisereduzierung

 

Im Dezember 2024 hat die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf eingebracht, der die technischen Voraussetzungen zur Regelbarkeit von Solaranlagen bereits für Anlagen ab 2 kWp vorsieht. Der Entwurf befindet sich jedoch noch in der Gesetzgebung, ob dieser noch vor den Neuwahlen im Feb. 2025 beschlossen wird, ist unklar.

7. Kostentragung

Die Kosten für den Anschluss der Anlage am wirtschaftlich und technisch günstigsten Verknüpfungspunkt werden vom Anlagenbetreiber:in getragen. Falls jedoch das Netz bis zu diesem Punkt noch ausgebaut, optimiert oder verstärkt werden muss, übernimmt der Netzbetreiber die entsprechenden Kosten (§ 16 und 17 EEG 2023), sofern der Ausbau nicht unzumutbar ist. Auch hier bietet die Clearingstelle EEG|KWKG eine hilfreiche Zusammenstellung an. 

8. Wer darf anschließen?

Der Anschluss der Anlagen kann entweder vom Netzbetreiber oder von einer qualifizierten dritten Person, die beim örtlichen Netzbetreiber eingetragen ist, unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften durchgeführt werden. Die entstehenden Kosten, in der Regel etwa 150 €, sind vom/von der Anlagenbetreiber:in zu tragen. Die meisten Installationsunternehmen bieten den Anschluss an das Netz direkt mit an. Lesen Sie hierzu auch das FAQ der Clearingstelle EEG / KWKG: "Wer darf EEG-Anlagen an das Netz anschließen?"

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