Solarstrom-Vorschaltgesetz
Auszug: §§ 8 und 13
Anm des SFV: Das Solarstrom-Vorschaltgesetz trat am 1.1.04 in Kraft.Somit waren die folgenden §§ 8 und 13 in das "alte" EEG einzufügen
§ 8
Vergütung für Strom aus solarer Strahlungsenergie
(2) Wenn die Anlage ausschließlich an oder auf einem Gebäude oder einer
Lärmschutzwand
angebracht ist, erhöht sich die Vergütung
1. bis einschließlich einer Leistung von 30 Kilowatt um mindestens 11,7 Cent
pro Kilowattstunde
2. ab einer Leistung von 30 Kilowatt um mindestens 8,9 Cent pro
Kilowattstunde. Und
3. ab einer Leistung von 100 Kilowatt um mindestens 8,3 Cent pro Kilowattstunde.
Die Mindestvergütungen nach Satz 1 erhöhen sich um jeweils weitere 5,0 Cent
pro Kilowattstunde,
wenn die Anlage nicht auf dem Dach oder als Dach des Gebäudes angebracht ist
und
einen wesentlichen Bestandteil des Gebäudes bildet. § 4 Satz 2 erster
Halbsatz findet entsprechend
Anwendung.
(3) Wenn die Anlage nicht an oder auf einer baulichen Anlage angebracht ist,
die vorrangig zu
anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie
errichtet worden
ist, ist der Netzbetreiber nur zur Vergütung verpflichtet, wenn die Anlage
vor dem 1. Januar
2015
1. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 des
Baugesetzbuches oder
2. auf einer Fläche, für die ein Verfahren nach § 38   Satz 1 des
Baugesetzbuches durchgeführt worden ist,
in Betrieb genommen worden ist.
(4) Für Strom aus einer Anlage nach Absatz 3, die im Geltungsbereich eines
Bebauungsplans
errichtet wurde, der zumindest auch zu diesem Zweck nach dem 1. September
2003 aufgestellt
oder geändert worden ist, ist der Netzbetreiber nur zur Vergütung
verpflichtet, wenn sie sich
1. auf Flächen befindet, die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die
Aufstellung oder Änderung
des Bebauungsplans bereits versiegelt waren,
2. auf Konversionsflächen aus wirtschaftlicher oder militärischer Nutzung
oder
3. auf Grünflächen befindet, die zur
Errichtung dieser
Anlage im Bebauungsplan ausgewiesen sind und zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans als Ackerland genutzt wurden.
(5) Die Mindestvergütungen werden beginnend mit dem 1. Januar 2005 jährlich für jeweils ab diesem Zeitpunkt neu in Betrieb genommene Anlagen um jeweils 5 vom Hundert gesenkt; der Betrag der Vergütung ist auf zwei Stellen hinter dem Komma zu runden.
(6) Mehrere Fotovoltaikanlagen, die sich entweder an oder auf dem selben Gebäude befinden und innerhalb von sechs aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind, gelten zum Zweck der Ermittlung der Vergütungshöhe nach Absatz 2 für die jeweils zuletzt in Betrieb genommene Anlage als eine Anlage.
3. Nach § 12 wird folgender § 13 eingefügt:
§ 13
Übergangsvorschriften
§ 8 Abs. 3 und 4 ist nur für Strom aus einer Anlage anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2004 in Betrieb genommen worden ist.