Aufhebung der 70 Prozent-Wirkleistungsbegrenzung im Bestand
(29.9.2022) Danke für die vielzähligen Rückmeldungen zu unserer Umfrage. Den aktuellen Stand finden Sie hier.
Mit dem Inkrafttreten des EEG 2023 zum 1.1.2023 wird es für Betreiber und Betreiberinnen von neuen Solarstromanlagen bis maximal 25 kW einfacher werden. Die aktuell noch geltende Verpflichtung zur 70-Prozent-Begrenzung der maximalen Wirkleistung von Wechselrichtern wird abgeschafft. Auch die alternativ mögliche Fernsteuerung der Einspeiseleistung soll für Neuanlagen nicht mehr verpflichtend sein.
Für alle anderen Anlagen, die bis zum 31.12.2022 in Betrieb gesetzt wurden und werden, soll diese Vereinfachung zunächst nicht greifen. Im Energiesicherungspaket vom 21.7.22 kündigt man jedoch an, daran zu arbeiten, "die 70 Prozent-Kappungsregel auch für Bestandsanlagen“ zu streichen. Hierzu gibt es verschiedene Positionen.
KONTRA: Argumente gegen die Streichung der 70%-Kappungsregel im Bestand:
- Für ein Rollback der Wechselrichter-Einstellungen von 70 Prozent auf maximal mögliche Wirkleistungen müssen Fachkräfte tätig werden. Das führt zu einer zusätzlichen Belastung von Fachkräften. Solarinstallateure sollen besser Solar auf Dächer, Fassaden und Freiflächen bringen.
- In einigen Regionen (z.B. in Bayern) kann ein Rollback der Wechselrichter-Einstellungen zu einer Gefährdung der Netzstabilität führen. Die maximal mögliche Spannung im Netz von 230 V +/- 10 % könnte zeitweise überschritten werden. Die Wechselrichter würden dann auf Störung gehen und Solaranlagen vom Netz werfen.
- Überlastete Netze begrenzen den Anschluss von neuen Solaranlagen. Der Netzausbau geht zu langsam.
- Die Stromverluste durch die Wechselrichter-Wirkleistungsbegrenzung sind nur marginal. Sie umfassen bei Anlagen bis 25 kW nur 2-5 % der maximal möglichen Leistung.
PRO: Argumente für die Streichung der 70%-Kappungsregel im Bestand
- Jede Kilowattstunde Solarstrom wird gebraucht, um die Abhängigkeit von Gasimporten zu verringern und die Erderhitzung zu stoppen. Wir können es uns schlichtweg nicht leisten, die maximal möglichen Ernten von Solarstromanlagen einzuschränken.
- Die pauschale Begrenzung der Wirkleistung von Wechselrichtern hat nur marginale netztechnische Entlastungen gebracht. Die aus der Wirkleistungsbegrenzung resultierenden Einnahmeverluste sind deshalb nicht hinnehmbar.
- Die Leistungsspitzen können durch eine Optimierung der Eigenversorgung, durch Speicher und durch die Ladeinfrastruktur vor Ort abgefangen werden.
- Der Netzbetreiber muss bei einer drohenden Überlastung der Niederspannungsnetze zwingend investieren (Netzausbau, Speicher). Eine pauschale Abregelung ist nicht mehr hinnehmbar. Der notwendige Netzausbau muss sich nach dem regionalen Gesamt-Ausbaupotential richten und nicht - wie derzeit häufig praktiziert - durch einzelne PV-Investitionen initiiert werden.
- Alle Betreiber und Betreiberinnen müssen auf gleiche technische Anschlussbedingungen für ihre Solaranlage zugreifen können – egal, ob Neuanlage oder Bestandsanlage. Das entspricht dem Gleichberechtigungsgrundsatz.
Wie stehen Sie zur geschilderten 70%-Problematik?
Wir beim SFV tendieren dahin, uns für eine Gleichbehandlung von Bestands- und Neuanlagen auszusprechen. Die Bundesregierung soll die gesetzliche Änderung der technischen Vorgaben für Anlagen bis 25 kW zügig vorbereiten und einer Umsetzung zuführen. Bis dahin appellieren wir, dass Netzbetreiber ihren Ermessensspielraum nutzen und schon jetzt bei neuen Anlagen, die bis zum Ende des Jahres angeschlossen werden, keine weitere pauschale Abregelung fordern.
Künftig könnte folgendes Prinzip gesetzlich geregelt werden: Grundsätzlich wird die 70%-Beschränkung bei allen Bestandsanlagen aufgehoben. Dort, wo ein Verzicht auf die Abregelung von Bestandsanlagen dazu führen würde, dass keine neuen Anlagen mehr in Betrieb gesetzt werden können (das kann man in der Nachbarschaft schnell überprüfen), sollte bestimmt werden, dass die betreffenden Netzbetreiber die Umstellung der Bestandsanlagen auf 100% vorübergehend verweigern können, wenn sie gleichzeitig nachweisen, dass sie den Ausbau des entsprechenden Netzes nach Maßgabe des lokal vorhandenen EE-Ausbaupotenzials unverzüglich in Angriff nehmen.