Klausurtagung der BWE-, Regionalverbände und Landesvorstände am 8./9. November 2002 in Hannover

Dr. Reinhard Nierer - Rechtsanwalt; Rechtsanwälte Luther Willma Buchholz
Baierlein Nierer; Friedrichstr. 95, D - 1 0117 Berlin.  Tel. 030/20 96 2000
Fax: 030/2096 1900, Internet: www.Iwbbn.com


Neue Rechtslage: Netzbetreiber, Netzanschluss, Mess- und Verrechnungskosten
mit Links zu weiteren Informationen auf den Internetseiten des SFV



1. Auskunftsanspruch

LG Frankfurt/Oder (NVwZ 2002, 1150, rechtskräftig):

Der Netzbetreiber ist dazu verpflichtet, kostenlos in Form einer nachprüfbaren Netzberechnung darüber Auskunft zu erteilen, ob eine Anschlussmöglichkeit von Windenergieanlagen am geplanten Standort besteht, wie groß die abnehmbare Strommenge am geplanten Standort ist und wie hoch voraussichtlich die Kosten des Netzanschlusses sein werden.

Keine weiteren Voraussetzungen.


2. Netzanschluss

Netzanschluss und Netzausbau

OLG Nürnberg (ZNER 2002, 225ff., Revision zum BGH zugelassen)  Anmerkung des SFV: E.ON verzichtet auf Revision

Der Einspeiser trägt nur die notwendigen Kosten für die Verbindung der Stromerzeugungsanlage mit dem zur Einspeisung technisch geeigneten Netz, wobei die technisch und rechtlich mögliche kürzeste Entfernung zwischen der Anlage und dem Netz zu Grunde zu legen ist.  Der technisch und wirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt im Sinne der § 3 Abs. 1 Satz 3 bzw. § 10 Abs. 1 Satz 1 EEG kann demnach nicht derjenige sein, der dem Netzbetreiber nichts kostet.  Das Verlangen des Netzbetreibers auf Übertragung des Eigentums ist ein gewichtiges Indiz dafür, dass eine Netzausbauinvestition vorliegt.

Festlegung des Verknüpfungspunktes erfolgt nach dem Grundsatz der Minimierung aller Kosten des Netzanschlusses und des Netzausbaus, unabhängig von der Kostentragungspflicht (Vorläufige Handlungsgrundlage der Bundesclearingstelle)

Netzanschluss und Netzanschluss

Netzanschluss im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz bzw. § 10 Abs. 1 Satz 1 EEG: Herstellung des Anschluss von Anlagen im Sinne des EEG an den Verknüpfungsgspunkt des Netzes für die allgemeine Versorgung.
 

Netzanschluss im Sinne der Verbändevereinbarung II, Anlage 1 - Definitionen: Der Netzanschlussvertrag regelt die Details des unmittelbaren Anschlusses des Kunden (= Strombezugskunden) an das öffentliche Netz.

Netzanschluss im Sinne des EEG:

Recht des Einspeisers, den Netzanschluss selbst durch einen fachkundigen Dritten herstellen zu lassen nach § 10 Abs. 1 Satz 3 EEG.

Angebote über die Anschlussanlagen werden so transparent ausgeführt, dass Art und Umfang der technischen Einrichtungen sowie deren Kosten eindeutig erkennbar sind (Vorläufige Handlungsgrundlage der Bundesclearingstelle).

Sinnvolle Vertragsbestandteile: Leistungsbeschreibung/Leistungsverzeichnis. Termin bezüglich der Fertigstellung von Netzanschlussleistungen, ggf. mit Vertragsstrafe bei Nichteinhaltung.  Höhe der Vergütung, Fälligkeit, Gewährleistung.  Werkvertragsrecht des BGB.


3.   Technische Anschlussbedingungen

§ 10 Abs. 1 Satz 2 EEG: Die Ausführung des Anschlusses muss den im Einzelfall notwendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers sowie § 16 EnWG entsprechen.

Nach § 16 Abs. 2 Ziff. 1 EnWG genügt es, wenn die Anschlussanlage VDE- Richtlinien entspricht.

Offen bleibt, was die im Einzelfall notwendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers sind.

Die Anschlussanlage wird entsprechend den allgemeinen technischen Regeln, insbesondere den VDEW- Richtlinien für den Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen sowie den ergänzenden Bestimmungen des jeweiligen Netzbetreibers in der jeweils gültigen Fassung ausgeführt (Vorläufige Handlungsgrundlage der Bundesclearingstelle).


4.   Netzzugang

Netzzugang im Sinne der §§ 5ff. EnWG bezieht sich auf die Durchleitung von Strom, nicht aber auf die Einspeisung im Sinne des EEG.

Ein Netzzugangsvertrag kann dann relevant worden, wenn es um die (mengenmäßig völlig untergeordnete) -Stromlieferung an den Einspeiser geht.  Die gleichzeitige Belieferung des Einspeisers mit Strom und der damit verbundene Netzzugang wird von Netzbetreibern oft als all- inclusive- Vertrag oder als integrierter Vertrag bezeichnet.  Der Strombezug von Einspeisern unterfällt dem Bereich der Sonderkunden, nicht den Tarifkunden. Die AVBEltV sind daher vom Ansatz her nicht einschlägig. Vielfach werden die AVBEltV aber gleichwohl ganz oder teilweise bzw sinngemäß zum Vertragsbestandteil gemacht.
 

Empfehlenswert ist die rechtliche Trennung von Netzzugangsvertrag und Strombezugsvertrag.

Verbändevereinbarung II (VV II): Die Gestaltung der konkreten Bedingungen des Netzzuganges, der Durchleitung und der Netznutzungsentgelte wurde gesetzlich nicht geregelt, sondern den Verbänden der traditionellen Energiewirtschaft überlassen.  Die VV II wird zum Teil selbst von Netzbetreibern, die an ihrem Entstehen mitgewirkt haben, nicht mehr angewendet.  VV II ist keine Rechtsnorm, nicht justiziabel und verstößt möglicherweise gegen Europäisches Recht.

VV II regelt ein entfernungsunabhängiges Netznutzungsentgelt.  Mit dem Netznutzungsentgelt werden beim Netzbetreiber die Nutzung der Spannungsebene, an die der Netznutzer angeschlossen ist und aller übergelagerten Spannungsebenen abgegolten.  Zur Ermittlung der Netznutzungsentgelte werden daher die Kosten der vorgelagerten Netze und Umspannungen verursachungsorientiert anteilig umgelegt.  Die Ermittlung erfolgt getrennt für Netze und Umspannungen auf der Basis kalkulatorischer Kosten.

VV II regelt zudem die Kosten für Systemdienstleistungen, eine Pauschale für Verluste und innerhalb bestimmter Grenzen den Bezug von Blindstrom sowie die Kosten für das Standard- Toleranzband des Bilanzkreises.

Bilanzkreise wurden innerhalb der sechs Regelzonen der Übertragungsnetzbetreiber gebildet.  Bilanzkreise sind virtuelle Gebilde, für die ein Ausgleich zwischen Einspeisung und Entnahme von Strom gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber durchzufahren ist.  Die Bildung von Bilanzkreisen ermöglicht erst die Liberalisierung des Energiemarktes und die Trennung von Erzeugung, Handel und Entnahme von Strom.  Letztlich hat der wirtschaftlich Verantwortliche die Kosten zu tragen.

Festzuhalten für EEG- Einspeiser:
 

  • Die Einspeisung nach EEG hat nichts zu tun mit der Liberalisierung des Strommarktes
  • Die Einspeisung nach EEG bedeutet nicht, dass die Kosten der Einspeisung verursacherorientiert zu tragen sind
  • Die Einspeisung nach EEG ist vom - Netzbetreiber zu bewältigen, unabhängig davon, ob, wie und in welchem Umfang er dies in einen Bilanzkreis einstellen kann
  • Die Einspeisung nach EEG hat rechtlich nichts zu tun mit VV II.
 

weitere Informationen des SFV zu den Anschlusskosten
5. Einspeisung im Sinne des EEG

Nach der Rechtsprechung ist umstritten, ob ein Einspeisungsvertrag erforderlich ist.
Gesetzliches Schuldverhältnis gegen Kontrahierungszwang

Für gesetztliches Schuldverhältnis ist die überwiegende Zahl der veröffentlichten
Entscheidungen bzw.  Meinungsäußerungen von Gerichten (zuletzt AG Hamburg
ZNER 2002, 145f. unter Berufung auf BGH WM 1994, 76, im Ergebnis wohl auch
OLG Schleswig ZNER 2002, 227, nicht rechtskräftig)

Für Kontrahierungszwang insbesondere OLG Koblenz, RdE 2000,74 (rechtskräftig)Prinzip der gesetzlichen Mindestvergütung.- Für Windenergie geregelt in § 7 Abs. 1 EEG ("mindestens").

Abzüge sind allein auf gesetzlicher Grundlage nicht zulässig.

Nachweispflicht - insbesondere durch Zertifikat eines Wirtschaftsprüfers - für Strom aus EEG- Quellen ist unakzeptabel. § 11 Abs. 4 EEG belastet Netzbetreiber, nicht aber Einspeiser.

Eine zwingende Verknüpfung zwischen Einspeisevertrag und Netzanschlussvertrag, Netzzugangsvertrag bzw.  Netznutzungsvertrag bzw.  Stromlieferungsvertrag ist unakzeptabel.

Keine dynamischen Verweisungen

Eine Haftungsbegrenzung ist grundsätzlich positiv zu sehen, sollte aber nicht einseitig nur zugunsten des Netzbetreibers vereinbart werden.
Befristung und Kündigung: Vorteile und Nachteile

Urteile im Orginalwortlaut auf den Internetseiten des SFV

6. Messung

Grundsatz der Messfreiheit

Anwendung von Kaufrecht - § 448 BGB; Der Lieferant einer Ware hat auch Recht zur Messung. § 448 BGB ist dispositiv, kann also durch Vertrag abgeändert oder ersetzt werden.

Beachte § 9 Abs. 2 EEG, wonach gerade keine zusätzlichen Messeinrichtungen bei mehreren Anlagen erforderlich sind.

Bei (monatlichen) Abschlagszahlungen sollte es immer eine exakte Jahresabrechnung geben.

Blindstrom: Keine Messung - keine Erfassung -keine Erfassung - keine Vergütung
Vier- Quadranten- Zähler mit Viertelstunden- Messung wird vom EEG nicht verlangt.

weiter Informationen des SFV zur Zählerstellung
7. Strombezug

Sollte grundsätzlich durch eigenständigen Vertrag vereinbart werden.  Keine Verknüpfung mit anderen Verträgen.  Unbundling ermöglicht rechtlich den Einkauf unabhängig vom regional zuständigen Netzbetreiber.