Die meisten Regelungen zum Netzanschluss von EE-Anlagen, die bereits in den Vorgängerversionen des EEG galten, haben sich mit dem EEG 2021 nicht geändert. 

Minimale Neuregelungen / Formulierungsänderungen gibt es allerdings dennoch.

Bevor eine Anlage an das öffentliche Netz angeschlossen werden kann, muss eine Netzanschlussanfrage an den Netzbetreiber gestellt werden. Hierbei sind alle die Anlage betreffenden Unterlagen vorzulegen.

Netzbetreiber müssen den „Anschlussbegehrenden“ (im EEG 2017 hießen sie noch „Einspeisewilligen“) nach dem vollständigem Eingang der Antragsunterlagen für den Netzanschluss der geplanten EE-Anlage den genauen Zeitplan für die Bearbeitung des Netzanschlussbegehrens unverzüglich übermitteln. Hierbei steht der Netzbetreiber unverändert in der Pflicht, die genauen Arbeitsschritte darzulegen, die für die Bestimmung des wirtschaftlich und technisch günstigten Netzverknüpfungspunktes notwendig sind. Netzbetreiber müssen dabei proaktiv mitteilen, ob weitere Informationen vom Anlagenbetreiber benötigt werden, um den Verknüpfungspunkt zu ermitteln (§ 8 Abs. 5 EEG 2021). Die beschriebenen Regelungen entsprechen im Grundsatz dem EEG 2017. 

Neu hinzugekommen ist eine Bagatell-Regelung für Anlagen bis 10,8 kW. Wenn der potentielle Betreiber der Kleinanlage nicht innerhalb von einem Monat nach Anschlussanfrage vom Netzbetreiber eine Antwort bekommt, gilt das einer Bewilligung zum Netzanschluss gleich. Die EE-Kleinanlage kann von einem konzessionierten Elektroinstallateur oder dem Netzbetreiber an das öffentliche Netz angeschlossen werden. 

Kosten für einen eventuell notwendigen Netzausbau trägt der Netzbetreiber, die Kosten für den Netzanschluss der Anlagenbetreiber. Bei einer oder mehreren Anlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt höchstens 30 Kilowatt, die sich auf einem Grundstück mit bereits bestehendem Netzanschluss befinden, gilt der Verknüpfungspunkt des Grundstücks mit dem Netz als günstigster Verknüpfungspunkt. Somit dürften für Anlagen bis 30 kW kein entfernterer Netzanschlusspunkt (z.B. nicht zum Grundstück gehörende Trafostation) und damit höhere Netzanschlusskosten in Frage kommen.

Der Netzbetreiber kann allerdings auch den Anschluss kleinerer Anlagen am Netzanschlusspunkt ablehnen. Hierzu müsste er darlegen, dass der für den Netzanschluss erforderliche Netzausbau nachweislich wirtschaftlich unzumutbar ist. Für die Bestimmung der Unzumutbarkeit findet noch immer die sogenannte 25 %-Regel Anwendung. Sie basiert auf der Begründung zu § 4 (2) Satz 2 EEG 2004, wonach der Netzausbau „nur dann verhältnismäßig und damit zumutbar“ sei, „wenn die Kosten des Ausbaus 25 Prozent der Kosten der Errichtung der Stromerzeugungsanlage nicht überschreiten.“ 

 

 

Unsere Kritik

Zur Unzumutbarkeit des Anschlusses: Immer häufiger werden wir darauf aufmerksam gemacht, dass Netzbetreiber bereits den Anschluss von PV-Anlagen bis 30 kWp am Hausanschlusspunkt verweigern, weil das öffentliche Stromnetz nachweislich überlastet sei. Ein Netzausbau wäre notwendig, allerdings mit zu hohen Kosten verbunden und damit unzumutbar. Wir halten die Anwendung der 25%-Regel als nicht mehr zeitgemäß. Die Investitionskosten in Solaranlagen sind seit 2004 enorm gesunken, die des Netzausbaus jedoch nicht. Die Abwägung zwischen beiden Zielgrößen ist unverhältnismäßig. Außerdem halten wir es weiterhin für einen Fehler, die Berechnung der Zumutbarkeit auf eine einzelne Investition in eine EE-Anlage abzuzielen. 

Zur zeitlichen Bearbeitung von Netzanschlussbegehren: Die Verpflichtung des Netzbetreibers zur Bearbeitung des Netzanschlussbegehrens entspricht fast vollständig den Regelungen des EEG 2017. Für alle Anlagen über 10,8 kW fehlt weiterhin eine zeitliche exakte Vorgabe, bis wann die erste Rückmeldung des Netzbetreibers zu erfolgen hat. Der Verweis auf „unverzüglich“ – also ohne schuldhaftes Verzögern – ist ein vonseiten des Netzbetreibers leicht dehnbarer Begriff und führt in der Praxis nicht selten zu Unstimmigkeiten.

Denn erst in § 8 Abs. 6 EEG 2021 wird genauer festgelegt, dass der Netzbetreiber dem Anschlussbegehrenden nach Eingang der erforderlichen Informationen nach  (§ 8 Abs. 5 EEG 2021) unverzüglich, spätestens aber innerhalb von acht Wochen, den Zeitplan für die unverzügliche Herstellung des Netzanschlusses mit allen erforderlichen Arbeitsschritten, allen Informationen zum Verknüpfungspunkt inklusive eines  nachvollziehbaren und detaillierten Voranschlags zu den Kosten zum Netzanschlusses übermitteln muss.

Wie lange schlussendlich die Bearbeitung einer Netzanschlussanfrage dauern kann, ist für Anlagenbetreiber weiterhin nicht transparent. Die Bagatellgrenze von 10,8 kW ist damit ein gelungener Anfang für eine zeitliche Planungssicherheit zum Anschluss kleiner Solaranlagen. 

 

 

Unser Ansatz

 

Wir brauchen einen vorausschauenden Ausbau des Netzes. Netzbetreiber sollten deshalb die Planung zum Netzausbau nicht mehr auf einzelne Projekte sondern auf das nutzbare Dachflächenpotenzial beziehen. So kann vermieden werden, dass der Anschluss der Anlagen verweigert oder die Finanzierung von Netzausbaukosten von Einzelnen gestemmt werden muss. Die Unzumutbarkeitsregel darf nur noch in wenigen Einzelfällen Anwendung finden (z.B. Anschluss von PV-Anlagen auf Berghütten). 

Freiflächenanlagen können nur dort entstehen, wo gut ausgebaute Netzstrukturen und Speicher vorhanden sind. Investitionen in umfassende dezentrale Netzstrukturen sind zwingend und das Nadelöhr für eine zügige Energiewende.