(Betrag aktualisiert am 25.07.2023)

 

Im Dezember wurde im Bundestag das Jahressteuergesetz 2022 beschlossen. Es enthält wichtige Steuererleichterungen für Photovoltaik. Wir haben die wichtigsten Informationen kurz zusammengestellt. 

 

Keine Einkommensteuerpflicht bis 30 kW

 

Durch die Änderung im Einkommensteuergesetz (§ 3 “Steuerfreie Einnahmen”) werden PV-Anlagen bis 30 kWp von der Steuerpflicht befreit – und zwar unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms. Sowohl der geldwerte Vorteil der solaren Eigenversorgung als auch die Einnahmen aus der Einspeisevergütung müssen nicht mehr in der Jahressteuererklärung ausgewiesen werden. Die Ermittlung des Gewinns fällt weg und die Anlage EÜR der Steuererklärung muss nicht mehr ausgefüllt werden. Alle Aufwendungen werden einkommensteuerrechtlich unbeachtlich. Die Möglichkeit zur 20-jährigen Abschreibung nach AfA-Tabelle ist nicht mehr möglich. (BMF-Erlass) Die Solaranlage <30kWp muss dem Finanzamt auch nicht mehr gemeldet werden, wie ein am 12.06.23 herausgegebenes weiterer Anwendungserlass des BMF klarstellt.. 

Die Steuerbefreiung gilt pro Steuerpflichtigen auch für den Betrieb von mehreren Anlagen von je 30 kWp bis zu einer summierten Gesamtleistung von 100 kWp. Die Anlagen müssen sich auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden befinden. Ebenso sollen PV-Anlagenbetreiber:innen in Mehrfamilienhäusern von dieser steuerlichen Vereinfachung profitieren. In Gebäuden, die überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden, sollen pro Wohn- und Gewerbeeinheit 15 kWp steuerfrei betrieben werden können. Das ist ein Vorteil für Vermieter, Wohnungseigentümergemeinschaften und Genossenschaften. 

Die neue Regel gilt für solche PV-Anlagen, die vor dem 1.1.2023 in Betrieb gesetzt wurden. Die Besteuerungsgrundsätze sind für Einnahmen und Entnahmen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 erzielt oder getätigt werden.

 

Mehrwertsteuer sinkt auf Null

 

Für PV-Anlagen plus Speicher sinkt die Mehrwertsteuer ab 01.01.2023 auf Null. 

Dabei gilt: die Lieferungen von Solarmodulen an Betreiber und Betreiberinnen einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher ist immer dann steuerfrei, wenn die Anlagen auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert werden. Die Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kWp beträgt oder betragen wird. Der Nullsteuersatz kann also auch für PV-Anlagen über 30 kWp greifen, wenn die Anlage in der Nähe von Wohnungen etc. installiert wird.

Wichtig ist, dass mehr als 90 % des erzeugten Stroms für private oder dem Gemeinwohl dienende Zwecke verwendet wird. Hiervon ist auszugehen, wenn gewerblich tätige Anlagenbetreiber/die Anlagenbetreiberin zukünftig mehr als 90 % des mit der Anlage erzeugten Stroms für unternehmensfremde Zwecke verwenden. Als ein Vereinfachungsgrund soll Anerkennung finden, wenn ein Teil des mit der Photovoltaikanlage erzeugten Stroms z. B. in einer Batterie gespeichert wird. Ausreichend ist auch, wenn eine Rentabilitätsrechnung eine Nutzung für unternehmensfremde Zwecke von über 90 % nahelegt.

Zahlreiche weitere Fragen zum Nullsteuersatz werden in einem FAQ des Bundesfinanzministeriums beantwortet.

Darüber hinaus gibt es ein BMF-Schreiben zum "Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen". Das Schreiben ist an die Oberste Finanzbehörden der Länder adressiert und enthält zahlreiche Details und Fallbeispiele zur Anwendung des Nullsteuersatzes.

 

Kurz zusammengefasst:

Meldung beim örtlichen Finanzamt

 

Im Erlass des Bundesfinanzministeriums vom 12. Juni 2023  wurde festgestellt, dass Betreiberinnen und Betreiber von PV-Anlagen gegenüber dem Finanzamt zwar grundsätzlich zur Anzeige der Eröffnung eines gewerblichen Betriebs und zur Übermittlung eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung verpflichtet sind. Aus Gründen des Bürokratieabbaus und der Verwaltungsökonomie wird allerdings nicht beanstandet, wenn der / die PV-Betreiber:in auf die Meldung verzichtet, da sich die gewerbliche Tätigkeit auf die PV-Anlage beschränkt und die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung Anwenung findet.

Die Kleinunternehmerregelung gilt dann, wenn der Gesamtumsatz aus der PV-Anlage die Grenze von 22.000 Euro nicht überschreitet. Bezugsgröße ist immer das vorausgegangene Jahr.

Weitere Informationen zum Thema PV und Steuern können Sie einem Artikel von Thomas Seltmann entnehmen.