Gewerbeanmeldung
1. Bagatellregel
Das Jahressteuergesetz 2022 hat wichtige Änderungen für Betreiber von Photovoltaikanlagen gebracht. Für PV-Anlagen bis 30 Kilowatt auf Einfamilienhäusern und bis 15 Kilowatt pro Wohneinheit in Mehrfamilienhäusern (maximal 100 Kilowatt) wird generell festgestellt, dass keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Daher muss für diese Anlagen keine Gewerbesteuer gezahlt werden, und es ist auch keine Anmeldung beim Gewerbeamt erforderlich. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf größere Anlagen.
Achtung: Nicht verwechseln!
Die Anmeldung eines Gewerbes erfolgt beim entsprechenden Ordnungs- oder Gewerbeamt.
Wenn Sie Strom in das öffentliche Netz speisen und eine Einspeisevergütungen erhalten, wird der Betrieb einer Photovoltaikanlage auch als gewerbliche Tätigkeit bezeichnet und muss beim Finanzamt registriert werden. Dies betrifft aber nur die steuerliche Erfassung. Nach einem Erlass des Bundesfinanzministeriums ist diese Meldung für Anlagen bis 30 kWp nicht erforderlich.
2. Gewerbeanmeldung erforderlich?
Wenn Ihre Photovoltaikanlage eine Leistung von mehr als 30 kWp hat, sind Sie zur Anmeldung verpflichtet.
Die Gewerbeanmeldung für eine PV-Anlage kann in den meisten Kommunen bequem online durchgeführt werden. Hierfür ist das Ausfüllen und Einreichen eines entsprechenden Formulars zur Gewerbeanmeldung erforderlich. In der Regel erhalten Sie innerhalb von drei Tagen eine Anmeldebestätigung, oft vom Finanzamt, an das die Informationen weitergeleitet wurden. Es ist wichtig zu betonen, dass die Behörden verpflichtet sind, Ihre Anmeldung zum Erzeugen und Verkaufen von Solarstrom anzunehmen.
Im Nachgang müssen Sie eine Gewerbesteuererklärung abgeben. Gewerbesteuer wird allerdings erst dann fällig, wenn Ihr jährlicher Gewinn 24.500 Euro übersteigt. Bis dahin kommen Sie in den Genuss des Gewerbesteuerfreibetrags und sind von der Zahlung der Gewerbesteuer befreit.
3. Pflichtmitgliedschaft bei der IHK?
Nach § 2 Absatz 1 des IHK-Gesetzes werden natürliche Personen – also grundsätzlich auch Photovoltaikanlagenbetreiberinnen und -betreiber – die im Bezirk der Industrie- und Handelskammer (IHK) zur Gewerbesteuer veranlagt sind, automatisch Mitglieder der Industrie- und Handelskammer. Die Informationen über die Unternehmen erhält die IHK von den Gewerbeämtern, den Amtsgerichten (Handelsregister-Eintragung) und den Finanzämtern.
Die IHK-Zugehörigkeit kann zu einer Beitragszahlungspflicht führen.
Gibt es Ausnahmen?
Wir bekommen immer wieder Rückfragen, ob eine IHK-Pflichtmitgliedschaft gerechtfertigt ist. Die gute Nachricht: Wenn der Gewinn aus der PV-Anlage 5.200 €/Jahr nicht übersteigt, entfällt diese Pflichtmitgliedschaft per Gesetz (§ 3 Absatz 3 IHK-Gesetz).
Die Befreiung des Pflichtmitgliedschaftsbetrages gilt auch für:
- natürliche Personen und Personengruppen, deren Anlage nicht im Handelsregister eingetragen wurde,
- soweit sie in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren,
- die Ausnahme gilt für das Geschäftsjahr einer Industrie- und Handelskammer, in dem die Betriebseröffnung erfolgt, wenn ihr Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 Euro nicht übersteigt
Bei Fragen am besten direkt an die zuständige Industrie- und Handelskammer wenden.