Im Jahr 2023 gab es von der Bundesregierung umfassende Steuererleichterungen, die den Betrieb von kleineren PV-Anlagen (in der Regel bis 30 kWp) nun auch ohne das Finanzamt ermöglichen. Doch werfen die Neuerungen auch viele Fragen und Unklarheiten auf – wir fassen daher zusammen, was aktuell zu beachten ist. Bei speziellen Fragen sollten Sie jedoch weiterhin Rat bei Steuerspezialisten einholen – inzwischen dürfen auch Lohnsteuervereine hier beratend tätig sein.

1. Der Nullsteuersatz

Wie bei allen Produkten fällt beim Erwerb einer Solaranlage Umsatzsteuer an. Für Anlagen, die seit dem 01.01.2023 fertiggestellt wurden, ist diese Steuer jedoch auf null gesetzt - der sogenannte “Nullsteuersatz”. Er umfasst neben den wesentlichen technischen Komponenten auch die Installation, Lieferung sowie das notwendige Zubehör (z.B. Schrauben, Montageschienen, Gerüst), insofern diese als Komplettpaket bestellt werden. Dies gilt für alle Anlagen, die auf oder in der Nähe von Privatwohnungen sowie öffentlichen, dem Gemeinwohl dienenden Gebäuden, installiert werden. Die Voraussetzungen gelten grundsätzlich als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kWp beträgt – ansonsten muss ein Nachweis geführt werden. Wichtig ist außerdem, dass mehr als 90 % des erzeugten Stroms für private oder dem Gemeinwohl dienende Zwecke verwendet wird (also keine Gewerbeanlagen).

Im Regelfall wird die Umsatzsteuer bei Kauf der Anlage gar nicht mehr ausgewiesen. Sollte Ihr Installateur dies dennoch tun, sprechen Sie ihn ruhig auf den Nullsteuersatz an.

Diese Regelung wurde im Zuge des Jahressteuergesetzes 2022 im Umsatzsteuergesetz festgeschrieben und ist nicht befristet. Eine Änderung bedarf also einer erneuten Gesetzesänderung. Der SFV geht aktuell nicht davon aus, dass die Regelung zeitnah auslaufen wird. 

BMF-Unterlagen: Nullsteuersatz

 

2. Kleinunternehmerregelung oder Regelbesteuerung

Anlagen, die vor dem 01.01.2023 fertiggestellt wurden, unterlagen der regulären Mehrwertsteuer in Höhe von 19%. Wer in eine Solaranlage investierte, konnte dann zwischen zwei steuerlichen Betriebsmodellen wählen:

a) Kleinunternehmerregelung: Die Kleinunternehmerregelung befreit kleinere Gewerbe bis zu einem Jahreseinkommen von 22.000 € von der Pflicht der Umsatzsteuerabführung. Im Gegenzug ist jedoch kein Vorsteuerabzug möglich. Anlagenbetreibende müssen also die reguläre Mehrwertsteuer zahlen, dafür ist keine Umsatzsteuer auf die Einnahmen der Einspeisevergütung und den geldwerten Vorteil des Eigenstromverbrauchs zu zahlen. 

b) Regelbesteuerung: Wer sich die Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückerstatten lassen will, kann auf die Kleinunternehmerregelung verzichten. In diesem Fall ist man für mindestens 5 Jahre zur Regelbesteuerung verpflichtet. Dies bedeutet jedoch, dass die Umsatzsteuer auf die Einspeisevergütung vom Netzbetreiber sowie den geldwerten Vorteil des Eigenverbauchs an das Finanzamt abgeführt werden muss – ein bürokratischer Mehraufwand.

Trick für Steueroptimierer: Entnahme der PV-Anlage ins Privatvermögen

Wer mit seiner Altanlage (Kauf vor 01.01.2023) der Umsatzsteuerpflicht unterliegt, aber dennoch vom Nullsteuersatz profitieren möchte, kann dies mit einem kleinen “Trick” tun und die Anlage aus dem regelbesteuerten Unternehmen ins private Vermögen überführen. Wenn zukünftig “voraussichtlich mehr als 90 Prozent des erzeugten Stroms für nichtunternehmerische Zwecke verwendet werden“, muss der private Solarstromverbrauch anschließend nicht mehr mit der Umsatzsteuer belastet werden. Eine ausführlichere Erklärung zur Vorgehensweise bietet das pv-Magazine. Wir empfehlen, dieses Vorgehen mit Ihrem Steuerberater zu klären.

Wer nach Ablauf der fünfjährigen Frist in die Kleinunternehmerregelung zurückwechseln möchte, kann dies durch eine Meldung beim Finanzamt sowie dem Netzbetreiber tun. 

Durch den 2023 eingeführten Nullsteuersatz beim Kauf von PV-Anlagen und -Komponenten ist der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung zur steuerlichen Begünstigung in den meisten Fällen nicht mehr notwendig.

3. Einkommensteuer

Mit der Änderung des Jahressteuergesetzes 2022 wurde auch die Grenze für den steuerfreien Betrieb von PV-Anlagen auf 30 kWp angehoben. Bereits rückwirkend für das Steuerjahr 2022 müssen die Einnahmen aus der Einspeisevergütung sowie der geldwerte Vorteil der solaren Eigenversorgung nicht mehr versteuert werden. Die Ermittlung des Gewinns fällt weg und die Anlage EÜR der Steuererklärung muss nicht mehr ausgefüllt werden. 

Die Steuerbefreiung gilt pro Steuerpflichtigen auch für den Betrieb von mehreren Anlagen von je 30 kWp bis zu einer maximalen Gesamtleistung von 100 kWp. Die Anlagen müssen sich auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden befinden. Ebenso sollen PV-Anlagenbetreiber:innen in Mehrfamilienhäusern von dieser steuerlichen Vereinfachung profitieren. In Gebäuden, die überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden, sollen pro Wohn- und Gewerbeeinheit 15 kWp steuerfrei betrieben werden können. Das ist ein Vorteil für Vermietende, Wohnungseigentümergemeinschaften und Genossenschaften.

Um Unklarheiten bei der Anwendung der neuen Regeln zur Einkommensteuer abzuhelfen, hat das Bundesfinanzministerium ein Rundschreiben veröffentlicht. Neben Klarstellungen werden hier auch konkrete Beispiele zur Anwendung der einkommensteuerlichen Behandlung von PV-Anlagen gegeben. 

BMF-Unterlagen: Einkommensteuer

 

4. Abschreibung

Wer Investitionen tätigt, kann diese unter Umständen über mehrere Jahre abschreiben und sich damit steuerliche Vorteile sichern. Durch den Entfall der Einkommensteuer für Anlagen <30 kWp ist die Abschreibung der Investitionskosten in diesem Fall jedoch seit 01.01.2023 nicht mehr möglich. Nach der Vereinfachung ist es Investor:innen von kleineren PV-Anlagen nicht mehr erlaubt, zwischen der Abschreibung und Liebhaberei-Regel zu wählen. Dafür muss dem Finanzamt auch keine Entscheidung mehr mitgeteilt werden - ein Betrieb der PV-Anlage ist also ohne Finanzamt möglich.

Wer eine größere PV-Anlage betreibt, die von der Vereinfachung nicht betroffen ist, hat weiterhin die Möglichkeit, zwischen verschiedenen Abschreibungsmodellen zu wählen:

  • Der linearen Abschreibung (über 20 Jahre)
  • Der Sonderabschreibung (freie Verteilung von 20% der Investitionskosten innerhalb der ersten fünf Jahre)

Planen Sie eine Abschreibung Ihrer PV-Anlage (größer 30 kWp), empfehlen wir Ihnen eine detaillierte Betrachtung mit Hilfe Ihres Steuerberaters.

5. Meldung beim Finanzamt nicht mehr nötig

Wer Solarstrom erzeugt und an den Netzbetreiber verkauft (Einspeisevergütung) wird steuerlich als Unternehmer:in erfasst und muss dies dem Finanzamt mitteilen. Ist die PV-Anlage jedoch nach dem 01.01.2023 in Betrieb gegangen und kleiner als 30 kWp (sprich: profitiert von den 2023 eingeführten Steuererleichterungen), ist inzwischen keine Meldung beim Finanzamt mehr nötig. Diese Vorgehensweise war in der ersten Jahreshälfte 2023 noch umstritten – wurde im Juni 2023 jedoch mit einem Schreiben des Bundesfinazministeriums klargestellt.

Klärung der Meldung von PV-Anlagenbetreibenden beim Finanzamt (BMF-Schreiben vom 12.06.2023)

Wer eine größere Anlage (größer als 30 kWp) betreibt, muss sich weiterhin beim Finanzamt melden. Sprechen Sie dazu Ihr örtliches Finanzamt oder Ihren Steuerberater rechtzeitig an.

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