Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien
im Strombereich (EEG)
Gültig seit 1.8.04 - mit amtlicher Begründung und Kommentierung des SFV zu solartypischen Fragen
§ 1
Zweck des Gesetzes |
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§ 1 (1) Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse des Klima-, Natur- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte zu verringern, Natur und Umwelt zu schützen, einen Beitrag zur Vermeidung von Konflikten um fossile Energieressourcen zu leisten |
Die Zukunftsorientierung des Gesetzes kommt hier zum Ausdruck |
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§1, Abs. 1, Satz 2 und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien zu fördern. |
Dieser Halbsatz kann als Schutzvorschrift für die Entwickler und Hersteller von PV-Anlagen verstanden werden. Zur Verbesserung der Rechtsposition auch der Solaranlagen-Installateure wäre hier eine Klarstellung wünschenswert, dass auch Rechte der Errichter von EE-Anlagen gegenüber dem Quasimonopol der Netzbetreiber geschützt werden sollen. Damit würden Schadenersatzklagen der Installateure gegen solche Netzbetreiber möglich, die durch wiederholte Anschlussverweigerung das örtliche Solarinstallateurgewerbe wirtschaftlich schädigen. |
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§ 1 (2) Zweck dieses Gesetzes ist ferner, dazu beizutragen, den Anteil
Erneuerbarer Energien an der Stromversorgung bis zum Jahr 2010 auf mindestens
12,5 Prozent und bis zum Jahr 2020 auf mindestens 20 Prozent zu erhöhen.
§ 2 (1) Dieses Gesetz regelt
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§ 2 (2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Anlagen, die zu über 25 Prozent der Bundesrepublik Deutschland oder einem Land gehören und die bis zum 31.Juli 2004 in Betrieb genommen worden sind. | ||
§ 3 (1) Erneuerbare Energien sind Wasserkraft einschließlich der Wellen-, Gezeiten-, Salzgradienten- und Strömungsenergie, Windenergie, solare Strahlungsenergie, Geothermie, Energie aus Biomasse einschließlich Biogas, Deponiegas und Klärgas sowie aus dem biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen aus Haushalten und Industrie. | ||
§ 3 (2) Anlage ist jede selbständige technische Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas. | ||
Mehrere Anlagen zur Erzeugung von Strom aus gleichartigen Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, die im Geltungsbereich des Gesetzes errichtet und mit gemeinsamen für den Betrieb technisch erforderlichen Einrichtungen oder baulichen Anlagen unmittelbar verbunden sind, gelten als eine Anlage, soweit sich nicht aus den §§ 6 bis 12 etwas anderes ergibt; nicht für den Betrieb technisch erforderlich sind insbesondere Wechselrichter, Wege, Netzanschlüsse, Mess-, Verwaltungs- und Überwachungseinrichtungen. | Bisweilen wird die Frage
gestellt, ob eine bestehende Solarstromanlage beim Hinzufügen zusätzlicher
Solarmodule eine einzige Anlage bleibt und insgesamt ein neues Inbetriebnahmedatum
mit neuer Vergütungshöhe und neuer Laufzeit erhalten kann. Dies
ist nicht der Fall. Die Formulierung, dass Wechselrichter "nicht für
den Betrieb erforderlich" seien, zeigt, dass trotz eines gemeinsamen Wechselrichters
jedes einzelne Solarmodul als einzelne Anlage betrachtet werden soll. Neu
hinzukommende Solarmodule bilden also eine, bzw. mehrere neue gesonderte
Anlagen, auch dann, wenn sie an einem gemeinsamen Wechselrichter angeschlossen
werden..
Ausschließlich wenn es darum geht, ob die Leistungsgrenzen nach § 11 Absatz 2 überschritten werden, wird die Leistung aller PV-Anlagen, die in den letzten 6 Kalendermonaten errichtet wurden, zusammengezählt (§ 11 Abs. 6). |
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§ 3 (3) Anlagenbetreiber ist, wer unbeschadet des Eigentums die Anlage zum Zwecke der Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas nutzt. | ||
§ 3 (4) Inbetriebnahme ist die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage nach Herstellung ihrer technischen Betriebsbereitschaft | Inbetriebnahme bei Anschlussverweigerung
Das Inbetriebnahmedatum ist für die Bemessung der Einspeisevergütung von Belang. Von Bedeutung ist diese Frage jeweils am Jahresende, wenn der Netzbetreiber sich nicht mehr in der Lage sieht, die Anlage vor dem Jahreswechsel anzuschließen. Bei Solarstromanlagen, die zur Notstromversorgung auf Inselbetrieb umgeschaltet werden können, genügt eine durch den Installateur und durch Zeugen sorgfältig protokollierte Erprobung des Notstrombetriebs. Bei nicht inselbetriebsfähigen Anlagen kann der Anlagenbetreiber eine dem Netzbetreiber angekündigte und von Zeugen protokollierte erstmalige Inbetriebsetzung des Gleichstromteils der Anlage oder einzelner Strings mit geeigneten Verbrauchsgeräten - z.B. Radiatoren zur Heizung - unter Aufsicht des Installateurs vornehmen. Diese Lösung erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen einer Inbetriebsetzung, da nach Absatz 2 Satz 2, letzter Nebensatz Wechselrichter und Netzanschlüsse nicht zur Anlage gezählt werden. |
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oder nach ihrer Erneuerung, sofern die Kosten der Erneuerung mindestens 50 Prozent der Kosten einer Neuherstellung der gesamten Anlage einschließlich sämtlicher technisch für den Betrieb erforderlicher Einrichtungen und baulicher Anlagen betragen. |
Änderung der Vergütung bei Erneuerung von Solarstromanlagen
Vorbemerkung: Der Gesetzgeber betrachtet - anders als im allgemeinen Sprachgebrauch - bereits ein einzelnes Solarmodul als "Anlage" (siehe dazu § 3 Absatz 2, Satz 2). Jedes Solarmodul hat deswegen ein einziges individuelles Inbetriebnahmedatum. Dieses Inbetriebnahme-Datum ändert sich auch nicht, wenn das Solarmodul aus einer Gesamtanlage herausgenommen wird Wenn Solarmodule ausgebaut und durch fabrikneue Solarmodule ersetzt werden, erhalten die neu eingebauten Solarmodule zum Zeitpunkt ihrer individuellen Inbetriebnahme ihr individuelles Inbetriebnahmedatum (gleichgültig wieviel sie gekostet haben und ob sie möglicherweise im Zuge einer Gewährleistung montiert wurden). |
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§ 3 (5) Leistung einer Anlage ist die elektrische Wirkleistung, die die Anlage bei bestimmungsgemäßem Betrieb ungeachtet kurzfristiger geringfügiger Abweichungen ohne zeitliche Einschränkung technisch erbringen kann. Bei der Feststellung der für die Vergütungshöhe maßgebenden Leistung bleibt die nur zur Reserve genutzte Leistung unberücksichtigt. | Bei der Anwendung technischer
Normen ist immer die im konkreten Einzelfall mögliche elektrische
Höchstleistung der Solaranlage am Wechselrichterausgang von Belang.
Diese stimmt nicht mit der summierten Solarmodulleistung überein.
Beispielsweise wird bei Solarmodulen, die senkrecht an einer Fassade montiert
sind, wegen des ungünstigen Einstrahlungswinkels die volle Solarmodul-Nennleistung
nie erreicht.
Bei der Frage, ob und wieweit die 30 kW- oder die 100 kW-Grenze überschritten ist, wird jedoch die Summe der Solarmodulleistungen in kWpeak zugrunde gelegt. Dies ergibt sich aus der Begründung Teil B zu § 3 Absatz 2 Satz 2: "Bei der solaren Strahlungsenergie bleibt es jedoch bei der Zuordnung nach der installierten Leistung der Module." |
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§ 3 (6) Netz ist die Gesamtheit der miteinander verbundenen technischen Einrichtungen zur Übertragung und Verteilung von Elektrizität für die allgemeine Versorgung. | ||
§ 3 (7) Netzbetreiber sind die Betreiber von Netzen aller Spannungsebenen
für die allgemeine Versorgung mit Elektrizität. Übertragungsnetzbetreiber
sind die regelverantwortlichen Netzbetreiber von Hoch- und Höchstspannungsnetzen,
die der überregionalen Übertragung von Elektrizität zu nachgeordneten
Netzen dienen.
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§ 4 (1) Netzbetreiber sind verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas unverzüglich vorrangig an ihr Netz anzuschließen und den gesamten aus diesen Anlagen angebotenen Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas vorrangig abzunehmen und zu übertragen. | Unbedingter Vorrang für EE-Strom
Hier wird der unbedingte Vorrang des Stroms aus Erneuerbaren Energien gegenüber Strom aus konventionellen Energien und auch aus konventioneller KWK festgelegt. Siehe dazu die ausführliche Gesetzesbegründung. EE-Anlagenbetreiber, denen der Anschluss oder die Abnahme ihres Stroms mit der Begründung verweigert wird, das vorgelagerte Netz sei überlastet, können fordern, dass die Einspeisung aus konventionellen Anlagen in das vorgelagerte Netz oder in ein dem vorgelagerten Netz nachgelagertes Netz zu ihren Gunsten vermindert wird. |
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§4, Abs. 1, Satz 2 Die Verpflichtung zur Abnahme nach Satz 1 besteht nach Einrichtung des Anlagenregisters nach § 15 Abs. 3 nur, wenn der Anlagenbetreiber die Eintragung der Anlage in das Register beantragt hat. |
Achtung! Wenn das Anlagenregister eingerichtet ist, müssen Einspeiser einen Antrag stellen, damit sie ihre Einspeisevergütung nicht verlieren! |
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§4 Abs. 1, Satz 3
Unbeschadet des § 12 Abs. 1 können Anlagenbetreiber und Netzbetreiber vertraglich vereinbaren, vom Abnahmevorrang abzuweichen, wenn dies der besseren Integration der Anlage in das Netz dient. Netzbetreiber können infolge der Vereinbarung nach Satz 3 entstehende Kosten im nachgewiesenen Umfang bei der Ermittlung des Netznutzungsentgelts in Ansatz bringen. |
Falls der Netzbetreiber wegen zeitweiliger Netzüberlastung keine regelmäßige Abnahme des Stroms garantieren kann, kann der Anlagenbetreiber eine höhere Vergütung, Übernahme der Kosten für technische Zusatzgeräte oder eine andere finanzielle Entschädigung frei aushandeln. In der Begründung zu dieser Bestimmung finden sich zwei wichtige Hinweise: - "Von der Verpflichtung zum Anschluss einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien an das Netz wird hierdurch keine Ausnahme zugelassen (...)" - "Eine solche Vereinbarung kann den Netzbetreiber in die Lage versetzen, Kosten einzusparen und dem Anlagenbetreiber für seinen Verzicht auf eine weitergehende Einspeisung einen finanziellen Ausgleich zu zahlen, so dass dieser in der Summe nicht schlechter steht, als bei einer unbeschränkten Ausübung seiner Rechte." |
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§ 4 (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 trifft den Netzbetreiber, zu dessen technisch für die Aufnahme geeignetem Netz die kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage besteht, wenn nicht ein anderes Netz einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweist. Ein Netz gilt auch dann als technisch geeignet, wenn die Abnahme des Stroms unbeschadet des Vorrangs nach Absatz 1 Satz 1 erst durch einen wirtschaftlich zumutbaren Ausbau des Netzes möglich wird; in diesem Fall ist der Netzbetreiber auf Verlangen des Einspeisewilligen zum unverzüglichen Ausbau verpflichtet. Wenn die Anlage einer Genehmigung nach anderen Rechtsvorschriften bedarf, besteht die Verpflichtung zum Ausbau nach Satz 2 nur, wenn der Anlagenbetreiber eine Genehmigung, eine Teilgenehmigung oder einen Vorbescheid vorlegt. | ||
§4, Abs. 2, Satz 4 Die Pflicht zum Ausbau erstreckt sich auf sämtliche für den Betrieb des Netzes notwendigen technischen Einrichtungen sowie die im Eigentum des Netzbetreibers stehenden oder in sein Eigentum übergehenden Anschlussanlagen. |
Für die Abgrenzung zwischen Anschluss der Anlage und Ausbau des Netzes (der vom Netzbetreiber zu bezahlen ist) steht zukünftig ein weiteres Kriterium zur Verfügung: Siehe dazu auch den folgenden Auszug aus der Gesetzesbegründung: "Der Netzausbau erstreckt sich auch auf die im Rahmen eines Anlagenanschlusses neu geschaffenen technischen Einrichtungen, die für den Berieb des Netzes notwendig sind, sowie alle Bestandteile der Anschlussanlage, die im Eigentum des Netzbetreibers stehen oder in sein Eigentum übergehen. Der Begriff der technischen Einrichtung ist dabei weit zu verstehen und umfasst z.B. auch ein ggf. notwendiges Schaltgebäude. Eine technische Einrichtung ist dann für den Betrieb eines Netzes notwendig, wenn sie für die Funktionsfähigkeit des Netzes - vor oder nach der Ausführung des Anschlusses - unentbehrlich wird. Dies ist zumindest immer dann der Fall, wenn der störungsfreie Betrieb des Netzes nach dem Anschluss der Anlage von der Funktionsfähigkeit des neu eingefügten Bestandteils abhängt und ohne dieses nicht mehr gewährleistet oder der störungsfreie Betrieb bei Entfernung der neuen Komponenten nur durch eine technische Veränderung des Netzes wiederhergestellt werden könnte. Die Abgrenzung anhand der Eigentumsverhältnisse an den Bestandteilen der Anschlussanlage soll sicherstellen, dass keine unnötigen Kosten verursacht und klare Zuständigkeiten hergestellt werden." |
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§ 4 (3) Die Verpflichtung zum vorrangigen Anschluss nach Absatz 1 Satz 1 besteht auch dann, wenn das Netz oder ein Netzbereich zeitweise vollständig durch Strom aus Erneuerbaren Energien oder Grubengas ausgelastet ist, es sei denn, die Anlage ist nicht mit einer technischen Einrichtung zur Reduzierung der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ausgestattet. Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 zur vorrangigen Abnahme des in diesen Anlagen erzeugten Stroms besteht nur, soweit das Netz oder der Netzbereich nicht durch Strom aus zeitlich vor diesen Anlagen angeschlossenen Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder Grubengas vollständig ausgelastet ist; die Verpflichtung zum unverzüglichen Ausbau nach Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Der Netzbetreiber ist auf Verlangen des Anlagenbetreibers verpflichtet, bei Nichtabnahme des Stroms das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 2 innerhalb von vier Wochen schriftlich unter Vorlage nachprüfbarer Berechnungen nachzuweisen. |
Zeitweilige Auslastung des Netzes mit Strom aus Erneuerbaren Energien ist kein Grund für Anschlussverweigerung |
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§ 4 (4) Soweit es für die Planung des Netzbetreibers oder des Einspeisewilligen sowie für die Feststellung der Eignung des Netzes erforderlich ist, sind auf Antrag die für eine nachprüfbare Netzverträglichkeitsprüfung erforderlichen Netzdaten und Anlagendaten innerhalb von acht Wochen vorzulegen. |
Der Netzbetreiber darf nicht den Anlagenbetreiber nötigen, eine Netzverträglichkeitsberechnung gegen Bezahlung anfertigen zu lassen. Vielmehr kann der Anlagenbetreiber sich die Daten aushändigen lassen, die er zur eigenen Durchführung der Netzberechnung benötigt. Für PV-Anlagen findet sich ein Berechnungsbeispiel in der VDEW-Richtlinie für den Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz (4. Ausgabe 2001, ISBN 3-8022-0646-0). |
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§ 4 (5) Die Verpflichtung zur vorrangigen Abnahme und Übertragung nach Absatz 1 Satz 1 besteht auch dann, wenn die Anlage an das Netz des Anlagenbetreibers oder eines Dritten, der nicht Netzbetreiber im Sinne von § 3 Abs. 7 ist, angeschlossen und der Strom mittels kaufmännisch-bilanzieller Durchleitung durch dieses Netz in ein Netz nach § 3 Abs. 6 angeboten wird. |
Hier werden die letzten Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Hausnetzdurchleitung im kaufmännisch-bilanziellem Sinn (nicht im physikalischen Sinn!) ausgeräumt. Berechnungsbeispiel. |
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§ 4 (6) Der vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber ist zur vorrangigen
Abnahme und Übertragung der von dem Netzbetreiber nach Absatz 1 oder
5 aufgenommenen Energiemenge verpflichtet. Wird im Netzbereich des abgabeberechtigten
Netzbetreibers kein inländisches Übertragungsnetz betrieben,
so trifft die Pflicht zur Abnahme und Übertragung nach Satz 1 den
nächstgelegenen inländischen Übertragungsnetzbetreiber.
Satz 1 gilt für sonstige Netzbetreiber entsprechend.
§ 5 (1) Netzbetreiber sind verpflichtet, Strom, der in Anlagen gewonnen wird, die ausschließlich Erneuerbare Energien oder Grubengas einsetzen und den sie nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 5 abgenommen haben, nach Maßgabe der §§ 6 bis 12 zu vergüten. |
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Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht bei Anlagen mit einer
Leistung ab 500 Kilowatt nur, soweit eine registrierende Leistungsmessung
erfolgt.
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Die Forderung einiger
Netzbetreiber nach registrierender Leistungsmessung auf Kosten des Betreibers
wird hier für Anlagen bis 500 kW zurückgewiesen Siehe hierzu ergänzend die Begründung zu § 14 Absatz 1. "(...) Mit der Neuregelung ist jedoch keine über § 5 Abs. 1 Satz 2 hinausgehende Verpflichtung der Anlagenbetreiber zur Bereitstellung oder Finanzierung von Lastprofilmessungen verbunden. Eine solche ist in der Regel nicht erforderlich, da der Verlauf der Aufnahme des Stromes ohne weiteres auch durch Stichprobenaufzeichnungen, Hochrechungen, Summenaufzeichnungen z.B. von Windparks, Auswertung von Solarstrahlungsmesswerten oder andere Näherungsverfahren erfolgen kann. Sofern dies nicht ausreichend ist, trifft den Netzbetreiber die Pflicht, eine Profilmessung vorzunehmen und die dafür anfallenden Kosten selbst zu tragen." |
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§ 5 (2) Der vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber ist zur Vergütung der von dem Netzbetreiber nach § 4 Abs. 6 abgenommenen und von diesem nach Absatz 1 vergüteten Energiemenge entsprechend den §§ 6 bis 12 verpflichtet. Von den Vergütungen sind die nach §nbsp;18 Abs. 2 der Stromnetzentgeltverordnung ermittelten vermiedenen Netzentgelte in Abzug zu bringen. §nbsp;4 Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend. | ||
Von den Vergütungen sind die nach guter fachlicher Praxis zu ermittelnden vermiedenen Netznutzungsentgelte in Abzug zu bringen. § 4 Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend. | Die Verringerung der Netzkosten -
z.B. durch gezielte Einspeisung zu Zeiten der Höchstlast - soll nunmehr
nicht mehr dem aufnehmenden, sondern dem vorgelagerten Netzbetreiber zugute
kommen. Der würde dann diese Entlastung auf dem Weg über das
Umlageverfahren nach § 14 Absatz 3 Satz 5 an die Stromverbraucher
weitergeben. Doch zu einer zeitlich gezielten Einspeisung wird es bedauerlicherweise
überhaupt nicht kommen, weil der finanzielle Vorteil nicht dem Einspeiser
und dem aufnahmepflichtigen Netzbetreiber zugute kommt, von denen die Initiative
ausgehen müsste.
Die Vorschrift bewirkt eine Diskriminierung von EE-Spitzenlastkraftwerken gegenüber fossilen Spitzenlastkraftwerken: Wenn im Bereich eines Stadtwerkes ein fossiles Spitzenlastkraftwerk betrieben wird, muss das Stadtwerk die Einsparung an Netzkosten nicht an den vorglagerten Netzbetreiber weitergeben. |
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§ 6
Vergütung für Strom aus Wasserkraft § 6 (1) Für Strom aus Wasserkraftanlagen mit einer Leistung bis einschließlich 5 Megawatt beträgt die Vergütung 1. bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt mindestens
9,67 Cent pro Kilowattstunde und
Satz 1 findet auf Laufwasserkraftanlagen mit einer Leistung von bis
zu 500 Kilowatt, die nach dem 31. Dezember 2007 genehmigt worden sind,
nur Anwendung, wenn sie
| Die Vergütung für Strom aus Wasserkraft wurde verbessert. Im Gegenzug wurden die Betreiber mit zusätzlichen Naturschutzverpflichtungen belegt. Ab 2008 erhalten kleine Neuanlagen mit einer Leistung bis 500 Kilowatt eine EEG-Vergütung nur noch dann, wenn sie im Zusammenhang mit einer Verbesserung des ökologischen Zustandes des Fließgewässers errichtet wurden oder wenn der anzustrebende ökologische Zustand bereits vorher erreicht wurde und durch die Neuanlage nicht verschlechtert wird. Es ist in der Energiewirtschaft bisher einmalig, dass Kraftwerke den ökologischen Zustand vor Ort sogar verbessern sollen. Wir wünschen uns, dass man diesen Grundsatz möglichst umgehend auch auf die vorgesehenen Kohlekraftwerk-Neubauten anwendet. | |
§ 6 (2) Strom aus Wasserkraftanlagen mit einer Leistung ab 5 Megawatt bis
einschließlich 150 Megawatt wird nach den Vorschriften dieses Gesetzes
nur vergütet, wenn
1. die Anlage zwischen dem [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses
Gesetzes] und dem 31. Dezember 2012 erneuert worden ist,
Die Vergütung beträgt
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§ 6 (3) Als Nachweis der Erreichung eines guten ökologischen Zustands oder der wesentlichen Verbesserung des ökologischen Zustands gegenüber dem vorherigen Zustand im Sinne von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 gilt die Vorlage der behördlichen wasserrechtlichen Zulassung der Anlage. | ||
§ 6 (4) Die Mindestvergütungen nach Absatz 2 werden beginnend mit dem 1. Januar 2005 jährlich jeweils für nach diesem Zeitpunkt neu in Betrieb genommene Anlagen um jeweils ein Prozent des für die im Vorjahr neu in Betrieb genommenen Anlagen maßgeblichen Wertes gesenkt und auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet. | ||
§ 6 (5) Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung auf Strom, der durch
Speicherkraftwerke gewonnen wird.
§ 7 (1) Für Strom aus Deponiegas-, Klärgas- und Grubengasanlagen
beträgt die Vergütung
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§ 7 (2) Die Mindestvergütungssätze nach Absatz 1 erhöhen sich um jeweils 2,0 Cent pro Kilowattstunde, wenn das nach Absatz 1 Satz 3 eingespeiste Gas auf Erdgasqualität aufbereitet worden ist oder der Strom mittels Brennstoffzellen, Gasturbinen, Dampfmotoren, Organic-Rankine-Anlagen, Mehrstoffgemisch-Anlagen, insbesondere Kalina-Cycle-Anlagen, oder Stirling-Motoren gewonnen wird. Zum Zweck der Anpassung dieser Vorschrift an den Stand der Technik wird das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung weitere Verfahren oder Techniken im Sinne von Satz 1 zu benennen oder einzelne der genannten Verfahren oder Techniken vom Anwendungsbereich des Satzes 1 auszunehmen. | ||
§ 7 (3) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 werden beginnend mit dem
1. Januar 2005 jährlich jeweils für nach diesem Zeitpunkt neu
in Betrieb genommene Anlagen um jeweils 1,5 Prozent des für die im
Vorjahr neu in Betrieb genommenen Anlagen maßgeblichen Wertes gesenkt
und auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet.
§ 8
§ 8 (1) Für Strom, der in Anlagen mit einer Leistung bis einschließlich
20 Megawatt gewonnen wird, die ausschließlich Biomasse im Sinne der
nach Absatz 7 erlassenen Rechtsverordnung einsetzen, beträgt die Vergütung
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§8, Abs. 1, Satz 2 Aus einem Gasnetz entnommenes Gas gilt als Biomasse, soweit die Menge des entnommenen Gases im Wärmeäquivalent der Menge von an anderer Stelle im Geltungsbereich des Gesetzes in das Gasnetz eingespeistem Gas aus Biomasse entspricht. |
Hier eröffnen sich erhebliche wirtschaftliche Chancen für den Betrieb von kraftwärmegekoppelten Spitzenlastkraftwerken im Innenstadtbereich mit Brennstoffversorgung aus ländlichen Gebieten |
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§ 8 (2) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 erhöhen
sich um jeweils 6,0 Cent pro Kilowattstunde und die Mindestvergütungen
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 um 4,0 Cent pro Kilowattstunde, wenn
1. der Strom ausschließlich a) aus Pflanzen oder Pflanzenbestandteilen, die in landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieben oder im Rahmen der Landschaftspflege anfallen und die keiner weiteren als der zur Ernte, Konservierung oder Nutzung in der Biomasseanlage erfolgten Aufbereitung oder Veränderung unterzogen wurden, b) aus Gülle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 808/2003 der Kommission vom 12. Mai 2003 (ABl. EU Nr. L 117 S. 1), oder aus in einer landwirtschaftlichen Brennerei im Sinne des § 25 des Gesetzes über das Branntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2924) geändert worden ist, angefallener Schlempe, für die keine anderweitige Verwertungspflicht nach § 25 Abs. 2 Nr. 3 oder Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes über das Branntweinmonopol besteht, oder c) aus beiden Stoffgruppen gewonnen wird, 2. die Biomasseanlage ausschließlich für den Betrieb mit Stoffen nach Nummer 1 genehmigt ist, oder, soweit eine solche Genehmigung nicht vorliegt, der Anlagenbetreiber durch ein Einsatzstoff-Tagebuch mit Angaben und Belegen über Art, Menge und Herkunft der eingesetzten Stoffe den Nachweis führt, dass keine anderen Stoffe eingesetzt werden und 3. auf dem selben Betriebsgelände keine Biomasseanlagen betrieben werden, in denen Strom aus sonstigen Stoffen gewonnen wird. Abweichend von Satz 1 erhöhen sich die Mindestvergütungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 um 2,5 Cent pro Kilowattstunde, wenn der Strom durch die Verbrennung von Holz gewonnen wird. Die Verpflichtung zur erhöhten Mindestvergütung nach Satz 1 besteht ab dem Zeitpunkt, von dem an die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind. Sobald die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht mehr erfüllt sind, entfällt der Anspruch auf erhöhte Vergütung endgültig. | ||
§ 8 (3) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 Satz 1 erhöhen sich um jeweils 2,0 Cent pro Kilowattstunde, soweit es sich um Strom im Sinne von § 3 Abs. 4 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes handelt und dem Netzbetreiber ein entsprechender Nachweis nach den in dem von der Arbeitsgemeinschaft für Wärme und Heizkraftwirtschaft - AGFW -e. V. herausgegebenen Arbeitsblatt FW 308 - Zertifizierung von KWK-Anlagen - Ermittlung des KWK-Stromes vom November 2002 (BAnz. Nr. 218 a vom 22. November 2002) vorgelegt wird. Anstelle des Nachweises nach Satz 1 können für serienmäßig hergestellte KWK-Anlagen mit einer Leistung von bis zu 2 Megawatt geeignete Unterlagen des Herstellers vorgelegt werden, aus denen die thermische und elektrische Leistung sowie die Stromkennzahl hervorgehen. | ||
§ 8 (4) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 erhöhen sich um jeweils weitere 2,0 Cent pro Kilowattstunde, wenn der Strom in Anlagen gewonnen wird, die auch in Kraft-Wärme-Kopplung betrieben werden, und die Biomasse durch thermochemische Vergasung oder Trockenfermentation umgewandelt, das zur Stromerzeugung eingesetztes Gas aus Biomasse auf Erdgasqualität aufbereitet worden ist oder der Strom mittels Brennstoffzellen, Gasturbinen, Dampfmotoren, Organic-Rankine- Anlagen, Mehrstoffgemisch-Anlagen, insbesondere Kalina-Cycle-Anlagen, oder Stirling-Motoren gewonnen wird. Zum Zweck der Anpassung dieser Vorschrift an den Stand der Technik wird das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung weitere Verfahren oder Techniken im Sinne von Satz 1 zu benennen oder einzelne der genannten Verfahren oder Techniken vom Anwendungsbereich des Satz 1 auszunehmen. | ||
§ 8 (5) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 werden beginnend mit dem 1. Januar 2005 jährlich jeweils für ab diesem Zeitpunkt neu in Betrieb genommene Anlagen um jeweils 1,5 Prozent des für die im Vorjahr neu in Betrieb genommenen Anlagen maßgeblichen Wertes gesenkt und auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet. | ||
§ 8 (6) Die Pflicht zur Vergütung entfällt für Strom aus Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2006 in Betrieb genommen worden sind, wenn für Zwecke der Zünd- und Stützfeuerung nicht ausschließlich Biomasse im Sinne der Rechtsverordnung nach Absatz 7 oder Pflanzenölmethylester verwendet wird. Bei Anlagen, die vor dem 1. Januar 2007 in Betrieb genommen worden sind, gilt der Anteil, der der notwendigen fossilen Zünd- und Stützfeuerung zuzurechnen ist, auch nach dem 31. Dezember 2006 als Strom aus Biomasse. | ||
§ 8 (7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft und dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung
des Bundestages bedarf, Vorschriften darüber zu erlassen, welche Stoffe
als Biomasse im Sinne dieser Vorschrift gelten, welche technischen Verfahren
zur Stromerzeugung angewandt werden dürfen und welche Umweltanforderungen
dabei einzuhalten sind.
§ 9 Vergütung für Strom aus Geothermie § 9 (1) Für Strom aus Geothermieanlagen beträgt die Vergütung 1. bis einschließlich einer Leistung von 5 Megawatt mindestens 15 Cent pro Kilowattstunde, 2. bis einschließlich einer Leistung von 10 Megawatt mindestens 14 Cent pro Kilowattstunde, 3. bis einschließlich einer Leistung von 20 Megawatt mindestens 8,95 Cent pro Kilowattstunde und 4. ab einer Leistung von 20 Megawatt mindestens 7,16 Cent pro Kilowattstunde. | ||
§ 9 (2) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 werden beginnend mit dem 1. Januar 2010 jährlich jeweils für ab diesem Zeitpunkt neu in Betrieb genommene Anlagen um jeweils ein Prozent des für die im Vorjahr neu in Betrieb genommenen Anlagen maßgeblichen Wertes gesenkt und auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet. | ||
§ 10 (1) Für Strom aus Windenergieanlagen beträgt die Vergütung vorbehaltlich des Absatzes 3 mindestens 5,5 Cent pro Kilowattstunde. Für die Dauer von fünf Jahren gerechnet ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme erhöht sich die Vergütung nach Satz 1 um 3,2 Cent pro Kilowattstunde für Strom aus Anlagen, die in dieser Zeit 150 Prozent des errechneten Ertrages der Referenzanlage (Referenzertrag) nach Maßgabe der Bestimmungen der Anlage zu diesem Gesetz erzielt haben. Für sonstige Anlagen verlängert sich diese Frist um zwei Monate je 0,75 Prozent des Referenzertrages, um den ihr Ertrag 150 Prozent des Referenzertrages unterschreitet. | ||
§ 10 (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 verlängert sich die
Frist nach Absatz 1 Satz 2 für Strom aus Anlagen, die
1. im selben Landkreis bestehende Anlagen, die bis zum 31. Dezember 1995 in Betrieb genommen worden sind, ersetzen oder erneuern und 2. die installierte Leistung mindestens um das Dreifache erhöhen (Repowering-Anlagen) um zwei Monate je 0,6 Prozent des Referenzertrages, um den ihr Ertrag 150 Prozent des Referenzertrages unterschreitet. | ||
§ 10 (3) Für Strom aus Windenergieanlagen, die in einer Entfernung von mindestens drei Seemeilen gemessen von der Küstenlinie aus seewärts errichtet worden sind (Offshore- Anlagen), beträgt die Vergütung mindestens 6,19 Cent pro Kilowattstunde. Als Küstenlinie gilt die in der Karte Nr. 2920 „Deutsche Nordseeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII., sowie in der Karte Nr. 2921 „Deutsche Ostseeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII. des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie im Maßstab 1 : 375 000 dargestellte Küstenlinie. Für Strom aus Anlagen, die bis einschließlich des 31. Dezember 2010 in Betrieb genommen worden sind, erhöht sich für die Dauer von zwölf Jahren gerechnet ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme die Vergütung nach Satz 1 um 2,91 Cent pro Kilowattstunde. Diese Frist verlängert sich für Strom aus Anlagen, die in einer Entfernung von mindestens 12 Seemeilen und in einer Wassertiefe von mindestens 20 Metern errichtet worden sind, für jede über 12 Seemeilen hinausgehende volle Seemeile Entfernung um 0,5 Monate und für jeden zusätzlichen vollen Meter Wassertiefe um 1,7 Monate. | ||
§ 10 (4) Abweichend von § 5 Abs. 1 sind Netzbetreiber nicht verpflichtet, Strom aus Anlagen zu vergüten, für die nicht vor Inbetriebnahme nachgewiesen ist, dass sie an dem geplanten Standort mindestens 60 Prozent des Referenzertrages erzielen können. Der Anlagenbetreiber hat den Nachweis gegenüber dem Netzbetreiber durch Vorlage eines nach Maßgabe der Bestimmungen der Anlage zu diesem Gesetz erstellten Gutachten eines im Einvernehmen mit dem Netzbetreiber beauftragten Sachverständigen zu führen. Erteilt der Netzbetreiber sein Einvernehmen nicht innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung des Anlagenbetreibers, bestimmt das Umweltbundesamt den Sachverständigen nach Anhörung der Fördergesellschaft Windenergie e.V. (FGW). Die Kosten des Gutachtens tragen Anlagen- und Netzbetreiber jeweils zur Hälfte. | ||
§ 10 (5) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 werden beginnend mit dem 1. Januar 2005 und die Mindestvergütungen nach Absatz 3 beginnend mit dem 1. Januar 2008 jährlich jeweils für nach diesem Zeitpunkt neu in Betrieb genommene Anlagen um jeweils zwei Prozent des für die im Vorjahr neu in Betrieb genommenen Anlagen maßgeblichen Wertes gesenkt und auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet. | ||
§ 10 (6) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, zur Durchführung von Absatz 1 bis 4 durch Rechtsverordnung Vorschriften zur Ermittlung und Anwendung des Referenzertrages zu erlassen. | ||
§ 10 (7) Die Absätze 1 bis 6 finden keine Anwendung auf Strom aus Windenergieanlagen, deren Errichtung nach dem 1. Januar 2005 in einem Gebiet der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Küstenmeeres genehmigt worden ist, das nach § 38 in Verbindung mit § 33 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes oder nach Landesrecht zu einem geschützten Teil von Natur und Landschaft erklärt worden ist. Satz 1 gilt bis zur Unterschutzstellung auch für solche Gebiete, die das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder als europäische Vogelschutzgebiete benannt hat. | Zukünftig sollen nur noch Anlagen in windgünstigen Gegenden eine Vergütung nach EEG erhalten. Die Anlagen bekommen die Vergütung nur, wenn sie an einem Standort errichtet werden, an dem sie voraussichtlich mindestens 60 Prozent des Ertrages erbringen, den sie an einem gesetzlich definierten windgünstigen Standort erbringen würden. Diese Bestimmung erweckt den Eindruck, als wollte sie Anlagenbetreiber vor Investitionen in unwirtschaftliche Windanlagen bewahren. Doch darum geht es nicht. Hier wurde vielmehr unter dem Vorwand, nur effiziente Technik fördern zu wollen, der weitere Ausbau der Windenergie abgebremst. Obwohl in Norddeutschland die guten Standorte bereits knapp werden, und obwohl die Hersteller zu einer weiteren Erhöhung der Produktionszahlen bereit sind, wird auf das Windenergiepotenzial weiter Gebiete Süddeutschlands verzichtet. Denkt man an unser Ziel einer Energiewende, so wäre es im Gegenteil richtig gewesen, mit einem etwas höheren Vergütungsanreiz für windschwache Gebiete auch das süddeutsche Potenzial gezielt zu erschließen. Stattdessen wird die Entwicklung von Windanlagen für Schwachwindgebiete abgewürgt, der Grundsatz der verbrauchernahen Stromerzeugung bei der Windnutzung wieder verlassen, die Stromnetze werden zukünftig mehr als nötig für den Ausgleich zwischen windstarken und windschwachen Regionen belastet werden und die Konzentration der Windkraftnutzung auf Norddeutschland macht das Windstromangebot unstetiger, nämlich abhängig von den kleinräumigeren Wetteränderungen im Norden. Die Freunde der Erneuerbaren Energien sollten bei jeder Gelegenheit auf eine Revision dieser unglücklichen Entscheidung drängen. | |
§ 11
Vergütung für Strom aus solarer Strahlungsenergie § 11 (1) Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie beträgt die Vergütung mindestens 45,7 Cent pro Kilowattstunde. | ||
§ 11 (2) Wenn die Anlage ausschließlich an oder auf einem Gebäude
oder einer Lärmschutzwand angebracht ist, beträgt die Vergütung
1. bis einschließlich einer Leistung von 30 Kilowatt mindestens 57,4 Cent pro Kilowattstunde, |
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2. ab einer Leistung von 30 Kilowatt mindestens 54,6 Cent
pro Kilowattstunde und
3. ab einer Leistung von 100 Kilowatt mindestens 54,0 Cent pro Kilowattstunde.
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Berechnungsvorschrift
siehe § 12 Abs. 2.
Ein interaktives Programm für die Berechnung finden Sie hier. |
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§11, Abs. 2, Satz 2 Die Mindestvergütungen nach Satz 1 erhöhen sich um jeweils weitere 5,0 Cent pro Kilowattstunde, wenn die Anlage nicht auf dem Dach oder als Dach des Gebäudes angebracht ist und wenn sie einen wesentlichen Bestandteil des Gebäudes bildet. |
Der "Fassadenzuschlag" wird nur gewährt, wenn die PV-Anlage eine wesentliche bautechnische Aufgabe übernimmt, z.B. Schutz vor Witterungseinflüssen - auch vor Sonneneinstrahlung, in Art einer schräg oberhalb der Fenster angeordneten Markise. In der Gesetzesbegründung zu §11, Abs. 2, Satz 2 heißt es: "Nach Satz 2 erhalten gebäudeintegrierte Fassadenanlagen einen weiteren Bonus, der sich einerseits durch die höheren Stromgestehungskosten und anderseits durch die Intention rechtfertigt, einen Anreiz zur Nutzung des insoweit besonders großen Potenzials zu setzen. Missbrauch soll dadurch vorgebeugt werden, dass vorausgesetzt wird, dass die Anlagen wesentlicher Bestandteil des Gebäudes im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Anlage eine Funktion für das Gebäude übernimmt, die ansonsten anderweitig gewährleistet werden müsste. So fallen Fassadenelemente, die anstelle einer andersartigen Verkleidung den Abschluss der Gebäudehülle bilden ebenso unter die Regelung, wie aktive oder passive Verschattungselemente, selbst wenn diese nicht senkrecht sondern in einer Schräge zur Wand montiert sind." | |
§11, Abs. 2, Satz 3 Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. |
In der Gesetzesbegründung heißt es: "Die Definition des Gebäudes in Satz 3 ist an die Musterbauordnung angelehnt. Sie ist dabei im Hinblick auf Sinn und Zweck der Regelung weit zu verstehen, so dass insbesondere auch sogenannte Carports oder Überdachungen von Tankstellen vom Gebäudebegriff erfasst sind." |
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§ 11 (3) Wenn die Anlage nicht an oder auf einer baulichen Anlage
angebracht ist, die vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von
Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist, ist der Netzbetreiber
nur zur Vergütung verpflichtet, wenn die Anlage vor dem 1. Januar
2015
1. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 des Baugesetzbuches oder 2. auf einer Fläche, für die ein Verfahren nach § 38 Satz 1 des Baugesetzbuches durchgeführt worden ist, in Betrieb genommen worden ist. | ||
§ 11 (4) Für Strom aus einer Anlage nach Absatz 3, die im Geltungsbereich
eines Bebauungsplans errichtet wurde, der zumindest auch zu diesem Zweck
nach dem 1. September 2003 aufgestellt oder geändert worden ist, ist
der Netzbetreiber nur zur Vergütung verpflichtet, wenn sie sich
1. auf Flächen befindet, die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans bereits versiegelt waren, 2. auf Konversionsflächen aus wirtschaftlicher oder militärischer Nutzung befindet oder 3. auf Grünflächen befindet, die zur Errichtung dieser Anlage im Bebauungsplan ausgewiesen sind und zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans als Ackerland genutzt wurden. |
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§ 11 (5) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden beginnend mit dem 1. Januar 2005 jährlich jeweils für nach diesem Zeitpunkt neu in Betrieb genommene Anlagen um jeweils fünf Prozent des für die im Vorjahr neu in Betrieb genommenen Anlagen maßgeblichen Wertes gesenkt und auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet. | Es werden somit die
Vergütungssätze für Freiflächenanlagen, für Gebäudeanlagen
bis 30 kW, für Gebäudeanlagen über 30 kW und für Gebäudeanlagen
über 100 kW abgesenkt, nicht aber der Zuschlag für Fassadenanlagen.
Einen Überblick zu allen differenzierten Solarstrom-Vergütungssätzen |
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§11, Abs. 5, Satz 2 Beginnend mit dem 1. Januar 2006 erhöht sich der nach Satz 1 maßgebliche Prozentsatz für Anlagen nach Absatz 1 auf 6,5 Prozent. |
Die Vergütung für Freiflächenanlagen wird ab 2006 schneller abgesenkt als die für Gebäude-Anlagen |
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§ 11 (6) Abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 2 gelten mehrere Fotovoltaikanlagen, die sich entweder an oder auf dem selben Gebäude befinden und innerhalb von sechs aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind, zum Zweck der Ermittlung der Vergütungshöhe nach Absatz 2 für die jeweils zuletzt in Betrieb genommene Anlage auch dann als eine Anlage, wenn sie nicht mit gemeinsamen für den Betrieb technisch erforderlichen Einrichtungen oder baulichen Anlagen unmittelbar verbunden sind. |
(Hervorhebung im Gesetzestext durch
SFV.)
Diese Bestimmung wird ausschließlich auf die zuletzt errichtete Anlage angewendet, wenn deren Vergütung berechnet werden soll. Die Berechnungsvorschrift finden Sie hier. Es werden nur die Leistungen gleichartiger Anlagen zusammengezählt, also nur Dachanlage zu Dachanlage oder Fassadenanlage zu Fassadenanlage Wer vermeiden will, dass die Leistung einer später errichteten Anlage zur Leistung der vorher errichteten Anlage hinzugezählt wird, muss den Monat der Errichtung der vorletzten Anlage sowie die folgenden 5 Kalendermonate vollständig verstreichen lassen, bevor er die nächste Anlage errichtet. Die Bestimmung soll die Umgehung der Leistungsschwelle durch Aufteilung eines Bauauftrages verhindern. Sie wird nicht auf Anlagen angewendet, die auf oder an verschiedenen Doppelhaushälften oder verschiedenen Einzelhäusern einer Reihenhausreihe errichtet werden, wenn diese durch Brandmauern ohne Durchgangsmöglichkeit voneinander getrennt sind. Dies ergibt sich aus dem Gebäudebegriff und dem Sinn des Gesetzes. |
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§ 12
Gemeinsame Vorschriften für Abnahme, Übertragung und Vergütung |
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§ 12 (1) Netzbetreiber dürfen die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus den §§ 4 und 5 nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen. | Im Regelfall sind Einspeiseverträge nicht erforderlich, weil die vorkommenden Fragen durch gesetzliche oder technische Vorschriften geklärt sind. Einspeiseverträge sind nur zur Regelung solcher Details notwendig, in denen im gegenseitigen Einvernehmen von den üblichen gesetzlichen Regelungen abgewichen werden soll. In der Vergangenheit versuchten jedoch die Netzbetreiber Anlagenbetreiber zum Abschluss nachteiliger Verträge zu zwingen, indem sie den Anschluss oder die Abnahme oder die Vergütung des angebotenen Stromes vom Abschluss solcher Verträge abhängig machten. Anlagenbetreiber können sich nun besser zur Wehr setzen, wenn ihnen Verträge aufgenötigt werden sollen. | |
§ 12 (2) Soweit die §§ 6 bis 11 in Abhängigkeit von der Leistung der Anlage unterschiedliche Mindestvergütungssätze festlegen, bestimmt sich die Höhe der Vergütung jeweils anteilig nach der Leistung der Anlage im Verhältnis zu dem jeweils anzuwendenden Schwellenwert. |
Diese Bestimmung gilt für die
Fälle, in denen sich die Vergütung bei Überschreitung einer
Leistungsschwelle ändert. Sie bewirkt, dass dann die Vergütung
sich nicht sprunghaft, sondern gleitend ändert.
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Als Leistung im Sinne von Satz 1 gilt für die Zuordnung zu den Schwellenwerte der §§ 6 bis 9 abweichend von § 3 Abs. 5 der Quotient aus der Summe der im jeweiligen Kalenderjahr nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 5 abzunehmenden Kilowattstunden und der Summe der vollen Zeitstunden des jeweiligen Kalenderjahres abzüglich der vollen Stunden vor Inbetriebnahme und nach endgültiger Stillegung der Anlage. | Die folgende Bestimmung
gilt nicht für Solarstromanlagen und Windanlagen!
Als Leistung wird die jährliche Durchschnittsleistung gerechnet; Berechnungsbeispiel: Biogas-Anlage mit einer Leistung von 400 kW speist in einem Jahr mit 365 Tagen insgesamt 1 576 800 kWh ein. Als (Durchschnitts-)Leistung für die Berechnung der Vergütung ergibt sich hier 1 576 800 kWh / (365*24) h = 180 kW Die Höhe der Vergütung in Cent beträgt [ ( 180 - 150 ) * 9,9 + 150 * 11,5 ] / 180 = 11,2333333 Auf zwei Stellen hinter dem Komma abgerundet sind dies 11,23 Cent/kWh. Zweck dieser Bestimmung: Die Ausstattung einer Anlage mit einem Stromgenerator höherer Leistung zur gezielten Deckung von Spitzenbedarf soll nicht zur Verringerung der Einspeisevergütung (wegen Überschreitung einer Leistungsschwelle) führen. |
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§ 12 (3) Die Mindestvergütungen sind vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme an jeweils für die Dauer von 20 Kalenderjahren zuzüglich des Inbetriebnahmejahres zu zahlen. Abweichend von Satz 1 sind die Mindestvergütungen für Strom aus Anlagen nach § 6 Abs. 1 für die Dauer von 30 Jahren und für Strom aus Anlagen nach § 6 Abs. 2 für die Dauer von 15 Jahren jeweils zuzüglich des Inbetriebnahmejahres zu zahlen. |
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§ 12 (4) Die Aufrechnung von Vergütungsansprüchen der Anlagenbetreiber nach § 5 mit einer Forderung des Netzbetreibers ist nur zulässig, soweit die Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Das Aufrechnungsverbot des § 31 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 684), die zuletzt durch Artikel 1 Abs. 1 Nr. 11 der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250) geändert worden ist, findet keine Anwendung, soweit mit Ansprüchen aus diesem Gesetz aufgerechnet wird. |
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§ 12 (5) Auf Antrag des Anlagenbetreibers kann das für die Hauptsache zuständige Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzellfalles nach billigem Ermessen durch einstweilige Verfügung regeln, dass der Schuldner der in den §§ 4 und 5 bezeichneten Ansprüche die Anlage vorläufig anzuschließen und den Strom abzunehmen sowie hierfür einen als billig und gerecht zu erachtenden Betrag als Abschlagszahlung zu leisten hat. Die einstweilige Verfügung kann erlassen werden, auch wenn die in den §§ 935, 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen. |
Bisher scheiterten Anträge auf einstweilige Verfügungen zum Anschluss von EE- Anlagen zumeist an den Einschränkungen der §§ 935 und 940 der ZPO. Die Gerichte bezweifelten, dass ein vorläufiger Rechtsschutz geboten sei. Diese Zweifel wurden nun durch den Gesetzgeber ausdrücklich beseitigt. Die Position des Anlagenbetreibers wurde erheblich gestärkt. Das Recht des Bauwilligen, eine Anlage - dann, wann er es wünscht - an das Netz anzuschließen und Strom aus Erneuerbaren Energien einzuspeisen, erhält damit einen besonders geschützten Rang. Hinweis: Da im Regelfall der Netzbetreiber eine Anschlussverweigerung mit technischer Unmöglichkeit oder mit einem Sicherheitsrisiko infolge Netzüberlastung begründen wird, die vom Gericht im einstweiligen Rechtsschutz nicht überprüft werden können, kann der Antrag auf eine einstweilige Verfügung zum Gegenstand haben, dass die Anlage anzuschließen sei und der Strom zu solchen Zeiten abzunehmen sei, in denen das Netz nicht überlastet ist. Für Zeiten der Nichtabnahme kann eine Ausgleichszahlung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 verlangt werden. Ferner kann verlangt werden, dass der Netzbetreiber jede einzelne Unterbrechung der Einspeisung begründet. Falls eine Anlage zur Stromerzeugung aus konventionellen Energien im gleichen Netzabschnitt einspeist, kann verlangt werden, dass diese ihre Einspeisung so weit drosselt, dass die EE-Anlage einspeisen kann. |
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§ 12 (6) Strom aus mehreren Anlagen kann über eine gemeinsame Messeinrichtung abgerechnet werden. In diesem Fall ist für die Berechnung der Höhe differenzierter Mindestvergütungen die Leistung jeder einzelnen Anlage maßgeblich. Wenn Strom aus mehreren Windenergieanlagen, für die sich unterschiedliche Mindestvergütungshöhen errechnen, über eine gemeinsame Messeinrichtung abgerechnet wird, erfolgt die Zuordnung der Strommengen zu den Windenergieanlagen im Verhältnis der jeweiligen Referenzerträge. | ||
§ 12 (7) In den Mindestvergütungen nach §§ 6 bis 11 ist die Umsatzsteuer nicht enthalten. | ||
§ 13 (1) Die notwendigen Kosten des Anschlusses von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas an den technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des Netzes sowie der notwendigen Messeinrichtungen zur Erfassung der gelieferten und der bezogenen elektrischen Arbeit trägt der Anlagenbetreiber. |
Dem Anlagenbetreiber ist es aber freigestellt, den Auftrag zur Errichtung des Anschlusses auf eigene Rechnung durch eine Fachfirma durchführen zu lassen. Der Anlagenbetreiber hat auch das Recht, einen eigenen Stromzähler einbauen zu lassen. Der Netzbetreiber darf dann keine Zählermiete mehr erheben. |
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§13, Abs. 1, Satz 2 Bei einer oder mehren Anlagen mit einer Leistung von insgesamt bis zu 30 Kilowatt, die sich auf einem Grundstück mit bereits bestehendem Netzanschluss befinden, gilt der Verknüpfungspunkt des Grundstücks mit dem Netz als günstigster Verknüpfungspunkt; weist der Netzbetreiber den Anlagen einen anderen Verknüpfungspunkt zu, ist er verpflichtet, die daraus resultierenden Mehrkosten zu tragen. |
Die Zuweisung eines anderen Verknüpfungspunktes, zu dem dann der Betreiber auf eigene Kosten eine teure Leitung legen musste, stellte in der Vergangenheit eine beliebte Schikane dar. Betreiber können zukünftig die Zuweisung eines anderen Verknüpfungspunkts gelassen hinnehmen. (Unmittelbar nach Bekanntwerden dieser Gesetzesergänzung wurden einige solcher schikanösen Verknüpfungspunkt-Zuweisungen durch den Netzbetreiber zurückgenommen.) |
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Die Ausführung des Anschlusses und die übrigen für die Sicherheit des Netzes notwendigen Einrichtungen müssen den im Einzelfall notwendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und § 16 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechen. Der Anlagenbetreiber kann den Anschluss der Anlagen sowie die Errichtung und den Betrieb der Messeinrichtungen von dem Netzbetreiber oder einem fachkundigen Dritten vornehmen lassen. | ||
§ 13 (2) Die notwendigen Kosten eines nur infolge neu anzuschließender,
reaktivierter, erweiterter oder in sonstiger Weise erneuerter Anlagen zur
Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas erforderlichen
Ausbaus des Netzes im Sinne von § 4 Abs. 2 zur Abnahme und Übertragung
des Stroms aus Erneuerbaren Energien trägt der Netzbetreiber, bei
dem der Ausbau erforderlich wird. Er muss die konkret erforderlichen Investitionen
unter Angabe ihrer Kosten im Einzelnen darlegen. Der Netzbetreiber kann
die auf ihn entfallenden Kosten bei der Ermittlung des Netznutzungsentgelts
in Ansatz bringen.
§ 14 (1) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, den unterschiedlichen Umfang, den zeitlichen Verlauf der nach § 5 Abs. 2 vergüteten Energiemengen und die Vergütungszahlungen zu erfassen, die Energiemengen unverzüglich untereinander vorläufig auszugleichen sowie die Energiemengen und die Vergütungszahlungen nach Maßgabe von Absatz 2 abzurechnen. | ||
§ 14 (2) Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln bis zum 30. September eines jeden Jahres die Energiemenge, die sie im vorangegangenen Kalenderjahr nach § 5 abgenommen und vergütet sowie nach Abs. 1 vorläufig ausgeglichen haben, und den Anteil dieser Menge an der gesamten Energiemenge, die Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Bereich des jeweiligen Übertragungsnetzbetreibers im vorangegangenen Kalenderjahr an Letztverbraucher geliefert haben. Übertragungsnetzbetreiber, die größere Mengen abzunehmen hatten, als es diesem durchschnittlichen Anteil entspricht, haben gegen die anderen Übertragungsnetzbetreiber einen Anspruch auf Abnahme und Vergütung nach den §§ 6 bis 12, bis auch diese Netzbetreiber eine Energiemenge abnehmen, die dem Durchschnittswert entspricht. | ||
§ 14 (3) Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern, sind verpflichtet, den von dem für sie regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber nach den Absätzen 1 und 2 abgenommenen Strom anteilig nach Maßgabe eines rechtzeitig bekannt gegebenen, der tatsächlichen Stromabnahme nach § 4 in Verbindung mit § 5 angenäherten Profils abzunehmen und zu vergüten. Satz 1 gilt nicht für Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die, bezogen auf die gesamte von ihnen gelieferte Strommenge, mindestens 50 Prozent Strom im Sinne der §§ 6 bis 11 liefern. Der nach Satz 1 abzunehmende Anteil wird bezogen auf die von dem jeweiligen Elektrizitätsversorgungsunternehmen gelieferte Strommenge und ist so zu bestimmen, dass jedes Elektrizitätsversorgungsunternehmen einen relativ gleichen Anteil erhält. Der Umfang der Abnahmepflicht (Anteil) bemisst sich nach dem Verhältnis des nach § 5 Abs. 2 insgesamt vergüteten Stroms zu dem insgesamt an Letztverbraucher abgesetzten Strom. Die Vergütung im Sinne von Satz 1 errechnet sich aus dem voraussichtlichen Durchschnitt der nach § 5 von der Gesamtheit der Netzbetreiber pro Kilowattstunde in dem vorvergangenen Quartal gezahlten Vergütungen abzüglich der nach § 5 Abs. 2 Satz 2 vermiedenen Netznutzungsentgelte. Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, Ansprüche gegen Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach Satz 1, die infolge des Ausgleichs nach Absatz 2 entstehen, bis zum 31. Oktober des auf die Einspeisung folgenden Jahres geltend zu machen. Der tatsächliche Ausgleich der Energiemengen und Vergütungszahlungen erfolgt im Folgejahr bis zum 30. September in monatlichen Raten. Der nach Satz 1 abgenommene Strom darf nicht unter der nach Satz 5 gezahlten Vergütung verkauft werden, soweit er als Strom aus Erneuerbaren Energien oder als diesem vergleichbarer Strom vermarktet wird. | ||
§ 14 (4) Ergeben sich durch eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung im Hauptsacheverfahren, die erst nach der Abrechnung nach Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 ergangen ist, Änderungen der abzurechnenden Energiemengen oder Vergütungszahlungen, sind diese Änderungen bei der jeweils nächsten Abrechnung zu berücksichtigen. | ||
§ 14 (5) Auf die zu erwartenden Ausgleichvergütungen sind monatliche Abschläge zu leisten. | ||
§ 14 (6) --- weggefallen --- | ||
§ 14 (7) Letztverbraucher, die Strom nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen, sondern von einem Dritten beziehen, stehen Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne der Absätze 2 und 3 gleich. | ||
§ 14 (8) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung Vorschriften zur 1. organisatorischen und zeitlichen Abwicklung des Ausgleichs nach Absatz 1, insbesondere zur Bestimmung des dafür Verantwortlichen und zur Sicherstellung bestmöglicher und gleicher Prognosemöglichkeiten hinsichtlich der auszugleichenden Energiemengen und Lastverläufe, 2. Festlegung oder Ermittlung eines einheitlichen Profils nach Absatz 3, zum Zeitpunkt einschließlich des zeitlichen Vorlaufs und zur Art und Weise der Bekanntgabe dieses Profils und der zugrunde liegenden Daten sowie 3. näheren Bestimmung der nach Absatz 6 erforderlichen Daten und zur Art und Weise der Bereitstellung dieser Daten zu erlassen. | ||
§14 a Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten | ||
§ 14a (1) Anlagenbetreiber, Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, einander die für den bundesweiten Ausgleich nach § 5 Abs. 2 und § 14 jeweils erforderlichen Daten, insbesondere die in den Absätzen 2 bis 5 genannten, zur Verfügung zu stellen. | ||
§ 14a (2) Anlagenbetreiber sind verpflichtet, dem Netzbetreiber 1. den Standort und die Leistung der Anlage mitzuteilen, 2. bei Biomasseanlagen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 die Einsatzstoffe nach § 8 Abs. 2 und die Angaben hinsichtlich der eingesetzten Technologien nach § 8 Abs. 3 und 4 mitzuteilen und 3. bis zum 28. Februar eines Jahres die für die Endabrechnung des Vorjahres erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. | Dies ist ein wichtiger Termin für jeden Anlagenbetreiber, insbesondere, wenn er seinen Einspeisezähler selber abliest. Dem Netzbetreiber muss bis dahin die Jahresschlussabrechnung vorliegen.
Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Vergütungsansprüche für den im Vojahr gelieferten Strom nicht mehr durchgesetzt werden. können. |
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§ 14a (3) Netzbetreiber, die nicht Übertragungsnetzbetreiber sind, sind verpflichtet, die von den Anlagenbetreibern erhaltenen Angaben nach Absatz 2, die tatsächlich geleisteten Vergütungszahlungen sowie die sonstigen für den bundesweiten Ausgleich erforderlichen Angaben dem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber 1. unverzüglich, nachdem sie verfügbar sind, aggregiert mitzuteilen und 2. bis zum 30. April eines Jahres mittels der auf deren Internetseiten zur Verfügung gestellten Formularvorlagen in elektronischer Form die Endabrechnung für das Vorjahr für jede einzelne Anlage und aggregiert vorzulegen; § 12 Abs. 6 gilt entsprechend. Für die Ermittlung der auszugleichenden Energiemengen und Vergütungszahlungen nach Satz 1 erforderlich sind insbesondere 1. die Angabe der Spannungsebene, an die die Anlage angeschlossen ist, 2. die Höhe der vermiedenen Netzentgelte nach § 5 Abs. 2 Satz 2, 3. die Angabe, inwieweit der Netzbetreiber die Energiemengen von einem nachgelagerten Netz abgenommen hat, und 4. die Angabe, inwieweit der Netzbetreiber die Energiemengen nach Nummer 3 an Letztverbraucherinnen, Letztverbraucher, Netzbetreiber oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen abgegeben oder sie selbst verbraucht hat. Für Übertragungsnetzbetreiber gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Angaben und die Endabrechnung nach Satz 1 für Anlagen, die unmittelbar oder mittelbar nach § 4 Abs. 5 an ihr Netz angeschlossen sind, auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen sind. | ||
§ 14a (4) Übertragungsnetzbetreiber sind über die Verpflichtungen nach Absatz 3 hinaus verpflichtet, 1. den Elektrizitätsversorgungsunternehmen, für die sie regelverantwortlich sind, unverzüglich, nachdem sie verfügbar sind, die auf der Grundlage der tatsächlich geleisteten Vergütungszahlungen nach § 14 abzunehmenden und zu vergütenden Energiemengen mitzuteilen, und 2. den Elektrizitätsversorgungsunternehmen, für die sie regelverantwortlich sind bis zum 30. September eines Jahres die Endabrechnung für das Vorjahr vorzulegen. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. | ||
§ 14a (5) Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, ihrem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich ihren Strombezug und die an Letztverbraucherinnen oder Letztverbraucher gelieferte Energiemenge mitzuteilen und bis zum 30. April die Endabrechnung für das Vorjahr vorzulegen. | ||
§ 14a (6) § 14 Abs. 4 gilt entsprechend. | ||
§ 14a (7) Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen können verlangen, dass die Endabrechnungen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 5 bis zum 30. Juni eines Jahres und nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 bis zum 31. Oktober eines Jahres durch einen Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer bescheinigt werden. | ||
§ 14a (8) Netzbetreiber sind verpflichtet, die Endabrechnungen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 zum Ablauf der jeweiligen Fristen der Bundesnetzagentur mittels der auf deren Internetseiten zur Verfügung gestellten Formularvorlagen in elektronischer Form vorzulegen; für Elektrizitätsversorgungsunternehmen gilt dies hinsichtlich der Angaben nach Absatz 5 und ihrer durchschnittlichen Strombezugskosten pro Kilowattstunde entsprechend. | ||
§ 15
Transparenz §15 (1) Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern, sowie deren Zusammenschlüsse sind berechtigt, die Differenz zwischen den nach § 14 Abs. 3 Satz 1 und 5 gezahlten Vergütungen und ihren durchschnittlichen Strombezugskosten pro Kilowattstunde oder der durchschnittlichen Strombezugskosten pro Kilowattstunde der an ihr Netz angeschlossenen Elektrizitätsversorgungsunternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr (Differenzkosten) gegenüber Dritten anzuzeigen, wenn sie diese durch eine zu veröffentlichende Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers nachweisen. Bei der Anzeige von Differenzkosten ist gleichzeitig die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde liegende Anzahl der Kilowattstunden Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas in der gleichen Art und Weise anzuzeigen. Kosten, die bei den Netznutzungsentgelten in Ansatz gebracht werden können, dürfen nicht gesondert angezeigt werden. | ||
§ 15 (2) Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, auf ihren Internetseiten 1. die Angaben nach § 14a Abs. 1 bis 5 unverzüglich nach ihrer Übermittlung und 2. einen Bericht über die Ermittlung der von ihnen nach § 14a mitgeteilten Daten unverzüglich nach dem 30. September eines Jahres zu veröffentlichen und bis zum Ablauf des Folgejahres vorzuhalten; § 14a Abs. 3 Satz 3 bleibt unberührt. Die Angaben und der Bericht müssen einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere In- formationen die ausgeglichenen Energiemengen und Vergütungszahlungen vollständig nachvollziehen zu können; sie können für die Berichterstattung nach § 20 genutzt werden.. | ||
§ 15 (3) Zum Zweck der Erhöhung der Transparenz sowie zur Vereinfachung
des bundesweiten Ausgleichmechanismus kann durch Rechtsverordnung nach
Satz 3 ein öffentliches Register errichtet werden, in dem Anlagen
zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas registriert
werden müssen (Anlagenregister). Für die Registrierung können
Gebühren nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Satz 3 erhoben
werden. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Führung des Anlagenregisters
einer nachgeordneten Bundesbehörde zuzuweisen oder einer juristischen
Person des Privatrechts zu übertragen sowie das Nähere über
die Ausgestaltung des Anlagenregisters, die zu registrierenden Informationen,
das Verfahren zur Registrierung, den Datenschutz, die Veröffentlichung
der Daten und die gebührenpflichtigen Amtshandlungen sowie die Gebührensätze zu bestimmen.
§ 16
§ 16 (1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle begrenzt auf Antrag für eine Abnahmestelle den Anteil der Strommenge nach § 14 Abs. 3 Satz 1, der von Elektrizitätsversorgungsunternehmen an Letztverbraucher, die Unternehmen des produzierenden Gewerbes oder Schienenbahnen sind, weitergegeben wird, um dadurch die sich aus der Weitergabe der Strommenge für diese Unternehmen ergebenden Kosten zu verringern, soweit hierdurch die Ziele des Gesetzes nicht gefährdet werden und die Begrenzung mit den Interessen der Gesamtheit der Stromverbraucher vereinbar ist. | ||
§ 16 (2) Die Begrenzung darf bei einem Unternehmen des produzierenden Gewerbes
nur erfolgen, soweit es nachweist, dass und inwieweit im letzten abgeschlossenen
Geschäftsjahr
1. der von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach § 14 Abs. 3 Satz 1 bezogene und selbst verbrauchte Strom an einer Abnahmestelle 10 Gigawattstunden überstiegen hat, 2. das Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung des Unternehmens nach der Definition des Statistischen Bundesamtes, Fachserie 4 , Reihe 4.3 vom Juni 2003 15 Prozent überschritten hat, 3. die Strommenge nach § 14 Abs. 3 Satz 1 anteilig an das Unternehmen weitergereicht und von diesem selbst verbraucht worden ist, und 4. das Unternehmen hierfür Differenzkosten im Sinne von § 15 Abs. 1 entrichtet hat. Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind auf Antrag des Unternehmens verpflichtet, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unverzüglich die anteilig weitergereichte Strommenge und die Differenzkosten einschließlich der für die Berechnung der Differenzkosten zugrundegelegten Daten durch Vorlage einer Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr nachzuweisen; die Kosten für die Bescheinigung hat das letztverbrauchende Unternehmen zu tragen. Der Nachweis der Voraussetzungen von Satz 1 Nr. 3 sowie der Differenzkosten erfolgt durch Vorlage der Bescheinigung; der Nachweis der übrigen Voraussetzungen von Satz 1 durch Vorlage der Stromlieferungsverträge und die Stromrechnungen für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr sowie Gutachten eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers auf Grundlage des Jahresabschlusses für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr. Abnahmestelle sind alle räumlich zusammenhängenden elektrischen Einrichtungen des Unternehmens auf einem Betriebsgelände, das über einen oder mehrere Entnahmepunkte mit dem Netz des Netzbetreibers verbunden ist. Die Sätze 1 bis 4 gelten für selbständige Teile des Unternehmens entsprechend. | ||
§ 16 (3) Für Schienenbahnen gilt Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 sowie
Satz 2 bis 4 entsprechend mit folgenden Maßgaben:
1. Es sind nur diejenigen Strommengen zu berücksichtigen, die unmittelbar für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr verbraucht werden. 2. Abnahmestelle ist die Summe der Verbrauchsstellen für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr des Unternehmens. | ||
§ 16 (4) Zur Begrenzung der anteilig weitergereichten Strommenge wird mit Wirkung für die Abnahmestelle nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 oder Absatz 3 Nr. 2 ein bestimmter Prozentsatz festgesetzt. Der Prozentsatz ist so zu bestimmen, dass die Differenzkosten für die anteilig weitergereichte Strommenge unter Zugrundelegung der nach § 14 Abs. 3 Satz 1 und 5 zu erwartenden Vergütung 0,05 Cent je Kilowattstunde betragen. Für Unternehmen, deren Strombezug im Sinne von Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 unter 100 Gigawattstunden oder deren Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung unter 20 Prozent lag, sowie für Schienenbahnen gilt dies nur hinsichtlich des gesamten über 10 Prozent des im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr an der betreffenden Abnahmestelle nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 oder Absatz 3 Nr. 2 bezogenen und selbst verbrauchten Stroms hinaus; der Nachweis des Überschreitens der Werte ist in entsprechender Anwendung von Absatz 2 Satz 3 zu führen. Wird das Unternehmen im Zeitpunkt des Nachweises nach Absatz 2 Satz 2 von mehreren Elektrizitätsversorgungsunternehmen beliefert, gilt die Beschränkung des Satzes 1 für jedes dieser Elektrizitätsversorgungsunternehmen anteilig nach Maßgabe des Umfangs, in dem sie im Vergleich zueinander diesen Letztverbraucher an dieser Abnahmestelle beliefern; das Unternehmen hat den Elektrizitätsversorgungsunternehmen die für die Anteilsberechnung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. | ||
§ 16 (5) --- weggefallen --- | ||
§ 16 (6) Der Antrag einschließlich der vollständigen Antragsunterlagen nach Absatz 2 oder Absatz 3 und der Angabe des Elektrizitätsversorgungsunternehmens und des regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers ist jeweils zum 30. Juni des laufenden Jahres zu stellen (Ausschlussfrist). Die Entscheidung ergeht mit Wirkung gegenüber dem Antragsteller, dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen und dem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber. Sie wird zum 1. Januar des Folgejahres mit einer Geltungsdauer von einem Jahr wirksam. Die durch eine vorangegangene Entscheidung hervorgerufenen Wirkungen bleiben bei der Berechnung des Verhältnisses der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 4 Satz 3 außer Betracht. | ||
§ 16 (7) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle untersteht bei Wahrnehmung der durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit. | ||
§ 16 (8) Der Anspruch des für den antragstellenden Letztverbraucher an der betreffenden Abnahmestelle regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers aus § 14 Abs. 3 Satz 1 gegenüber den betreffenden Elektrizitätsversorgungsunternehmen wird entsprechend der Entscheidung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nach den Absätzen 1 bis 6 begrenzt; die Übertragungsnetzbetreiber haben diese Begrenzungen im Rahmen von § 14 Abs. 2 zu berücksichtigen. | ||
§ 16 (9) Die Anwendung der Absätze 1 bis 8 ist Gegenstand des Erfahrungsberichts
nach § 20.
§ 17 (1) Anlagenbetreiber können sich für Strom aus Erneuerbaren Energien von einer Person oder Organisation, die nach dem Umweltauditgesetz für den Bereich Elektrizitätserzeugung als Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation tätig werden darf, einen Herkunftsnachweis ausstellen lassen. | ||
§ 17 (2) Der Herkunftsnachweis muss Angaben enthalten über 1. die zur
Stromerzeugung eingesetzten Energien nach Art und wesentlichen Bestandteilen
einschließlich der Angabe, inwieweit es sich um Strom aus Erneuerbaren
Energien im Sinne der Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung
aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl.
EG Nr. L 283 S. 33), zuletzt geändert durch die Beitrittsakte vom
16. April 2003 (ABl. EU Nr. L 236 S. 586), handelt,
2. bei Einsatz von Biomasse, ob es sich ausschließlich um Biomasse im Sinne der Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 7 handelt, 3. Name und Anschrift des Anlagenbetreibers, 4. die in der Anlage erzeugte Strommenge, den Zeitraum, in dem der Strom erzeugt wurde, und inwieweit der Strom nach den §§ 5 bis 12 vergütet worden ist, sowie 5. den Standort, die Leistung und den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage. | ||
§ 17 (3) Der Herkunftsnachweis darf nur unter vollständiger Angabe der
nach Absatz 2 erforderlichen Angaben verwendet werden.
§ 18 (1) Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas sowie in ein Gasnetz eingespeistes Deponie-, Klär- oder Grubengas sowie Gas aus Biomasse dürfen nicht mehrfach verkauft oder anderweitig überlassen werden. | ||
§ 18 (2) Anlagenbetreiber, die die Vergütung nach den §§ 5
bis 12 in Anspruch nehmen, dürfen Nachweise für Strom aus Erneuerbaren
Energien und aus Grubengas nicht weitergeben. Gibt ein Anlagenbetreiber
einen Nachweis für Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas
weiter, darf für diesen Strom keine Vergütung nach den §§
5 bis 12 in Anspruch genommen werden.
Zur Klärung von Streitigkeiten und Anwendungsfragen dieses Gesetzes
kann das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
eine Clearingstelle errichten, an der die betroffenen Kreise beteiligt
werden können.
§ 19 a
§ 19a (1) Die Bundesnetzagentur hat die Aufgabe, zu überwachen, dass
1. den Elektrizitätsversorgungsunternehmen nur die nach § 5 Abs. 2 gezahlten Vergütungen abzüglich der vermiedenen Netzentgelte berechnet werden,
2. die Daten nach § 15 Abs. 2 veröffentlicht sowie nach § 14a Abs. 8 vorgelegt werden und
3. Dritten nur die tatsächlichen Differenzkosten nach § 15 Abs. 1 Satz 1 angezeigt werden.
§ 19a (2) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 gelten die Vorschriften des Teils 8 des Energiewirtschaftsgesetzes mit Ausnahme von § 69 Abs. 1 Satz 2, Abs. 10, der §§ 91, 92 und 95 bis 101 sowie des Abschnitts 6 entsprechend.
§ 19a (3) Die Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach Absatz 2 werden von den Beschlusskammern getroffen; § 59 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 und 3 und § 60 des Energiewirtschaftsgesetzes gelten entsprechend.
§ 19a (4) Die Bundesnetzagentur erhebt Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen nach Absatz 2 in Verbindung mit § 65 des Energiewirtschaftsgesetzes. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Gebührensätze zu regeln.
§ 19b (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 19a Abs. 2 in Verbindung mit § 65 Abs. 1 oder 2 oder § 69 Abs. 7 Satz 1 oder Abs. 8 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zuwiderhandelt.
§ 19b (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100 000 Euro geahndet werden.
§ 19b (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur.
§ 20 (1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit hat dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2007 und dann alle vier Jahre im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie über den Stand der Markteinführung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas sowie die Entwicklung der Stromgestehungskosten in diesen Anlagen zu berichten, sowie gegebenenfalls eine Anpassung der Höhe der Vergütungen nach den §§ 6 bis 12 und der Degressionssätze entsprechend der technologischen und Marktentwicklung für nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommene Anlagen vorzuschlagen. Gegenstand des Erfahrungsberichts sind auch Speichertechnologien sowie die ökologische Bewertung der von der Nutzung Erneuerbarer Energien ausgehenden Auswirkungen auf Natur und Landschaft. Inhalt des Berichts ist ferner die Tätigkeit der Bundesnetzagentur nach § 19a. | ||
§ 20 (2) Anlagenbetreiber, deren Anlagen ab dem [einsetzen: Tag des Inkrafttretens
des Gesetzes] in Betrieb genommen worden sind und die eine Vergütung
nach den §§ 5 bis 12 in Anspruch genommen haben, sowie Netzbetreiber
sind zum Zweck der stichprobenartigen Ermittlung der Stromgestehungskosten
im Sinne von Absatz 1 sowie der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit
des Ausgleichsmechanismus nach § 14 verpflichtet, dem Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und seinen Beauftragten
auf Verlangen wahrheitsgemäß Auskunft über sämtliche
Tatsachen zu geben, die für die Ermittlung der Stromgestehungskosten
sowie der ausgeglichenen Energiemengen und Vergütungszahlungen nach
§ 14 erheblich sein können. Soweit es sich bei den Anlagen- und
Netzbetreibern um Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches handelt, sind
darüber hinaus auf Verlangen die Handelsbücher offen zu legen,
soweit sie Aufschluss über Tatsachen geben können, die für
die Ermittlung der Stromgestehungskosten sowie der ausgeglichenen Energiemengen
und Vergütungszahlungen erheblich sein können. Die Grundsätze
des Datenschutzes sind zu beachten.
§ 21 (1) Für Strom aus Anlagen, die bis zum [einsetzen: Tag vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes] in Betrieb genommen worden sind, sind die
bisherigen Vorschriften über die Vergütungssätze, über
die Dauer des Vergütungsanspruches und über die Bereitstellung
von Messdaten mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
| ||
§ 21 (2) § 4 Abs. 1 Satz 2 gilt nur für Strom aus Anlagen, die drei Monate nach Bekanntgabe der Einrichtung des Anlagenregisters im Bundesanzeiger in Betrieb genommen worden sind. Für Strom aus sonstigen Anlagen gilt § 4 Abs. 1 Satz 2 drei Monate nach gesonderter schriftlicher Aufforderung durch den Netzbetreiber unter Angabe der Kontaktdaten des Anlagenregisters und unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer fehlenden Beantragung. | ||
§ 21 (3) Für Strom aus Biomasseanlagen, die auch Altholz der Altholzkategorie A III und A IV im Sinne der Altholzverordnung vom 15. August 2002 (BGB1. I S. 3302) einsetzen und die vor dem 30. Juni 2006 in Betrieb genommen worden sind, ist anstelle von § 8 Abs. 1 Satz 2 § 8 Abs. 1 Satz 1 anzuwenden. | ||
§ 21 (4) § 10 Abs. 4 gilt nur für Anlagen, die nach dem [einsetzen: Datum desjenigen Tages des zwölften auf den Monat der Verkündung folgenden Kalendermonats, dessen Zahl mit der des Tages der Verkündung übereinstimmt, oder, wenn es einen solchen Kalendertag nicht gibt, Datum des ersten Tages des darauffolgenden Kalendermonats] in Betrieb genommen worden sind. | ||
§ 21 (5) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 7 tritt, soweit in diesem Gesetz auf diese Rechtsverordnung verwiesen wird, an deren Stelle die Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234). § 8 Abs. 6 bleibt unberührt. | ||
§ 21 (6) Abweichend von § 16 Abs. 6 Satz 1 ist der Antrag im Jahr 2004
zum 31. August zu stellen. Anträge auf Begrenzung des Anteils der
Strommenge im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz
vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305), zuletzt geändert durch das
Gesetz vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3074), die vor dem [einsetzen:
Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes] gestellt worden sind, sind nach
den hierfür bisher geltenden Vorschriften zu behandeln und zu entscheiden,
soweit sie nicht von Unternehmen gestellt worden sind, für die der
Anteil der Strommenge bereits über den [einsetzen: Tag des Inkrafttretens
dieses Gesetzes] hinaus begrenzt ist. Entscheidungen des Bundesamts für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle über die Begrenzung des Anteils der
Strommenge in Anwendung der in Satz 2 bezeichneten Vorschriften, die vor
dem [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes] dem Antragsteller
bekannt gegeben worden sind, werden unbeschadet des Satzes 4 bis zum 31.
Dezember 2004 verlängert. Entscheidungen im Sinne des Satzes 3, die
über den 31. Dezember 2004 hinaus gelten, werden ab dem 1. Januar
2005 unwirksam, wenn das Unternehmen vor dem 1. September 2004 einen Antrag
nach § 16 Abs. 1 dieses Gesetzes stellt und dieser Antrag nicht unanfechtbar
abgelehnt worden ist.
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§ 21 (7) Bescheide des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle über die Begrenzung des Anteils der Strommenge nach § 16 für das Jahr 2006 sind, soweit § 16 Abs. 4 Satz 2 und 3 Anwendung findet, unbeschadet der sonstigen Regelungen des § 16 mit Wirkung zum 1. Januar 2006 von Amts wegen abzuändern.
1. Referenzanlage ist eine Windenergieanlage eines bestimmten Typs, für die sich entsprechend ihrer von einer dazu berechtigten Institution vermessenen Leistungskennlinie an dem Referenzstandort ein Ertrag in Höhe des Referenzertrages errechnet. 2. Der Referenzertrag ist die für jeden Typ einer Windenergieanlage einschließlich der jeweiligen Nabenhöhe bestimmte Strommenge, die dieser Typ bei Errichtung an dem Referenzstandort rechnerisch auf Basis einer vermessenen Leistungskennlinie in fünf Betriebsjahren erbringen würde. Der Referenzertrag ist nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu ermitteln; die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn die in den Technischen Richtlinien für Windenergieanlagen, Teil 5, der Fördergesellschaft Windenergie e.V. (FGW) in der zum Zeitpunkt der Ermittlung des Referenzertrags jeweils geltenden Fassung enthaltenen Verfahren, Grundlagen und Rechenmethoden verwendet worden sind. 3. Der Typ einer Windenergieanlage ist bestimmt durch die Typenbezeichnung, die Rotorkreisfläche, die Nennleistung und die Nabenhöhe gemäß den Angaben des Herstellers. 4. Referenzstandort ist ein Standort, der bestimmt wird durch eine Rayleigh-Verteilung mit einer mittleren Jahreswindgeschwindigkeit von 5,5 Metern je Sekunde in einer Höhe von 30 Metern über Grund, einem logarithmischen Höhenprofil und der Rauhigkeitslänge von 0,1 Metern. 5. Die Leistungskennlinie ist der für jeden Typ einer Windenergieanlage ermittelte Zusammenhang zwischen Windgeschwindigkeit und Leistungsabgabe unabhängig von der Nabenhöhe. Die Leistungskennlinie ist nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu ermitteln; die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn die in den Technischen Richtlinien für Windenergieanlagen, Teil 2, der Fördergesellschaft Windenergie e. V. (FGW) in der zum Zeitpunkt der Ermittlung der Leistungskennlinie jeweils geltenden Fassung enthaltenen Verfahren, Grundlagen und Rechenmethoden verwendet worden sind. Soweit die Leistungskennlinie nach einem vergleichbaren Verfahren vor dem 1. Januar 2000 ermittelt wurde, kann diese anstelle der nach Satz 2 ermittelten Leistungskennlinie herangezogen werden, soweit nach dem 31. Dezember 2001 nicht mehr mit der Errichtung von Anlagen des Typs, für den sie gelten, im Geltungsbereich dieses Gesetzes begonnen wird. 6. Gutachten nach § 10 Abs. 4 zum Nachweis, dass Anlagen am geplanten Standort mindestens 60 Prozent des Referenzertrages erzielen können, müssen physikalische Standortbeschreibungen enthalten, standortspezifische Windmessungen oder extrapolierbare Betriebsdaten eines benachbarten Windparks zu Grunde legen und diese für eine prognostische Bewertung in einen Langzeitbezug zu vorhandenen Winddatenbanken setzen. Maßgeblich für die Energieertragsberechnung ist die freie Anströmung der Windenergie 7. Zur Vermessung der Leistungskennlinien nach Nummer 5 und zur Berechnung der Referenzerträge von Anlagentypen am Referenzstandort nach Nummer 2 sowie zur Bestimmung der erzielbaren Energieertäge am geplanten Standort nach Nummer 6 sind für die Zwecke dieses Gesetzes die Institutionen berechtigt, die entsprechend der technischen Richtlinie „Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien“ (DIN EN ISO/IEC 17025), Ausgabe April 2000, entsprechend von einer staatlich anerkannten oder unter Beteiligung staatlicher Stellen evaluierten Akkreditierungsstelle akkreditiert sind.
Dem § 15 Abs. 9 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490) wird folgender Satz angefügt: „Absatz 6 gilt bei der Ausübung von Tätigkeiten durch Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisationen aufgrund anderer rechtlicher Regelungen entsprechend.“
Nach § 4 Abs. 3 Satz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), dass zuletzt durch Art. 136 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird folgender Satz eingefügt: „Als üblicher Preis gilt der durchschnittliche Preis für Baseload-Strom an der Strombörse EEX in Leipzig im jeweils vorangegangenen Quartal.“
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig
tritt das Erneuerbare- Energien-Gesetz vom 29. März 2000 (BGBl. I
S. 305), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003 (BGBl.
I S. 3074), außer Kraft.
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Auszug aus Zivilprozessordnung
§ 935 [Einstweilige Verfügung bezüglich Streitgegenstand]Einstweilige Verfügungen in bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
§ 940 [Einstweilige Verfügung zur Sicherung des Rechtsfriedens]
Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines
einstweiligen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis
zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.