Wer kein geeignetes oder bereits belegtes Dach zur Erzeugung von Solarstrom hat, kann auch eine Solaranlage im Garten betreiben. Seit dem Solarpaket 1 ist der Strom aus Garten-PV-Anlagen sogar zur EEG-Vergütung zugelassen. Bezüglich des Baurechts müssen Sie sich jedoch an die örtlichen Bauvorhaben halten - denn im Unterschied zu Solaranlagen auf oder an Gebäuden ist Garten-PV nicht (überall) genehmigungsfrei.

1. Alternative zum Dach: Garten-PV

Seit Jahren bekommen wir beim SFV Rückfragen, ob man für Strom aus einer im Garten aufgestellten Solaranlage auch eine Einspeisevergütung bekommen kann. Hierzu gab es mit dem EEG 2023 erstmals eine Rechtsklärung. Im Garten errichtete PV-Anlagen sollten zur Vergütung nach dem EEG zugelassen werden, wenn das Dach des auf dem Grundstück errichteten Hauses als “nicht geeignet” zur Solarstromerzeugung gilt. Was genau “nicht geeignet” bedeutet, soll eine Verordnung gemäß § 95 Nummer 3 EEG 2023 festlegen. Diese Verordnung gibt es bis heute nicht. Ob für im Garten errichtete Anlagen bis dahin Anspruch auf Einspeisevergütung besteht, ist strittig. 

2. Solarpaket 1: Garten-PV zur Vergütung zugelassen

Im Rahmen des am 16. Mai 2024 in Kraft getretenen Solarpakets sind nun neue Richtlinien für die Vergütung von Garten-PV umgesetzt. Laut § 48 (1) Nummer 1a EEG 2023 müssen folgende Voraussetzungen für die Vergütungsfähigkeit eingehalten werden: 

  • Die PV-Anlage muss auf einem Grundstück innerhalb eines zusammenhängend bebauten Ortsteils im Sinn des § 34 des Baugesetzbuchs errichtet worden sein, 
  • Auf diesem Grundstück muss zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage ein Wohngebäude bestehen, das nach Maßgabe der Verordnung nach § 95 Nummer 3 nicht dazu geeignet ist, dass auf, an oder in ihm eine Solaranlage errichtet werden kann, 
  • Die Grundfläche der Anlage darf die Grundfläche des Wohngebäudes nicht überschreiten,
  • Die Anlage darf eine installierte Leistung von 20 Kilowatt nicht überschreiten.

Da die Verordnung nach § 95 Nummer 3 aktuell (Stand: Juli 2024) noch immer nicht existiert, trifft das Gesetz in § 100 (21) EEG 2023 eine Übergangsregelung, nach der für alle bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in Betrieb genommenen Anlagen das Kriterium des “nicht geeigneten Daches” entfällt. Damit kann aktuell für eine Garten-PV-Anlage ohne Nachweis der Nichteignung des Daches eine Vergütung gezahlt werden.

Die Vergütung richtet sich nach dem anzulegenden Wert für Freiflächen-Anlagen und betrug laut EEG 2023 zunächst 7 ct/kWh. Durch die halbjährliche, einprozentige Absenkung beträgt sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Solarpaket (16. Mai 2024) demnach 6,93 Cent/kWh.

© Taalke Wolf Abb. 1 | Ein Solarzaun vor einem Parkplatz in der Eifel. Im Garten angebrachte PV-Anlagen können jetzt auch eine reguläre Einspeisevergütung erhalten.

© Steffen Dittmar Abb. 2 | Bisher waren Steckersolaranlagen oftmals die Wahl zur einfachen Stromerzeugung im Garten. Durch die vereinfachte Anmeldung verzichten diese jedoch ohnehin auf den Anspruch auf Vergütung.

3. Örtliches Baurecht beachten

Dass Solaranlagen im Garten nun nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz eine Vergütung zusteht, bedeutet jedoch nicht, dass sie automatisch baurechtlich genehmigt werden. Genehmigungsfrei sind aktuell nur PV-Anlagen, die sich “auf oder an Gebäuden” befinden.


Die Vorgaben für den Bau einer PV-Anlage im Garten finden Sie in der Bauordnung Ihres Bundeslandes. Viele Länder lehnen sich an die bundesweite Musterbauordnung (MBO) an, welche Solaranlagen im Garten mit einer Höhe bis zu drei Meter und einer Gesamtlänge bis zu neun Meter als verfahrensfrei definiert (§ 61 (1) 3. b MBO) Örtliche Bauvorschriften können jedoch abweichen. Fragen Sie im Zweifelsfall bei Ihrem örtlichen Bauamt nach.

4. Besonderheit: Solar-Zaun

Eine besondere Lösung kann zudem die Anbringung von Solarmodulen an einem Zaun darstellen. Ist dieser geringer Verschattung ausgesetzt, kann er durch die senkrechte Ausrichtung insbesondere im Winter zu wertvollen Solarstromerträgen beitragen. Wird der Zaun dabei als “sonstige bauliche Anlage” definiert (z. B. ein massiver Stabgitterzaun), so kann laut einem Votum der Clearingstelle EEG/KWKG sogar die Vergütung für reguläre Gebäudeanlagen greifen.