31.05.23: aktuelle Infos zum Gesetzgebungsverfahren am Ende des Dokuments

 

 

Das Problem: Die Prüfung zum Netzanschlusspunkt

 

Die Prüfung des öffentlichen Stromnetzes zur Bestimmung des Netzanschlusspunktes wird vielerorts zur Zerreißprobe. Die Anlage kann erst dann verbindlich geplant und bestellt werden, wenn klar ist, wo eingespeist werden kann. Hierzu gibt es eine gesetzlich festgeschriebene Prüfpflicht. Der Netzbetreiber ist aufgefordert, zunächst die Vollständigkeit der notwendigen Daten und Unterlagen zu prüfen und in einem zweiten Schritt die finalen Netzberechnungen durchzuführen. Alles soll “unverzüglich” und innerhalb verschiedener Fristen passieren. 

Daraus folgt: Die in aller Regel sowieso schon überlasteten Installations-Fachbetriebe reichen im Auftrag des / der Anlagenbetreiber:in alle technischen und örtlichen Daten zur Solaranlage inklusive sogenannter Konformitätserklärungen zu Wechselrichtern und - sofern geplant - auch zu Batterien zur Prüfung beim örtlichen Netzbetreiber ein. Einige Netzbetreiber reagieren schnell, wenn etwas fehlen sollte. Andere lassen sich Zeit. Wie lange dauert also “unverzüglich”? Nach der Legaldefinition des Begriffes im Bürgerlichen Gesetzbuch bedeutet “unverzüglich” nichts anderes als „ohne schuldhaftes Zögern“. Es ist also immer von der Betrachtung des Einzelfalls abhängig, ob der Netzbetreiber unverzüglich gehandelt hat oder nicht. Für einige Anlagenbetreiber:innen bleibt deshalb Geduld die einzige Option. Ein Nachweis, dass nicht “unverzüglich” gearbeitet wird, dürfte ihnen sehr schwerfallen. 

 

Unsere Forderung: Diese bundesweite Ungleichbehandlung muss abgeschafft werden. 

Alle in Deutschland tätigen Netzbetreiber sollten die gleichen Antragsunterlagen zur Prüfung des Netzanschlusspunktes nutzen. Das bietet die Chance zur Standardisierung und damit auch zum Abbau von Bürokratie. Konformitätserklärungen aller in Deutschland in Verkehr befindlichen Wechselrichter und Batterien sollten nicht mehr vom Installateur eingereicht werden. Sie befinden sich in einer gemeinsamen Datenbank und werden vom Netzbetreiber digital abgerufen. Es reicht aus, wenn der Hersteller und der Typ des Wechselrichters und der Batterie benannt wird. Die Prüfzeiträume der Netzbetreiber müssen transparent und zuverlässig eingehalten werden. Es braucht feste Termine, an die sich alle halten müssen. 

Momentan ist im EEG festgeschrieben, dass bei Anlagen bis 10,8 kWp der Netzanschlusspunkt grundsätzlich als geeignet gilt, wenn sich der Netzbetreiber nicht innerhalb von 4 Wochen zurückmeldet. Die Anlage kann installiert und angeschlossen werden. Wir schlagen vor, die Regelung für Anlagen bis 30 kW auszuweiten. Bis dahin darf dann auch der Anschluss ohne den Netzbetreiber vor Ort umgesetzt werden.

 

Netzanschluss unzumutbar?

 

Netzbetreiber dürfen den Anschluss von EE-Anlagen ablehnen, wenn daraus folgende Kosten für Netzverstärkung, -optimierung und -ausbau wirtschaftlich unzumutbar sind. Dies gilt für alle Anlagen, auch für Anlagen unter 30 kWp. In der Rechtspraxis bemessen Netzbetreiber die Unzumutbarkeit häufig noch anhand der sogenannten 25%-Regel. Diese basiert auf der Begründung zu § 4 (2) Satz 2 EEG 2004, wonach der Netzausbau „verhältnismäßig und damit zumutbar“ sei, „wenn die Kosten des Ausbaus 25 % der Kosten der Errichtung der Stromerzeugungsanlage nicht überschreiten.“ Seit dem EEG 2004 sind 18 Jahre vergangen! Die Investitionskosten pro kW haben sich deutlich reduziert. Kostete eine 1-KW-Anlage in 2004 noch ca. 5.000 €, zahlt man heute häufig für die gleiche Größe nur noch ein Drittel. Es liegt also nahe, dass die Anwendung der 25%-Regel nicht mehr sachgemäß sein kann. Es ist wahrscheinlich, dass von Netzbetreibern der Anschluss von Anlagen bis 30 kW aus diesem Grund immer öfter abgelehnt wird.

Zur dringend benötigten Beschleunigung der solaren Energiewende gehört aus unserer Sicht, dass Planungen für den Ausbau der Netzinfrastruktur vorausschauend getätigt werden, um umfangreiche Berechnungsschritte zu optimieren und einzelne Netzausbauarbeiten in zusammenfassenden Projekten zu vereinen. Da jede geeignete Fläche mit einer Solaranlage belegt werden kann, muss das regionale Netz in der Lage sein, die Solarenergie aufzunehmen, zwischenzuspeichern und an Letztverbraucher weiterzugeben. Netzüberlastungen müssen der Vergangenheit angehören und der regionale Netz- und Speicherausbau sowie der Anschluss von Anlagen schnell vorangehen.

Alles zum Bürokratieabbau im EEG 2023:

 

Hinweis: 

Wir haben das EEG 2023 in Bezug auf den angekündigten Bürokratieabbau unter die Lupe genommen. Die hier herausgearbeiteten Unklarheiten und Probleme, die wir im Gesetzestext gefunden haben, basieren dabei lediglich auf unseren praktischen Erfahrungswerten aus der 30-jährigen Vereinsarbeit. Sie stellen keine juristisch geprüfte Gesetzesanalyse dar. 

 

Download: Unser Gesetzesvorschlag an das BMWK zu beschleunigten Netzanschlussverfahren

 

 

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BMWK, PV-Strategiepapier vom 5.5.23:
 

3.5 Netzanschlüsse beschleunigen

Umgesetzte Maßnahmen

  • Vorausschauende Netzplanung
  • Netzausbau im „überragenden öffentlichen Interesse“
  • Vereinfachter Netzanschluss bei kleineren Anlagen
  • Anwesenheitspflicht des Netzbetreibers gelockert
  • Standardisierung und Digitalisierung des Netzanschlussverfahrens
  • Anlagenzertifikat unter Auflage
     

Weitere Schritte: SOLARPAKET 1

  • PV-Freiflächenanlagen - Wegenutzungsrecht für Anschlussleitungen einführen
  • Dachanlagen: Frist für Zähleraustausch verkürzen
  • Vereinfachte Zertifizierung von Anlagen
  • Ausweitung des vereinfachten Netzanschlussverfahrens und überarbeitete Fristen für kleine Anlagen
  • Vereinfachte Anmeldung von kleinen Anlagen
  • Handwerksressourcen besser nutzen: Sicherstellung der gegenseitigen Anerkennung durch alle Netzbetreiber

 

Weitere Schritte: SOLARPAKET 2

  • Technische Anschlussbedingungen (TAB) vereinheitlichen
  • Branchendialog „Beschleunigung von Netzanschlüssen“
     

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