Die Netzanschlussprüfung durch den örtlichen Netzbetreiber stellt oft ein zeitliches Nadelöhr dar, was Geduld erfordert. Klare Abläufe und Standardisierungen können helfen, die Prüfungszeit zu verkürzen und Verzögerungen zu vermeiden. Dieser Beitrag führt durch wichtige Grundbegriffe und zeigt, wie die Standardisierung der Prozesse die Energiewende beschleunigen kann.

1. Netzkopplung

Die Netzkopplung bezeichnet die Verbindung der Photovoltaikanlage mit dem öffentlichen Stromnetz. Dabei wird der erzeugte Strom nach der Umwandlung von Gleichstrom in Wechselstrom durch den Wechselrichter in das öffentliche Netz eingespeist. Die meisten Solarstromanlagen werden netzgekoppelt betrieben. Je nach Betriebsweise wird der gesamte Strom oder der überschüssige Strom in das öffentliche Netz eingespeist und nach EEG vergütet. Dies ermöglicht, dass die Solaranlage wirtschaftlich betrieben werden und Überschüsse an andere Verbraucher weitergeleitet werden können.

2. Netzanschlussbegehren

Als wichtiger Planungsschritt für eine netzgekoppelte Solarstromanlage muss beim nächstgelegenen Netzbetreiber ein sogenanntes Netzanschlussbegehren eingereicht werden. In der Regel unterstützt der Installateurbetrieb bei diesem Prozess, da technische Daten übermittelt werden müssen. Der Netzbetreiber prüft dann, ob der vorgesehene Anschlusspunkt und das Stromnetz für die Aufnahme des Stroms geeignet sind. Dabei gibt es zeitliche Fristen für die Bearbeitung der Anträge. Für eine oder mehrere Anlagen bis 50 kWp gilt noch bis 1. Juli 2024: Wenn der Netzbetreiber sich nicht innerhalb von 4 Wochen zurückmeldet, wird dies als Zustimmung zum möglichen Netzanschluss betrachtet. (siehe § 100 (14) iVm § 8 (5) Satz 3 EEG 2023). Ab Juli 2024 soll dieses vereinfachte Verfahren nur noch für Anlagen bis 30 kWp gelten.

Bei Steckersolargeräten bis 800 W ist kein formelles Netzanschlussbegehren erforderlich. Hier genügt eine vereinfachte Meldung beim Netzbetreiber gemäß § 8 EEG 2023.

3. Wo ist der Anschlusspunkt?

Das EEG schreibt seit vielen Jahren vor, dass für eine oder mehrere Anlagen bis einschließlich 30 kW der bestehende Netzanschluss auf dem Grundstück als der kostengünstigste Verknüpfungspunkt zu nutzen ist (30-Kilowatt-Netzanschluss-Freigabe). Bei größeren Anlagen ist der Netzbetreiber verpflichtet, den nächsten, jeweils technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt vorzuschlagen. Sollte dieser für Sie ungünstig liegen, gibt es die Möglichkeit, einen anderen Anschlusspunkt vorzuschlagen, sofern er geeignet ist.. Die damit verbundenen Kosten müssen jedoch selbst getragen werden (§ 8 Abs. 1 EEG 2023).

4. Verweigerung des Netzanschlusses?

Der Netzbetreiber darf nur dann den Anschluss, wenn die entstehenden Kosten für Netzverstärkung, -optimierung und -ausbau für ihn wirtschaftlich unzumutbar sind (§ 12 EEG 2023). Diese Ausnahme gilt für alle Anlagen, auch für Anlagen unter 30 kWp. 

Mehr Info: Kann der Netzanschluss unzumutbar sein?

In der Rechtspraxis bemessen Netzbetreiber die Unzumutbarkeit häufig noch anhand der sogenannten 25%-Regel. Diese basiert auf der Begründung zu § 4 (2) Satz 2 EEG 2004, wonach der Netzausbau „verhältnismäßig und damit zumutbar“ sei, „wenn die Kosten des Ausbaus 25 % der Kosten der Errichtung der Stromerzeugungsanlage nicht überschreiten.“  Seit dem EEG 2004 sind 20 Jahre vergangen! Die Investitionskosten pro kW haben sich deutlich reduziert. Kostete eine 1-KW-Anlage in 2004 noch ca. 5.000 €, zahlt man heute häufig für die gleiche Größe nur noch ein Drittel. Es liegt also nahe, dass die Anwendung der 25%-Regel nicht mehr sachgemäß sein kann. Es ist wahrscheinlich, dass von Netzbetreibern der Anschluss von Anlagen bis 30 kW aus diesem Grund immer öfter abgelehnt wird.

Zur dringend benötigten Beschleunigung der solaren Energiewende gehört, dass Planungen für den Ausbau der Netzinfrastruktur vorausschauend getätigt werden, um umfangreiche Berechnungsschritte zu optimieren und einzelne Netzausbauarbeiten in zusammenfassenden Projekten zu vereinen. Da jede geeignete Fläche mit einer Solaranlage belegt werden kann, muss das regionale Netz in der Lage sein, die Solarenergie aufzunehmen, zwischenzuspeichern und an Letztverbraucher weiterzugeben. Netzüberlastungen müssen der Vergangenheit angehören und der regionale Netz- und Speicherausbau sowie der Anschluss von Anlagen schnell vorangehen.

5. Verzögerungen beim Netzanschluss

Leider haben Verzögerungen beim Netzanschluss in jüngster Zeit zugenommen, was zu Frustration und Unsicherheit führt. Dies ist auf verschiedene Faktoren zurückzuführen, darunter bürokratische Hürden, technische Abstimmungen und Engpässe im Genehmigungsprozess. Die Verzögerungen beeinträchtigen nicht nur den zeitnahen Betrieb von PV-Anlagen, sondern stellen auch eine Herausforderung für die Zielerreichung im Bereich erneuerbarer Energien dar. Es ist erforderlich, effiziente Lösungen zu finden, um den Prozess zu beschleunigen und die Integration von Photovoltaik in das Stromnetz zu erleichtern.

Rechtshinweise, was man machen kann, wenn Netzanschlussverzögerungen auftreten, bietet die Clearingstelle EEG/KWKG, u.a. 

SFV-Vorschläge: Standardisierung

 

  • Standardisierte Antragsunterlagen: Alle in Deutschland tätigen Netzbetreiber nutzen die gleichen Antragsunterlagen zur Prüfung des Netzanschlusspunktes. Das bietet die Chance zur Standardisierung und damit auch zum Abbau von Bürokratie. Die häufig beklagte Ungleichbehandlung zwischen verschiedenen Netzregionen wird verringert.
  • Nutzung gemeinsamer Produktdatenbanken: Konformitätserklärungen aller in Deutschland in Verkehr befindlichen Wechselrichter und Batterien müssen nicht mehr vom Installateur eingereicht werden. Sie befinden sich in einer gemeinsamen Datenbank und werden vom Netzbetreiber digital abgerufen. Es reicht aus, wenn der Hersteller und der Typ des Wechselrichters und der Batterie benannt wird.
  • Transparente Prüfzeiträume: Die Prüfzeiträume der Netzbetreiber müssen transparent und zuverlässig eingehalten werden. Der im EEG festgeschriebene Zeitrahmen ist mit “unverzüglich” viel zu unbestimmt geregelt. Netzbetreibern ein schuldhaftes Verzögern der Netzanschlussprüfung nachzuweisen, wird den wenigsten Investor*innen gelingen. Es braucht feste Termine, an die sich alle halten müssen.
  • Anlagen sofort in Betrieb nehmen: Die zeitlichen Engpässe bei der Installation von digitalen Zählern verzögern die Energiewende. Wir schlagen vor, dass private Messeinrichtungen zur Messung der Einspeisung wieder erlaubt sein müssen, wenn Netzbetreiber nicht rechtzeitig Termine zur Installation der modernen Messeinrichtung anbieten können. Es müssen verbindliche Minimalanforderungen definiert werden, die die eingespeisten Kilowattstunden bis zur Einbindung von finalen Messeinrichtung sicherstellen. Hier können Hutschienenzähler zum Einsatz kommen.

6. Messtechnische Vorgaben

Der Netzbetreiber wird eine Anlage nach § 9 EEG 2023 nur ans Netz anschließen, wenn die technischen Vorgaben erfüllt sind. Die gute Nachricht: Ihr Solarteur wird Sie bei der Umsetzung der technischen Vorgaben unterstützen. Die digitale Messeinrichtung wird vom Netzbetreiber gestellt.

Die technischen Regelungen haben sich im EEG immer mal wieder geändert. Bei der Clearingstelle EEG / KWKG finden Sie eine guten Überblick über alle Anforderungen in Abhängigkeit zum Inbetriebnahmezeitpunkt.

Für Neuanlagen gilt:
 

Anlagen bis 25 kW 

Bis zum Einbau eines intelligenten Messsystems (iMSys) sind keine weiteren Anforderungen zu erfüllen.

Zählerschrank muss geeignet sein und vorbereitet werden.

über 25 - 100 kWWenn kein iMSys vorhanden ist, Einbau eines Rundsteuerempfängers zur Möglichkeit einer ferngesteuerten Abregelung der Einspeiseleistung
über 100 kWIst-Einspeisungs-Fernauslesung und Ferngesteuerte Einspeisereduzierung

7. Kostentragung

Die Kosten für den Anschluss der Anlage am wirtschaftlich und technisch günstigsten Verknüpfungspunkt werden vom/den Anlagenbetreiber:in getragen. Falls jedoch das Netz bis zu diesem Punkt noch ausgebaut, optimiert oder verstärkt werden muss, übernimmt der Netzbetreiber die entsprechenden Kosten (§ 16 und 17 EEG 2023), sofern der Ausbau nicht unzumutbar ist.
 

8. Wer darf anschließen

Der Anschluss der Anlagen kann entweder vom Netzbetreiber oder von einer qualifizierten dritten Person unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften durchgeführt werden. Die entstehenden Kosten, in der Regel etwa 150 €, sind vom/von der Anlagenbetreiber:in zu tragen. Lesen Sie hierzu auch das FAQ der Clearingstelle EEG / KWKG: "Wer darf EEG-Anlagen an das Netz anschließen?"

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