Datum: 06.02.02
HEW muss Vergütung ohne Einspeisevertrag zahlen
Gericht bestätigt Verpflichtung zur Zahlung monatlicher AbschlägeEin Amtsgericht in Hamburg verurteilte die Hamburger Electricitätswerke (HEW) zur Zahlung der Einspeisevergütung für eine kleine PV-Anlage. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil vom 11.12.2001 trägt die Geschäftsnummer 12 C 472/2001 und ist inzwischen rechtskräftig.
Die Klägerin hatte sich geweigert, den ihr von der HEW vorgelegten Einspeisevertrag zu unterzeichnen und schließlich eine Jahresrechnung gestellt. Als HEW nicht zahlte, hatte die Klägerin das Mahnverfahren eröffnet.
Die ebenfalls erfolgreich eingeklagten Verzugszinsen sind in der Weise berechnet, dass die Klägerin von gleichen monatlichen Abschlagszahlungen ausging. Das Gericht folgte dieser Berechnung.
Der Zinsanspruch beruht auf den §§ 271 Abs. 1, 242, 284 Abs. 2 Satz 1, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB.Aus der Urteilsbegründung:
Die Kläger haben einen Anspruch auf Vergütung des von ihnen in das Netz der Beklagten eingespeisten Solarstroms direkt aus § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 EEG.
Das EEG ist erst seit 01. April 2000 in Kraft. Vorläufer war das Gesetz über die Einspeisung von Strom aus Erneuerbaren Energien in das öffentliche Netz (Stromeinspeisungsgesetz) vom 07.12.1990 (Bundesgesetzblatt I, S. 2633). In § 2 Stromeinspeisungsgesetz ist zwar ebenfalls, wie in $ 3 Abs. 1 EEG, eine Abnahmepflicht der Elektrizitätsversorgungsunternehmen für Solarstrom statuiert. Die Höhe der Vergütung ist in $ 3 Stromeinspeisungsgesetz jedoch nicht in absoluten Zahlen genannt. Insoweit sind noch Rechenschritte erforderlich. Hinzu kommt, dass § 4 des Stromeinspeisungsgesetzes - auch nach der Novellierung von 1998 - im Wege einer "Härteklausel" unter bestimmten Bedingungen zu einem Wegfall der Vergütungspflicht führen konnte.
Eine Härteklausel sieht das EEG nicht mehr vor. Die Hauptleistungspflichten - Stromlieferung und Vergütung - sind nun präzise im Gesetz selbst geregelt. Eine Umsetzung in eine vertragliche Regelung ist daher jedenfalls nach jetziger Rechtslage nicht mehr erforderlich (vergl. Salje, Erneuerbare-Energien-Gesetz, 2. Auflage 2000, § 3 Rn. 29, 59 und 117). Die Entscheidungen des BGH vom 29. September 1993 (WM 1994, S.76) und vom OLG Koblenz (Urteil vom 28. September 1999 (Recht der Elektrizitätswirtschaft 2000, S. 74)) beziehen sich auf die frührere Rechtslage und sind daher für die Argumentation nur begrenzt tauglich. Im übrigen ist anzumerken, dass es mehr für den Kläger spricht, wenn der BGH in der zitierten Entscheidung meint, die Ansprüche der Parteien seien bereits "in dem schon jetzt bestehenden gesetzlichen Schuldverhältnis angelegt".
Unter Geltung des EEG ist jenes gesetzliche Schuldverhältnis deutlich inhaltsreicher geworden, so dass jedenfalls weniger Raum für eine ergänzende vertragliche Vereinbarung besteht. Das Gericht verkennt dabei allerdings nicht, dass es - abgesehen von der gesetzlich bereits geregelten Verpflichtung zur Stromabnahme und dessen Vergütung - insbesondere technische Einzelheiten geben mag, hinsichtlich derer eine vertragliche Regelung sinnvoll sein mag. Zwingend erforderlich kann eine solche Regelung allerdings kaum sein, wie sich im vorliegenden Fall zeigt, nachdem bereits über ein Jahr störungsfrei Strom in das Netz der Beklagten eingespeist worden ist.
Letztlich kann es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits sogar offen bleiben, ob eine der Parteien von der jeweils anderen Partei den Abschluss eines Stromeinspeisungsvertrages zur Regelung beispielsweise technischer Einzelheiten verlangen kann. Da sich die Hauptpflicht zur Vergütung des eingespeisten Stromes bereits aus dem Gesetz ergibt, könnte eine daneben bestehende Verpflichtung, einen ergänzenden Vertrag zu schließen, nur ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten begründen. Auf ein Zurückbehaltungsrecht hat die Beklagte sich jedoch nicht berufen.
(Die folgenden Ausführungen über die Höhe der Vergütung sind weggelassen)
Da eine vertragliche Regelung fehlt, gilt die gesetzliche Regelung des § 271 Abs. 1 BGB, wonach die Leistung der Beklagten sofort - also mit der Einspeisung des Stroms - fällig ist (vergl. Salje, a.a.O., Rn. 61). Insofern gilt jedoch für beide Seiten das Schikaneverbot des § 226 BGB und das Gebot der Leistung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte aus § 242 BGB (vergl. Salje, a.a.O.,Rn. 56). Hieraus ergibt sich zwanglos, dass monatliche Abschläge zu zahlen sind. Dies entspricht im umgekehrten Fall der Stromlieferung durch den Netzbetreiber nicht nur der Verkehrssitte, sondern sogar der Rechtslage gemäß Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden, dort § 25 und 28. In keiner Weise überzeugend ist der Einwand der Beklagten, zu automatisierten Abschlagszahlungen nicht in der Lage zu sein, wenn umgekehrt millionenfach monatliche Abshläge angefordert und eingezogen werden. (...)
Die Klägerin wurde vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hack aus der Kanzlei Günther, Heidel, Dr. Wollenteit und Hack in Hamburg.