Gültig vom 01.01.04 bis 31.07.04. Dann abgelöst durch das "Neue" EEG

Solarstrom-Vorschaltgesetz

Auszug: §§ 8 und 13

Anm des SFV: Das Solarstrom-Vorschaltgesetz trat am 1.1.04 in Kraft.
Somit waren die folgenden §§ 8 und 13 in das "alte" EEG einzufügen

§ 8
Vergütung für Strom aus solarer Strahlungsenergie

(1) Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie beträgt die Vergütung mindestens 45,7 Cent pro Kilowattstunde.

(2) Wenn die Anlage ausschließlich an oder auf einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht ist, erhöht sich die Vergütung
1. bis einschließlich einer Leistung von 30 Kilowatt um mindestens 11,7 Cent pro Kilowattstunde 2. ab einer Leistung von 30 Kilowatt um mindestens 8,9 Cent pro Kilowattstunde. Und
3. ab einer Leistung von 100 Kilowatt um mindestens 8,3 Cent pro Kilowattstunde.
Die Mindestvergütungen nach Satz 1 erhöhen sich um jeweils weitere 5,0 Cent pro Kilowattstunde, wenn die Anlage nicht auf dem Dach oder als Dach des Gebäudes angebracht ist und einen wesentlichen Bestandteil des Gebäudes bildet. § 4 Satz 2 erster Halbsatz findet entsprechend Anwendung.

(3) Wenn die Anlage nicht an oder auf einer baulichen Anlage angebracht ist, die vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist, ist der Netzbetreiber nur zur Vergütung verpflichtet, wenn die Anlage vor dem 1. Januar 2015
1. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 des Baugesetzbuches oder
2. auf einer Fläche, für die ein Verfahren nach § 38   Satz 1 des Baugesetzbuches durchgeführt worden ist,
in Betrieb genommen worden ist.

(4) Für Strom aus einer Anlage nach Absatz 3, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans errichtet wurde, der zumindest auch zu diesem Zweck nach dem 1. September 2003 aufgestellt oder geändert worden ist, ist der Netzbetreiber nur zur Vergütung verpflichtet, wenn sie sich
1. auf Flächen befindet, die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans bereits versiegelt waren,
2. auf Konversionsflächen aus wirtschaftlicher oder militärischer Nutzung oder
3. auf Grünflächen befindet, die zur Errichtung dieser Anlage im Bebauungsplan ausgewiesen sind und zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans als Ackerland genutzt wurden.

(5) Die Mindestvergütungen werden beginnend mit dem 1. Januar 2005 jährlich für jeweils ab diesem Zeitpunkt neu in Betrieb genommene Anlagen um jeweils 5 vom Hundert gesenkt; der Betrag der Vergütung ist auf  zwei Stellen hinter dem Komma zu runden.

(6) Mehrere Fotovoltaikanlagen, die sich entweder an oder auf dem selben Gebäude befinden und innerhalb von sechs aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind, gelten zum Zweck der Ermittlung der Vergütungshöhe nach Absatz 2 für die jeweils zuletzt in Betrieb genommene Anlage als eine Anlage.

3. Nach § 12 wird folgender § 13 eingefügt:

§ 13
Übergangsvorschriften

Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die bis zum 31.12.2003 in Betrieb genommen worden sind, gelten die bisherigen Vorschriften mit der Maßgabe, dass ab dem 1.1.2004 § 8 Abs. 1, 2, 5 und 6  anzuwenden ist, sofern die Anlage nach dem 31.Dezember 2003 in Betrieb genommen worden ist.
§ 8 Abs. 3 und 4 ist nur für Strom aus einer Anlage anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2004 in Betrieb genommen worden ist.