Datum: 29.04.2004

BEGRÜNDUNG ZUM NOVELLIERTEN EEG

Begründung zu den gleichlautenden Gesetzentwürfen der Bundesregierung sowie der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren-Energien im Strombereich
(Drucksachen 15/2327, 15/2539).


A. Allgemeines

I. Zielsetzung und Notwendigkeit des Gesetzes

Das vorliegende Gesetz ist erforderlich, um zentrale Politikziele der Bundesrepublik Deutschland und der Bundesregierung erreichen zu können und gemeinschaftsrechtliche Vorgaben aus der Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt umzusetzen.

1. Zentrale Ziele der Bundesregierung

Die Realisierung einer nachhaltigen Energieversorgung ist ein zentrales Politikziel der Bundesregierung. Es gilt dabei, die Energieversorgung künftiger Generationen unter Berücksichtigung ökologischer Ziele und gleichzeitigem wirtschaftlichem Wachstum sicherzustellen. Ein Kernelement dieser Strategie ist es, den Anteil Erneuerbarer Energien an der Energieversorgung im Interesse der Sicherung endlicher Energieressourcen und im Hinblick auf den Umwelt- und den Klimaschutz deutlich zu steigern und durch die Degressionseffekte der Breiteneinführung dazu beizutragen, dass Strom aus Erneuerbaren Energien sich am Markt durchsetzen kann.

In der Nachhltigkeitsstrategie der Bundesregierung ist das Ziel verankert, den Anteil der Erneuerbaren Energien am Primärenergieverbrauch bis zum Jahr 2010 gegenüber 2000 mindestens auf 4,2 Prozent und an der Stromversorgung mindestens auf 12,5 Prozent zu verdoppeln. Bis Mitte des Jahrhunderts sollen Erneuerbare Energien rund 50 Prozent des Energieverbrauchs decken. Daraus ergeben sich Zwischenziele; das EEG normiert als mittelfristiges Zwischenziel einen Anteil von mindestens 20 Prozent Erneuerbarer Energien an der Stromversorgung bis zum Jahr 2020.

Dies steht im Einklang mit dem Richtziel der Europäischen Union, den Anteil der Erneuerbaren Energien am gesamten Energieverbrauch der Union auf 12 Prozent bis zum Jahr 2010 zu erhöhen. Aus dem daraus abgeleiteten EU-weiten Richtziel von 22,1 Prozent für den Anteil am Stromverbrauch in der EU ergibt sich für Deutschland das Ziel von 12,5 Prozent für den Stromsektor bis 2010. Mit welchen Instrumenten dieses Richtziel erreicht wird, hat die Richtlinie den Mitgliedstaaten ausdrücklich frei gestellt.

Auch der vom Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung im Jahr 2002 in Johannesburg (World Summit on Sustainable Development - WSSD) beschlossene Aktionsplan sieht dringend eine bedeutsame Steigerung des Anteils Erneuerbarer Energien am Energieverbrauch vor. Ergänzend hat sich die Bundesrepublik in einer Koalition von über 80 Staaten dazu bekannt, ambitionierte Ziele mit klaren Zeitplänen für den Ausbau Erneuerbarer Energien festzulegen. Die Bundesregierung hat das Ziel, dass Erneuerbare Energien mittel- bis langfristig ihre Wettbewerbsfähigkeit im Energiebinnenmarkt erreichen. Denn nur dann, wenn sich Erneuerbare Energien ohne finanzielle Förderung auf dem Markt behaupten, können sie auf Dauer eine tragende Rolle im Energiemarkt spielen. Die Berücksichtigung der unterschiedlichen externen Kosten (insbesondere langfristige Umwelt- und Klimaschäden) der konventionellen und Erneuerbaren Energien bei gleichzeitiger volkswirtschaftlicher Verträglichkeit bleibt weiter ein wichtiges Ziel. Diese werden durch die ökologisch-soziale Steuerreform nur teilweise erfasst. Mithin steht der Gesetzgeber vor der Alternative, ob er zur Realisierung eines Preises, der diese „ökologische Wahrheit“ ausdrückt, die konventionellen Energien durch Steueranhebung weiter verteuert, oder ob er stattdessen die Erneuerbaren Energien so vergütet, dass sie eine Chance zum Markteintritt und damit zur Substitution herkömmlicher Energieträger haben. Letzteres ist der für die Stromwirtschaft und den Wirtschaftsprozess insgesamt der billigere Weg.

Die Ziele der Bundesregierung dienen auch der Minderung der Treibhausgasemissionen in Deutschland um 21 Prozent in der Zielperiode 2008 bis 2012 im Rahmen der Lastenverteilung der Europäischen Union zum Kyoto-Protokoll zur Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen.

2. Vorgaben der EG-Richtlinie zur Förderung Erneuerbarer Energien

Die Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt (im weiteren: Richtlinie 2001/77/EG) zielt darauf ab, den Anteil Erneuerbarer Energien an der Stromversorgung in der Europäischen Gemeinschaft auf 22 Prozent im Jahr 2010 zu erhöhen. Zu diesem Zweck verpflichtet die Richtlinie die Mitgliedstaaten, sich selbst entsprechende Richtziele für den Ausbau Erneuerbarer Energien zu setzen. Inhaltliche Vorgaben, wie die Mitgliedstaaten diese Richtziele erreichen sollen, macht die Richtlinie allerdings nicht, sondern lässt die gegenwärtig praktizierten heterogenen Fördermodelle in den Mitgliedstaaten unberührt. Sie enthält lediglich einige wenige Vorgaben für gemeinschaftsweite Standards. Insbesondere verpflichtet sie die Mitgliedstaaten dazu, ein System von gegenseitig anzuerkennenden Herkunftsnachweisen für Strom aus Erneuerbaren Energien einzuführen, und dafür zu sorgen, dass die Netzbetreiber die Übertragung und Verteilung von Strom aus Erneuerbaren Energien gewährleisten. Anhand verschiedener Berichte soll die Entwicklung Erneuerbarer Energien in den einzelnen Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft insgesamt beobachtet und analysiert werden. Umsetzungsbedürftig sind insbesondere Artikel 5 und Artikel 7 der Richtlinie.

Nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie muss Deutschland dafür sorgen, dass die Herkunft des aus Erneuerbaren Energien im Sinne der Richtlinie erzeugten Stroms nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien garantiert werden kann und auf Antrag entsprechende Herkunftsnachweise ausgestellt werden. Deutschland kann darüber hinaus eine oder mehrere in Bezug auf Stromerzeugung und -verteilung unabhängige und fachlich befähigte Stellen benennen, die die Ausstellung der Herkunftsnachweise überwachen. In einem jährlichen Bericht müssen die ergriffenen Maßnahmen erläutert werden, um die Zuverlässigkeit des Nachweissystems zu gewährleisten.

Artikel 7 der Richtlinie verpflichtet Deutschland, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Netzbetreiber die Übertragungund Verteilung von Strom aus Erneuerbaren Energien im Sinne der Richtlinie vorrangig gewährleisten. Artikel 7 verpflichtet die Mitgliedstaaten darüber hinaus dazu, von den Netzbetreibern die Aufstellung und Veröffentlichung von einheitlichen Grundregeln für die Anlastung und Aufteilung der Kosten technischer Anpassungen wie Netzanschluss und Netzverstärkung zu verlangen oder einen entsprechenden Rechtsrahmen einzuführen sowie die Vorlage umfassender und detaillierter Kostenvoranschläge für den Netzanschluss abzuverlangen.

II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus den Artikeln 70, 72 und 74 Abs. 1 Nr. 11 und 24 des Grundgesetzes. Das vorliegende Gesetz fällt in den Bereich des Rechts der Wirtschaft, das auch die Energiewirtschaft einschließlich der Erzeugung und Verteilung von Energie umfasst, sowie den Bereich der Luftreinhaltung. Das EEG trifft Regelungen zur Abnahme und Vergütung von Strom aus Erneuerbaren Energien, zum bundesweiten Ausgleich der regional unterschiedlichen Strom- und Vergütungsmengen sowie zu damit im Sachzusammenhang stehender Fragen.

Das Gesetz ist zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich im Sinne von Artikel 72 Abs. 2 des Grundgesetzes. Das Erneuerbare-Energien- Gesetz sieht einen bundesweiten Ausgleichmechanismus vor, der zu einer gleichmäßigen Verteilung der aufgenommenen Strommengen und der gezahlten Vergütungen führt. Dieser Ausgleichsmechanismus kann aber nur sinnvoll funktionieren, wenn gleichzeitig die Regelungen hinsichtlich aller sonstigen Vergütungstatbestände und der damit im Sachzusammenhang stehenden Fragestellungen einheitlich erfolgt. Unterschiedlich ausgestaltete Landesgesetze würden zu einer Zersplitterung der Rechtslage und wirtschaftlich zu unterschiedlichen Chancen und Auswirkungen führen, die einerseits den im Hinblick auf Art. 20a des Grundgesetzes erforderlichen weiteren Ausbau der Erneuerbaren Energien zur Stromgewinnung und andererseits die Rechts- und Wirtschaftseinheit gefährden würden.

III. Verhältnis des EEG zum allgemeinen Energiewirtschaftsrecht

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz regelt als Teilbereich des Energieumweltrechts das Recht der Erneuerbaren Energien im Strombereich. Es enthält teilweise spezielle Regelungen von Sachverhalten, die allgemein teilweise ebenfalls im Energiewirtschaftsrecht geregelt werden. Im Fall des Zusammentreffens von Normen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit Regelungen des Energiewirtschaftsrechts und sich gegenseitig ausschließenden Rechtsfolgen gehen die Normen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes den Normen des Energiewirtschaftsrechts als speziellere Normen vor und verdrängen die Regeln des Energiewirtschaftsrechts für den Bereich der Erneuerbaren Energien. Dies gilt auch im Verhältnis zu zeitlich nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz erlassenen allgemeinen Regelungen des Energiewirtschaftsrechts.

IV. Energiewirtschaftlicher Hintergrund

In der Nachhaltigkeitsstrategie hat die Bundesregierung dargelegt, dass die Versorgung mit Energie eine wesentliche Grundlage für Wohlstand bildet und damit Voraussetzung für ein hohes Maß an Lebensqualität ist, dass zugleich mit dem derzeitigen Energieverbrauch aber auch zahlreiche Probleme verbunden sind:
  • Der Energieverbrauch beruht weitgehend auf den fossilen Energieträgern Öl, Kohle und Gas. Diese werden noch für einige Zeit die Hauptlast der Energieversorgung tragen müssen. Sie stehen aber nicht unbegrenzt zur Verfügung; infolge der zunehmenden Ausschöpfung dieser Energiequellen sind in den nächsten Jahrzehnten Kostensteigerungen zu erwarten. Durch ihren Verbrauch werden die Handlungsspielräume künftiger Generationen eingeengt.
  • Die energiebedingten CO2-Emissionen sind weltweit für mehr als 70 Prozent des vom Menschen verursachten Treibhauseffekts verantwortlich (in Deutschland sogar für 87 Prozent). Auch insoweit geht unser heutiger Energieverbrauch zu Lasten künftiger Generationen, die mit den Folgen der Klimaveränderung konfrontiert werden.
  • Die Nutzung der Kernenergie widerspricht dem Grundsatz der Generationengerechtigkeit. Auf Jahrtausende werden künftigen Generationen hoch problematische radioaktive Abfälle hinterlassen. Zudem können durch technische oder menschliche Fehler verursachte Unfälle mit schwerwiegenden Folgen in kerntechnischen Anlagen nicht völlig ausgeschlossen werden. Die Nutzung der Kernenergie stellt deshalb auch keine Lösung des Klimaproblems dar.
  • Die traditionelle Energieversorgung verursacht rund um den Erdball massive Umweltbelastungen, die auch Folgen für die menschliche Gesundheit haben. Bei der Verbrennung fossiler Energieträger entstehen Luftschadstoffe wie Schwefeldioxid und Stickoxide, die zur Bildung des sauren Regens beitragen. Daneben werden Kohlenmonoxid, unverbrannte Kohlenwasserstoffe, Rußpartikel und Staub emittiert. Mit der Energieversorgung gehen schließlich auch beachtliche Gewässerbelastungen und Wasserverbräuche einher.

Die heutige Versorgung von Wirtschaft und Gesellschaft mit Energie wird dem Leitbild einer nachhaltigen Entwicklung nicht gerecht. Die Schonung der Umwelt, der sparsame und effiziente Umgang mit Energieressourcen und der Schutz des Klimas zählen zu den zentralen Herausforderungen einer nachhaltigen Klimaschutz und Energiepolitik. Die Verwirklichung dieses Leitbilds ist auch weiterhin eine entscheidende Aufgabe. Die Schonung der Umwelt, der sparsame und effiziente Umgang mit Energieressourcen und der Schutz des Klimas zählen zu den zentralen Herausforderungen einer nachhaltigen Klimaschutz und Energiepolitik. Zugleich setzen die Weiterentwicklung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Lebensqualität sowie die Beseitigung von Armut in der Welt eine sichere und wirtschaftliche Versorgung mit Energie voraus. Deshalb bleibt es eine Daueraufgabe, die Ziele Wirtschaftlichkeit, Schonung von Umwelt und Ressourcen einschließlich Klimaschutz und Sicherheit der Energieversorgung gleichrangig zu erfüllen.

Gemessen an den Leitlinien für eine nachhaltige Entwicklung weisen Erneuerbare Energien entscheidende Vorteile auf:

  • Bei der energetischen Nutzung Erneuerbarer Energien entstehen keine Luftschadstoffe und keine klimaschädlichen Gase wie Kohlendioxid, die zu einer zunehmenden Erwärmung der Erdatmosphäre führen.
  • Erneuerbare Energien sind weltweit nahezu unerschöpflich bzw. regenerieren sich in überschaubaren Zeiträumen.
  • Die Nutzung Erneuerbarer Energien ist nur mit vergleichsweise geringen Eingriffen in die Ökosysteme verbunden, schont die natürlichen Ressourcen und hinterlässt keine langfristige irreversible Spuren in Natur und Landschaft.
  • Erneuerbare Energien sind nicht mit unübersehbaren Risiken und Folgen behaftet.

Die deutlich verstärkte Nutzung Erneuerbarer Energien ist deshalb sinnvoll, um die natürlichen Lebensgrundlagen der Menschheit zu schützen. Dazu muss in Deutschland die begonnene Dynamik zur Erhöhung der Energieeffizienz und der zunehmenden Nutzung Erneuerbarer Energien weiter verstärkt werden, insbesondere im Bereich der aus umwelt- und klimapolitischer Sicht besonders bedeutsamen Stromerzeugung. Dies ist bei dem anstehende Ersatz- und Erneuerungsbedarf im Kraftwerkspark zu berücksichtigen.

Der verstärkte Einsatz Erneuerbarer Energien ist auch aus weiteren Gründen vorteilhaft:

  • Erneuerbare Energien sind primär heimische Energien, die dazu beitragen, die Abhängigkeit von Energieeinfuhren zu verringern und so die Versorgungssicherheit zu verbessern.
  • Der Ausbau Erneuerbarer Energien schafft zukunftsfähige Arbeitsplätze in einer Reihe von Branchen, besonders im Bereich kleiner und mittlerer Unternehmen, die für das Wirtschaftsgefüge der Bundesrepublik Deutschland von wichtiger Bedeutung sind.
  • Neben ihrer Bedeutung für Handwerk und Gewerbe geben sie Impulse für mehrere Industriezweige - von der Metallindustrie bis zur elektrotechnischen Industrie, für den Maschinen-, Motoren- und Apparatebau - sowie die Baustoffindustrie und für die Land und Forstwirtschaft.
  • Erneuerbare Energien sind ein beachtlicher Wirtschaftsfaktor, der auch Deutschlands Exportchancen verbessert.
  • Die verstärkte Nutzung Erneuerbarer Energien in Deutschland kann wichtige Anstöße zum Aufbau einer nachhaltigen Energieversorgung in anderen Industrie und Entwicklungsländern geben.

V. Erfolge des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) zählt zu den zentralen Elementen des energiepolitischen Maßnahmenbündels der Bundesregierung. Der Deutsche Bundestag hat dieses Gesetz am 29. März 2000 verabschiedet; es trat zum 1. April 2000 in Kraft. Mit dem EEG wurde das in Deutschland durch das Stromeinspeisungsgesetz bereits 1991 eingeführte Einspeise- und Vergütungssystem zugunsten regenerativen Stroms an die Bedingungen im liberalisierten Strommarkt angepasst und erheblich verbessert.

Das EEG hat in den vergangenen Jahren einen deutlichen Anstieg der Nutzung Erneuerbarer Energien zur Stromerzeugung bewirkt. Dies gilt vor allem für die Windenergie; mit dem EEG wurden aber auch für die anderen Erneuerbaren Energien - Biomasse, Solarstrahlung, Wasserkraft und Geothermie - vorteilhafte Bedingungen geschaffen. Auf diese Weise konnte der Anteil der Erneuerbaren Energien am Stromverbrauch von 4,6 Prozent im Jahr 1998 auf rund 8 Prozent im Jahr 2003 gesteigert werden.

Das EEG hat seit seiner Einführung zusammen mit den anderen von der Bundesregierung eingesetzten Instrumenten in den verschiedenen Sparten der Erneuerbaren Energien zur Entwicklung von Industriezweigen geführt und zur Sicherung bestehender und Schaffung neuer Arbeitsplätze beigetragen (vgl. Erfahrungsbericht der Bundesregierung, Bundestagsdrucksache 14/9807). Nach Branchenangaben waren im Bereich der Windenergie im Jahr 2002 ca. 40.000 Personen, in der Biomassebranche ca. 50.000 Personen, im Bereich Photovoltaik etwa 10.000 Personen sowie mehrere tausend Personen im Bereich Wasserkraft beschäftigt. Unter Einbeziehung der übrigen Sparten Solarthermie, Geothermie, Klär- und Deponiegas sowie aller Anwendungsbereiche - Strom, Wärme, Treibstoffe - bestehen im gesamten Bereich der Erneuerbaren Energien rund 135.000 Arbeitsplätze in den verschiedensten Branchen.

Das EEG hat zusammen mit den anderen von der Bundesregierung eingesetzten Instrumenten im Jahr 2002 zu einem Umsatzvolumen von schätzungsweise 9,6 Milliarden Euro geführt, davon alleine rund 6 Milliarden Euro aus Investitionen in Neuanlagen, Anlagenerweiterungen und ertüchtigungen. Der weitaus überwiegende Teil dieser Mittel entstammt privatem Kapital. Durch das EEG konnte somit Geld für Investitionen in Erneuerbare Energien aktiviert werden, das andernfalls nicht zur Verfügung gestanden hätte. Angesichts der eingeschränkten Handlungsspielräume der öffentlichen Haushalte gibt es derzeit keine realistische Alternative zum Einspeise- und Umlagesystem des EEG, um die Ausbauziele für Erneuerbaren Energien zu erreichen. Die positive Branchenentwicklung verbessert dabei auch Deutschlands Exportchancen.

Aus umwelt- und klimapolitischer Sicht besonders bemerkenswert sind die durch die Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien eingesparten Emissionen: Im Jahr 2002 wurden neben Luftschadstoffen, die für die bodennahe Ozonbildung (8.400 Tonnen) und die Versauerung der Böden (40.000 Tonnen) verantwortlich sind, etwa 20 Millionen Tonnen Kohlendioxid infolge des EEG eingespart. Bei Erreichen des Verdopplungsziels im Jahr 2010 wird diese Kohlendioxid-Einsparung entsprechend erhöht sein. Das EEG ist damit ein besonders erfolgreiches Instrument in Deutschland zur Erreichung der Klimaschutzziele. Insgesamt werden derzeit durch EEG-Strom, Strom außerhalb des EEG (insbesondere Strom aus großer Wasserkraft) sowie Erneuerbare Energien im Wärme- und Treibstoffbereich rund 50 Millionen Tonnen Kohlendioxidemissionen jährlich vermieden.

Im Bereich der Windenergie waren Ende 2003 in Deutschland etwa 14.600 Megawatt Windleistung in Betrieb. Sie hat sich damit gegenüber dem Jahr 2000 mehr als verdoppelt und entspricht etwa einem Drittel der weltweit installierten Kapazität. Der Erfolg der Windkraft ist maßgeblich bedingt durch das EEG und sein Vorgängergesetz, das Stromeinspeisungsgesetz. Durch die induzierte Nachfrage wurden deutliche Technologiesprünge erreicht, so dass mit den modernen, leistungsstarken Anlagen die Kosten der Stromerzeugung aus Wind seit Beginn der 90er Jahre mehr als halbiert werden konnten.

Die Ausgangslage im Bereich der Wasserkraft unterschied sich deutlich von derjenigen der Windenergie. Schon vor Inkrafttreten des EEG betrug ihr Anteil an der gesamten Stromerzeugung rund 4 Prozent. Die in Deutschland vorhandenen Potentiale waren damit bereits zu einem großen Teil erschlossen, so dass das EEG nicht zu einem mit der Windkraft vergleichbaren Zuwachs führen konnte. Das Gesetz hat vielmehr vor allem das vor seinem Inkrafttreten teilweise gefährdete Potential an Wasserkraftwerken stabilisiert, indem es für Anlagen bis zur Grenze von fünf Megawatt Leistung Vergütungssätze vorgab, die einen wirtschaftlichen Betrieb ermöglichten.

Bei der Fotovoltaik hat die Einführung des EEG sowie des 100 000-Dächer-Solarstrom-Programms zu einem deutlichen Aufschwung geführt. Die installierte Leistung konnte seit Anfang des Jahres 2000 bis 2003 von rund 70 Megawatt auf rund 400 Megawatt, also um etwa 500 Prozent, gesteigert werden. Infolge des durch die beiden Maßnahmen induzierten Marktwachstums kam es zu erheblichen Preissenkungen. Die Absenkung der Vergütungssätze im EEG für neu in Betrieb genommene Anlagen um jährlich fünf Prozent trug dieser Entwicklung Rechnung.

Bei der Stromerzeugung aus Biomasse hat sich die Marktsituation sehr heterogen entwickelt. Seit Inkrafttreten der Biomasseverordnung im Juni 2001 sind nennenswerte Aktivitäten im Bereich der Stromerzeugung aus Holz sowie aus Biogas zu verzeichnen. Die installierte Leistung konnte durch das EEG ausgehend von rund 450 Megawatt Anfang des Jahres 2000 auf über 1000 Megawatt bis Ende 2003 mehr als verdoppelt werden.

Schätzungen zufolge dürften Deponiegasanlagen mit einer installierten elektrischen Leistung von etwa 250 Megawatt und einer Stromerzeugung von 1,5 Milliarden Kilowattstunden in Betrieb sein. Klärgas wird in rund 600 Anlagen verstromt. Die installierte elektrische Leistung lässt sich auf 170 Megawatt bei einer Stromerzeugung von 700 Mio. Kilowattstunden abschätzen. Es ist insbesondere bei Klärgasanlagen davon auszugehen, dass nicht die gesamte Erzeugung in das Netz eingespeist wird, denn für die Anlagenbetreiber kann es wirtschaftlich günstiger sein, den Strom selbst zu nutzen.

Im Bereich der geothermischen Stromerzeugung sind Planungen für mehrere Projekte bekannt. Diese Forschungs- und Entwicklungs- sowie Demonstrationsvorhaben werden von der Bundesregierung unterstützt. Die erste Anlage in Deutschland mit einer Leistung von 210 Kilowatt ist im November 2003 am Standort Neustadt-Glewe in Mecklenburg-Vorpommern in Betrieb gegangen.

Zu der ebenfalls vom EEG erfassten Stromerzeugung aus Grubengas liegen nur Verbandsangaben vor, wonach zu Beginn des Jahres 2003 in Nordrhein-Westfalen 10 Anlagen in Betrieb waren. Davon laufen fünf Anlagen seit dem Jahr 2001, drei Anlagen seit 2002. Insgesamt wurden im Zeitraum von April 2002 bis März 2003 in diesen Anlagen aus etwa 48 Millionen Kubikmeter Grubengas rund 87 Millionen Kilowattstunden Strom und 49 Millionen Kilowattstunden Wärme erzeugt.

VI. Vereinbarkeit des EEG mit höherrangigem Recht

Der Europäische Gerichtshof hat mit seinem Urteil vom 13. März 2001 zum Stromeinspeisungsgesetz ausdrücklich bestätigt, dass Einspeise und Mindestpreisregelungen mit dem Europäischen Gemeinschaftsrecht vereinbar sind. Mit ihrer Entscheidung vom 22. Mai 2002 hat die Europäische Kommission daher auch das Beihilfeverfahren zum EEG endgültig eingestellt.

Der Bundesgerichtshof ist der Rechtsauffassung des Europäischen Gerichtshofs mit seinen Urteilen vom 11. Juni 2003 zum EEG gefolgt und hat darüber hinaus deutlich gemacht, dass auch gegen die Verfassungsmäßigkeit des EEG keine Bedenken bestehen.

Der Erfahrungsbericht zum EEG aus dem Jahr 2002 (Bundestags-Drucksache 14/9807) hat trotz der unverkennbaren Erfolge des EEG Änderungsbedarf deutlich gemacht. Auch erfordert der weitere Ausbau Erneuerbarer Energien vor dem Hintergrund der mittel und langfristigen Ziele der Bundesregierung auf absehbare Zeit noch eine gezielte Unterstützung, bis ihre Wettbewerbsfähigkeit erreicht ist. Verschiedene im Auftrag des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durchgeführte Untersuchungen des Deutschen Zentrums für Luft und Raumfahrt (DLR), des Öko-Instituts, des Deutschen Windenergie-Instituts (DEWI), des Instituts für Energetik und Umwelt (IE), des Instituts für Energie und Umweltforschung (ifeu), des Instituts für Zukunftsenergiesysteme (IZES), des Wuppertal Instituts für Klima, Umwelt und Energie, des Zentrums für Sonnenergie- und Wasserstoff-Forschung Baden-Württemberg (ZSW) sowie der Unternehmen Deutsche WindGuard und Fichtner haben Verbesserungsmöglichkeiten festgestellt und Handlungsempfehlungen entwickelt, auf denen das Gesetz basiert. Berücksichtigt wurden ferner Ergebnisse von Forschungs- und Entwicklungs-Projekten des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, des Wissenschaftlichen Beirats der Bundesregierung Globale Umweltveränderungen (WBGU) sowie des Instituts für Ökologische Wirtschaftsforschung (IÖW) und des Instituts für Solare Energieversorgungstechnik (ISET). Hinzu kamen Untersuchungen von dritter Seite und Erkenntnisse von Verbänden, Unternehmen, verschiedenen gesellschaftlichen Gruppen und Einzelpersonen.

Konkreter Änderungsbedarf ergibt sich darüber hinaus aus der Richtlinie 2001/77/EG sowie den übrigen bereits genanten von der Bundesrepublik Deutschland eingegangenen internationalen Verpflichtungen.

VIII. Wesentliche Änderungen gegenüber der geltenden Rechtslage

Die Vorschriften des Gesetzes dienen wie bereits das bislang geltende EEG unter besonderer Berücksichtigung des Verursacherprinzips der Verwirklichung des Schutzauftrages des Artikel 20a Grundgesetz für die natürlichen Lebensgrundlagen in Verantwortung für die künftigen Generationen sowie der Verwirklichung der Umweltschutzziele der Artikel 2, 6, 10 und 175 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.

Die im Gesetz enthaltenen Vergütungssätze sind mit Hilfe der genannten wissenschaftlichen Studien nach der Maßgabe ermittelt worden, dass damit bei fortgeschrittenem Stand der Technik und rationeller Betriebsführung sowie unter dem geografisch vorgegebenen natürlichen Energiedargebot erneuerbarer Quellen grundsätzlich ein wirtschaftlicher Betrieb der Anlagen möglich ist. Eine Garantie für eine auf jede Anlage bezogene Kostendeckung ist damit jedoch wie bisher nicht verbunden.

Gegenüber der geltenden Gesetzesfassung ergeben sich die folgenden wesentlichen Änderungen:

1. Anpassung an die Nachhaltigkeitsstrategie und die EG-Richtlinie zur Förderung Erneuerbarer Energien

Das Gesetz wird an der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung und der Richtlinie 2001/77/EG ausgerichtet und gibt den beteiligten Wirtschaftssubjekten so eine längerfristige Perspektive. Aus der EG-Richtlinie ergeben sich darüber hinaus Änderungen für den Anwendungsbereich des EEG. Dort wird der Begriff der Erneuerbaren Energien umfassender definiert als bisher im EEG. Auch muss infolge der Richtlinie jede Leistungsbeschränkung entfallen und teilweise eine Abkehr vom Ausschließlichkeitsprinzip erfolgen. Um die Verpflichtungen der Richtlinie von den Bestimmungen zum Vergütungsmodell abgrenzen zu können, werden die Regelungen des bisherigen § 3 aufgeteilt (§§ 4 und 5 neu). Zukünftig wird unterschieden zwischen der Verpflichtung zum Netzanschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien sowie der Abnahme und Übertragung einschließlich der Verteilung des Stroms einerseits (§ 4 neu) und der Pflicht zur Vergütung des Stroms andererseits (§ 5 neu). Die Anschluss-, Abnahme- und Übertragungs- einschließlich der Verteilungspflicht gilt für sämtliche Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien im Sinne der Richtlinie. Die Pflicht zur Vergütung orientiert sich dagegen weiterhin am Ausschließlichkeitsprinzip. Auf die Richtlinie 2001/77/EG geht auch die Regelung des Herkunftsnachweises zurück, den sich zukünftig jeder Anlagenbetreiber für den in seiner Anlage erzeugten Strom ausstellen lassen kann.

2. Änderungen bei der Vergütung von Strom aus Wasserkraftanlagen

Der weitere Ausbau der Wasserkraft zur Erschließung der noch vorhandenen Potenziale steht im Spannungsfeld zwischen Wirtschaftlichkeitserwägungen einerseits und Umweltaspekten andererseits. Um das verbleibende Potential der Wasserkraft in Deutschland zu erschließen, soll zukünftig auch Strom aus großen Wasserkraftanlagen mit einer installierten elektrischen Leistung von 5 bis zu 150 Megawatt in den Vergütungsmechanismus einbezogen werden, wenn sie bis zum 31. Dezember 2012 erneuert werden und die Erneuerung zu einer Erhöhung des elektrischen Arbeitsvermögens um mindestens 15 Prozent führt. Dabei wird davon ausgegangen, dass die Erneuerung der Anlage den ökologischen Zustand gegenüber dem vorherigen Zustand verbessert. Denn insbesondere bei der Erweiterung oder dem Ersatz alter Anlagen lassen sich sowohl höhere Stromerträge als auch eine Verbesserung der ökologischen Situation erzielen. Vergütet wird dabei nur der durch die Erneuerung zusätzlich erzielte Stromertrag. Für große Wasserkraftanlagen wird ein Vergütungszeitraum von 15 Jahren vorgesehen.

Demgegenüber soll Strom aus kleinen Wasserkraftanlagen mit einer Leistung bis 500 Kilowatt grundsätzlich nur noch vergütet werden, wenn die betreffende Anlage bis zum 31. Dezember 2005 genehmigt oder aber im räumlichem Zusammenhang mit einer ganz oder teilweise bestehenden oder vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Wasserkraft neu errichteten Staustufe oder Wehranlage oder ohne durchgehende Querverbauung errichtet worden ist und dadurch nachweislich ein guter ökologischer Zustand erreicht oder der ökologische Zustand gegenüber dem vorherigen Zustand wesentlich verbessert worden ist.

3. Verstärkte Förderung der Energieeffizienz und technischen Innovation

Bislang kommen für die Verstromung von Biomasse, Deponie-, Klär- und Grubengas kaum innovative umweltfreundliche Technologien zum Einsatz. Um hierfür im Interesse des Umweltschutzes Impulse zu geben und die im Interesse des Umweltschutzes wichtige Energie-effizienz zu erhöhen, enthält das Gesetz eine Bonusregelung für besonders effiziente Verfahren zur Umwandlung und Verstromung von Biomasse, Deponie-, Klär- und Grubengas wie z.B. mittels Brennstoffzellen. Darüber hinaus wird die besonders umweltfreundliche Stromerzeugung in Kraft-Wärme-Kopplung durch eine Bonusregelung angereizt.

4. Bessere Bedingungen für die energetische Nutzung von Biomasse und Geothermie


Für die Erzeugung von Strom aus Biomasse in kleineren Anlagen, die mit Industrierestholz und Waldholz befeuert werden, sowie Biogasanlagen unter 150 kW elektrisch - insbesondere wenn nachwachsende Rohstoffe eingesetzt werden - sind die bisherigen Vergütungssätze des EEG für einen wirtschaftlichen Betrieb nicht ausreichend. Für Strom aus Biomasse wird deshalb eine neue Stufe bei 150 kW mit einer maßvoll erhöhten Vergütung eingeführt. Darüber hinaus erhöhen sich die Vergütungssätze um einen angemessenen Betrag, soweit der Strom ausschließlich aus Pflanzen und Pflanzenbestandteilen und/oder aus Gülle gewonnen wird. Hiermit werden die höheren Kosten beim Einsatz nachwachsender Rohstoffe berücksichtigt, die neben Altholz und Bioabfällen für den weiteren Ausbau der energetischen Biomassenutzung von hoher Bedeutung sind.

Auch für den Bereich der Geothermie zeigen verschiedene im Auftrag des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durchgeführte wissenschaftliche Untersuchungen sowie die ersten Erfahrungen der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sowie dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit geförderten Projekte, dass die Stromgestehungskosten stark von der Größe der jeweiligen Anlage abhängen und die Vergütung für kleinere Anlagen bisher für einen wirtschaftlichen Betrieb nicht ausreicht. Unter anderem wirken sich die Bohrrisiken erschwerend auf die Finanzierung dieser Vorhaben aus. Für Strom aus Geothermie werden deshalb zwei weitere Leistungsklassen bei 5 und 10 Megawatt mit höheren aber zukünftig degressiv ausgestalteten Vergütungssätzen eingeführt.

5. Anpassung der Vergütung für Strom aus Windenergie

Die Regelung für Windenergie vollzieht die erfolgreiche Entwicklung der letzten Jahre mit entsprechenden technischen und wirtschaftlichen Fortschritten nach. Zu diesem Zweck wird die Vergütung für Windenergieanlagen an Land gesenkt. Auf diese Weise werden die Vergütungssätze den wirtschaftlichen Bedingungen angepasst. Gleichzeitig wird durch eine Änderung bei der Berechnungsformel für die Vergütungsdauer mit dem Anfangsvergütungssatz der Kostensenkungsdruck deutlich erhöht. Darüber hinaus wird die Degression von bislang 1,5 auf zwei Prozent erhöht.

Parallel dazu werden die Bedingungen für die Nutzung der Windenergie auf See, soweit diese Anlagen nicht innerhalb der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone in einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder einem Vogelschutzgebiet errichtet werden, verbessert. In Zukunft wird der erhöhte Anfangsvergütungssatz mindestens für zwölf statt bislang neun Jahre gewährt, wenn die Anlagen bis 2010 in Betrieb gehen (bisher: bis 2006). Außerdem wird die Degression für Anlagen auf See bis zum Jahr 2008 ausgesetzt.

6. Anpassung der Vergütung für Strom aus solarer Strahlungsenergie

Seit dem 30. Juni 2003 können keine Anträge mehr für das 100 000 Dächer-Solarstrom-Programm gestellt werden, weil das Programmziel erreicht ist. Deshalb wird die sich aus dem bislang geltenden EEG errechnende Vergütung für Strom aus solarer Strahlungsenergie für Anlagen an Gebäuden erhöht und für Anlagen auf Bodenstandorten erweitert.

7. Verbraucherschutz und Transparenz

Verschiedene Änderungen dienen dem Verbraucherschutz. Dazu zählen insbesondere die Erhöhung der Transparenz innerhalb der bundesweiten Ausgleichsregelung und die Regelung zur Veröffentlichung von Differenzkosten.

8. Erleichterungen im Vollzug des Gesetzes

Andere Regelungen des Gesetzes sollen den Vollzug des EEG verbessern und in der Vergangenheit aufgetretene Streitfragen künftig vermeiden. Dazu zählt die Klarstellung, dass die Vergütungszahlung nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig gemacht werden darf und die Vereinfachung der Besonderen Ausgleichsregelung für die begünstigten Unternehmen.

IX. Finanzielle Auswirkungen

Durch das vorliegende Gesetz wird die Vergütung für Strom aus Windenergie an Land abgesenkt. Darüber hinaus sieht das Gesetz eine jährliche Degression der Vergütungssätze in allen Sparten mit Ausnahme kleiner Wasserkraftanlagen für Neuanlagen vor; lediglich bei Geothermie und Wind-Offshore-Anlagen setzt die Degression später ein. Die Degressionssätze sind an das Effizienzpotenzial der verschiedenen Sparten angepasst. Damit werden anspruchsvolle Anreize zur Senkung der Kosten und Erhöhung der Wirkungsgrade gegeben. Ziel ist es, die Wettbewerbsfähigkeit der Erneuerbaren Energien mittelfristig zu erreichen, damit sie sich dann am Markt selbst tragen können. Die Vergütungssätze für die meisten Erneuerbaren Energien sinken infolge der Degressionsregelungen bereits seit dem Jahr 2002 nominal; darüber hinaus ist die Preisentwicklung zu berücksichtigen, die ebenfalls zu realen Kostensenkungen führt. Soweit die Preise für konventionellen Strom in den nächsten Jahren steigen, verringert sich die Kostendifferenz zwischen der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien und aus Nicht-Erneuerbaren Energien. Gleichwohl muss derzeit noch mit etwas zunehmenden Differenzkosten gerechnet werden, die von den Stromkunden als Bestandteil des Strompreises getragen werden. Langfristig soll und kann sich diese Entwicklung umkehren und sich die Wettbewerbsfähigkeit regenerativen Stroms in dem Maße einstellen, wie dessen Kosten unter die für konventionellen Strom sinken. Mit der Neuregelung kann erwartet werden, dass die rechnerischen Differenzkosten unterhalb der Kosten liegen werden, die sich bei unveränderter Fortführung der bisherigen gesetzlichen Regelung ergeben hätten.

Aufgrund der Neufassung der Besonderen Ausgleichsregelung steigt der Anteil des Stroms, der infolge der notwendigen Entlastung von Unternehmen des produzierenden Gewerbes, die im internationalen Wettbewerb stehen, im Ergebnis von den anderen Letztverbrauchern abgenommen werden muss. Die Kosten, die infolge dieser Regelungen für die anderen Letztverbraucher entstehen, erhöhen sich dadurch um maximal 10 Prozent.

Für den Bundeshaushalt können außerdem geringfügige Kosten insbesondere durch die Einrichtung der Clearingstelle, des Anlagenregisters und den Erfahrungsbericht zum Gesetz entstehen. Diesen Kosten stehen jedoch volkswirtschaftliche Einsparungen in deutlich größerem Umfang gegenüber, da durch die Clearingstelle und das Anlagenregister aufwändige Rechtsstreitigkeiten vermieden werden können und der Erfahrungsbericht eine sinnvolle Weiterentwicklung des Gesetzes ermöglicht. Hinzu kommt der Vollzugsaufwand, der beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle infolge der Besonderen Ausgleichsregelung entsteht. Dieser Vollzugsaufwand wird sich infolge der vorgeschlagenen Regelung einerseits verringern, weil der Prüfaufwand je Antrag geringer wird, andererseits erhöhen, weil mit einer größeren Anzahl von Anträgen zu rechnen ist; insgesamt dürfte sich der Vollzugsaufwand erhöhen. Sich aufgrund des Gesetzes ergebende zusätzliche Kosten (einschließlich Personalmehrkosten) werden von den zuständigen Ressorts im Rahmen der für ihre Einzelpläne geltenden Finanzplanansätze gedeckt.

X. Auswirkungen auf die Gleichstellung von Männern und Frauen

Das Gesetz hat in der vorgeschlagenen Fassung keine Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern. Es wendet sich unmittelbar an Anlagen und Netzbetreiber und hat mittelbare Auswirkungen auf die Letztverbraucher. Die Wirkungen treten unabhängig vom Geschlecht der Betroffenen ein. Auswirkungen auf die unterschiedlichen Lebenssituationen von Frauen und Männern sind nicht zu erwarten.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1 („Erneuerbare-Energien-Gesetz“)

Zu § 1 („Zweck des Gesetzes“)

Die Vorschrift normiert den Zweck des Gesetzes. Die Ergänzungen des § 1 gegenüber der bisherigen Fassung des EEG greifen die Strategie der Bundesregierung für eine nachhaltige Entwicklung (Nachhaltigkeitsstrategie für Deutschland), die Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt sowie den vom Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung beschlossenen Aktionsplan auch im Hinblick auf die Lastenverteilung der Europäischen Union zum Kyoto-Protokoll zur Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen auf. Zugleich wird die Planungs- und Investitionssicherheit für Investoren verbessert.

Die Vorschrift normiert in Absatz 1 den übergreifenden Zweck des Gesetzes und benennt in Absatz 2 konkrete Zwischenziele für den Ausbau der Erneuerbaren Energien.

Zu Absatz 1

Die in Absatz 1 genannten Zweckbestimmungen stehen nicht gleichberechtigt nebeneinander, sondern in einem Stufenverhältnis.

Es bleibt zentraler Zweck des Gesetzes, eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen. Dabei ist die Steigerung des Anteils Erneuerbarer Energien zur Erreichung dieses Zieles kein Selbstzweck, sondern dient dem gesondert herausgehobenen Klima-, Natur- und Umweltschutz. Das Gesetz stellt damit ein Instrument zur Umsetzung der in der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen vereinbarten Ziele und der Klimastrategie der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland dar.

Das heutige System der Energieversorgung in Deutschland erfüllt die Anforderung der Nachhaltigkeit nicht, da es im Wesentlichen auf begrenzt verfügbaren fossilen Energieträgern und der Kernenergie beruht. Die damit verbundenen Probleme eines hohen Kohlendioxid Ausstoßes bzw. des Risikos eines in seinen Auswirkungen unübersehbaren Unfalls in einem Atomkraftwerk sowie der ungelösten Frage der Lagerung radioaktiver Reststoffe entsprechen nicht den Anforderungen an ein nachhaltiges Energieerzeugungssystem. Der Wandel der Energieversorgungsstrukturen durch die Substitution fossiler Brennstoffe sowie der Kernenergie durch Erneuerbare Energien trägt dazu bei, diese Probleme zu lösen. Erneuerbare Energien stehen unbegrenzt zur Verfügung, haben vergleichsweise geringe Umweltauswirkungen und erfüllen daher grundsätzlich die Anforderungen der Nachhaltigkeit.

Eine Entwicklung hin zu einer nachhaltigen Energieversorgung ist aus Gründen des Klimaschutzes unaufschiebbar. Bereits heute sind Auswirkungen des von Menschen verursachten überhöhten Kohlendioxid-Ausstoßes wie Hochwasser oder Dürreperioden auch in Deutschland spürbar. Wissenschaftliche Untersuchungen prognostizieren eine deutliche Verschärfung der Situation. Nur ein entschlossenes Umsteuern kann diese Entwicklung abfedern und zum Stoppen bringen.

Die Bundesrepublik hat sich deshalb zur Abmilderung der Folgen des Klimawandels im Rahmen des Kyoto-Prozesses verpflichtet, ihren Ausstoß von Treibhausgasen bis zur Ziel-Periode 2008-2012 um 21 Prozent zu verringern. Dem Erneuerbare-Energien-Gesetz kommt in diesem Zusammenhang eine große Bedeutung zu, da es einen wichtigen Beitrag für die Erreichung der Kohlendioxid-Minderungsziele leistet. Wie auch der Wissenschaftliche Beirat der Bundesregierung Globale Umweltveränderungen in seinen Empfehlungen dargelegt hat, die er anlässlich der von der Bundesregierung ausgerichteten Internationalen Konferenz für Erneuerbare Energien „renewables 2004“ veröffentlicht hat, ist eine nachhaltige Energienutzung darüber hinaus unverzichtbar für die Bekämpfung der Armut in den Entwicklungsländern, um auch dort den Zugang zu modernen Energiedienstleistungen zu ermöglichen.

Neu aufgenommen in die Zweckbestimmungen des Gesetzes werden einige besonders hervorzuhebende Aspekte der nachhaltigen Entwicklung der Energieversorgung.

Die erste dieser besonders herausgehobenen Zwecksetzungen des Gesetzes liegt darin, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung zu verringern. Aufgrund der Verknappung fossiler Energieträger werden die Erzeugungspreise für konventionell erzeugten Strom mittel- bis langfristig höher liegen als diejenigen für Strom aus Erneuerbaren Energien. Der im Gesetz aus rein sprachlichen Gründen verwendete Begriff der „Einbeziehung“ ist dabei in seinem Bedeutungsgehalt mit dem Fachbegriff der „Internalisierung“ gleichzusetzen. Der Ausbau der Erneuerbaren Energien leistet einen wichtigen Beitrag, dauerhaft eine gleichermaßen sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung zu gewährleisten. Schon heute ist der Einsatz Erneuerbarer Energien zur Erzeugung von Strom auch aus volkswirtschaftlicher Sicht sinnvoll, da er maßgeblich dazu beiträgt, insbesondere die langfristigen Klimafolgeschäden zu verringern, deren Kosten voraussichtlich deutlich über den für die Umstellung auf eine nachhaltige Energieversorgung erforderlichen Kosten liegen. Der Marktpreis für konventionellen Strom entspricht nicht den tatsächlichen gesamtwirtschaftlichen Kosten, da externe Effekte der konventionellen Stromerzeugung wie langfristige Klimafolgeschäden nicht im Preis berücksichtigt werden. Das EEG leistet zudem einen Beitrag zur verursachergerechten Berücksichtigung dieser unterschiedlichen externen Kosten der Stromerzeugung und schafft tendenziell einen Ausgleich für Erneuerbare Energien. Untersuchungen im Auftrag des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit haben ergeben, dass die heute durchschnittlich durch die Nutzung Erneuerbarere Energien eingesparten gesamtwirtschaftlichen Kosten deutlich über den durchschnittlichen Einspeisevergütungen für Strom aus Erneuerbaren Energien liegen.

Ferner bezweckt das Erneuerbare-Energien-Gesetz den Schutz von Natur und Umwelt. Umwelt sowie Naturschutz und Klimaschutz sind keine Gegensätze, sondern bedingen sich gegenseitig und stehen gleichrangige nebeneinander. Im heutigen Energiesystem sind mit dem Abbau, der Förderung und dem Transport von Uran, Kohle, Erdgas und Erdöl schwerwiegenden Eingriffen in das Ökosystem verbunden. Es werden langfristige und teilweise irreversible Eingriffe in Natur und Landschaft hinterlassen. Mit der Nutzung Erneuerbarer Energien sind dagegen keine schwerwiegenden Eingriffen in das Ökosystem verbunden. Der Einsatz Erneuerbarer Energien zur Stromerzeugung ist darüber hinaus mit deutlich geringeren Schadstoffemissionen verbunden und schont die natürlichen Ressourcen. Erneuerbare Energien tragen daher dazu bei, die Auswirkungen der Energieerzeugung und des Energieverbrauchs insgesamt auf das Ökosystem zu verringern. Die zunehmende Nutzung Erneuerbarer Energien besitzt eine besondere Bedeutung für die Verwirklichung der Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die auch in § 2 Abs. 1 Nr. 6 des Bundesnaturschutzes zum Ausdruck kommt. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach aktuellen wissenschaftlichen Forschungen mehr als eine Million Pflanzen- und Tierarten durch die zunehmende Erwärmung der Erdatmosphäre infolge des anthropogenen Treibhauseffekts vom Aussterben bedroht werden. Bei dem Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien sind die allgemeinen naturschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere das Bundesnaturschutzgesetz und das Wasserhaushaltsgesetz, zu beachten.

Das Gesetz leistet auch einen Beitrag zur Vermeidung von Konflikten um fossile Energieressourcen. Der weltweit steigende Energiebedarf aufgrund des Wachstums der Weltbevölkerung bei gleichzeitig abnehmender Verfügbarkeit fossiler Ressourcen birgt das Risiko vermehrter internationaler Konflikte um diese Ressourcen. Diese Gefahr wird durch mit der Klimaerwärmung verbundene gravierende Umweltereignisse wie Fluten und Dürren und daraus resultierenden Flüchtlingsströme vergrößert. Die verstärkte Nutzung Erneuerbarer Energien kann dieses Risiko verringern. Zunehmend werden die Erneuerbaren Energieträger durch ein intelligentes Erzeugungsmanagement die für die Versorgungssicherheit erforderlichen Regelfunktionen selbständig übernehmen können.

Die derzeitige Energieversorgung in Deutschland ist maßgeblich auf den Import von Energieträgern angewiesen. Der Weltmarktpreis für Erdöl und Erdgas ist dabei von der geopolitischen Lage abhängig und unterliegt starken Schwankungen, die nicht vorhersehbar sind und die Verbraucher wie die Industrie vor finanzielle Unwägbarkeiten stellen. Diese Abhängigkeit und die daraus resultierende Unsicherheit werden sich mit zunehmender Verknappung des Angebots verschärfen.

Schließlich ist es auch Zweck des Gesetzes, die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien zu fördern, um durch technische und wirtschaftliche Innovationen im Interesse geringer volkswirtschaftlicher Kosten und eines verbesserten Umweltschutzes eine weiter verbesserte Effizienz zu erreichen. Um die mittel- und langfristigen in Absatz 2 genannten Ziele zu erreichen und gleichzeitig die Effizienz zu steigern sowie die Kosten zu senken, müssen die Technologien zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien laufend fortentwickelt werden. Dies trifft insbesondere für die Fotovoltaik zu. Um diesen Prozess zu fördern, werden die Vergütungssätze dieses Gesetzes nach Energieträgern und teilweise auch technologiespezifisch differenziert und degressiv ausgestaltet. Dadurch wird ein Anreiz zu Innovation und Effizienz gesetzt. Darüber hinaus ist die reale Preisentwicklung zu berücksichtigen. Ziel ist es, die Techniken zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien möglichst schnell zur vollständigen preislichen Konkurrenzfähigkeit gegenüber den konventionellen Energien zu verhelfen. Aufgrund der durch dieses Gesetz geförderten Technologieentwicklung werden in diesen Branchen aber auch zukunftsfähige Arbeitsplätze geschaffen und gesichert. Die deutsche Industrie erhält durch die von diesem Gesetz ausgehende Entwicklung im Interesse des globalen Umweltschutzes als Nebeneffekt einen Innovationsvorsprung, der ihre Chancen auf dem wachsenden Weltmarkt verbessert.

Zu Absatz 2

In Absatz 2 werden konkrete Zwischenziele für die Entwicklung der Erneuerbaren Energien benannt, die durch das EEG mindestens erreicht werden sollen. Die Zielmarke für 2010 ergibt sich dabei aus den Verpflichtungen der Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen, die für Deutschland das nationale Richtziel von 12,5 Prozent Strom aus Erneuerbaren Energien festlegt. Die Vorgaben der Richtlinie gehen auf das Weißbuch der Europäischen Kommission „Energie für die Zukunft Erneuerbare Energieträger“ zurück, in dem mindestens eine Verdoppelung des Primärenergieanteils der Erneuerbaren Energieträger bis zum Jahr 2010 angestrebt wird.

Dieses Verdoppelungsziel liegt auch der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung zugrunde und hat mit dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305) Gesetzesrang erhalten. Um den Anteil der Erneuerbaren Energien am Primärenergieverbrauch zu verdoppeln, ist eine überproportionale Steigerung des Anteils an der Stromerzeugung notwendig. Die mittelfristige Größe für 2020 ergibt sich ebenfalls aus der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung. Die Aufnahme dieses Ziels in das Gesetz soll die nach 2010 notwendige Entwicklung betonen.

Bis Mitte des Jahrhunderts sollen Erneuerbare Energien rund die Hälfte des Energiebedarfs decken. Dass eine solche Entwicklung auch ohne den Einsatz von Kernenergie sowohl wirtschaftlich als auch technisch möglich ist, wird in verschiedenen durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit veranlassten wissenschaftlichen Untersuchungen belegt. Voraussetzung für das Erreichen dieses Langfristziels ist, dass die Erneuerbaren Energien mittel- bis langfristig ihre Wettbewerbsfähigkeit erreichen. Darüber hinaus ist erforderlich, dass die Energieeffizienz gesteigert wird und Energiesparmaßnahmen greifen, damit so der Gesamtstromverbrauch gesenkt werden kann.

Der Anteil an der Stromversorgung ergibt sich in Übereinstimmung mit der EU-Richtlinie 2001/77/EG aus dem Verhältnis der Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien im Inland zum gesamten Bruttostromverbrauch.

Zu § 2 („Anwendungsbereich“)

Zu Absatz 1

§ 2 regelt den sachlichen und räumlichen Anwendungsbereich des Gesetzes, ohne dabei Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben. Sachlich behandelt die Vorschrift in Absatz 1 Ziffer 1 den vorrangigen Anschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas an die Elektrizitätsnetze für die allgemeine Versorgung und in Ziffer 2 die Abnahme, Übertragung - worunter auch die Verteilung zu verstehen ist - und Vergütung des in diesen Anlagen erzeugten Stroms durch die Netzbetreiber, wobei sich die Details aus den §§ 5 bis 12 ergeben. In der Ziffer 3 wird auf den in § 14 geregelten bundesweiten physikalischen und finanziellen Ausgleich verwiesen. Es wird also nur derjenige Strom erfasst, der sowohl nach § 4 abgenommen als auch nach den §§ 5 bis 12 vergütet wurde. Eine Ausweitung des Ausgleichsmechanismus auf sonstigen Strom aus Erneuerbaren Energien, etwa aus Wasserkraftwerken mit einer Leistung von mehr als 150 MW, erfolgt durch die Ziffer 3 nicht. Darüber hinaus werden im EEG weitere Regelungen, wie etwa Vorschriften zur Transparenz (§ 15) oder über die Ausstellung von Herkunftsnachweisen (§ 17), getroffen.

Entsprechend der Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt behält das Gesetz das Vorrangprinzip bei. Es verpflichtet im Konkurrenzfall mit sonstigen Anlagen und sonstigem Strom zu einer zeitlich und sachlich vorrangigen Behandlung der Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien und des in ihnen erzeugten Stroms. Die gilt anteilig auch für Strom, der in Anlagen erzeugt wird, die nicht ausschließlich Erneuerbare Energien einsetzen. Eine inhaltliche Änderung gegenüber der bestehenden Regelung im Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305) in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist damit nicht verbunden. Die Verpflichtung der Netzbetreiber nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz zur Abnahme von KWK-Strom im Sinne von § 3 Abs. 4 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes bleibt davon im Verhältnis zu konventionellem Strom unberührt. Die Frage nach dem Verhältnis von KWK-Strom zu Strom aus Erneuerbaren Energien stellt sich nur, wenn das Netz - unbeschadet der Sicherheit und der Versorgungsfunktion des Netzes - vollständig durch KWK-Strom und Strom aus Erneuerbaren Energien ausgelastet ist und kein konventioneller Strom mehr im Netz vorhanden ist. Da dieses Problem bislang in der Praxis aber noch nicht aufgetreten ist und auch unwahrscheinlich bleibt, sieht der Gesetzgeber derzeit keine Notwendigkeit einer Regelung und überlässt es dem zukünftigen Gesetzgeber unter Beachtung des sich aus diesem Gesetz ergebenden Vertrauensschutzes eine Regelung zu treffen. Vor diesem Hintergrund ist auch in Zukunft eine Verweigerung des Anschlusses von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien mit dem Argument, das Netz sei bereits durch konventionell erzeugten Strom ausgelastet, nicht zulässig. Wie bislang findet der Vorrang im Sinne einer praktischen Konkordanz allerdings dort seine Grenze, wo die Sicherheit und Funktionsfähigkeit des Netzes nicht mehr aufrecht erhalten werden kann. Das gleiche gilt im Hinblick auf die Versorgungsfunktion für Netzbereiche, die unmittelbar der Versorgung von Letztverbrauchern dienen, wobei jedoch bloße Veränderungen der Versorgungsqualität in den Grenzen der allgemein anerkannten Regeln der Technik keine Einschränkung des Vorrangs Erneuerbarer Energien rechtfertigen.

Räumlich erstreckt die Regelung den Anwendungsbereich des Gesetzes im Einklang mit Art. 7 Abs. 1 Satz 3 der Richtlinie 2001/77/EG auf den Geltungsbereich des Grundgesetzes sowie die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone. Es ist weiterhin erforderlich, dass die Anlage selbst im Anwendungsbereich des Gesetzes errichtet ist und auch der dort erzeugte Strom direkt in ein im Inland gelegenes Netz eingespeist wird.

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz regelt als Teilbereich des Energieumweltrechts das Recht der Erneuerbaren Energien im Strombereich. Es enthält teilweise spezielle Regelungen von Sachverhalten, die allgemein teilweise ebenfalls im Energiewirtschaftsrecht geregelt werden. Im Fall des Zusammentreffens von Normen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit Regelungen des Energiewirtschaftsrechts und sich gegenseitig ausschließenden Rechtsfolgen gehen die Normen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes den Normen des Energiewirtschaftsrechts als speziellere Normen vor und verdrängen die Regeln des Energiewirtschaftsrechts. Dies gilt grundsätzlich auch im Verhältnis zu zeitlich nach dem Erneuerbare-Energien- Gesetz erlassenen allgemeinen Regelungen des Energiewirtschaftsrechts.

Zu Absatz 2

Absatz 2 nimmt weiterhin Anlagen vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes aus, die zu mehr als 25 Prozent unmittelbar der Bundesrepublik Deutschland oder einem der Bundesländer gehören und vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Betrieb genommen wurden.

Zu § 3 („Begriffsbestimmungen“)

Die Regelung bestimmt verschiedene in dem Gesetz wiederkehrende Begriffe näher.

Zu Absatz 1

In Absatz 1 wird der Terminus Erneuerbare Energien definiert. Erfasst werden, wie bereits im Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305) in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, Wasserkraft, Windenergie, solare Strahlungsenergie, Geothermie, Biomasse einschließlich Biogas, Deponiegas und Klärgas.

Unter Wasserkraft wird wie bisher die originäre, regenerative Wasserkraftnutzung in - auch tidenabhängigen - Lauf- und Speicherkraftwerken verstanden einschließlich der Nutzung der potenziellen oder kinetischen Energie von Trink- und Abwasser sowie Der Gesetzestext stellt klar, dass insbesondere auch die Wellen-, Gezeiten-, Salzgradient-, die beim osmotischen Übergang von Salz- zu Süßwasser entsteht - und Strömungsenergie unter den Begriff Wasserkraft fallen.

Die Änderung der Bezeichnung Windkraft in Windenergie beinhaltet keine inhaltliche Änderung. Die Bezeichnung wird lediglich dem allgemeinen Sprachgebrauch angepasst.

Der Begriff solare Strahlungsenergie umfasst insbesondere Fotovoltaikanlagen und Anlagen zur solarthermischen Stromerzeugung sowie zur Nutzung der Umgebungswärme einschließlich der Meereswärme.

Der Begriff Biomasse wird im Gesetz selbst nicht abschließend definiert. Für die Definition von „Biomasse“ im Rahmen der Vergütungsbestimmungen enthält § 8 eine spezielle Verordnungsermächtigung, deren Bedeutung sich nicht auf die übrigen Vorschriften des Gesetzes erstreckt. Der an dieser Stelle verwendete allgemeine Begriff „Biomasse“ umfasst biogene Energieträger in festem, flüssigem und gasförmigem Aggregatszustand. Es handelt sich allgemein um biologisch abbaubare Erzeugnisse, Rückstände und Abfälle pflanzlichen und tierischen Ursprungs aus der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft und damit verbundener Industriezweige. Nicht als Biomasse anzusehen sind demgegenüber im Hinblick auf den in § 1 normierten Zweck des Gesetzes und entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch die fossilen Brennstoffe wie Öl, Kohle, Gas und Torf, die sich nicht in überschaubaren Zeiträumen regenerieren.

Die Ergänzung „Energie aus“ Biomasse bezweckt keine inhaltliche Änderung, sondern soll die Eigenschaft von Biomasse als Energieträger hervorheben. Die Klarstellung, dass als Biomasse hier auch Biogas verstanden werden soll, geht auf die Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt zurück, die Biogas gesondert als Erneuerbare Energie aufführt. Deponie- und Klärgas fallen grundsätzlich ebenfalls unter den Begriff Biomasse, werden aber gesondert aufgeführt, weil für Strom aus diesen Gasen mit § 7 eine gesonderte Vergütungsregelung gilt.

In Umsetzung der Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt wird künftig auch der biologisch abbaubare Anteil von Abfällen aus Industrie und Haushalten als Erneuerbare Energie definiert. Es gilt zu beachten, dass durch diese Erweiterung nur der anteilig daraus erzeugte Strom in den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass für die Vergütung von Strom nach § 5 weiterhin das Ausschließlichkeitsprinzip gilt und Strom aus gemischten Abfällen aus Industrie und Haushalten auch in Zukunft nicht vergütet wird.

Grubengas zählt nicht zu den Erneuerbaren Energien. Da die energetische Verwertung von Grubengas jedoch die Kohlendioxid und Methanbilanz gegenüber der unverwerteten Abgabe an die Atmosphäre verbessert, finden die meisten Regelungen des Gesetzes auch auf Grubengas Anwendung.

Aus § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 ergibt sich, dass auch Gas, das aus einem Gasnetz entnommen wird, als Erneuerbare Energie oder Grubengas gilt, soweit die Menge des entnommenen Gases im Wärmeäquivalent der Menge von an anderer Stelle im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes in das Gasnetz eingespeistem Gas aus Biomasse, Deponie-, Klär- oder Grubengas entspricht. Auf diese Weise soll im Sinne einer nachhaltigen und effizienten Energieversorgung insbesondere die Nutzung der bei der Stromerzeugung anfallenden Wärme ermöglicht werden. Da das Gasnetz als Speicher fungieren kann, ist es nicht erforderlich, dass die Entnahme des Gases gleichzeitig mit der Einspeisung des Biogases erfolgt. Sofern bestehende oder neu zu errichtende Blockheizkraftwerke zukünftig ausschließlich durchgeleitetes Gas aus Erneuerbaren Energien einsetzen, können sie Vergütungen nach diesem Gesetz erhalten.

Zu Absatz 2

Die neu eingefügte Vorschrift dient der rechtssicheren Klärung der für die Feststellung der Vergütungshöhe und der Leistungsobergrenzen jeweils maßgebenden Beurteilungsmaßstäbe. Die Regelungen entsprechen weitgehend der bisherigen Praxis. Allerdings sind der Rechtsliteratur gewisse Auslegungsunsicherheiten zu entnehmen, die mit den vorgeschlagenen Formulierungen beseitigt werden sollen.

Gemäß Satz 1 ist zur Bestimmung einer Anlage vom Ansatz her grundsätzlich auf diejenige technische Einheit abzustellen, die den Strom erzeugt. Zur Anlage zählen nach Satz 1 aber auch sämtliche technisch für den Betrieb erforderlichen Installationen, Geräte und baulichen Anlagen wie etwa unterirdische geothermische Betriebseinrichtungen, Staumauern oder Türme von Windenergieanlagen. Für Anlagen, deren technisch erforderlichen Bestandteile sich nicht sämtlich im Geltungsbereich des Gesetzes befinden, kann nur der Strom berücksichtigt werden, der den im Bundesgebiet liegenden Anlagenteilen zuzurechnen ist und in das deutsche Netz eingespeist wird. Dieser Stromanteil ergibt sich in der Regel aus den auf Völkerrecht oder Staatsvertrag beruhenden Konzessionen oder Bewilligungen. Dies gilt beispielsweise für Grenzkraftwerke, bei denen ein Teil auf deutschen Hoheitsgebiet, ein andere Teil aber auf dem Gebiet eines der Nachbarstaaten liegt. Mehrere Anlagen, die gleichartige Energien oder Energieträger einsetzen und durch für den Betrieb technisch erforderliche Einrichtungen (einschließlich Geräte und Installationen) oder bauliche Anlagen unmittelbar miteinander verbunden sind, gelten als eine Anlage, soweit sich aus den §§ 6 bis 12 nichts anderes ergibt. Bauliche Anlagen in diesem Sinne sind etwa Staumauern oder Türme von Windenergieanlagen. Für den Betrieb erforderlich sind auch die Einrichtungen zur Gewinnung und Aufbereitung des jeweiligen Energieträgers wie die Fermenter von Biogasanlagen, sofern nicht aufgrund einer räumlichen Trennung dieser Einrichtungen von einer betriebstechnischen Selbstständigkeit und damit von verschiedenen Anlagen ausgegangen werden muss. Infrastruktureinrichtungen wie Wechselrichter, Netzanschluss, Anschlussleitungen, eine Stromabführung in gemeinsamer Leitung, Transformatoren, Messeinrichtungen, Verbindungswege und Verwaltungseinrichtungen sind für den Betrieb technisch nicht erforderlich und zählen daher nicht zur Anlage. Vor diesem Hintergrund ist es praktisch nicht vorstellbar, dass z.B. mehrere Windenergieanlagen eine Anlage darstellen, da es in aller Regel an gemeinsamen betriebstechnischen Einrichtungen fehlen wird.

Weitere Bedingung für die Verbindung zu einer Anlage nach Satz 2 ist infolge der Regelung des § 2 Abs. 1, dass die Anlagen im Sinne von Satz 1 sich sämtlich im Geltungsbereich dieses Gesetzes befinden.

Die Regelung des Absatzes 2 dient auch dazu, die dem Gesetzeszweck widersprechende Umgehung der für die Vergütungshöhe geltenden Leistungsschwellen durch Aufteilung in kleinere Einheiten zu verhindern. Dabei soll es darauf ankommen, ob die Stromerzeugung auf dem Einsatz gleichartiger Energieträger (d.h. der jeweiligen Arten von Erneuerbaren Energien im Sinne dieses Gesetzes) beruht.

Für Fotovoltaikanlagen normiert § 11 Abs. 6 eine hiervon abweichende Regelung.

Zu Absatz 3

Absatz 3 definiert den Begriff des Anlagenbetreibers und stellt klar, dass die - natürliche oder juristische - Person des Anlagenbetreibers nicht notwendig mit dem Eigentümer der Anlage identisch sein muss. So kann etwa der Betreiber einer Fotovoltaikanlage, die in eine Gebäudehülle integriert ist, verschieden vom Hauseigentümer sein. Vielmehr ist darauf abzustellen, wer die Kosten und das wirtschaftliche Risiko des Anlagenbetriebes trägt und das Recht hat, die Anlage auf eigene Rechnung zur Stromerzeugung zu nutzen, also über den Einsatz der Anlage bestimmt, zumindest aber bestimmenden Einfluss hat.

Zu Absatz 4

Absatz 4 bestimmt den Begriff der Inbetriebnahme, der insbesondere für die Bestimmung des Zeitpunkts relevant ist, an dem der Vergütungsanspruch entsteht. Abgestellt wird auf den Zeitpunkt, an dem der Anlagenbetreiber erstmalig Strom zur Einspeisung in das Netz aufgrund der technischen Bereitschaft der Anlage zur Stromerzeugung nach ihrer Herstellung oder Erneuerung tatsächlich zur Abnahme anbietet. Es ist daher ausreichend, wenn der Anlagenbetreiber das seinerseits Erforderliche getan hat, um Strom ordnungsgemäß in das Netz einspeisen zu können. Insbesondere kommt es nicht auf den Anschluss der Anlage oder eine Abnahme der Anlage durch den Netzbetreiber an. Zu dem seitens des Anlagenbetreibers Erforderlichen gehört insbesondere, dass die technischen Voraussetzungen der Anlage für die erstmalige Einspeisung in das Netz nach den anerkannten Regeln der Technik erfüllt sind. Außerdem muss die Anlage alle allgemein anerkannten technischen sowie die gesetzlichen Anforderungen für einen Dauerbetrieb einhalten. Auf einen Probebetrieb oder eine Mitwirkung des Netzbetreibers kommt es zur Bestimmung des Zeitpunktes nicht an, um willkürliche Verzögerungen ausschließen zu können.

Unerheblich für die Bestimmung des Zeitpunkts der Inbetriebnahme ist, ob die Anlage zu einem späteren Zeitpunkt an einen anderen Ort versetzt wird. Für die Dauer und Höhe des Vergütungsanspruchs ist auch nach einer Versetzung das Datum der erstmaligen Inbetriebnahme maßgeblich.

Im Gegensatz zur Versetzung einer Anlage wirkt sich eine wesentliche Erneuerung einer Anlage im Sinne des Absatzes 2 vorbehaltlich des § 6 Abs. 2 auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme aus. Eine wesentliche Erneuerung liegt vor, wenn die Kosten der Erneuerung der Anlage mindestens 50 Prozent der Kosten einer Neuinvestition der erneuerten Gesamtanlage betragen. Abzustellen ist dabei auf die Kosten der Neuherstellung der Stromerzeugungseinheit einschließlich sämtlicher technisch für den Betrieb erforderlicher Einrichtungen und baulicher Anlagen. In diesem Fall gilt die Anlage mit dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der wesentlichen Erneuerung als neu in Betrieb genommen.

Auch eine Erweiterung einer Anlage, bei der im Gegensatz zur Erneuerung der bereits vorhandene Anlagenteil nicht verändert wird, ist dann eine wesentliche Erneuerung, wenn nach der Erweiterung nur eine Anlage im Sinne von Absatz 2 vorliegt und die Kosten mehr als 50 Prozent einer Neuinvestition betragen. Zur Beurteilung der Frage ob nur eine Anlage vorliegt, ist alleine Absatz 2 maßgeblich. Die Regelung des § 11 Abs. 6 kann aufgrund der verschiedenen Intentionen der Vorschriften und des unterschiedlichen Regelungsgegenstands nicht herangezogen werden. Deshalb wird bei Fotovoltaikanlagen in der Regel bei einer Erweiterung im umgangssprachlichen Sinn keine Erweiterung im Sinne des Gesetzes vorliegen. Anders kann der Fall nur dann zu beurteilen sein, wenn das einzelne Modul einer Fotovoltaikanlage aus neuen und gebrauchten Zellen besteht.

Die Erweiterung einer Wasserkraftanlage mit einer Leistung von mehr als 5 Megawatt ist auch dann keine Erneuerung, wenn die Kosten mehr als 50 Prozent der Kosten einer Neuinvestition betragen, es sei denn die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 liegen vor. Die Regelung des § 6 Abs. 2 stellt besondere Anforderungen, unter denen eine Vergütungspflicht bei einer Erweiterung einer Wasserkraftanlage entsteht, und geht insoweit als speziellere Regelung dem Absatz 4 vor.

Zu Absatz 5

Absatz 5 definiert den Leistungsbegriff von Anlagen im Sinne des Abs. 2, der für die Obergrenzen des § 6 Abs. 1 und 2, des § 7 und des § 8 sowie die Bestimmung der Leistungsstufen des § 11 maßgeblich ist. Die Zuordnung von Anlagen zu den einzelnen Vergütungsstufen der §§ 6 bis 9 richtet sich dagegen nach § 12 Abs. 2 Satz 2. Maßgeblich ist die Wirkleistung der Anlage, die bei bestimmungsgemäßem Betrieb ohne zeitliche Einschränkungen erbracht werden kann. Ein bestimmungsgemäßer Betrieb liegt nur vor, wenn Lebensdauer und Sicherheit der Anlage nicht über das normale Maß hinaus beeinträchtigt werden. Die Leistung entspricht also der aufgrund der technischen Beschaffenheit möglichen maximalen Dauerleistung. Soweit es erforderlich ist, die Leistung einer Anlage zu bestimmen, kann - von der Bestimmung der Modulleistung bei Fotovoltaik abgesehen - dies aus Praktikabilitätsgründen regelmäßig an der Stelle erfolgen, an der die Messung der Arbeit erfolgt, d.h. im Regelfall am Verknüpfungspunkt mit dem Netz, um volkswirtschaftlich unsinnige Zwischenmessungen zu ersparen. Der Begriff „ohne zeitliche Einschränkungen“ bezieht sich nicht auf das gegebenenfalls zeitlich beschränkte Angebot natürlicher Ressourcen, sondern ausschließlich auf die technischen Bedingungen der Anlage selbst. Schwankungen des vorhandenen Energieangebots sind daher unerheblich. Kurzfristige geringfügige Abweichungen über die Obergrenze hinaus sind ebenfalls unerheblich. Soweit die jeweilige Leistung einer Anlage sich nicht bereits aus einer Bescheinigung des Herstellers oder einem vergleichbaren sonstigen Nachweis ergibt und deshalb streitig ist, hat der Anlagenbetreiber gegenüber dem Netzbetreiber diese nachvollziehbar darzulegen.

Unberücksichtigt bei der Bestimmung der Leistung einer Anlage bleiben nur zur Reserve genutzte Anlagen im Sinne von Absatz 3 Satz 1. Reservenutzung ist dann anzunehmen, wenn Anlagenteile nicht für einen dauerhaften oder regelmäßigen Betrieb genutzt werden, sondern nur in technisch bedingten Momenten alternativ zu der unter normalen Umständen genutzten Stromerzeugungseinheit eingesetzt werden, etwa während Revisionsphasen.

Zu Absatz 6

Der Begriff des Netzes knüpft an die Begriffsbestimmungen des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (EnWG) an, definiert aber einen davon unabhängigen Begriff für das EEG. Zum Netz zählen unabhängig von der Spannungsebene alle Leitungen einschließlich der Anschlussleitungen, mittels der Kunden mit Strom versorgt werden, ohne die folglich eine allgemeine Stromversorgung nicht möglich wäre. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind auch solche Netze zu den Netzen für die allgemeine Versorgung zu zählen, die nicht unmittelbar der Versorgung von Letztverbrauchern dienen, sondern dazu bestimmt sind, andere Netzbetreiber zu beliefern, die ihrerseits Netze für die allgemeine Versorgung von Letztverbrauchern betreiben.

Zu Absatz 7

Der Begriff des Netzbetreibers in Absatz 7 wird im Anschluss an § 3 Absatz 9 des Kraft-Wärme- Kopplungsgesetzes unter Bezugnahme auf den Betrieb von Netzen für die allgemeine Versorgung mit Elektrizität im Sinne des § 2 Abs. 4 des Energiewirtschaftsgesetzes definiert. Dazu zählen auch Übertragungsnetzbetreiber, weil sie zumindest mittelbar Aufgaben der allgemeinen Versorgung wahrnehmen.

Zu §§ 4 und 5 („Abnahme-, Übertragungspflicht und Vergütungspflicht“)

Die Umsetzung der Richtlinie 2001/77/EG erfordert eine Neuordnung der den Netzbetreibern obliegenden Verpflichtungen zur Abnahme und Vergütung des Stroms aus Erneuerbaren Energien. Bislang waren diese einheitlich in § 3 EEG alte Fassung geregelt. Die Richtlinie 2001/77/EG fasst den Begriff Erneuerbare Energien weiter, als es das EEG bislang getan hat. Zur Umsetzung der Richtlinie 2001/77/EG muss für den über die bisherige Definition des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes hinausgehenden Strom allerdings lediglich eine Abnahme- und Übertragungspflicht verankert werden. Eine Einbeziehung dieses Stroms in das Vergütungssystem ist nicht erforderlich, da der entsprechende Anlagenbetreiber selbst für die Vermarktung des Stroms verantwortlich ist.

Auch in Zukunft soll daher eine Mindestvergütung - teilweise auch in Abhängigkeit von der Anlagenleistung - lediglich dann gezahlt werden müssen, wenn der Strom ausschließlich aus Erneuerbaren Energien sowie aus Grubengas gewonnen wird. Eine Einbeziehung des Stroms aus dem biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen aus Haushalten und Industrie und aus der Mischgewinnung ist nicht vorgesehen.

Um die Verpflichtungen der Richtlinie 2001/77/EG von den Bestimmungen zum Vergütungsmodell abgrenzen zu können, werden die Regelungen des bisherigen § 3 aufgeteilt; einerseits in diejenigen zum Netzanschluss sowie zur Abnahme und Übertragung des erzeugten Stroms (§ 4) und andererseits in diejenigen zur Vergütung (§ 5 und folgende).

Zu § 4 („Abnahme- und Übertragungspflicht“)

§ 4 enthält zum einen die Teile des § 3 alte Fassung, die die Verpflichtungen der Netzbetreiber zum Anschluss und zur Abnahme des aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas erzeugten Stroms enthalten. Die Veränderungen beruhen zum einen auf der Umsetzung der Richtlinie 2001/77/EG und dienen zum anderen der Lösung bisher aufgetretener Streitfragen zwischen Anlagen- und Netzbetreibern. Um eine bessere Verständlichkeit der Norm zu erreichen, wird die bisher aus zwei Absätzen bestehende Vorschrift in fünf Absätze unterteilt. Neu eingefügt wird auch die Klarstellung, dass unbeschadet der Regelung des § 12 Abs. 1 die Verpflichtungen der Netzbetreiber zur vorrangigen Abnahme des eingespeisten Stroms durch Verträge mit Anlagenbetreibern teilweise abgedungen werden können, wenn dadurch eine bessere Integration der Anlagen in das Energie- und Netzsystem erreicht wird. Ferner wird der Anspruch auf vorrangigen Anschluss und Abnahme nach Errichtung eines Anlagenregisters gem. § 15 Abs. 3 von der Anmeldung zur Eintragung abhängig gemacht.

Zu Absatz 1

Absatz 1 ergänzt zur Umsetzung von Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2001/77/EG den bisherigen § 3 Abs. 1 Satz 1 um die Verpflichtungen zur vorrangigen Übertragung. Auch wird der Kreis der Anlagen, die angeschlossen werden müssen, gemäß der Vorgaben der Richtlinie 2001/77/EG erweitert. Entscheidend ist zukünftig, dass der Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien im Sinne des neuen § 3 Abs. 1 oder aus Grubengas stammt.

Zukünftig sind als Folge der Richtlinie 2001/77/EG die Abnahme- und Übertragungsverpflichtung - und nicht wie nach altem Recht lediglich die Abnahme - vorrangig zu erfüllen. Der vorrangige Anschluss muss unverzüglich vorgenommen werden. Der Netzbetreiber muss also die Anlagen ohne schuldhaftes Zögern an sein Netz anschließen, andernfalls kann ein Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB entstehen. Aus dem Merkmale vorrangig ergibt sich dabei, dass sich ein Netzbetreiber nicht darauf berufen kann, dass ihm ein Anschluss oder eine Abnahme bzw. Übertragung des Stroms aus Erneuerbaren Energien nicht möglich sei, weil anderen als unter § 3 Abs. 1 fallende Anlagen zuerst angeschlossen werden oder Strom aus diesen zuerst abgenommen oder übertragen werden müsste. Der Netzbetreiber kann daher grundsätzlich die Abnahme und Übertragung auch nicht unter Berufung auf eine Auslastung des Netzes durch anderweitig eingespeisten konventionell erzeugten Strom verweigern. Dies gilt auch dann, wenn - was in Ausnahmefällen möglich erscheint - dadurch eine KWK-Anlage nicht im möglichen Umfang Strom einspeisen kann. Die Ergänzung stellt klar, dass auch der Anschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien vorrangig vor dem Anschluss konventioneller Stromerzeugungsanlagen zu erfolgen hat. Der Vorrang Erneuerbarer Energien vor konventionellen Energien erstreckt sich damit - unbeschadet der Sicherheit und der Versorgungsfunktion des Netzes - auf sämtliche Schritte vom Anschluss über die Abnahme und Übertragung bis zur vom Begriff der Übertragung umfassten Verteilung des Stroms aus Erneuerbaren Energien und genügt so in vollem Umfang den Anforderungen der Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energiequellen.

Die Verpflichtung der Netzbetreiber nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz zur Abnahme von KWK-Strom im Sinne von § 3 Abs. 4 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes bleibt davon im Verhältnis zu konventionellem Strom unberührt. Denn für eine umweltverträgliche Energieversorgung kommt neben Erneuerbaren Energien auch der Kraft-Wärme-Kopplung besondere Bedeutung zu (vgl. auch § 2 Abs. 4 Satz 2 EnWG). Daher ordnet die Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung, die bis zum 21. Februar 2006 in deutsches Recht umgesetzt werden muss, unter Verweis auf die Richtlinie 2001/77/EG auch den Vorrang von KWK-Strom vor konventionellem Strom an.

Die Frage nach dem Verhältnis von KWK-Strom zu Strom aus Erneuerbaren Energien stellt sich nur, wenn das Netz - unbeschadet der Sicherheit und der Versorgungsfunktion des Netzes - vollständig durch KWK-Strom und Strom aus Erneuerbaren Energien ausgelastet ist und kein konventioneller Strom mehr im Netz vorhanden ist. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz geht hier - wie auch sonst im Fall des Zusammentreffens mit Regelungen des Energiewirtschaftsrechts bei sich gegenseitig ausschließenden Rechtsfolgen den Normen des Energiewirtschaftsrechts als speziellere Normen vor. Dies gilt grundsätzlich auch im Verhältnis zu zeitlich nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz erlassenen allgemeinen Regelungen des Energiewirtschaftsrechts.

Die Netzbetreiber sind auch zukünftig aufgrund ihrer durch ihr natürliches Netzmonopol bedingten marktbeherrschenden Stellung im Strommarkt richtiger Adressat der Verpflichtungen.

Neu eingefügt wird Satz 2, der für den Fall, dass von der Verordnungsermächtigung des § 15 Abs. 3 Gebrauch gemacht wird, die Verpflichtungen nach Satz 1 von der Bedingung der Beantragung der Eintragung in dieses Register abhängig macht. Ein solches Register soll zum einen den Überblick über die Entwicklung des Ausbaus der Erneuerbaren Energien erleichtern und mehr Transparenz ermöglichen, zum anderen den Netzbetreibern die Abwicklung des Gesetzes erleichtern. Dafür ist es erforderlich, dass alle Anlagen erfasst werden. Für diese Bedingung gilt gem. § 21 Abs. 2 für alle Anlagen, die 3 Monate nach Bekanntgabe der Errichtung im Bundesanzeiger neu in Betreib genommen werden, ohne dass weitere Voraussetzungen vorliegen müssen. Installateure und Anlagenverkäufer sowie die Verbände der Erneuerbaren Energien haben so ausreichend Zeit, auf die Veränderung zu reagieren. Für Bestandsanlagen muss der aufnehmende Netzbetreiber zusätzlich auf diese Bedingung hinweisen. Erst 3 Monate danach greift die Wirkung des § 4 Abs. 1 Satz 2 auch für diesen Anlagenkreis. Dieser Hinweis ist erforderlich, da ansonsten nicht auszuschließen ist, dass die Betreiber insbesondere bei kleineren Anlagen von der Rechtsänderung keine Kenntnis erlangen und dann unverschuldet - zumindest vorübergehend - ihre Rechte verlieren könnten. Der Netzbetreiber muss auf diese Pflicht in einem gesonderten Schreiben hinweisen. Außerdem muss er ausdrücklich auf die Konsequenzen verweisen, die bei einer fehlenden Beantragung der Eintragung in das Register folgen. Es gibt keine Alternative zu einer Verpflichtung der Netzbetreiber mit dieser Aufgabe, da nur ihnen die Anlagenbetreiber bekannt sind. Um die Anlagenbetreiber vor einer von ihnen unverschuldeter Verzögerung der Eintragung zu schützen, ist nicht auf die Eintragung sondern auf die Anmeldung abzustellen. Allerdings ist es erforderlich, dass diese vollständig unter Angabe sämtlicher erforderlicher Daten erfolgt.

Der Satz 3 stellt klar, dass Anlagen und Netzbetreiber von den Verpflichtungen zur vorrangigen Abnahme des gesamten Stroms nach Abs. 1 durch Vertrag dann abweichen können, wenn dies einer stärkeren Integration der Anlage in das Netz dient, insbesondere wenn ein Netzausbau dadurch vermieden werden kann, dass die Anlagen an einigen wenigen Tagen im Jahr, bei denen beispielsweise aufgrund eines hohen Windenergieaufkommens die mögliche Einspeisungsleistung das Aufnahmepotential übersteigt, befristet gedrosselt werden können, oder um die Einspeisung des Stroms stärker am tatsächlichen Energiebedarf auszurichten oder benötigte Regelenergie bereitzustellen bzw. den Bedarf an Regelenergie durch das Drosseln von Anlagen zu verringern. Aber auch die Bereitstellung von zusätzlichen Leistungen durch die Anlagenbetreiber, wie etwa die Lieferung von Blindstrom oder bestimmter für den Netzbetrieb vorteilhafter Daten und Informationen in einer vom Netzbetreiber und dem Anlagenbetreiber einvernehmlich näher definierter Form, kann so bei einer Einigung erfolgen. Die Regelung des § 12 Abs. 1 bleibt davon unberührt, so dass keine Vertragsabschlusspflicht entsteht. Eine abweichende Regelung bleibt der freien Entscheidung beider Seiten überlassen. Naturgemäß können auch auf einer Seite mehrere Anlagenbetreiber mit einem Netzbetreiber oder mit einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen bestimmte Vereinbarungen treffen.

Von der Verpflichtung zum Anschluss einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien an das Netz wird hierdurch keine Ausnahme zugelassen, da nur eine bereits angeschlossene Anlage stärker in das Netz integriert werden kann. Deshalb kann auch eine Regelung, deren primärer Zweck es ist, die einzuspeisende Menge aus sonstigen Gründen zu verringern, nicht mit dieser Vorschrift gerechtfertigt werden.

Der Gesetzgeber versteht die Vorschrift ausdrücklich nur als Angebot an die Beteiligten. Mit der Vorschrift wird den Beteiligten die sinnvolle Möglichkeit eröffnet, im Sinne eines gegenseitigen Gebens und Nehmens Vereinbarungen zu treffen, die für beide Seiten und letztlich für den Stromkunden vorteilhaft sind. Durch den partiellen Verzicht des Anlagenbetreibers auf seine Rechte, z.B. zu bestimmten Zeiten einzuspeisen, kann der Netzbetreiber unter Umständen Kosten - etwa für notwendige Ausgleichsenergie - sparen. So ist es durchaus sinnvoll, wenn Betreiber von Anlagen aus den verschiedenen Sparten der Erneuerbaren Energien oder auch zusammen mit sonstigen Anlagenbetreibern ein Erzeugungsmanagement mit dem Ziel vereinbaren, eine kontinuierliche Einspeisung zu ermöglichen. Eine solche Vereinbarung kann den Netzbetreiber in die Lage versetzen, Kosten einzusparen und dem Anlagenbetreiber für seinen Verzicht auf eine weitergehende Einspeisung einen finanziellen Ausgleich zu zahlen, so dass dieser in der Summe nicht schlechter steht, als bei einer unbeschränkten Ausübung seiner Rechte. Letztendlich können so die Gesamtkosten für die Stromerzeugung und verteilung gesenkt werden, so dass die Verbraucher von niedrigeren Preisen profitieren können.

Der Netzbetreiber kann die ihm durch eine solche vertragliche Vereinbarung entstehenden Kosten im nachgewiesenen Umfang bei den Netznutzungsentgelten in Ansatz bringen. Dies ist sinnvoll, um die Bereitschaft der Netzbetreiber zu erhöhen, solche Verträge zu schließen. Die konkrete Höhe der anzusetzenden Kosten richtet sich nach allgemeinem Energiewirtschaftsrecht und sollte durch die Regulierungsbehörde überprüft werden, um mögliche Missbrauchsfälle zu unterbinden.

Zu Absatz 2

Absatz 2 enthält zum einen die Regelungen des alten § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3. Zum anderen werden die Regelungen ergänzt, um aufgetretene Streitfragen zu lösen.

Verpflichtet zum Anschluss, zur Abnahme, zur Übertragung und zur Vergütung ist nach wie vor grundsätzlich derjenige Netzbetreiber, zu dessen technisch für die Aufnahme geeignetem Netz die kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage besteht. Durch die neu eingefügte Legaldefinition in § 3 Abs. 5 ist die Streitfrage, ob auch Betreiber von Übertragungsnetzen Normadressat sein können, positiv klargestellt.

Neu in Satz 1 eingefügt ist der letzte Halbsatz, ohne dass damit eine Änderung in der Sache bezweckt ist. Im Schrifttum ist anerkannt, dass es dann nicht auf die kürzeste Entfernung zwischen Anlage und Netz ankommt, wenn ein Anschluss an einem anderen Verknüpfungspunkt desselben Netzes oder an einem anderen Netz mit geringeren volkswirtschaftlichen Gesamtkosten verbunden ist. Diesem Leitgedanken der Minimierung der gesamtwirtschaftlichen Kosten schließt sich der Gesetzgeber ausdrücklich an, weil es der Intention des Erneuerbare- Energien-Gesetzes entspricht, die gesamtwirtschaftlichen Kosten so gering wie möglich zu halten. Für Kleinanlagen bis 30 kW installierter Leistung wird gem. § 13 Abs. 1 Satz 2 bei Grundstücken mit bestehendem Netzanschluss unwiderleglich vermutet, dass der Verknüpfungspunkt des Grundstückes mit dem Netz der günstigste ist.

Für die Streitfrage, wann ein Netz technisch geeignet ist, sind in Literatur und Rechtsprechung sachgerechte und geeignete Kriterien entwickelt worden, die der Intention des Gesetzgebers entsprechen. Es besteht eine generelle Vermutung für die Eignung eines Netzes am nächstgelegenen Verknüpfungspunkt. Ein solcher muss nicht bereits existieren, sondern ist vielmehr die gedachte Schnittstelle zwischen Anlagenanschluss und Netz. Um die Vermutung zu widerlegen, muss der Betreiber des nächstgelegenen Netzes darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass sein Netz oder der Verknüpfungspunkt technisch ungeeignet sind. Gleiches gilt für die Frage der wirtschaftlichen Eignung, also ob bei einem Anschluss an einem anderen Verknüpfungspunkt oder Netz geringere gesamtwirtschaftliche Kosten entstehen. Dabei ist ein genereller Verweis auf ein anderes Netz nicht zulässig; vielmehr muss der geeignete Anschlusspunkt genau benannt werden. Der Betreiber des weiter entfernt liegenden Netzes darf sich in diesem Fall dem Anschlussbegehren nicht verweigern. Eine unberechtigte Verweisung auf einen anderen Verknüpfungspunkt, ein anderes Netz oder eine Anschlussverweigerung stellen eine Pflichtverletzung dar.

Zu unterscheiden ist dieser Fall von einem sonstigen Begehren des Netzbetreibers, einen Anschluss nicht am nächstgelegenen Verknüpfungspunkt, sondern an einer anderen, weiter entfernt liegenden Stelle vorzunehmen, da ein solches Vorgehen für ihn vorteilhaft ist. Eine Verweigerung des Anlagenbetreibers gegenüber eines solchen Begehrens wäre treuwidrig, wenn der Netzbetreiber die dadurch verursachten Mehrkosten trägt und es zu keiner Verzögerung des Anschlusses kommt.

Die Verpflichtung zu einem wirtschaftlich zumutbaren Ausbau bleibt unverändert. Der neu eingefügte Satz 3 stellt jedoch klar, dass der Netzbetreiber dieser Pflicht erst dann nachkommen muss, wenn der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage ihm einen anlagenbezogenen Vorbescheid, eine Teilgenehmigung oder eine umfassende Genehmigung vorweisen kann. Bei nicht genehmigungspflichtigen Anlagen entfällt diese Beschränkung. Da es sich um eine für den Netzbetreiber günstige Abweichung von der Ausbaupflicht handelt, muss er darlegen und ggf. beweisen, dass eine Genehmigung erforderlich ist. Die Ausbaupflicht richtet sich bei genehmigungsfreien Anlagen danach, ob ein solcher bereits zumutbar ist. Davon ist auszugehen, wenn die Planung nicht mehr unverbindlich ist, sondern bereits konkretisiert wurde, z.B. Aufträge für Detailplanungen vergeben oder Verträge zur Herstellung unterzeichnet wurden.

Die Grenze für die Ausbaupflicht stellt, soweit kein Fall des § 13 Abs. 1 Satz 2 vorliegt, auch in Zukunft die wirtschaftliche Zumutbarkeit als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dar. Die Abweichung in § 13 Abs. 1 Satz 2 ist gerechtfertigt, da bei diesen Kleinanlagen, insbesondere im Bereich der Fotovoltaik, der Hausanschluss regelmäßig in der Lage ist, die Strommengen aufzunehmen und eine pauschalisierende Regelung aus Gründen der Vereinfachung und aufgrund in der Vergangenheit aufgetretenen Missbrauchsfällen erforderlich ist. Tragendes Prinzip der Regelung im übrigen ist die Minimierung der gesamtwirtschaftlichen Kosten. Zumutbar ist ein Netzausbau daher in der Regel dann, wenn durch den Ausbau die Gesamtkosten der Anbindung und Einbindung einer Anlage in das Netz (losgelöst von der jeweiligen Kostentragungspflicht) geringer sind als eine Anbindung an einer anderen Stelle des Netzes, an der das Netz unmittelbar (ohne Ausbau) technisch geeignet ist. Bei diesem Kostenvergleich ist nicht nur auf den Anschluss der einzelnen Anlage abzustellen, sondern vielmehr zu prüfen und ggf. zu berücksichtigen, ob der Anschluss weiterer Anlagen geplant ist, insbesondere dann, wenn bereits konkrete Netzprüfungsanfragen vorliegen. Dann sind die Gesamtkosten aller Anschlüsse mit denen eines Netzausbaus zu vergleichen. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ausbau zumutbar ist, ist auch zu berücksichtigen, dass der Netzbetreiber die ihm entstehenden Kosten über die Netznutzungsentgelte umlegen kann. Die Zumutbarkeit des Ausbaus findet ihre Grenze dort, wo der sich aus den Vergütungssummen im Vergütungszeitraum ergebende Wert der Gesamtstrommenge aus den durch den Ausbau anschließbaren Erzeugungsanlagen die Kosten des Ausbaus nicht deutlich übersteigt. Da der Wert des Stromes, der aus einer Erzeugungsanlage geliefert werden kann, in der Regel näherungsweise in einem festen Verhältnis zu den Investitions- und Betriebskosten der Anlage steht, die Investitionskosten und erwarteten Betreibsaufwendungen etwa für den Brennstoffeinsatz der Erzeugungsanlage aber zu Projektbeginn sicherer abzuschätzen sind als das gesamte Vergütungsvolumen, ist die Bezugnahme auf die Höhe dieser Kosten der Anlage ein geeigneter Anhaltspunkt für die Beurteilung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit. Verhältnismäßig und damit zumutbar im engeren Sinne ist der Ausbau daher insbesondere dann, wenn die Kosten des Ausbaus 25 Prozent der Kosten der Errichtung der Stromerzeugungsanlage nicht überschreiten.

Ebenfalls neu eingefügt wird Satz 4. Dadurch wird die Abgrenzung zwischen einem Netzausbau und einem Anschluss erleichtert. Hier traten wegen der unterschiedlichen Kostentragungslasten des § 10 alte Fassung in der Vergangenheit häufig Streitigkeiten auf, die auch von der Clearingstelle nicht zufriedenstellend gelöst werden konnten.

Für die Abgrenzung stehen zukünftig zwei Kriterien zur Verfügung: Der Netzausbau erstreckt sich auch auf die im Rahmen eines Anlagenanschlusses neu geschaffenen technischen Einrichtungen, die für den Berieb des Netzes notwendig sind, sowie alle Bestandteile der Anschlussanlage, die im Eigentum des Netzbetreibers stehen oder in sein Eigentum übergehen. Der Begriff der technischen Einrichtung ist dabei weit zu verstehen und umfasst z.B. auch ein ggf. notwendiges Schaltgebäude.

Eine technische Einrichtung ist dann für den Betrieb eines Netzes notwendig, wenn sie für die Funktionsfähigkeit des Netzes - vor oder nach der Ausführung des Anschlusses - unentbehrlich wird. Dies ist zumindest immer dann der Fall, wenn der störungsfreie Betrieb des Netzes nach dem Anschluss der Anlage von der Funktionsfähigkeit des neu eingefügten Bestandteils abhängt und ohne dieses nicht mehr gewährleistet oder der störungsfreie Betrieb bei Entfernung der neuen Komponenten nur durch eine technische Veränderung des Netzes wiederhergestellt werden könnte.

Die Abgrenzung anhand der Eigentumsverhältnisse an den Bestandteilen der Anschlussanlage soll sicherstellen, dass keine unnötigen Kosten verursacht und klare Zuständigkeiten hergestellt werden. In diesem Bereich traten in der Vergangenheit zahlreiche Probleme auf, da Netzbetreiber teilweise das Eigentum an Anschlussanlagen beansprucht haben, die Kosten für deren Herstellung aber von den Anlagenbetreiber zu tragen waren. Diese Aufspaltung von finanziellem Aufwand und Vermögenszuwachs soll durch die neue Regelung verhindert werden. Die Vorschrift knüpft dabei nicht nur an das bereits bestehende Eigentum an, sondern stellt klar, dass auch die erst noch zu schaffenden Anlagenteile dann als Netzbestandteile zu betrachten sind, wenn die Netzbetreiber das Eigentum daran erlangen. Dabei ist es gleichgültig, ob dieser Eigentumserwerb gesetzlich oder vertraglich erfolgt. Neben dieser Klarstellung in Satz 3 besteht insoweit kein zusätzlicher Änderungsbedarf. Die bisher gelegentlich aufgetretenen Streitfragen sind in Literatur und Rechtsprechung hinreichend geklärt.

Zu Absatz 3

Der neu eingefügte Absatz 3 ist deklaratorischer Natur und kodifiziert nur die bisherige Rechtslage. In der Praxis haben sich jedoch erhebliche Schwierigkeiten ergeben, so dass eine Klarstellung sinnvoll und nötig ist. Der Netzbetreiber kann den Anschluss von Anlagen nicht mit dem Verweis auf mögliche zeitliche Netzauslastungen verweigern. Diese treten tatsächlich nur extrem selten auf, etwa bei dem Zusammentreffen sehr hoher Einspeisung bei Starkwind und gleichzeitigem niedrigen Verbrauch. In dem weit größeren sonstigen Zeitraum ist der Netzbetreiber zur Aufnahme problemlos in der Lage. Daher ist er auch bei möglichen temporär auftretenden Netzengpässen durch Erneuerbare Energien verpflichtet, Anlage zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien immer anzuschließen und den Strom immer dann abzunehmen, wenn das Netz nicht bereits durch zeitlich früher in Betrieb gegangenen Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien ausgelastet ist. Dadurch wird die Sicherheit und Funktionsfähigkeit des Netzes nicht berührt. Die Anlage muss dann technisch so ausgestattet sein, dass die Einspeisung im erforderlichen Umfang unterbunden werden kann. Weitergehende Rechte zum Eingriff in die Anlage stehen dem Netzbetreiber nicht zu. Unberührt bleibt davon die Verpflichtung zum Netzausbau und die Rechte früherer Anlagenbetreiber. Der Netzbetreiber muss dem Anlagenbetreiber auf dessen Verlangen nachweisen, dass die Drosselung oder Abschaltung tatsächlich erforderlich war. Dieser Nachweis ist notwendig, da der Anlagenbetreiber ansonsten nicht nachvollziehen könnte, ob die Unterbindung der Einspeisung tatsächlich erforderlich war. Aus diesem Informationsinteresse ergibt sich auch der Umfang der Nachweispflicht.

Zu Absatz 4

Da sowohl Netzbetreiber als auch Einspeisewillige aufwendige Planungen und Vermögensdispositionen treffen müssen, besteht eine Pflicht, die erforderlichen Daten offen zu legen. Ein Einspeisungswilliger muss dazu nicht bereits Genehmigungsanträge zum Bau einer Anlage gestellt haben oder gar eine solche vorweisen können, da es bereits für die Anlagenplanung unverzichtbar ist, die erforderlichen Daten zu kennen. Erst mit dieser Kenntnis kann ein Anlagenbetreiber beispielsweise eine Entscheidung darüber treffen, ob eine Anpassung seines Vorhabens an die Netzkapazität erforderlich ist und die Planungen zu Ende führen. Dies gilt entsprechend bei mehreren Einspeisewilligen, die, insbesondere zum Zweck der Ermittlung volkswirtschaftlich günstiger Netzausbau- und Anbindungsmöglichkeiten, gemeinsam einen entsprechenden Antrag stellen. Der neue Absatz 4 greift § 3 Absatz 1 Satz 3 alte Fassung auf und ergänzt diesen. Klarstellend wird zukünftig bestimmt, dass die Pflichten nur auf Antrag zu erfüllen sind und dass die Daten geeignet sein müssen, eine nachprüfbare Netzverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Für die Bereitstellung der Daten darf - wie es in der Rechtsprechung bereits für die in der Sache weiter reichende Vorgängerregelung, die eine Berechnung des Netzbetreibers verlangt hatte, anerkannt war - auch in Zukunft kein Entgelt verlangt werden. Denn der notwendige Aufwand ist verhältnismäßig gering und gehört zu den vom Gesetzgeber den Netzbetreibern aufgrund ihrer durch die Netzsituation bedingten marktbeherrschenden Stellung im Energiesystem zugewiesenen Aufgaben. Zusätzlich wird die Acht-Wochen-Frist zur Offenlegung eingefügt, um Streitigkeiten über die Dauer der Bearbeitung zu beseitigen und allen Beteiligten mehr Planungssicherheit zu geben.

Die für eine Netzverträglichkeitsprüfung erforderlichen Daten umfassen auch die Daten über den geplanten Ausbau durch andere Anlagenbetreiber, da ein Anschluss weiterer Anlagen die zur Verfügung stehende Netzkapazität beeinflusst. Der Netzbetreiber muss deshalb dem Einspeisungswilligen auch die Informationen hinsichtlich der ihm bekannten Anlagenplanungen an demselben Netz weitergeben. Dabei sind die Datenschutzvorschriften zu beachten. Die Anlagenbetreiber sind jedoch nach Treu und Glauben gehalten, in die Weitergabe auch der Daten, die eine Individualisierung der potentiellen Anlagenbetreiber ermöglichen, einzuwilligen. Die Kenntnis anderer geplanter Projekte ermöglicht es den Einspeisungswilligen untereinander und mit dem Netzbetreiber im Sinne einer gesamtwirtschaftlichen Optimierung den jeweiligen Anschluss zu koordinieren.

Zu Absatz 5

Der neu eingefügte Absatz 5 ergänzt die Verpflichtungen der Netzbetreiber für den Fall, dass die Anlage selbst nicht unmittelbar an ein Netz für die allgemeine Versorgung mit Elektrizität, sondern an ein Arealnetz angeschlossen wird. Eine Verpflichtung für den Arealnetzbetreiber ist mit der Änderung nicht verbunden. In der Vergangenheit haben sich einzelne Netzbetreiber geweigert, den erzeugten und in ein Arealnetz eingespeisten Strom aus Erneuerbaren Energien von dem aufnehmenden Arealnetzbetreiber abzunehmen und zu vergüten. Der Gesetzgeber hatte ausweislich der Begründung zu § 10 Absatz 1 des Erneuerbaren-Energien- Gesetzes vom 31. März 2000 (BGBl. I 305) diesen Fall bereits als mit umfasst betrachtet. Um derartige Streitfälle für die Zukunft auszuschließen, ist diese ausdrückliche Regelung notwendig geworden. Denn der Anschluss einer Anlage an ein bestehendes Arealnetz kann dazu beitragen, volkswirtschaftlich unnötige Kosten zu vermeiden und liegt somit im Interesse der Allgemeinheit.

Bei dem Anschluss der Anlage sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Für die Ermittlung des eingespeisten Stroms aus der Anlage ist in aller Regel - soweit nicht § 5 Abs. 1 Satz 2 eingreift - eine Messung der eingespeisten elektrischen Arbeit ausreichend. Die Messung der angebotenen Energiemenge kann vor oder an dem Verknüpfungspunkt der Anlage mit dem Netz des Anlagenbetreibers oder des Dritten erfolgen. Ist eine Leistungserfassung zwingend erforderlich, sollte die Abrechnung grundsätzlich auf der Basis von Schätzungen oder von Norm-Lieferprofilen erfolgen, um volkswirtschaftlich unnötigen Aufwand insbesondere bei kleineren Fotovoltaikanlagen zu begrenzen. Der Händler bzw. Lieferant des Arealnetzes muss unterrichtet werden, damit sowohl die Bezugs- als auch die Einspeisewerte rechnerisch ermittelt werden können. Eine physikalische Durchleitung ist nicht erforderlich. Vielmehr reicht wie auch sonst eine bilanztechnische Erfassung aus.

Von dem Anschluss an ein Arealnetz tatbestandlich zu unterscheiden, aber in der Rechtsfolge vergleichbar ist die Nutzung eines gemeinsamen Umspannwerks z. B. für größere Windparks, das von einer Betreibergesellschaft betrieben wird. In diesem Fall ist ebenfalls der Netzbetreiber Verpflichteter im Sinne der §§ 4 und 5.

Zu Absatz 6

Absatz 6 entspricht § 3 Absatz 2 alte Fassung. Die Änderungen in Satz 1 sind Folgeänderungen zu Absatz 1 und 5 sowie der Aufteilung der Verpflichtungen der Netzbetreiber. Der neu eingefügte Satz 3 dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/77/EG und soll die Vorrangregelung für sämtliche Netze umsetzen.

Zu § 5 („Vergütungspflicht“)

Zu Absatz 1

Die verbraucherschützende Vorschrift des Absatzes 1 enthält den Teil des alten § 3 Abs. 1, der die Vergütungspflichten der Netzbetreiber regelt. Netzbetreiber sind danach verpflichtet, denjenigen gemäß § 4 aufgenommenen Strom nach Maßgabe der §§ 6 bis 12 zu vergüten, der ausschließlich aus Erneuerbaren Energien oder ausschließlich aus Grubengas oder ausschließlich aus beiden Energieträgern gleichzeitig gewonnen wird. Das Gesetz hält damit hinsichtlich der Vergütung an dem bereits aus dem Stromeinspeisungsgesetz und dem Erneuerbaren- Energien-Gesetz vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305) in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes bekannten Ausschließlichkeitsprinzip fest, wonach grundsätzlich nur diejenige Art der Stromerzeugung privilegiert wird, die vollständig auf dem Einsatz der genannten Energie beruht. Diesem Grundsatz wird auch dann Genüge getan, wenn etwa bei Biogas - unbeschadet der Vorschrift des § 8 Abs. 6 - die Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien erst durch eine Zünd- oder Stützfeuerung oder durch einen konventionellen Anfahrbetrieb möglich wird oder wie bei der Geothermie für die Stromgewinnung Energie aufgewendet werden muss. Denn das Ausschließlichkeitskriterium bezieht sich auf den Prozess der Stromerzeugung selbst, nicht auf die vorbereitenden Schritte. Daher ist es etwa auch unschädlich, wenn konventionell erzeugter Strom für das Anfahren von Windenergieanlagen eingesetzt wird. Entscheidend ist nach dem in § 1 normierten Zweck des Gesetzes die Umwelt- und Klimafreundlichkeit des jeweiligen Verfahrens in der Bilanz. Der Vergütungsanspruch besteht wie bislang in voller Höhe und nicht nur für den Anteil, der rechnerischen bei Abzug der konventionellen Energiezufuhr aus Erneuerbaren Energien stammt. § 5 Abs. 1 steht einer Vergütung von Strom, der nicht in Übereinstimmung mit dem Ausschließlichkeitsprinzips gewonnen wird, auch in Höhe der in diesem Gesetz vorgesehenen Vergütungssätze nicht entgegen. Allerdings besteht dann keine Möglichkeit diesen Strom und die entsprechenden Zahlungen in das Ausgleichssystem einzustellen. Im Interesse des Verbraucherschutzes ist dies auch bei übereinstimmendem Handeln der Anlagen-, Netz- und Übertragungsnetzbetreibern nicht zulässig.

Neu ist die Einschränkung für Anlagen mit einer Leistung ab 500 Kilowatt. Hier besteht eine Verpflichtung des Netzbetreibers zu Abnahme und Vergütung des erzeugten Stroms nur dann, wenn eine registrierende Leistungsmessung erfolgt. Dabei muss die von der Anlage in das Netz eingespeiste Leistung in Abständen von 15 Minuten erfasst werden. Der Anlagenbetreiber ist verpflichtet, dem Netzbetreiber die vorhandenen Daten unentgeltlich zugänglich zu machen. Es besteht jedoch keine Verpflichtung des Anlagenbetreiber diese Daten dem Netzbetreiber kostenlos zu übermitteln. Es reicht eine Bereitstellung am Verknüpfungspunkt zwischen Anlage und Netz. Da dem Anlagenbetreiber nach § 13 Abs. 1 das Messrecht zusteht, kann der Netzbetreiber ein bestimmtes Datenformat oder eine bestimmte Art der Übermittlung nicht verlangen.

Zu Absatz 2

Absatz 2 ist ebenfalls eine Folgeänderung. Er regelt die Vergütungspflicht des nach § 4 Absatz 5 abnahmepflichtigen vorgelagerten Netzbetreibers für den aufgenommenen Strom. Dabei werden die Teile des § 3 Absatz 2 Satz 1 alte Fassung übernommen, welche die Vergütungspflicht regeln.

Der Zahlungsanspruch des Netzbetreibers gegen den abnahmepflichtigen vorgelagerten Netzbetreiber wird nach Satz 2 um die aufgrund der Einspeisung vermiedenen Netznutzungsentgelte vermindert. Die Ergänzung trägt dem Umstand Rechnung, dass durch die dezentrale Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien Kosten für den Energietransport eingespart werden können. Der dem aufnehmenden Netzbetreiber auf diese Weise entstehende finanzielle Vorteil muss beim Ausgleichsmechanismus berücksichtigt werden, so dass es nur einen um die Summe der Ersparnisse reduzierten Betrag vom vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber verlangen kann. Die Höhe der Einsparungen (vermiedene Kosten) ist dabei nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nach allgemeinem Energiewirtschaftsrecht zu ermitteln. In der Folge vermindern sich das Volumen des Ausgleichmechanismus und letztlich die Differenzkosten für den Strom aus Erneuerbaren Energien um die eingesparten Netznutzungsentgelte.

Zu §§ 6 bis 11 („Vergütung für Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas und Grubengas, Biomasse, Geothermie, Windenergie und solarer Strahlungsenergie“)

Die Vergütungsregelung für alle im Anwendungsbereich des Gesetzes befindlichen Erneuerbaren Energien wird von dem Prinzip geleitet, den Betreibern von optimierten Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien bei rationeller Betriebsführung einen wirtschaftlichen Betrieb dieser Anlagen grundsätzlich zu ermöglichen. Grundlage für die Ermittlung der Vergütung sind insbesondere die Investitions-, Betriebs-, Mess- und Kapitalkosten eines bestimmten Anlagentyps bezogen auf die durchschnittliche Lebensdauer sowie eine marktübliche Verzinsung des eingesetzten Kapitals.

Um den Verwaltungsaufwand vor allem bei den Einspeisern mit kleinen dezentralen Anlagen aber auch auf Seiten der Netzbetreiber und staatlicher Stellen zu begrenzen, wird an dem Prinzip einer bundeseinheitlichen Mindestvergütung festgehalten, die auf eine Kosten- oder Wirtschaftlichprüfung im Einzelfall verzichtet. Diese Vorgehensweise kann und will im Einzelfall eine jederzeit rentable Vergütung nicht garantieren. Aus diesem Grund geht das Gesetz von Mindestvergütungen aus und ermöglicht es so, darüber hinaus gehende Vergütungen zur gezielten Förderung einzelner Technologien zu zahlen, um auf diese Weise besser als es mit der pauschalisierenden Regelung dieses Gesetzes erfolgen kann, die Ziele dieses Gesetzes zu erreichen.

Dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit obliegt es, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit die Entwicklung zu beobachten und gegebenenfalls gemäß § 20 eine differenzierte Anpassungen der Vergütungshöhen für Neuanlagen vorzuschlagen.

Zur Berücksichtigung des technologischen Fortschritts und wegen der erwarteten Kostensenkung erfolgt baujahreinheitlich eine nominale degressiv ausgestaltete jährliche Absenkung der Vergütungssätze für Wasserkraft mit einer Leistung von über 5 Megawatt und Geothermie in Höhe von einem Prozent, für Windenergie in Höhe von zwei Prozent, für Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Grubengas in Höhe von 1,5 Prozent und für solare Strahlungsenergie in Höhe von fünf bzw. 6,5 Prozent. Die Degressionsschritte für Windenergie auf See und Geothermie setzen erst mit dem Jahr 2008 bzw. 2010 ein, weil das erste Geothermiekraftwerk in Deutschland erst im November 2003 in Betrieb gegangen ist und erst in den kommenden Jahren die ersten Windenergieanlagen auf hoher See in Betrieb gehen werden, so dass zunächst noch keine kostensenkenden technischen Entwicklungen zu verzeichnen sind, die eine Degression zum jetzigen Zeitpunkt rechtfertigen würden. Zu beachten ist, dass die Vergütungssätze, die im Jahr der Inbetriebnahme gelten, im Jahr der Inbetriebnahme sowie in den 20 bzw. 15 oder 30 darauf folgenden Jahren in unveränderter Höhe zu zahlen sind. Ausgangspunkt für die Berechung der Degression ist der auf zwei Stellen gerundete Vorjahreswert. Über die nominale Degression hinaus ist bei der allgemeinen Betrachtung der wirtschaftlichen Entwicklung der Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien die reale Preisentwicklung zu berücksichtigen.

Ein Vergütungsanspruch besteht nur bei kumuliertem Vorliegen der in § 5 Abs. 1 und der für die jeweilige Sparte in den §§ 6 bis 11 geregelten Voraussetzungen, so dass diese Begrenzungen auch dem Verbraucherschutz dienen, da diese so vor unberechtigten Mehrkosten geschützt werden.

Zu § 6 („Vergütung für Strom aus Wasserkraft“)

Zu Absatz 1

Satz 1 schreibt die bestehende Regelung im Wesentlichen fort. Die Erhöhung der Grundvergütung für Anlagen mit einer Leistung bis einschließlich 500 kW berücksichtigt höhere Kosten für die Errichtung von neuen Wasserkraftanlagen. Diese höheren Kosten fallen an, weil die wasserrechtlicher Auflagen infolge der Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie zur Verbesserung des ökologischen Zustands der Gewässer erheblich verschärft wurden. Gleichzeitig tragen sie der durch diesen Gesetzentwurf verkürzten Vergütungsdauer Rechnung. Die sonstigen Änderungen des Satzes 1 sind sprachlicher Natur und sorgen für eine Vereinheitlichung des Gesetzes sowie eine bessere Verständlichkeit der Vorschrift. Vom Geltungsbereich sind weiterhin Anlagen mit einer Leistung von einschließlich 5 Megawatt erfasst, wobei die Vergütungssätze für kleine Anlagen bis 500 Kilowatt aufgrund der höheren spezifischen Kosten erhöht sind.

Die neu eingefügte Beschränkung des Satzes 2 trägt dem Spannungsfeld zwischen der Nutzung noch vorhandener aber eher geringer Energiepotenziale sowie Umwelt- und Natur-schutzaspekten Rechnung. Kleine Wasserkraftwerke stellen in der Regel einen erheblichen Eingriff in die Gewässerökologie dar, da sie in der Regel in den Laich- und Aufzuchtshabitaten der Einzugsgebiete, d.h. in den kleinen naturnahen Fließgewässern, angesiedelt sind. Für neue Anlagen bis einschließlich 500 Kilowatt Leistung besteht zukünftig deshalb nur noch dann ein Vergütungsanspruch, wenn diese entweder bis zum 31. Dezember 2007 genehmigt worden sind oder nach Nr. 1.) in räumlichem Zusammenhang mit einer ganz oder teilweise bereits bestehenden oder vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus Wasserkraft neu errichteten Stau- oder Wehranlage oder nach Nr. 2.) ohne eine durchgehende Querverbauung in Betrieb genommen werden und gleichzeitig ein guter ökologischer Zustand erreicht wird oder zumindest der ökologische Zustand wesentlich verbessert ist. Dabei ist es unerheblich, ob die Stau- oder Wehranlage nach Nr. 1.) noch als solche genutzt wird, da Nr. 1.) ausdrücklich regelt, dass die vorhandene Querverbauung nicht mehr funktionsfähig sein muss, sondern es ausreicht, wenn sie teilweise vorhanden ist. Es ist allein darauf abzustellen, ob eine künstliche Querverbauung vorhanden ist, die den natürlichen Gewässerfluss behindert. Auch für neu errichtete Wehre oder Stauanlagen besteht ein Vergütungsanspruch, wenn diese nicht in erster Linie zur Stromerzeugung, sondern vorrangig zu anderen Zwecken, insbesondere dem Hochwasserschutz oder der Verbesserung der Gewässer und Umgebungsökologie, errichtet werden. Bei diesen Bauwerken kann die Nutzung zur Erzeugung von Strom bereits während der Errichtung ermöglicht werden. Es ist nicht notwendig, dass zunächst separat ein Stauwerk gebaut und dieses anschließend zur Energiegewinnung umgerüstet wird. Nr. 2.) dagegen ermöglicht auch die Vergütung von Strom aus Strömungskraftwerken, die innerhalb des natürlichen Wasserlaufs die Ober-, Unter- oder Nebenströmung nutzen und dafür keine Querverbauung benötigen. Gewisse aber nicht durchgehende Bauwerke sind unschädlich, sofern sie für die Verankerung der Anlage erforderlich sind. Das Erreichen eines guten ökologischen Zustands wird bei der Zulassung der Anlage gem. der §§ 25a und 25b WHG, die die Vorgaben der Richtlinie 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie - WRRL) umsetzen, geprüft.

Dies gilt entsprechend auch für Absatz 2 Nr. 3. Der Nachweis wird daher gem. Absatz 3 den Zulassungsbescheid geführt werden. Die in Satz 2 enthaltene Übergangsfrist dient dem Vertrauensschutz und soll ermöglichen, laufende Genehmigungsverfahren abzuschließen.

Zu Absatz 2

Die Regelung des Absatzes 2 bezieht unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von 5 bis 150 Megawatt in den Anwendungsbereich des Gesetzes ein. Die bestehende Begrenzung auf Anlagen bis einschließlich 5 Megawatt hat einerseits dazu geführt, dass die installierte Leistung verschiedener Kraftwerke durch den Anlagenbetreiber künstlich reduziert wurde. Andererseits konnten vorhandene Potenziale über dieser Grenze nicht erschlossen werden.

Satz 1 stellt mehrere Bedingungen an die Einbeziehung der großen Wasserkraft. Sie gilt zum einen nur für Anlagen, die bis zum 31. Dezember 20012 erneuert worden sind. Darüber hinaus muss durch diese Maßnahme das elektrische Arbeitsvermögen nachweislich um mindestens 15 Prozent erhöht worden sein. Der Nachweis ist gegenüber dem Netzbetreiber nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zu erbringen, der durch die technische Richtlinie „Field acceptance tests to determine the hydraulic performance of hydraulic turbines, storage pumps and pumpturbines, IEC 41“, herausgegeben von der International Electrotecnical Commission (IEC) mit Sitz in Genf, bestimmt wird. Weiterhin muss nach Durchführung der Maßnahme nachweislich ein guter ökologischer Zustand erreicht oder der ökologische Zustand gegenüber dem vorherigen Zustand wesentlich verbessert sein. Der Nachweis wird gem. Absatz 3 durch die Vorlage der behördlichen wasserrechtlichen Zulassung der Anlage geführt. Die erstmalige Inbetriebnahme steht der Erneuerung gleich, wenn einer Wasserkraftanlage im räumlichen Zusammenhang mit einer Stau- oder Wehranlage bis zum 31. Dezember 2012 in Betrieb genommen wird. Unerheblich ist dabei, ob die bestehende Stau- oder Wehranlage dabei bestehen bleibt oder ersetzt wird. Allein maßgeblich ist, ob nachweislich ein guter ökologischer Zustand erreicht oder der ökologische Zustand gegenüber dem vorherigen Zustand wesentlich verbessert wird.

Da es Ziel des Gesetzes ist, den Ausbau der Erneuerbaren Energien zu fördern und nicht bereits bestehende, wirtschaftlich arbeitende Anlagen zu fördern, wird bei Anlagen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Leistung von mehr als 5 Megawatt aufwiesen nur der Strom vergütet, der durch die Erneuerung zusätzlich erzeugt werden kann. Dies gilt auch bei Anlagen, die nach einem Neubau an gleicher Stelle oder in räumlichen Zusammenhang mit einer bestehenden und zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft genutzten Stau- oder Wehrstufe ein Kraftwerk ersetzten, um keine Anreize zu schaffen, bestehende Kraftwerke zu beseitigen und vollständig neu zu errichten. Die Leistung des ersetzten Kraftwerks wird deshalb von der Leistung des Neubaus in Abzug gebracht. Dies ergibt sich aus Absatz 2 Satz 2, der eine erstmalige Inbetriebnahme einer Anlage im räumlichen Zusammenhang mit einer bereits bestehenden Staustufe oder Wehranlage einer Erneuerung gleichstellt, bei der die vorhandene Leistung berücksichtigt wird. Nur im Falle eines Neubaus an oder im Zusammenhang mit einem wasserbautechnisch genutzten Standort, der bislang noch nicht zur Stromgewinnung genutzt wurde, wird also die Leistung des kompletten Neubaus berücksichtigt.

Weil die Investitionskosten je zusätzlichem Kilowatt Leistung für einen Neubau und eine Erweiterung nach Untersuchungen im Auftrag des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit in der Regel gleich hoch sind, wird auch der Strom aus einer Erweiterung wie Strom aus einer neuen Anlage vergütet, so dass der Strom, der der bisherigen Leistung zuzurechnen ist, bei der zu vergütenden Strommenge nicht berücksichtigt wird. Der Strom, der den ersten 500 Kilowatt neue zugebauter Leistung zugerechnet werden kann, wird also mit mindestens 7,67 Cent pro Kilowattsunde vergütet. Die Abweichung zu Absatz 1 rechtfertigt sich dadurch, dass eine Erhöhung für die große Wasserkraft keine spürbaren Folgen hätte, so dass dadurch keine zusätzlichen Anreize geschaffen würden.

Zu Absatz 3

Absatz 3 bestimmt, dass der Nachweis der Erreichung eines guten ökologischen Zustands oder der wesentlichen Verbesserung des ökologischen Zustands gegenüber dem vorherigen Zustand in den Fällen des Absatz 1 und des Absatz 2 durch die Vorlage der wasserrechtlichen Zulassung der zuständigen Behörde geführt wird. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass diese Voraussetzungen bei allen Anlagen, die nach neuem Wasserrecht genehmigt werden, eingehalten werden. Aus diesem Grund ist als Nachweis die Vorlage der wasserrechtliche Zulassung ausreichend. Dem Netzbetreiber kommt kein Prüfungsrecht hinsichtlich der Einhaltung dieser Voraussetzungen zu.

Zu Absatz 4

Absatz 4 enthält die für neu in Betrieb gehende Anlagen nach Absatz 2 eingefügte Degressionsvorschrift.

Zu Absatz 5

In Absatz 5 werden Speicherkraftwerke aus dem Anwendungsbereich des § 6 ausgeschlossen. Speicherkraftwerke sind Wasserkraftwerke, deren Zufluss einem oder mehreren Speichern entnommen wird. Ihr Einsatz ist damit weitgehend unabhängig vom zeitlichen Verlauf der Zuflüsse in ihre Speicher. Umfasst werden von diesem Begriff insbesondere Pumpspeicherkraftwerke, deren Speicher ganz oder teilweise durch gepumptes Wasser (Pumpwasser) gefüllt werden. Geringe zusätzliche Speicher bei Laufwasserkraftwerken bleiben bei der Einordnung unberücksichtigt.

Zu § 7 („Vergütung für Strom aus Deponiegas, Klärgas und Grubengas“)

Zu Absatz 1

Die bisherige Begrenzung auf Anlagen mit einer Leistung bis maximal 5 Megawatt entfällt. Diese Änderung hat einerseits Auswirkungen auf Anlagen, die nach Inkrafttreten des Gesetzes neu in Betrieb genommen werden. Andererseits wird aber auch ein durch die bisherige Leistungsbegrenzung ausgelöstes indirektes Ausbauhemmnis für Anlagen abgebaut, deren Leistung nicht mehr als 5 Megawatt betrug. Für diese Anlagen richten sich die Dauer und die Höhe der Vergütung auch nach einem Ausbau gemäß § 21 Absatz 1 nach den bisherigen Regelungen. Da § 21 aber nicht auf die Beschränkung des § 2 Absatz 2 Nr. 1 verweist, entfällt zukünftig nach dem Überschreiten dieser Leistungsgrenze nicht mehr der Anspruch auf Vergütung. Vergütet wird jedoch auch zukünftig nur der Strom, der den im Gesetz genannten Leistungsklassen bis einschließlich 5 Megawatt entspricht.

In Satz 2 wird ausdrücklich klargestellt, dass auch Gas, das aus einem Gasnetz entnommen wird, als Deponie-, Klär- und Grubengas gilt, soweit die Menge des entnommenen Gases im Wärmeäquivalent der Menge von an anderer Stelle im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes in das Gasnetz eingespeistem Deponie-, Klär- entspricht. Auf diese Weise soll im Sinne einer nachhaltigen und effizienten Energieversorgung insbesondere die Nutzung der bei der Stromerzeugung anfallenden Wärme ermöglicht werden. Da das Gasnetz als Speicher fungieren kann, ist es nicht erforderlich, dass die Entnahme des Gases gleichzeitig mit der Einspeisung an anderem Ort erfolgt.

Zu Absatz 2

Absatz 2 enthält eine Bonusregelung für Brennstoffzellen und weitere innovative Technologien. Diese Regelung soll im mittel- und langfristigen Interesse des Umweltschutzes den höheren Kosten dieser Technologien Rechnung tragen. Der Aufschlag schafft einen Anreiz, diese innovative Technologien und Verfahren einzusetzen. Auf diese Weise können höhere Wirkungsgrade und niedrigere Schadstoffwerte erreicht werden und dadurch ein zusätzlicher Beitrag zum Umwelt- und Klimaschutz erbracht werden. Die Vorschrift setzt so einen wichtigen Anreiz für eine zukunftsweisende Technologieentwicklung. Mittel- und langfristig sollen die innovativen Technologien zur Kostensenkung beitragen. Die Verordnungsermächtigung ermöglicht, dass die Verfahren und Technologien aus der Regelung herausgenommen werden können, sobald sie diesen nicht mehr zur Markteinführung benötigen. Zudem erlaubt die Verordnungsermächtigung neue Technologien in die Bonusregelung aufzunehmen. Der Gesetzgeber zeigt mit dieser flexiblen Regelung, dass er sich der Tatsache bewusst ist, dass er während des Gesetzgebungsverfahrens nicht alle zukünftigen technischen Entwicklungen bewerten und berücksichtigen kann.

Zu Absatz 3

Absatz 3 enthält die neu eingefügte Degressionsvorschrift. Die Degression erfasst die Mindestvergütung nach Absatz 1, nicht jedoch den Bonus nach Absatz 2.

Zu § 8 („Vergütung für Strom aus Biomasse“)

Mit der gegenüber der Vorfassung des EEG deutlich weiter entwickelten Bestimmung über die Vergütung von Strom aus Biomasse soll die Vergütung auf die realen Marktbedingungen zugeschnitten werden. Es sollen Anreize geschaffen werden, um das vorhandene Biomassepotenzial besser zu erschließen, ohne dabei Mitnahmeeffekte auszulösen.

Zu Absatz 1

Absatz 1, in dem die Vergütungsstufen festgelegt werden, übernimmt für die Leistungsklassen ab 500 Kilowatt die jeweiligen Vergütungssätze der bisherigen Regelung (modifiziert um die mittlerweile eingetretene Degression gemäß § 5 Abs. 2 EEG alte Fassung). Er führt zugleich eine neue Vergütungsstufen für kleine Anlagen ein (150 Kilowatt). Hintergrund ist, dass die relativ höheren spezifischen Kosten bei kleinen Anlagen in den bisher lediglich drei Vergütungsstufen unzureichend abgebildet werden. Bioenergieanlagen- namentlich Biogasanlagen im landwirtschaftlichen Bereich - können nach den vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit veranlassten wissenschaftlichen Betrachtungen der Marktlage auf Grundlage der bisherigen Regelung häufig selbst unter Ausnutzung des bestehenden Marktanreizprogramms nicht rentabel betrieben werden. Es bedarf daher einer moderaten Erhöhung in diesem Marktsegment, um die vorhandenen Potenziale im Hinblick auf den Zweck des Gesetzes zu erschließen. Der Strom aus der Anlage wird nur vergütet, wenn in dieser ausschließlich Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung eingesetzt wird. Beim Einsatz sonstiger unter den weitere Biomassebegriff des § 3 Abs. 1 fallende Stoffe besteht auch kein anteiliger Vergütungsanspruch.

Der neu eingefügte Satz 2 senkt nach einer zweijährigen Übergangsfrist gem. § 21 Abs. 1 Nr. 3 den Vergütungssatz für Anlagen, die auch nur anteilig Althölzer der Kategorien A III und A IV einsetzen, da die energetische Verwertung dieser Hölzer erheblich kostengünstiger erfolgen kann, als die Verwertung anderer Biomassen und keine negativen Lenkungseffekte, insbesondere im Bereich des Imports kontaminierter Althölzer, erzeugt werden sollen. Der neue Satz 3 entspricht der in § 7 Abs. 1 enthaltenen Regelung. Insoweit wird auf die dortige Begründung verwiesen. Erfasst ist alles Gas aus Biomasse - etwa aus der Holzvergasung - und nicht nur Biogas, das lediglich bei Vergärungsprozessen anfällt.

Zu Absatz 2

Absatz 2 legt für die drei unteren Leistungsbereiche eine Zusatzvergütung für den Fall fest, dass ausschließlich bestimmte Biomassearten zum Einsatz kommen. Die Regelung resultiert aus den bisherigen Erfahrungen, nach denen ein wirtschaftlicher Betrieb von kleinen Anlagen nicht erreicht werden kann, wenn ausschließlich (rein) pflanzliche Stoffe aus Landwirtschaft und Gartenbau, Fäkalien aus der Landwirtschaft und/oder Waldrestholz eingesetzt werden. Rein pflanzliche Einsatzstoffe (insbesondere nachwachsende Rohstoffe und Waldrestholz) sind gegenüber Biomasse aus Abfällen ungleich teuer. Kleine landwirtschaftliche Biogasanlagen, deren Haupteinsatzstoff Gülle ist, können nur rentabel betrieben werden, wenn in beträchtlichem Umfang energiereiche Kofermente aus Abfällen (insbesondere tierische Fette) eingesetzt werden. Der Markt für derartige Stoffe ist jedoch eng begrenzt. Es zeichnet sich deshalb ab, dass das große Nutzungspotenzial der Biomasse land- und forstwirtschaftlicher Herkunft ohne zusätzliche Anreizinstrumente nicht in dem wünschenswerten Umfang erschlossen werden kann. Die nach dem neuen Absatz 1 vorgesehenen neue Vergütungsstufe für Kleinanlagen reichen allein nicht aus, um die wirtschaftlichen Nachteile für Anlagen, in denen keine energiereichen Kofermente eingesetzt werden, auszugleichen. Durch die Einführung des Bonus soll der Begrenztheit und einer Fehlleitung von Abfallstoffströmen begegnet werden und ein Beitrag zur Erschließung nachwachsender Rohstoffe zur energetischen Nutzung geleistet werden.

Dabei ist speziell im Hinblick auf kleine Biogasanlagen verschärfend zu berücksichtigen, dass die seit dem 30. April 2003 anzuwendende Verordnung EG Nr. 1774/2002 „mit Hygienevorschriften für nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte“ (sog. Hygiene-Verordnung, ABl. EG Nr. L 271 v. 10.10.2002, S. 1) die Betreiber landwirtschaftlicher Biogasanlagen vielfach dazu zwingt, kostenträchtige Änderungen an den Anlagen und in ihrem Betrieb vorzunehmen, indem sie bislang nicht bestehende Anforderungen an die Technik, die Überwachung und den Umgang mit Reststoffen aufstellt. Dies rechtfertigt auch die Erstreckung dieses Bonus auf bereits bestehende Anlagen.

Die Höhe des Bonus ist nach Anlagengrößen gestaffelt, wodurch die unterschiedlichen Kostenstrukturen zum Ausdruck kommen. Der Einkauf größerer Mengen nachwachsender Rohstoffe für größere Anlagen ist mit deutlichen Preisvorteile verbunden.

Voraussetzung für die Privilegierung des Absatzes 2 soll gemäß Satz 1 Nr. 1 sein, dass die Stromerzeugung (nur) aus Einsatzstoffen erfolgt, deren Energiegehalt ausschließlich aus folgenden Stoffen stammt:

  • rein pflanzlichem Material,
  • Gülle im Sinne der EG-Hygiene-Verordnung bzw. Schlempe aus landwirtschaftlichen Brennereien oder
  • Gemischen aus diesen Stoffen.

Buchstabe a) schließt sämtliche Arten pflanzlicher Stoffe ein (also insbesondere, aber nicht ausschließlich zum Zwecke der Energieerzeugung angebaute pflanzliche Rohstoffe, ferner Waldrestholz, Landschaftspflegeschnitt usw.). Voraussetzung ist jedoch, dass diese Stoffe in landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betreiben oder im Rahmen der Landschaftspflege anfallen und nur im Zuge der Ernte, im Rahmen ihrer Konservierung oder zur Nutzung in der Biomasseanlage aufbereitet oder verändert wurden. Jede sonstige Änderung oder Vermischung führt dazu, dass eine Erhöhung ausgeschlossen ist. Deshalb fallen zum Beispiel Industrierestholz, Sägewerkholzabfälle oder Kartoffelpülpe auch dann nicht in den Anwendungsbereich des Absatzes 2, wenn sie nicht mit anderen Stoffen vermischt oder verunreinigt sind. Diese Unterscheidung rechtfertigt sich dadurch, dass die Kosten für Rest- und Abfallprodukte deutlich geringer sind als für andere Stoffe, die ausschließlich zur Energieumwandlung geerntet oder anderweitig beschafft werden. Demgegenüber kann etwa Silage, die ursprünglich zu Futterzwecken angelegt wurde, auch zur Verstromung eingesetzt werden. Dies ist sinnvoll, da bei gleichzeitigem Bedarf an Futter- und Energiesilage eine genaue Mengenbestimmung im Voraus schwierig ist und der Landwirt ansonsten gezwungen wäre, technisch identische Prozesse streng getrennt durchzuführen.

Buchstabe b) erstreckt sich auf sämtliche Fäkalien tierischer Herkunft. Das ergibt sich aus der umfassenden Definition für Gülle in Anhang I Nr. 37 der EG-VO Nr. 1774/2002, die insoweit durch die EG-VO Nr. 808/2003 vom 12. Mai 2003 neu gefasst worden ist (ABl. EG Nr. L 117 vom 13.05.2003, S. 1). Durch die Bezugnahme auf diese Definition ist zugleich sichergestellt, dass andere tierische Nebenprodukte im Sinne dieser EG-Verordnung nicht eingesetzt werden dürfen (auch nicht als Bestandteil von Küchen- und Speiseabfällen). Außerdem ist Schlempe erfasst, soweit diese in landwirtschaftlichen Brennereien im Sinne des § 25 Branntweinmonopolgesetz anfällt. Es kommt jedoch nicht darauf an, ob aus diesen Brennereien auch tatsächlich Branntweine an die Bundesmonopolverwaltung abgeliefert werden. Die Verpflichtungen des Branntweinmonopolgesetzes zur anderweitigen Verwertung der Schlempe bleiben unberührt.

Buchstabe c) stellt klar, dass es sich auch um Gemische dieser Stoffgruppen handeln kann (z.B. Stallmist als Mischung von Gülle und rein pflanzlichem Material).

Die Bestimmungen von Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 dienen dazu, der Gefahr von Umgehungen zu begegnen.

  • Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 legt dazu fest, dass die Vergünstigung nur in Anspruch genommen werden kann, wenn die Einsatzstoffe verbindlich in einer behördlichen Zulassung fixiert sind. Das kann entweder durch die behördliche Zulassung nach Art. 15 der EG-Hygiene-Verordnung, durch eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung oder durch eine Bau-genehmigung geschehen. Der jeweilige Anlagenbetreiber ist gehalten, selbst für die Einhaltung zu sorgen. Speziell bei Biogasanlagen macht sich das Gesetz insoweit die strengen seuchenhygienischen Kontrollvorschriften der EG-Hygiene-Verordnung, die neben der Eigenkontrolle eine regelmäßige behördliche Überwachung vorsieht, zu Nutze.

  • Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 legt fest, dass der erhöhte Vergütungssatz auch bei Erfüllung der Voraussetzungen von Nr. 1 und 2 nicht beansprucht werden kann, wenn sich auf dem Betriebsgelände Biomasseanlagen befinden, in denen andere Stoffe eingesetzt werden. Diese Regelung dient der Vermeidung von Missbrauchsfällen. Die Einhaltung dieser Voraussetzungen wird durch Absatz 2 Satz 3 zusätzlich abgesichert, indem dieser als Folge der Nichtbeachtung den dauerhaften Verlust der Zusatzvergünstigung festlegt.

    Satz 2 nimmt Biomasseanlagen mit einer Leistung von über 500 kW installierter Leistung vom Anwendungsbereich des Absatzes 2 aus, wenn in diesen Holz verbrannt wird. Dies soll Fehlanreize vermeiden. Nicht erfasst von dieser Ausnahme sind Anlagen, in denen aus Holzvergasung gewonnenes Gas verbrannt wird. Absatz 2 Satz 3 bringt zum Ausdruck, dass die Zusatzvergütung des Absatzes 2 in Anspruch genommen werden kann, sobald die Anlage die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt. Dieser Bonus soll aufgrund der dargestellten Kostensituation also auch für bestehende Anlagen beansprucht werden können, wenn diese nachträglich auf einen ausschließlichen Betrieb mit den genannten Einsatzstoffen umgestellt werden oder bereits diesen Anforderungen entsprechen. Damit korrespondiert die Übergangsregelung des § 21 Abs. 1 Nr. 5, welche die (sinngemäße) Anwendbarkeit des neuen § 8 Abs. 2 auch für vor dem Inkrafttreten der Neuregelung in Betrieb genommene Anlagen sicherstellt.

Zu Absatz 3

Nach Absatz 3 erhöhen sich die Vergütungssätze des Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 um je 2 Cent pro Kilowattsunde für Strom, der in Anlagen gewonnen wird, die gleichzeitig Strom und Wärme erzeugen und der Nutzung durch Dritte zuführen. Erfasst wird aber parallel zum KWK-Gesetz nur der im gekoppelten Betrieb erzeugte Strom, nicht aber derjenige, der im sogenannten Kondensationsbetrieb gewonnen wird und nur dann, wenn die Wärme außerhalb der Anlage und nicht nur als Prozesswärme, etwa im Fermenter, genutzt wird. Der Anlagenbetreiber muss geeignete Einrichtungen schaffen, um den Strom und die Wärme entsprechend der Betriebsweise zu erfassen.

Voraussetzung ist, dass der Anlagenbetreiber gegenüber dem Netzbetreiber einen entsprechenden Nachweis vorlegt. Für kleine Anlagen mit einer Leistung bis einschließlich 2 Megawatt kann dieser Nachweis durch eine Bescheinigung des Anlagenherstellers ersetzt werden. Dieses Verfahren und die Größenbegrenzung entsprechen § 3 Abs. 3 Satz 1 KWKG. Für größere Anlagen muss der Nachweis den Anforderungen des Arbeitsblattes FW 308 entsprechen.

Die Erhöhung des Absatz 3 ist mit derjenigen aus Absatz 2 kombinierbar, wenn die Voraussetzungen kumulativ vorliegen.

Zu Absatz 4

Mit dem in Absatz 4 verankerten Technologiebonus trägt das Gesetz dem Interesse Rechnung, einen spezifischen Anreiz zum Einsatz innovativer, besonders energieeffizienter und damit umwelt- und klimaschonender Anlagentechniken zu setzen, deren Anwendung regelmäßig mit höheren Investitionskosten verbunden ist. An einem solchen Anreiz fehlt es in den bisherigen Regelungen - mit der Folge, dass im Bereich der Stromerzeugung aus Biomasse bislang überwiegend energetisch relativ wenig anspruchsvolle Technik zum Einsatz kommen. Der Bonus schafft damit einen Anreiz, innovative technische Verfahren zur Anwendung zu bringen und möglichst hohe Wirkungsgrade sowie niedrige Schadstoffwerte anzustreben. Die Erhöhung des Absatzes 4 ist an die Bedingung geknüpft, dass die Anlage - zumindest zeitweise - auch in Kraft-Wärme-Kopplung betrieben wird, dann aber mit diesem sowie mit Absatz 2 kombinierbar. Anders als im Absatz 3 ist der Bonus aber nicht nur für den im gekoppelten Betrieb gelieferten Strom zu zahlen.

Hinsichtlich der Brennstoffzelle wird auch auf die Begründung zu § 7 Abs. 2 verwiesen. Die Gasturbine umfasst alle Größenklassen und damit auch Mikrogasturbinen.
Thermochemische Vergasung ist die thermochemische Umwandlung in einem wärmeinduzierten Prozess von Biomasse in einen gasförmigen Sekundärenergieträger. Sie ist klar zu unterscheiden von der anaeroben Vergärung von Biomasse zu Biogas, denn dabei handelt es sich um einen mehrstufigen biochemischen Prozess. Die bei der thermochemischen Vergasung und bei der anaeroben Vergärung entstehenden Gase sind nicht gleichzusetzen. Bei dem aus der thermochemischen Vergasung entstandenen Gas handelt es sich nicht um Biogas im Sinne dieses Gesetzes.

Bei Trockenfermentationsverfahren werden im Gegensatz zu Nassvergärungsverfahren keine pumpfähigen sondern stapelbare Substrate eingesetzt. Die eingesetzten organischen Stoffe haben dabei in der Regel einen Wassergehalt von unter 70 Prozent.

Die Einspeisung von auf Erdgas aufbereitetem Gas aus Biomasse ermöglicht eine effizientere Nutzung des Gases an anderer Stelle in einer Kraft-Wärme-Kopplungsanlage. Die noch hohen Kosten der Gasreinigung werden über den Bonus aufgefangen. Durch das Gas aus Biomasse kann in vorhandeneren Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen Erdgas verdrängt und somit ein Beitrag zur Ressourcenschonung und zum Klimaschutz geleistet werden. Im Falle der Inbetriebnahme einer neuen Kraft-Wärme-Kopplungsanlage, die mit Gas aus Biomasse betrieben wird, erhöht sich zudem der Anteil der Stromerzeugungsanlagen mit besonders guter Energieeffizienz.

Mehrstoffgemischanlagen, darunter das heute bekannteste Verfahren, die Kalina-Technologie, ermöglichen über höheren Druck vor allem bei vergleichsweise niedrigeren Temperaturen höhere Wirkungsgrade als dies bei Anlagen möglich ist, die nur mit einem Stoff gefahren werden. Im Vergleich zum Entwurf wurde mit Absicht der Dachbegriff gewählt, da andere Gemischkombinationen als bei der Kalina-Technologie möglich sind, die zu noch höheren Wirkungsgraden gelangen können.

Die Aufnahme der Verordnungsermächtigung erfolgt aus den gleichen Gründen, wie zu § 7 Abs. 2 dargestellt.

Zu Absatz 5

Absatz 5 nimmt die im bisherigen § 5 Abs. 2 enthaltene Degressionsregelung auf, die sich jedoch lediglich auf die Mindestvergütungen nach Absatz 1, nicht jedoch auf die Absätze 2 bis 4 erstreckt.

Zu Absatz 6

Absatz 6 dient ebenfalls der technologischen Weiterentwicklung. Auf Grundlage der Bestimmungen des bisherigen EEG und der Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I1234) war es bislang möglich, zu Zwecken der Zünd- und Stützfeuerung ausnahmsweise auf fossile Energieträger zurück zu greifen. Hintergrund ist, dass die Verwendung von auf Biomassebasis erzeugten Zusatz-Feuerungsstoffen bei Erlass der betreffenden Bestimmungen noch nicht als allgemein anwendungsreif betrachtet werden konnte. Mittlerweile kann jedoch davon ausgegangen werden, dass nach einer Übergangsfrist Neuanlagen auf den Betrieb mit entsprechenden Zusatz-Feuerungsstoffen eingestellt werden und ausreichende Mengen an Einsatzstoffen auf dem Markt verfügbar gemacht werden können. Von daher kann die bisherige Ausnahme für Neuanlagen, die nach dem in dem Gesetz genannten Termin in Betrieb gehen, auslaufen. Mit dem dafür festgesetzten Zeitpunkt wird verhindert, dass mangels marktreifer Technik ein faktischer Ausbaustopp erfolgt, indem den Anlagenherstellern eine ausreichende Übergangszeit eingeräumt wird, um die nötigen technischen Anpassungen vorzunehmen.

In Satz 2 wird klargestellt, dass sich der Vergütungsanspruch wie auch bisher auf den gesamten in der Anlage erzeugten Strom bezieht. Eine rechnerische Reduzierung um den Brennwert des für die Zünd- und Stützfeuerung eingesetzten fossilen Brennstoffs erfolgt nicht. Mit der Aufnahme dieser Bestimmung in das Gesetz ist lediglich eine Klarstellung beabsichtigt und keine Änderung der bisherigen überwiegenden Praxis in der Frage, welcher Anteil fossiler Brennstoffe noch als zulässige Zünd- und Stützfeuerung anzusehen und von einer unzulässigen Mischfeuerung abzugrenzen ist.

Zu Absatz 7

Absatz 7 enthält die im bisherigen § 2 Abs. 1 Satz 2 EEG alte Fassung enthaltene Ermächtigungsnorm für die Biomasseverordnung. Die Ausgliederung aus den allgemeinen Vorschriften erklärt sich daraus, dass die Richtlinie 2001/77/EG einen von den Vergütungsvorschriften des EEG abweichenden Biomassebegriff verwendet. Deshalb kann die Biomassedefinition in der bestehenden Biomasseverordnung, an der für den Vergütungsbereich festgehalten werden soll, nicht auf den gesamten Anwendungsbereich des Gesetzes übertragen werden. Im Übrigen ist die Formulierung lediglich sprachlich eindeutiger gefasst worden. Eine sachliche Änderung ist nicht intendiert. § 21 Abs. 4 stellt sicher, dass die bestehende Biomasseverordnung uneingeschränkt als Verordnung nach Absatz 7 fortgelten kann.

Zu § 9 („Vergütung für Strom aus Geothermie“)

Die Vorschrift regelt die Vergütung von Strom aus Geothermie, die sich durch ein sehr hohes Potenzial, eine grundsätzlich verfügbare Technik sowie eine hohe Vollbenutzungsstundenzahl (und damit Grundlastfähigkeit) auszeichnet. Die Nutzung der Geothermie für die Elektrizitätsversorgung ist von verlässlichen gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Investoren abhängig, die mit dieser Regelung geschaffen werden.

Zu Absatz 1

Absatz 1, in dem die Vergütungsstufen festgelegt werden, übernimmt für die Leistungsklassen ab 20 Megawatt die jeweiligen Vergütungssätze der bisherigen Regelung. Er führt zugleich zwei neue Vergütungsstufen für kleinere Anlagen ein (5 bzw. 10 Megawatt). Hintergrund ist, dass die relativ höheren spezifischen Kosten bei kleinen Anlagen in den bisher lediglich zwei Vergütungsstufen unzureichend abgebildet werden. Kleinanlagen können nach den Ergebnissen vom im Auftrag des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durchgeführten Forschungsvorhaben auf Grundlage der bisherigen Regelung nicht rentabel betrieben werden. Es bedarf daher einer moderaten Erhöhung in diesem Marktsegment, um die vorhandenen Potenziale im Hinblick auf den Zweck des Gesetzes zu erschließen. Vor allem für die kleinen und mittleren Leistungsbereiche kann nur durch eine Ergänzung der Vorschrift um zwei weitere erhöhte Stufen der wirtschaftliche Betrieb von Geothermieanlagen möglich werden.

Zu Absatz 2

In Absatz 2 wird eine Degressionsvorschrift eingeführt. Die Degression wird jedoch erst zu dem genannten Termin einsetzen, weil das erste Geothermiekraftwerk in Deutschland erst im November 2003 seinen Betrieb aufgenommen hat, in den nächsten Jahren nur wenige Anlagen folgen dürften und daher derzeit noch keine Kostensenkungen nachvollzogen werden können.

Zu § 10 („Vergütung für Strom aus Windenergie“)

Die Vorschrift regelt die Vergütung von Strom aus Windenergie an Land und auf See.

Zu Absatz 1

In Absatz 1 wird die technikneutrale Differenzierung der Vergütungshöhen je nach Ertragskraft des Standorts, die erstmals mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305) eingeführt wurde, fortgeschrieben.

Satz 1 regelt die Höhe der Grundvergütung. Sie wird gegenüber der bisherigen Regelung deutlich abgesenkt. Die Sätze 2 und 3 regeln die Erhöhung dieses Betrags für die ersten fünf Jahre des Betriebs der Anlage sowie für den sich aus dem Referenzertragsmodell nach dem Anhang zum Gesetz errechnenden Verlängerungszeitraum. Die Zeit, in der die erhöhte Anfangsvergütung gezahlt wird, errechnet sich dabei aus einer Vergleichsbetrachtung mit einer Referenzanlage. Der Berechnung liegt eine Leistungskurve dieser Referenzanlage zugrunde, die gemäß den aktuellen technischen Richtlinien für Windenergieanlagen der ördergesellschaft Windenergie (FGW), deren Sitz sich derzeit in Kiel befindet, ermittelt wird. Die Regelung der für die Bestimmung der für die Typengleichheit maßgebenden Anlagenmerkmale dient einerseits der Verhinderung von Manipulationen durch Anlagenhersteller oder -betreiber.Andererseits wird klargestellt, dass nicht jede Veränderung an der Anlage eine neue Berechnung erforderlich macht. Die für die Bestimmung des Zeitraums für die erhöhte Vergütung maßgeblichen Prozentzahl von 0,75 wird nach einer Übergangsfrist nach § 21 Abs. 3 für Anlagen, die nach dem 30. Juni 2005 in Betreib genommen werden, auf 0,85 Prozent erhöht. Die Anhebung des Prozentsatzes bewirkt, dass viele neu errichtete Windenergieanlagen den erhöhten Vergütungssatz für einen kürzeren Zeitraum erhalten. Auf diese Weise sinken die durchschnittlichen Vergütungen je Kilowattstunde Strom aus Windenergieanlagen. Aufgrund der technologischen Entwicklung der Windenergietechnologie der letzten Jahre ist nicht davon auszugehen, dass der Ausbau der Windenergie durch diese Veränderung beeinträchtigt wird. Die Ziele des § 1 können so mit geringeren Kosten erreicht werden.

Durch das Referenzertragsmodell wird sowohl vermieden, dass an windhöffigen Standorten eine höhere Vergütung gezahlt wird, als für einen wirtschaftlichen Betrieb erforderlich ist, als auch der notwendige Anreiz für die Errichtung von Windkraftanlagen an durchschnittlich windgünstigen Standorten im Binnenland geschaffen. Diese Differenzierung ist Folge der unterschiedlich langen Zeitdauer, in der die erhöhte Anfangsvergütung gezahlt wird.

Zu Absatz 2

Absatz 2 enthält eine neu eingeführte Sonderregelung für sogenannte Repowering-Anlagen. Zwar gilt diese vorgeschlagene Regelung für das Repowering grundsätzlich an allen Standorten. Allein dadurch, dass nur Altanlagen ersetzt werden können, die bis zum 31. Dezember 1995 in Betrieb genommen worden sind, profitieren von dieser Regelung im wesentlichen die Küstenstandorte. Denn bis zu diesem Zeitpunkt sind überwiegend die guten Küstenstandorte bebaut worden. 1995 hatten die Küstenländer noch ca. 74 Prozent und die Binnenländer nur ca. 26 Prozent der in Deutschland bis dahin insgesamt installierten Windenergieleistung. Der Anteil der Binnenländer ist danach kontinuierlich angestiegen und hat nach der ersten Hälfte 2003 bereits einen Anteil in Höhe von 52 Prozent erreicht. Ein zusätzlicher Anreiz für das Repowering der wenigen Altanlagen an schlechten Standorten im Binnenland wird durch diese Regelung nicht gegeben, da Anlagen an solchen Standorten schon nach der bisher geltenden Regelung einen 20-jährigen Vergütungsanspruch hätten. Die installierte Leistung der Altanlagen bis zum 31. Dezember 1995 betrug im Allgemeinen bis zu 300 kW, im Höchstfall bis zu 500 kWh, so dass eine Verdreifachung in der Regel zu Anlagen der Megawatt-Klasse führen wird.

Die Regelung des Absatz 2 schließt das Repowering, bei dem die dort genannten Werte nicht erreicht werden, nicht aus. Für solche Anlagen gilt allerdings nicht die Spezialregelung des Absatz 2, sondern die allgemeine Vorschrift des Absatz 1.

Zu Absatz 3

Absatz 3 enthält eine Sonderregelung für die Vergütung von Strom aus Windenergieanlagen auf See. Diese sogenannten Offshore-Windenergie-Anlagen versprechen in Zukunft deutlich niedrigere Stromgestehungskosten. Allerdings liegen im Augenblick mangels hinreichender Erfahrungen - die dänischen Offshore-Windparks sind wegen der grundlegend anderen Voraussetzungen nicht vergleichbar -, wegen höherer Kosten für neue Anlagentypen, angesichts aufwendiger Gründungen und in Anbetracht bislang fehlender Serieneffekte die Investitionskosten erheblich über den Kosten für Windenergieanlagen an Land. Die bis Ende 2010 befristete Sonderregelung für Offshore-Anlagen trägt dieser Tatsache Rechnung und soll einen Anreiz für Investitionen schaffen. Die gesonderte Regelung gilt für Anlagen, die ab einer Entfernung von drei Seemeilen seewärts der Küstenlinie errichtet werden. Die Küstenlinie ist aus den in Abs. 3 Satz 2 genannten Karten zu entnehmen. Für diese Anlagen erhöht sich der Grundvergütungssatz aus Absatz 3 Satz 1 um den in Satz 3 genannten Betrag grundsätzlich für den von Satz 3 genannten Zeitraum von 12 Jahren. Nach Satz 4 verlängert sich dieser Zeitraum jedoch in Abhängigkeit von Wassertiefe und Entfernung von der Küste. Diese Verlängerung der Vergütung trägt den beiden wesentlichen Kostenfaktoren Rechnung und gewährleistet so eine an den tatsächlichen Kosten orientierte Vergütung.

Die Ermittlung der Wassertiefe erfolgt grundsätzlich nach der technischen Richtlinie „IHO Standards for Hydrographic Surveys“ der International Hydropgraphic Organization, 4th Edition, April 1998, veröffentlicht vom International Hydrographic Bureau in Monaco. Eine erste Abschätzung über den Vergütungszeitraum kann durch Interpolation auf der Grundlage vorhandener Daten (Seekarten) des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) erlangt werden. Die genaue Ermittlung des Zeitraums für eine mögliche Verlängerung des erhöhten Vergütungssatzes ist erst nach Ablauf des Zwölfjahreszeitraums erforderlich. Dieser Zeitraum soll genutzt werden, um die erforderlichen Messungen (z.B. durch das BSH selbst oder unter Aufsicht des BSH) vorzunehmen. Die in diesem Zeitraum durch das BSH vorgenommenen wiederkehrenden Routinemessungen sollen auch an den Bedürfnissen der Tiefenermittlung für Windenergieanlagen ausgerichtet werden, um eine im gesamtwirtschaftlichen Interesse kostenoptimierte Ermittlung der Wassertiefen zu ermöglichen. Auf diese Weise soll zu vergleichsweise geringen Kosten und durch eine unabhängige Behörde ein Optimum an Genauigkeit erreicht werden. Den Anlagenbetreibern ist es jedoch unbenommen, unter Beachtung des Stands von Wissenschaft und Technik eigenständig Messungen durchführen zu lassen.

Satz 1 befristet die Sonderregelung bis zu dem genannten Termin, da erwartet wird, dass bis zu diesem Zeitpunkt ausreichende Erfahrungen gesammelt werden und Kostensenkungspotenziale realisiert werden können.

Zu Absatz 4

Absatz 4 enthält die Degressionsvorschrift. Diese ist für Anlagen an Land und auf See jeweils 2 Prozent jährlich, setzt aber für Offshore-Anlagen 2008 ein, da bis dahin nicht mit einer nennenswerten technologischen Entwicklung zu rechnen ist.

Zu Absatz 5

Die Vorschrift ermächtigt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, eine Rechtsverordnung zur Ermittlung des Referenzertrags zu erlassen. Davon umfasst ist auch die Regelung der konkreten Anwendung, das heißt die Umrechnung der Erträge unter Bezug auf den Referenzertrag in einen Zeitraum für die verlängerte Anfangsvergütung. Von dieser Ermächtigung soll Gebrauch gemacht werden, wenn sich herausstellen sollte, dass die Anlage zu Absatz 1 keine hinreichenden Regelungen enthält.

Zu Absatz 6

Die in Absatz 6 neu eingefügte Regelung dient dem Ausschluss der Vergütung von Strom aus Windenergieanlagen, die in einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder einem Vogelschutzgebiet im Meer errichtet worden sind. Der angestrebte Ausbau der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien wird damit auf naturschutzfachlich unbedenklichen Flächen kanalisiert. Naturschutzfachlicher Maßstab sind hierfür die europäischen Richtlinien zum Aufbau des Netzes Natura 2000. Dabei handelt es sich um die sogenannte FFH-Richtlinie 92/43/EWG sowie um die Vogelschutzrichtlinie 79/409/EWG. In der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone werden sowohl die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung als auch die Vogelschutzgebiete nach § 38 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft erklärt. Im Küstenmeer ist es dagegen Aufgabe der Länder Flächen nach dem jeweiligen Landesrecht unter Schutz zustellen. Die Übergangsregelung in Satz 2 ist erforderlich, um den zu erwartenden längeren Zeitraum vor Erlass der notwendigen Rechtsverordnungen zu erfassen, der notwendig sein wird, um die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und die Vogelschutzgebiete zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft zu erklären. Dies betrifft in erster Linie die FFH-Gebiete, für die vor der nationalen Unterschutzstellung eine Eintragung in die europäische Gemeinschaftsliste erfolgen muss. Der Anwendungsbereich der Regelung in Satz 1 würde ansonsten für eine längere Zeit aufgrund einer fehlenden abschließenden Festsetzung leer laufen.

Zu § 11 („Vergütung für Strom aus solarer Strahlungsenergie“)

Die Vorschrift regelt die Vergütung von Strom aus solarer Strahlungsenergie. Sie entspricht mit kleineren Anpassungen dem § 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305) in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3074).

In der direkten Nutzung der solaren Strahlungsenergie steckt langfristig betrachtet auch für Deutschland ein großes Potenzial für eine klimaschonende Energieversorgung. Der stromwirtschaftliche Wert ist besonders hoch, da der Strom aus solarer Strahlungsenergie überwiegend in den Zeiten der höchsten Tagesspitzenlast produziert wird. Diese Energiequelle ist gleichzeitig technisch anspruchsvoll und wird in der Zukunft eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung erlangen. Der vergleichsweise hohe Vergütungssatz ist dadurch gerechtfertigt, dass die betreffenden Technologien relativ jung sind und die erforderliche Marktdynamik erst langsam in Gang kommt. Diesem Vergütungssatz steht eine jährliche Vergütungsdegression von 5 Prozent gegenüber, die deutlich höher ist als bei den anderen vom EEG erfassten Erneuerbaren Energien. Die Vergütung dient der industriellen und gewerblichen Mobilisierung der Techniken zur Umwandlung solarer Strahlungsenergie in ihren verschiedenen Anwendungen.

Die Erfahrungen mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305) haben gezeigt, dass der eingeschlagene Weg erfolgreich ist. Seit 2000 konnten die Kosten für Fotovoltaikanlagen um jährlich fünf Prozent gesenkt werden (vgl. auch Erfahrungsbericht der Bundesregierung, Bundestags-Drucksache 14/9807). Die nach dem erfolgreichen Auslaufen des 100 000 Dächer-Solarstrom-Progamms eingetretene Verunsicherung in der Branche hat allerdings dazu geführt, dass die entsprechenden Kostensenkungen im Jahr 2003 nicht im gleichen Maß fortgesetzt werden konnten. Durch die im sogenannten Vorschaltgesetz vom Dezember 2003 getroffene und mit diesem Gesetz fortgeschriebene Neuregelung kann die Entwicklung wieder in geordneten und planbaren Bahnen verlaufen. Die vom EEG induzierte Nachfrage und die einsetzende Massenproduktion wird so in Zukunft voraussichtlich wieder zu deutlich sinkenden Produktions- und damit auch Stromgestehungskosten führen, so dass diese Vergütungssätze ab 2005 wieder um fünf Prozent jährlich sinken können. Dieser Entwicklung wird neben der realen Senkung der Vergütungshöhe infolge der Inflation durch die Festlegung einer degressiv sinkenden Vergütung im Gesetz Rechnung getragen.

Die Bundesregierung hat die Markteinführung der Fotovoltaik in den letzten Jahren mit der Kombination aus subventionierten Förderprogrammen und den im EEG geregelten Einspeisungsvergütungen flankiert. Das EEG hat die politische Rahmenbedingungen so gesetzt, dass eine Wirtschaftlichkeit der Investitionen auf mittel- bis langfristige Perspektive gesichert ist. Mit dem Auslaufen des 100 000 Dächer-Solarstrom-Programms, welches auch bedingt durch sich verändernden Förderkonditionen zu einem Auf und Ab in den letzten Jahren in der Brache geführt hat, setzt die Bundesregierung nunmehr ausschließlich auf die gesetzliche Regelung von Einspeisvergütungen im EEG, die langfristig mehr Investitionssicherheit bringt. Mit dem erfolgreich beendeten 100 000 Dächer-Solarstrom-Programm entsteht eine Finanzierungslücke. Durch die vorliegende Regelung werden die Vergütungssätze für Strom aus solarer Strahlungsenergie im EEG entsprechend angepasst.

Zu Absatz 1

Absatz 1 regelt den Vergütungssatz für Anlagen, die nicht an oder auf Gebäuden befestigt sind. Die Fortschreibung des für 2003 geltenden Vergütungssatzes auch für das Jahr 2004 ist aufgrund des in der Branche durch die Verunsicherung hervorgerufenen Entwicklungs-stillstandes gerechtfertigt.

Zu Absatz 2

Absatz 2 bestimmt den Vergütungssatz für Anlagen an oder auf Gebäuden und Lärmschutzwänden. Die Sätze sind dabei nach Anlagengrößen gestaffelt Die Erhöhung gegenüber den sonstigen Anlagen nach Absatz 1 gleicht den Wegfall des 100 000 Dächer-Solarstrom-Programms aus. Eine Einbeziehung sonstiger baulicher Anlagen, wie z.B. reine Erdaufschüttungen (Lärmschutzwälle) ist nicht erforderlich und auch aufgrund der verschiedenen Kostenstrukturen nicht gerechtfertigt.

Nach Satz 2 erhalten gebäudeintegrierte Fassadenanlagen einen weiteren Bonus, der sich einerseits durch die höheren Stromgestehungskosten und anderseits durch die Intention rechtfertigt, einen Anreiz zur Nutzung des insoweit besonders großen Potenzials zu setzen. Missbrauch soll dadurch vorgebeugt werden, dass vorausgesetzt wird, dass die Anlagen wesentlicher Bestandteil des Gebäudes im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Anlage eine Funktion für das Gebäude übernimmt, die ansonsten anderweitig gewährleistet werden müsste. So fallen Fassadenelemente, die anstelle einer andersartigen Verkleidung den Abschluss der Gebäudehülle bilden ebenso unter die Regelung, wie aktive oder passive Verschattungselemente, selbst wenn diese nicht senkrecht sondern in einer Schräge zur Wand montiert sind.

Die Definition des Gebäudes in Satz 3 ist an die Musterbauordnung angelehnt. Sie ist dabei im Hinblick auf Sinn und Zweck der Regelung weit zu verstehen, so dass insbesondere auch sogenannte Carports oder Überdachungen von Tankstellen vom Gebäudebegriff erfasst sind.

Zu Absatz 3

Absatz 3 enthält eine Ausnahme von der Grundregelung des Absatzes 1 für Anlagen, die nicht an oder auf einer (anderen) baulichen Anlage angebracht sind. Die Regelung beseitigt den sogenannten 100 Kilowatt-Deckel des § 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 alte Fassung, stellt aber im Gegenzug zusätzliche Bedingungen auf.

Die Einschränkungen des Absatzes 3 finden keine Anwendung, wenn die Anlage an oder auf einer baulichen Anlage angebracht ist, die vorrangig zu anderen Zwecken errichtet worden ist. Dabei kommt es nicht darauf, ob die bauliche Anlage zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme tatsächlich gerade entsprechend der Funktion ihres abstrakten, rechtlich qualifizierten Nutzungszwecks (etwa: Wohngebäude, Betriebsgebäude, Mülldeponie) genutzt wird. Eine (vor oder nach) Inbetriebnahme der Anlage tatsächlich erfolgte Aufgabe der ursprünglichen anderweitigen Hauptnutzung bleibt also bedeutungslos.

Die Absätze 2 und 3 differenzieren in ihrem Wortlaut bewusst zwischen dem engeren Begriff der „Gebäude“ und dem weiter reichenden Begriff der „baulichen Anlage“, der seinerseits auch „Gebäude“ umfasst. Bauliche Anlage werden gemeinhin als jede mit dem Erdboden verbundene, aus Bauteilen und Baustoffen hergestellte Anlage begriffen. Diese Differenzierung entspricht dem Verständnis der Musterbauordnung und der Landesbauordnungen. In Folge dessen ist zwischen unterschiedlichen Vergütungssätzen für Anlagen an/auf Gebäuden und an/auf sonstigen baulichen Anlagen (etwa: Straßen, Stellplätze, Deponieflächen, Aufschüttungen, Lager- und Abstellplätze) zu unterscheiden.

Die Anforderungen des Absatzes 3 sollen sowohl den Bedürfnissen der Solarindustrie gerecht werden als auch eine bessere Steuerung der Auswahl der unbebauten Flächen zur Errichtung von Freilandanlagen ermöglichen. Der grundsätzliche Vorrang der Nutzung von Dachflächen gegenüber der Freiflächennutzung soll allerdings durch die Differenzierung der Vergütungen weiterhin erreicht werden.

In Absatz 3 ist die zeitliche Befristung der Regelung für Freiflächenanlagen verankert. Eine kürzere Befristung als bis zum 31. Dezember 2014 ist nicht möglich, da sich dann die notwendigen Investitionen wegen der zu stark eingeschränkten Absatzmöglichkeiten voraussichtlich nicht amortisieren könnten und so wahrscheinlich nicht getätigt würden. Der gewählte Zeitraum ermöglicht es, die gewünschten Entwicklungen anzustoßen. Ferner besteht nur für solche Anlagen ein Anspruch, die im Bereich eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 BauGB oder auf einer Fläche in Betrieb genommen worden ist, für die ein Verfahren nach § 38 Abs. 1 BauGB durchgeführt worden ist. Hiermit soll sichergestellt werden, dass ökologisch sensible Flächen nicht überbaut werden und eine möglichst große Akzeptanz in der Bevölkerung vor Ort erreicht werden kann. Das Planungserfordernis ermöglicht es der Bevölkerung, einerseits im Rahmen der Satzungsentscheidung der zuständigen Gebietskörperschaft über ihre gewählten Gemeinde oder Stadträte und anderseits durch die vorgeschriebene Bürgerbeteiligung Einfluss zu nehmen. So kann die jeweilige Gemeinde die Gebiete bestimmen, auf der die Anlagen errichtet werden sollen.

Zu Absatz 4

Für Strom aus Anlagen, die im Geltungsbereich von Bebauungsplänen errichtet werden, die schon vor dem 1. September 2003 in Kraft getreten waren, besteht nach Satz 1 ein Vergütungsanspruch. Demgegenüber enthält die Regelung in Satz 2 für Anlagen im Geltungsbereich von Bebauungsplänen, die nach dem 1. September 2003 aufgestellt oder geändert werden, eine Einschränkung. Hier besteht ein Vergütungsanspruch nur auf solchen Flächen, die bereits versiegelt sind, auf Konversionsflächen aus wirtschaftlicher oder militärischer Nutzung oder auf Grünflächen, die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans als Ackerland genutzt worden sind und in Grünlandflächen umgewandelt worden sind. Dabei muss die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie nicht ausschließlicher Zweck der Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans und der Flächennutzung sein.

Eine Versiegelung liegt bei einer Oberflächenabdichtung des Bodens vor. Hierdurch werden die in § 2 Abs. 2 Nr. 1 lit. b) und c) des Bundesbodenschutzgesetzes genannten Bodenfunktionen (Funktionen als Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinem Wasser und Nährstoffkreisläufen, Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers) dauerhaft beeinträchtigt. Insbesondere bauliche Anlagen erfüllen das Kriterium der Versiegelung. Daher wird auch Strom aus Anlagen an Straßen, Stellplätzen, Deponieflächen, Aufschüttungen, Lager- und Abstellplätze und ähnlichem vergütet.

Konversionsflächen aus wirtschaftlicher oder militärischer Nutzung sind solche, die ehemals für militärische oder wirtschaftliche Zwecke genutzt wurden. Dabei handelt es sich nur noch dann um eine Konversationsfläche, wenn die Auswirkungen dieser Nutzungsarten noch fortwirken. Eine lang zurückliegende Nutzung, die keine Auswirkung mehr auf den Zustand der Flächen hat, ist also nicht ausreichend. Zu Konversionsflächen können beispielsweise Abraumhalden, ehemalige Tagebaugebiete, Truppenübungsplätze und Munitionsdepots zählen. Die Vorschriften des Bundesbodenschutzgesetzes und anderer Gesetz, die Anforderungen an die Wiederherstellung der Bodenqualität stellen und dem Schutz des Grundwassers dienen bleiben unberührt.

Vergütet wird zudem Strom aus solchen Anlagen, die auf Flächen errichtet werden, die zum Zweck der Errichtung dieser Anlagen aus Ackerlandflächen in Grünland umgewandelt worden sind. Damit wird die Beeinträchtigung von Natur und Landschaft möglichst gering gehalten. Der Begriff der Grünfläche ist untechnisch und unabhängig von § 32 BauGB zu verstehen. Eine Versiegelung der Fläche erfolgt durch die Installation aufgeständerter Solarmodule nicht. Sie ist z.B. als Weidefläche weiter eingeschränkt nutzbar. Die Umwandlung in Grünland trägt zur Verminderung der Bodenerosion und der Verbesserung der Aufnahmefähigkeit von Niederschlagswasser bei. Es muss vor der Inbetriebnahme eine tatsächliche Nutzung als Ackerland vorgelegen haben. Nicht ausreichend ist, wenn Grünland kurzfristig in Ackerland umgewandelt wurde. Von einer tatsächlichen Nutzung kann ausgegangen werden, wenn in den letzten drei Jahren ein aktiver Feldbau betrieben wurde.

Die Regelungen über die Berücksichtigung von Umweltbelangen im Rahmen der bei der Planaufstellung zu prüfenden Umweltbelange nach § 1a BauGB (u.a. Eingriffsregelung) bleiben unberührt.

Zu Absatz 5

Absatz 5 enthält die Degressionsvorschrift, die sich auf die Mindestvergütungen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 bezieht, so dass die Vergütung für Fassadenelemente nicht erfasst ist. Ab dem Jahr 2006 werden die Vergütungssätze einer verschieden starken Degression unterzogen. Während die Sätze für Anlagen auf und an Gebäuden weiterhin um jährlich 5 Prozent sinken, werden die Vergütungssätze für sonstige Anlagen nach Absatz 1 um 6,5 Prozent abgesenkt.

Zu Absatz 6

Die Vorschrift enthält eine Sonderregelung zu § 3 Abs. 2 Satz 2. Da es sich bei den jeweiligen Modulen als selbständiger technischer Einheit um separate Anlagen handelt, würden die Größendifferenzierungen in Absatz 2 ansonsten ohne Funktion bleiben.

Zu § 12 („Gemeinsame Vorschriften für Abnahme, Übertragung und Vergütung“)

Zu Absatz 1

Der neu eingefügte Absatz 1 dient der Rechtssicherheit und beseitigt eine Unklarheit des bisherigen Gesetzes, die in der Vergangenheit zu zahlreichen Streitigkeiten geführt hat. Auch höchstrichterliche Entscheidungen haben diese Regelung nicht entbehrlich gemacht, da dort ausdrücklich keine Aussage dazu getroffen wurde, ob das Erneuerbare-Energien-Gesetz lediglich den Anspruch auf Abschluss eines Einspeisevertrags vorschreibt oder ein gesetzliches Schuldverhältnis darstellt. Die Neuregelung stellt klar, dass im Sinne eines gesetzlichen Schuldverhältnisses ein unmittelbarer Anspruch des Anlagenbetreibers gegenüber dem Netzbetreiber auf Anschluss, Abnahme und ggf. Vergütung besteht und der Netzbetreiber deshalb die Erfüllung seiner Pflichten nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen darf. Der Abschluss eines Vertrages kann jedoch zur Regelung insbesondere von technischen Fragen der Einbindung einer Anlage in das Netz sinnvoll sein.

Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 müssen die Ausführung des Anschlusses und die übrigen für die Sicherheit des Netzes notwendigen Einrichtungen den im Einzelfall notwendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und § 16 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechen. Die einschlägigen VDEW-Richtlinien können als Auslegungshilfe für die Ermittlung der im Einzelfall notwendigen technischen Anforderungen dienen. § 16 des Energiewirtschaftsgesetzes wiederum verweist auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik, zu denen neben dem Energiewirtschaftsgesetz in der Regel auch die einschlägigen DIN-Normen zählen. Sollte der Netzbetreiber ein Interesse über die im Einzelfall notwendigen Anforderungen hinaus an vertraglichen Regelungen haben, steht es ihm im Rahmen der Privatautonomie insbesondere auch zu dem in § 4 Abs. 1 Satz 2 genannten Zweck frei, dem Anlagenbetreiber ein entsprechendes Angebot zu unterbreiten. Weitere Fragestellungen, wie etwa die Frage des Messrechts, werden vom EEG selbst bzw. subsidiär vom allgemeinen Zivilrecht geregelt. Dessen ungeachtet hat der Netzbetreiber die Möglichkeit, den Anlagenbetreiber auch außerhalb eines Vertrags deklaratorisch auf die einzuhaltenden Regeln einschließlich der entsprechenden technischen Vorschriften hinzuweisen, soweit es sich dabei um allgemein anerkannte Regeln der Technik oder im Einzelfall notwendige technische Anforderungen handelt. Mit der Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 2 werden vertragliche Absprachen zur Ausnahme vom Vorrangprinzip bei der Abnahme des nach diesem Gesetz zu vergütenden Stroms für zulässig erklärt, wenn sie der besseren Integration der Anlage in das Netz dienen.

Zu Absatz 2

Der neu eingefügte Absatz 2 entspricht dem Regelungsgehalt des § 4 Satz 2 Halbsatz 2 EEG alte Fassung ohne inhaltliche Änderungen. Es ist vorgesehen, die Regelung zukünftig als Teil der gemeinsamen Vorschriften zu verankern, da sie mit Ausnahme der Windenergie alle Vergütungsregelungen betrifft. Durch diese Änderung soll das Gesetz insgesamt übersichtlicher werden.

Die Regelung soll als gleitende Vergütungsregelung verhindern, dass beim Überschreiten der jeweiligen Schwellenwerte der Anlagen Vergütungssprünge entstehen. Nur eine solche stufenlose Regelung kann Ungerechtigkeiten bei der Vergütung des Stroms aus verschieden großen Anlagen vermeiden und trägt deshalb dazu, Über- oder Unterförderung auszuschließen.

Der neue Satz 2 definiert einen von § 3 Abs. 5 abweichenden Leistungsbegriff für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft, Klär-, Deponie- und Grubengas, Biomasse und Geothermie, der aber nur für die Zuordnung einer Anlage zu den die Vergütungshöhe bestimmenden jeweiligen Schwellenwerte der §§ 6 bis 9 gilt. Die Zuordnung erfolgt damit nicht nach der installierten Leistung, sondern nach der durchschnittlichen Jahresarbeit. Bei der solaren Strahlungsenergie bleibt es jedoch bei der Zuordnung nach der installierten Leistung der Module. Der Leistungsbegriff des Absatzes 2 entspricht im Ergebnis dem bisher bereits für die genannten Sparten mit Ausnahme der Biomasse und der Geothermie geltendem Recht. Die Ausweitung auch auf diese Sparten ist gerechtfertigt, um Hemmnisse abzubauen, Anlagen bedarfsgerechter fahren zu können. Durch die Änderung wird ein Anreiz für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien geschaffen, sich stärker in das allgemeine Netzmanagement einzubringen. Die bisherige Regelung des Leistungsbegriffs für Biomasse und Geothermie hat hierzu keine ausreichenden Anreize geschaffen bzw. solche Bestrebungen benachteiligt.

Zu Absatz 3

Absatz 3 entspricht mit Ausnahmen für die Wasserkraft dem § 9 Absatz 1 Halbsatz 1 EEG alte Fassung. Die Mindestvergütungen nach diesem Gesetz müssen im Inbetriebnahmejahr zuzüglich eines Zeitraums von 20 Jahren ab dem 1. Januar des auf die Inbetriebnahme folgenden Jahres gezahlt werden. Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme ergibt sich aus dem § 3 Absatz 4. Für Altanlagen hat die Änderung gemäß § 21 keine Auswirkungen. Abweichungen von den 20 Jahren sind nur für Wasserkraftanlagen vorgesehen. Diese Anlagen erhalten eine dreißigjährige Vergütung, wenn ihre nach § 3 Abs. 5 zu ermittelnde Leistung nicht über 5 MW liegt, ansonsten beträgt der Vergütungszeitraum 15 Jahre.

Eine Befristung der Mindestvergütung verhindert einerseits die dauerhafte Vergütung von Strom aus Erneuerbaren Energien und dient anderseits der Absicherung der Investoren, da sie diesen ein Höchstmaß an Planungssicherheit bietet. Die Befristung der Vergütungszahlungen folgt dabei gängigen energiewirtschaftlichen Berechnungsformeln und Amortisations-zyklen.

Zu Absatz 4

Der neu eingefügte Absatz 4 verbietet die Aufrechnung von bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen des Netzbetreibers mit den Vergütungsansprüchen des Anlagenbetreibers. Durch diese Regelung soll verhindert werden, dass die wirtschaftlich übermächtigen Netzbetreiber, die weiterhin ein natürliches Monopol besitzen, unbillig hohe Mess-, Abrechnungs-, Blindstrom- und Versorgungskosten von den Anlagenbetreiber durch Aufrechung erlangen und das Prozessrisiko auf die Anlagenbetreiber abwälzen.

Satz 2 erklärt das Aufrechnungsverbot des § 31 AVBeltV insoweit für unanwendbar, als mit einer Forderung aus diesem Gesetz aufgerechnet werden soll. Die Voraussetzungen der Aufrechnung müssen jedoch vorliegen, so dass eine solche nur dann möglich ist, wenn der nach EEG zur Zahlung verpflichtet Netzbetreiber identisch mit dem Energieversorger ist, der eine Forderung gegenüber dem Anlagenbetreiber als Tarifvertragskunden hat. Die Regelung ist notwendig, um die missbräuchliche Verwendung dieser Vorschrift auszuschließen und insbesondere Betreiber kleinerer Fotovoltaikanlagen vor dem finanziellen Ruin zu schützen.

Zu Absatz 5

Der neue Absatz 5 ermöglicht es einem Anlagenbetreiber, eine einstweilige Verfügung auf Anschluss, Abnahme und Vergütung zu erwirken, ohne darlegen zu müssen, dass die Verwirklichung seines Rechtes vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte oder zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung einer drohenden Gefahr oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit dieser Vorschrift ergibt sich aus der bisherigen überwiegenden Spruchpraxis der Zivilgerichte, die diese Voraussetzungen oftmals mit der Begründung eines späteren Schadensersatzanspruchs verneint haben. Somit war es den Anlagenbetreibern in der Regel unmöglich, ihre Rechte im Wege des vorläufigen Rechtsschutz durchzusetzen, was in vielen Fällen dazu geführt hat, dass von den Vorhaben Abstand genommen wurde. Dieses Hindernis für den Ausbau der Erneuerbaren Energien wird durch die Regelung beseitigt, ohne aber in die Rechte der Netzbetreiber einzugreifen, da die Regelung keine Erleichterungen hinsichtlich der Darlegung des Anordnungsanspruchs trifft und ein ausreichender finanzieller Schutz über mögliche Schadensersatzansprüche besteht.

Zu Absatz 6

Absatz 6 greift die Regelung des § 9 Absatz 2 alte Fassung auf. Die Änderungen dienen der Klarstellung und sind sprachlicher Natur. Inhaltliche Änderungen erfolgen nicht. Die Regelung erfasst auch die neu in § 5 Abs. 1 Satz 2 für neu in Betrieb genommene Anlagen einge führte Verpflichtung zur Leistungsmessung. D.h., für mehrere Anlagen ist in den Grenzen des Absatzes 5 ein einzelner Leistungszähler ausreichend.

Zu Absatz 7

Der neu eingefügte Absatz 7 dient der Klarstellung. Eine inhaltliche Veränderung ist damit nicht verbunden, da auch die Mindestvergütungssätze nach der bisherigen Regelung als Nettopreise zu verstehen waren.

Zu § 13 („Netzkosten“)

Zu Absatz 1

Die Regelung des neuen § 13 entspricht mit kleineren Änderungen dem § 10 Absatz 1 und 2 alte Fassung. Die Regelung der Anschlusskosten dient der Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten und damit der Transparenz und Rechtssicherheit. In Satz 1 ist eine Folgeänderung zu dem erweiterten Kreis der nach § 4 neue Fassung anzuschließenden Anlagen vorgesehen. Neu geregelt wird auch die Kostentragungspflicht des Anlagenbetreibers für alle zum Betrieb notwendigen Messeinrichtungen zur Erfassung der von den Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien gelieferten sowie von diesen bezogenen elektrischen Arbeit. Damit ist keine Änderung in der Sache verbunden, da nach der gängigen Praxis diese Kosten ohnehin von den Anlagenbetreibern zu bezahlen sind. Die Neuregelung in Satz 2 ist eine Vereinfachung für kleinste Anlagen und soll Rechtsstreitigkeiten und volkswirtschaftlich unnötige Kosten vermeiden. Bereits bestehende Grundstücksanschlüsse sind grundsätzlich in der Lage die aus Anlagen mit einer maximalen installierten Leistung von 30 kW einzuspeisende Strommengen aufzunehmen. In Satz 3 wird festgelegt, dass die Ausführung des Anschlusses und die übrigen für die Sicherheit des Netzes notwendigen Einrichtungen den im Einzelfall notwendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und § 16 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechen müssen, der selbst wiederum auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik verweist. Ferner ist in Satz 4 vorgesehen, dem Anlagenbetreiber ein Wahlrecht einzuräumen, ob er die Errichtung und den Betrieb der Messeinrichtungen von dem Netzbetreiber oder einem fachkundigen Dritten vornehmen lassen will. Diese Vorschrift dient der Begrenzung der Kosten und ist aufgrund der Pflicht der Anlagenbetreiber, für die Messkosten aufzukommen, auch interessengerecht. Es soll vermieden werden, dass getrennte Messeinrichtungen für die bezogene und gelieferte elektrische Arbeit eingerichtet werden, wodurch gesamtwirtschaftlich und in der Sache unnötige Kosten verursacht würden. Die Verlässlichkeit der Messung wird durch das Wahlrecht nicht beeinträchtigt, da die Messung von einer fachkundigen Person vorgenommen werden muss und Messeinrichtungen zur Erfassung der Arbeit nach dem Eichrecht eichpflichtig sind.

Die Tatsache, dass die Einrichtung und der Betrieb der Messeinrichtungen in die Zuständigkeit des Anlagenbetreibers fallen, bedeutet nicht notwendigerweise, dass dieser exklusiv die Messwerte ausliest und an die übrigen Beteiligten weitergibt. Insbesondere bei fernablesbaren Zählern sollte es jedem Beteiligten (Anlagenbetreiber, Netzbetreiber und ggf. Lieferant von Bezugsstrom) möglich sein, die für ihn bestimmten Daten aus der Messeinrichtung selbst abrufen zu können oder sich automatisch von dort übermitteln zu lassen. Der Anlagenbetreiber ist im Fall einer automatischen Auslesung jedoch nur verpflichtet, die Daten dem Netzbetreiber an der Anlage oder am Verknüpfungspunkt kostenlos zur Verfügung zu stellen. Eine Übertragungspflicht seitens des Anlagenbetreibers wird mit dem Messrecht nicht begründet.

Zu Absatz 2

Die Erweiterung der Verpflichtung der Netzbetreiber zur Kostentragung des Netzausbaus bei reaktivierten, erweiterten oder in sonstiger Weise erneuerten Anlagen ist eine Folgeänderung. Die Darlegungspflicht dient der erforderlichen Transparenz, da die notwendigen Aufwendungen bei der Ermittlung des Netznutzungsentgelts in Ansatz gebracht werden können. Die Sätze 2 und 3 haben im Interesse des Verbraucherschutzes zum Ziel, eine unberechtigte Kostenwälzung auf den Stromabnehmer zu verhindern.

Zu § 14 („Bundesweite Ausgleichsregelung“)

Zu Absatz 1

Absatz 1 normiert die Verpflichtung der Übertragungsnetzbetreiber, den unterschiedlichen Umfang der nach § 5 vergüteten Strommengen nach Maßgabe des Gesetzes untereinander auszugleichen. Diese Verpflichtung ist zusammen mit den Verpflichtungen nach §§ 4 und 5 die Grundlage einer bundesweiten Ausgleichsregelung.

Die Grundstruktur dieses bisher in § 11 alte Fassung enthaltenen gestuften Abnahme- und Vergütungssystems bleibt erhalten. Es sind jedoch Anpassungen einerseits aufgrund der Veränderungen in §§ 3 bis 12 und andererseits zur Verbesserung des Mechanismus notwendig geworden.

Einbezogen werden künftig nur diejenigen Strommengen, die sowohl nach § 4 abgenommen als auch nach § 5 vergütet werden müssen. Der aufgrund der Umsetzung der Richtlinie 2001/77/EG in den Anwendungsbereich des Gesetzes einzubeziehende sonstige Strom, für den lediglich eine Verpflichtung zu Abnahme und Verteilung besteht, ist nicht Teil dieses Ausgleichsverfahrens. Für eine Einbeziehung besteht keine Notwendigkeit, da es Aufgabe der Betreiber dieser Anlagen bleibt, sich selbst einen Abnehmer für ihren Strom zu suchen. Eine Vergütungspflicht seitens des Netzbetreibers besteht insoweit nicht. Da auch die Kostentragungslast für den Anschluss und die Möglichkeit der Weitergabe dort entstehender Kosten in § 13 dieses Gesetzes geregelt ist, entstehen für die Netzbetreiber keine auszugleichenden weiteren Kosten. Aufgrund dieser Trennung ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung der auszugleichenden Mengen zukünftig die nach § 5 zu vergütende Strommenge.

Um den Ausgleich zu ermöglichen, sind die Netzbetreiber zur Ermittlung des aufgenommenen Stroms und der dafür gezahlten Beträge verpflichtet. Neu normiert wird in diesem Zusammenhang die Verpflichtung, auch den zeitlichen Verlauf der Aufnahme festzustellen. Diese Neuerung ist zur Durchführung der in Absatz 4 geregelten Weiterwälzung notwendig. Mit der Neuregelung ist jedoch keine über § 5 Abs. 1 Satz 2 hinausgehende Verpflichtung der Anlagenbetreiber zur Bereitstellung oder Finanzierung von Lastprofilmessungen verbunden. Eine solche ist in der Regel nicht erforderlich, da der Verlauf der Aufnahme des Stromes ohne weiteres auch durch Stichprobenaufzeichnungen, Hochrechungen, Summenaufzeichnungen z.B. von Windparks, Auswertung von Solarstrahlungsmesswerten oder andere Näherungsverfahren erfolgen kann. Sofern dies nicht ausreichend ist, trifft den Netzbetreiber die Pflicht, eine Profilmessung vorzunehmen und die dafür anfallenden Kosten selbst zu tragen.

Außerdem wird eine Vorstufe in das Ausgleichssystem eingefügt, die den Ausgleich durch die gleichmäßige Verteilung der Einspeisungen auf alle Regelzonen verbessert und dadurch auch die Kosten des bundesweiten Ausgleichs reduzieren sowie unterschiedlich hohe regionale Aufwendungen verhindern soll. Danach ist der Ausgleich nicht mehr nur im Nachhinein vorzunehmen, sondern hat unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, zu erfolgen. Zu diesem Zweck dürfte es spätestens nach einer kurzen Übergangsfrist erforderlich sein, diesen Ausgleich sofort online vorzunehmen. Die Verantwortlichkeit für die Abwicklung kann von den Übertragungsnetzbetreibern sowohl gemeinsam etwa durch einen gemeinsamen Verband als auch alternierend im Umlaufverfahren wahrgenommen werden. Soweit keine einvernehmliche Regelung zwischen den beteiligten Übertragungsnetzbetreibern gefunden werden kann, können die notwendigen Fragen, wie etwa der Prognoseverfahren, den Datenaustausch und die Fahrpläne, durch eine Rechtsverordnung nach Abs. 8 geregelt werden. Neben der vorläufigen Weitergabe bleibt die nachgelagerte genaue Endabrechnung nach Absatz 2 erforderlich.

Zu Absatz 2

Die Änderungen in Absatz 2 sind Folgeänderungen und dienen der Klarstellung. Die Verlängerung der Frist zur Feststellung der Energiemengen und Zahlungen um sechs Monate bis zum 30. September des Folgejahres entspricht den Wünschen und Bedürfnissen der Energiewirtschaft. Diesem Datum gehen Pflichten der anderen Beteiligten nach Absatz 6 voraus, so dass die Informationen in einem zeitlich geordneten Verfahren gesammelt und ausgewertet werden können. Die Erweiterung der Feststellung auf die vorläufig ausgeglichenen Energiemengen ist eine Folgeänderung und unverzichtbar für eine genaue Endabrechnung.

Ohne inhaltliche Änderung wird die Basis zur Berechnung des jeweiligen Anteils an EEG-Stroms im Bereich des Übertragungsnetzbetreibers neu gefasst. Auch weiterhin sind alle Strommengen zu berücksichtigen, die von Elektrizitätsversorgungsunternehmen mit regelverantwortlichem Übertragungsnetzbetreiber an Letztverbraucher geliefert haben. Dies entspricht zwar bereits geltendem Recht und der Rechtsprechung - etwa dem Urteil des OLG Naumburg vom 09. März2004 , wird aber klarstellen kodifiziert. Durch diese sprachliche Neufassung soll dem Normanwender verdeutlicht werden, dass die zu berücksichtigenden Strommengen sowohl im horizontalen Ausgleich zwischen den Übertragungsnetzbetreibern als auch bei der Aufnahmepflicht der Elektrizitätsunternehmen nach Absatz 3 identisch sein müssen.

Zu Absatz 3

Absatz 3 normiert die vierte Stufe der Ausgleichsregelung.

Auf der ersten Stufe, die § 4 Absatz 1 und § 5 Absatz 1 Satz 1 regeln, wird der Anschluss der Stromerzeugungsanlage an das nächstgelegene geeignete Netz und die Vergütungspflicht für den abgenommenen Strom normiert.

Die zweite Stufe, die in § 4 Absatz 6 und § 5 Absatz 2 enthalten ist, regelt die Abnahme- und Vergütung des Stroms durch den vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber. Soweit bereits das Netz, an das die Anlage angeschlossen ist, ein Übertragungsnetz ist, existiert kein weiteres vorgelagertes Übertragungsnetz. In diesem Fall ist die zweite Stufe daher gegenstandslos.

Die dritte Stufe, geregelt in § 14 Absatz 1 und 2, sorgt für einen bundesweit gleichmäßigen Ausgleich der aufgenommenen Strommengen und der geleisteten Vergütungszahlungen unter den Übertragungsnetzbetreibern. Das Gesetz knüpft für den Ausgleich an die Übertragungsnetzbetreiber an, weil es sich bei diesen um eine kleine und überschaubare Anzahl von Akteuren handelt, die auch in der Lage sind, die mit dem Ausgleich verbundenen Transaktionen ohne Weiteres abzuwickeln und sich gegenseitig zu kontrollieren. Nach Abschluss des Ausgleichs sind alle Übertragungsnetzbetreiber im Besitz eines bezogen auf die durch ihre Netze geleiteten Strommengen prozentual gleichen Anteils von nach diesem Gesetz zu vergütenden Strom.

Auf der vierten in § 14 Absatz 3 enthaltenen Stufe wird ein weiterer Schritt vollzogen. Die bei den Übertragungsnetzbetreibern angelangten Strommengen werden gleichmäßig bezogen auf die von Stromlieferanten im Gebiet des jeweils regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers gelieferten Strommengen weiterverteilt und sind von diesen mit dem bundesweit einheitlichen Durchschnittsvergütungssatz zu bezahlen, bei dessen Berechnung die nach § 5 Abs. 2 Satz 2 vermiedenen Netznutzungsentgelte abzuziehen sind. Dabei werden zunächst die nach Absatz 1 vorläufig weitergereichten Strommengen möglichst genau unter Zugrunde-legung der erwarteten Energiemengen und Durchschnittsvergütungen weitergegeben und zusätzlich später ein genauer Ausgleich geschaffen. Im Ergebnis werden so alle Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom liefern, zu prozentual gleichen Anteilen zur Stromabnahme und vergütung verpflichtet. Diese vierte Stufe führt zu einer dem Prinzip der Entflechtung von Elektrizitätsversorgungsunternehmen ideal entsprechenden Verpflichtung der Stromlieferanten als Verursacher einer klima- und umweltgefährdenden Energieerzeugung. Die gleichmäßige Verteilung der Strommengen und damit der Vergütungen dient dabei auch dem Verbraucherschutz, da eine Ungleichbehandlung oder eine übermäßige Abwälzung vermieden wird.

Die Abnahmepflicht trifft nicht solche Elektrizitätsversorgungsunternehmen, deren an ihre Letztverbraucher gelieferter Strom zu mindestens zu 50 Prozent nach diese Gesetz vergütet wurde oder hätte werden können. Nicht berücksichtigt werden solche Strommengen aus Erneuerbaren Energien, die nicht unter die §§ 6 bis 11 fallen.

Neu ist die Verpflichtung zur Weitergabe nach Maßgabe eines der tatsächlichen Einspeisung des berücksichtigungsfähigen Stroms aus Erneuerbaren Energien entsprechenden Profils. Diese Regelung soll zur Vermeidung unnötiger Regelenergiekosten beitragen und entspricht damit sowohl dem Wunsch der Übertragungsnetzbetreiber als auch der letztlich abnahmepflichtigen Elektrizitätsversorgungsunternehmen. Die Einspeisung des Stroms aus Erneuerbaren Energien erfolgt nicht gleichmäßig, sondern unterliegt Schwankungen. Nach bisheriger Praxis wird der Strom vom jeweils aufnehmenden regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber zu einem gleichmäßigen Lastband transformiert. Um Planungssicherheit für Übertragungsnetzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu ermöglichen, muss das Profil rechtzeitig bekannt gegeben werden. Welcher Zeitraum hierfür erforderlich ist, richtet sich auch nach den Bedürfnissen der aufnehmenden Elektrizitätsversorgungsunternehmen und den Möglichkeiten, kurzfristig die benötigte Ausgleichsenergie zu erhalten. Da derzeit gerade bei kleineren Stadtwerken nicht immer Möglichkeiten vorhanden sind, auch in kürzester Frist die benötigte Differenzenergie zu beschaffen, und auch die Börse noch keine ausreichenden Mengen zur Verfügung stellen kann, ist es derzeit nicht ausreichend, wenn das Profil lediglich einige Tage im Voraus bekannt gegeben wird. Vielmehr wird nach Treu und Glauben eine so frühzeitige Bekanntgabe (ggf. Monate im Voraus) erforderlich sein, dass einen geordneten Einbau des EEG-Stroms in die Planung des Elektrizitätsversorgers möglich ist. Es bleibt allerdings zunächst den Beteiligten überlassen, eine einvernehmliche Lösung zu finden, wie die Profile ausgestaltet und die Fragen der Bekanntgabe gelöst werden können. Sollte dies nicht gelingen, kann das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit von seiner Verordnungsermächtigung nach Absatz 8 Gebrauch machen. Ein für alle Beteiligten nach Treu und Glauben praktizierbarer Ansatz könnte eine drei Monate im Voraus für ein Quartal bekannt gegebene einfache Verteilung der Strommengen auf Hoch- und Schwachlastzeit sein. Das Profil bestünde dann aus einem Grund und einem Spitzenlastprodukt.

Satz 5 regelt den Ausgleich von zu viel oder zu wenig gelieferten EEG-Mengen zwischen Übertragungsnetzbetreibern und Elektrizitätsversorgungsunternehmen. Die Höhe der Raten ist gleichbleibend zu gestalten und betrifft sowohl den tatsächlichen Ausgleich des Stroms wie auch der dazugehörigen Zahlungen.

Eine Ausdehnung der Ausgleichsregelung auf das Verhältnis des Elektrizitätsversorgungsunternehmen zum Letztverbraucher ist nach der Klärung durch den Bundesgerichtshof nicht mehr notwendig.

Zu Absatz 4

Der neue Absatz 4 ermöglicht es den Übertragungsnetzbetreibern, solche Strommengen, die in vorangegangenen Jahren wegen Streitbefangenheit nicht in den Ausgleichsmechanismus eingestellt werden konnten, nach rechtskräftiger Entscheidung in der Hauptsache im nächsten Abrechnungszeitraum zu berücksichtigen.

Zu Absatz 5

Absatz 5 entspricht dem alten § 11 Abs. 3. Eine Erstreckung der Abschläge auch auf die Energiemengen ist entbehrlich, da diese zeitnah weitergegeben werden.

Zu Absatz 6

Die Regelung des Absatzes 6 dient der Ausführung des Ausgleichsystems. Neu eingefügt wurden auf Wunsch der Energiewirtschaft feste Fristen, um den Ablauf zu verbessern. Die Verpflichtung wird auch auf die Elektrizitätsversorgungsunternehmen erstreckt, die ihrerseits die nach Absatz 3 erforderlichen Daten zur Verfügung stellen müssen. Aufgrund des vorläufigen Ausgleichsystems ist außerdem eine Verpflichtung zur unverzüglichen Weitergabe aller relevanten Daten untereinander erforderlich geworden, damit diese Stufe möglichst genau an das erwünschte Verteilungsergebnis reichen kann.

Im Zuge dieser Änderungen ist es notwendig, den früher allgemein auf Netzbetreiber bezogenen Adressatenkreis zu teilen. Übertragungsnetzbetreiber müssen bis zum 30. September eines jeden Jahres den anderen Übertragungsnetzbetreibern eine Endabrechnung aller aufgenommenen und vergüteten Strommengen erstellen und gem. § 15 Abs. 2 veröffentlichen. Damit sie in die Lage versetzt werden, diese auch tun zu können, müssen die nachgelagerten Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen ihrerseits bis zum 30. April eines jeden Jahres die in ihrem Bereich relevanten Daten ermitteln und als Endabrechnung zusammenstellen.

In Satz 2 ist das Recht aller am Ausgleichssystem beteiligten Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen geregelt, von den anderen Beteiligten - Elektrizitätsversorgungsunternehmen und aller Netzbetreiber - eine Testierung ihrer Endabrechnungen zu verlangen. Hierfür haben sie jeweils einen Monat nach Ablauf der Vorlagefrist Zeit, so dass die Übertragungsnetzbetreiber bis zum 30. Oktober und die Elektrizitätsversorgungsunternehmen und sonstigen Netzbetreiber bis zum 30. Juni gegebenenfalls einen solchen Nachweis erbringen müssen.

Um die Funktionsfähigkeit des Ausgleichs zu gewährleisten, wird auch eine Obliegenheit der Anlagenbetreiber aufgenommen, die für ihre Ansprüche notwendigen Daten, wie Strommengen, Anlagenleistung etc. bis zum 28. Februar des auf die Einspeisung folgenden Kalenderjahres mitzuteilen.

Zu Absatz 7

Der neue Absatz 7 soll eine Umgehung der Kostentragungspflicht durch Ausschaltung einer Belieferung durch Elektrizitätsversorgungsunternehmen, insbesondere durch den unmittelbaren Import dieses Stroms aus dem Ausland verhindern. Eine solche Praxis widerspricht der gesetzgeberischen Absicht, die Kosten des Gesetzes möglichst verursachergerecht auf alle Stromabnehmer zu verteilen. Die Regelung ist auch nicht durch das Urteil des OLG Naumburg vom 09.März 2004 verzichtbar, da diese Entscheidung sich nur auf inländischen Strom bezieht. Die Regelung hat dabei keine Auswirkungen auf den Strom, der als Eigenstrom erzeugt wird. Dieser ist auch zukünftig nicht erfasst.

Zu Absatz 8

Die neu eingefügte Ermächtigung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zum Erlass von Rechtsverordnungen soll die Funktionsfähigkeit der Ausgleichsregelung sichern. Sie ist auch eine Konsequenz aus den Änderungen zur Weitergabe des Stroms aus Erneuerbaren Energien nach Absatz 3. Da sich die Wälzungsprofile aufgrund ihrer ständigen Veränderungen und regionalen Unterschiede nicht gesetzlich bestimmen lassen, ist eine Regelung nur durch Rechtsverordnung möglich, falls eine solche nicht durch eine Einigung der Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen entbehrlich bleibt. Geregelt werden können sämtliche für die Funktionsfähigkeit des vorläufigen Ausgleichs nach Absatz 1 und die Profilwälzung nach Absatz 3 notwendigen Fragen. Es wird davon ausgegangen, dass die Beteiligten eine einvernehmliche Lösung zu diesen, etwa hinsichtlich der Prognoseverfahren und zu vereinbarenden Fahrplänen erreichen. Für den Fall, dass dies nicht möglich sein sollte, können das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen durch Rechtsverordnung dieses regeln.

Zu § 15 („Transparenz“)

Der neu eingefügte § 15 dient dem Verbraucherschutz und der Transparenz des bundesweiten Ausgleichssystems.

Zu Absatz 1

In Absatz 1 wird eine einheitliche Methode zur Berechnung der durch das Erneuerbare-Energien- Gesetz bedingten Kosten verankert. Damit soll gewährleistet werden, dass die von den berechtigten Netzbetreibern und Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern, veröffentlichten Zahlen vergleichbar sind. Die Berechnung der Differenzkosten nach dieser Vorschrift ist auch Voraussetzung der besonderen Ausgleichsregelung nach § 16. Die Umstellung auf das jeweilige Geschäftsjahr ist eine Folgeänderung zu § 16. Bloße Handelsstrommengen sind für die Berechnung der Differenzkosten nicht relevant und daher nicht zu berücksichtigen. Da Netzbetreiber selbst keinen Bezugskosten haben, können sie nur die von den an ihr Netz angeschlossenen Daten als Berechungsgrundlage heranziehen. Eine Verpflichtung der Elektrizitätsversorgungsunternehmen zur Anzeige oder Offenlegung der Daten wird durch diese Regelung jedoch nicht begründet. Immer wenn Differenzkosten ausgewiesen werden, ist gleichzeitig und gleichartig ebenfalls anzugeben, welche Strommengen aus Erneuerbaren Energien und Grubengas dafür geliefert wurden.

Zu Absatz 2

In Absatz 2 werden die Netzbetreiber einschließlich der Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet, die dort benannten Angaben zu veröffentlichen. Diese neue Verpflichtung bedeutet für die Netzbetreiber nur einen geringen Mehraufwand, da sie ohnehin zur Ermittlung der nach § 14 auszugleichenden Strom und Geldmengen die Daten erfassen und so aufbereiten müssen, dass diese veröffentlichungsfähig sind. Die Veröffentlichungspflicht führt jedoch zu einer erheblichen Steigerung der Transparenz des Systems der Strom und Kostenwälzung. Die Verpflichtung steht im Interesse aller Beteiligten, da so unberechtigte Vorwürfe hinsichtlich Missbrauch und überhöhten Zahlungen auf allen Ebenen des Gesetzes vermieden werden können. Bezüglich der Veröffentlichung können die Netzbetreiber jedes Medium benutzen, dass einem unbestimmten, weiten Personenkreis zugänglich ist, wie etwa das Internet. Insbesondere Regelenergie und Netzausbaukosten können nach Satz 2 nicht gesondert angezeigt werden, weil sie bereits bei den Netznutzungsentgelten in Ansatz gebracht werden können und andernfalls der falsche Eindruck erweckt würde, die Kosten würden zusätzlich zu den Netzentgelten entstehen.

Zu Absatz 3

Absatz 3 sieht eine Verordnungsermächtigung für die Einrichtung eines Anlagenregisters vor. Ein solches kann die Transparenz deutlich erhöhen, den Ausbau der Erneuerbaren Energien nachvollziehbarer machen und den Netzbetreibern die Abwicklung der durch dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben erleichtern. Das Register kann öffentlich ausgestaltet werden, um eine gewisse öffentliche Kontrolle zu gewährleisten. Da ein Register nur dann seinen vollen Zweck erfüllen kann, wenn es einen vollständigen Überblick über möglichst alle Anlagen bietet, wird der Anspruch aus § 4 Abs. 1 für den Fall der Einrichtung des Registers bedingt. Die Interessen der Anlagenbetreiber sind durch die in § 21 Abs. 2 getroffenen Regelungen ausreichend geschützt.

Zu § 16 („Besondere Ausgleichsregelung“)

Zu Absatz 1:

Die vorgeschlagene Regelung ermächtigt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), den Anteil der Strommenge nach § 14 Abs. 3 Satz 1 zu begrenzen, den Elektrizitätsversorgungsunternehmen anteilig an letztverbrauchende Unternehmen (als kleinster rechtlich selbständiger Einheit) des produzierenden Gewerbes oder an Schienenbahnen weitergeben dürfen, um auf diese Weise die bei diesen Unternehmen durch dieses Gesetz anfallenden Kosten zu reduzieren. Die Einbeziehung der Schienenbahnen ist aus verkehrspolitischen Gründen gerechtfertigt, da diese Aufgaben auf besonders umweltfreundliche Art und Weise wahrnehmen und auf den Bezug von Elektrizität angewiesen sind.

Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern, sind nach § 14 Absatz 3 als Verursacher einer klima und umweltschädlichen Energieerzeugung verpflichtet, von den Übertragungsnetzbetreibern anteilig Strom im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1, den diese nach § 4 ff. EEG abgenommen und vergütet und mit den anderen Netzbetreibern nach § 5 Abs. 2 sowie § 14 Abs. 1 und 2 ausgeglichen haben, abzunehmen und mit dem bundesweit einheitlichen Durchschnittssatz zu vergüten. Im Ergebnis werden so alle Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu prozentual gleichen Anteilen zur Stromabnahme und -vergütung verpflichtet.

Das EEG regelt nicht, wie die Elektrizitätsversorgungsunternehmen mit der abgenommenen und vergüteten Strommenge zu verfahren haben. Es stellt ihnen vielmehr frei, diese Strommenge an die von ihnen belieferten Letztverbraucher als Anteil des gesamten Strombezugs weiterzugeben. Die Differenzkosten zwischen dem gezahlten Durchschnittsvergütungssatz und den alternativen Bezugskosten des Elektrizitätsversorgungsunternehmens werden in diesem Fall Bestandteil der Strombezugskosten der Letztverbraucher.

Mit der vorgeschlagenen Änderung besteht für Unternehmen des produzierenden Gewerbes und für Schienenbahnen die Möglichkeit, einen Antrag an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu richten, um die Menge des weitergegebenen Stroms zu begrenzen. Durch die Begrenzung der Menge sollen die bei den betreffenden Unternehmen insgesamt anfallenden Stromkosten reduziert werden.

Zu Absatz 2

Satz 2 findet direkt nur Anwendung auf Unternehmen des produzierenden Gewerbes. Mit den durch Absatz 2 vorgegebenen Nachweisanforderungen wird einerseits zum Ausdruck gebracht, unter welchen kumulativen materiellen Voraussetzungen von der Regelung Gebrauch gemacht werden kann. Andererseits wird deutlich gemacht, dass und auf welche Weise das letztverbrauchende Unternehmen den Nachweis hierüber zu erbringen hat. Die Nachweispflicht und das anschließende Verfahren sollen den notwendigen Verbraucher-schutz dadurch sicherstellen, dass nur die Unternehmen, die die Kriterien erfüllen, im geregelten Umfang in den Genuss der besonderen Ausgleichsregelung gelangen.

Zu Satz 1

Zunächst erfordert Ziffer 1 den Nachweis, dass und in welchem Umfang der von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen bezogene und selbst verbrauchte Strom an einer Abnahmestelle im letzten Geschäftsjahr vor der Antragstellung 10 Gigawattstunden überstiegen hat. Sonstiger Strom wird nicht berücksichtigt, da dieser Strom nicht in den Ausgleichsmechanismus des EEG einbezogen ist.

Ziffer 2 macht den Nachweis erforderlich, dass und in welchem Ausmaß das Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung des Unternehmens 15 Prozent überschreitet. Stromkosten sind in diesem Zusammenhang sämtliche für den Strombezug des Unternehmens entrichteten Kosten einschließlich der Steuern, der Stromlieferkosten (inklusive Börse und Stromhändler), der Netzentgelte, eventueller Systemdienstleistungskosten, Preisaufschläge aufgrund von EEG und KWKG, Steuern, insbesondere der Stromsteuer abzüglich erwarteter Entlastungen gemäß § 10 StromStG. Umsatzsteuern finden keine Berücksichtigung. Der Terminus der Bruttowertschöpfung entspricht dem vom Statistischen Bundesamt in volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen verwendeten Begriff. Die Bruttowertschöpfung umfasst nach Abzug sämtlicher Vorleistungen die insgesamt produzierten Güter und Dienstleistungen zu den am Markt erzielten Preisen und ist somit der Wert, der den Vorleistungen durch eigene Leistungen des Unternehmens hinzugefügt worden ist. Da die Stromkosten selbst nicht Teil der Bruttowertschöpfung sind, kann der Wert auch größer als 100 sein.

Ziffer 3 verlangt den Nachweis, dass und in welchem Umfang ein Teil der von dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen aufgenommenen Strommenge an das antragsstellende Unternehmen weitergereicht und von diesem selbst verbraucht wird.

Ziffer 4 verlangt, dass der Letztverbraucher nachweist, wie hoch die von dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen in Rechnung gestellte Differenz zwischen den nach § 14 Abs. 1 und 5 gezahlten Vergütungen und dessen durchschnittlichen Kosten für den von dritten bezogenen Strom ist. Das setzt voraus, dass das Elektrizitätsversorgungsunternehmen die Differenzkosten im Sinne der vorgegebenen Definition ermittelt und dem Bundesamt diese Information zur Verfügung stellt. Die Bestimmung ist insofern im Zusammenhang mit Satz 2 zu lesen, der das Elektrizitätsversorgungsunternehmen verpflichtet, die Differenzkosten durch Bescheinigung nachzuweisen. Dabei basieren sämtliche Bestandteile der Differenzkosten auf Daten der Elektrizitätsversorgungsunternehmen. Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Strombezugskosten für konventionellen Strom bleiben Netzentgelte u.ä. außen vor, da diese weder beim konventionellen noch beim EEG-Bezug in Ansatz gebracht werden. Es sind die gesamten Mengen des jeweiligen Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu berücksichtigen, die an Letztverbraucher geliefert worden sind und damit Vergütungszahlungen nach § 14 Abs. 3 Satz 1 und 5 ausgelöst haben. Unter den „durchschnittlichen Strombezugskosten“ ist das gewogene arithmetische Mittel zu verstehen. Es errechnet sich als Summe der mit den zugehörigen Strommengen multiplizierten unterschiedlichen Preise dividiert durch die gesamte von dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen bezogene Strommenge.

Zu Satz 2

Satz 2 verpflichtet die Elektrizitätsversorgungsunternehmen, den betroffenen Unternehmen durch Bescheinigung den Nachweis zu erbringen, dass und in welchem Umfang die Strommenge nach § 14 Absatz 3 und die daraus resultierenden Differenzkosten tatsächlich an das Unternehmen weitergereicht werden. Die Begriffe des „Wirtschaftsprüfers“ und des „vereidigten Buchprüfers“ sind als bloße Bezeichnung des Berufsstands zu verstehen. Um eine In konsistenz mit den fortbestehenden Vorschriften des EEG zu vermeiden, wurde von einer besonderen Nennung der weiblichen und männlichen Bezeichnung abgesehen.

Zu Satz 3

Der vorgeschlagene Satz 3 bestimmt, in welcher Form die von Satz 1 verlangten Nachweise erbracht werden müssen. Die Begriffe des „Wirtschaftsprüfers“ und des „vereidigten Buchprüfers“ sind auch an dieser Stelle als bloße Bezeichnung des Berufsstands zu verstehen.

Zu Satz 4

Satz 4 definiert den Begriff der Abnahmestelle. Es ist dabei nicht auf die einzelne Kuppelstelle zwischen Netz und Betrieb abzustellen sondern vielmehr eine wertende Zusammenfassung aller an einem Betriebsgrundstück vorhandenen Verbindungsstellen vorzunehmen, um technischen Zwängen, etwa der Bezug aus Netzen verschiedener Spannungsebenen, oder Vorkehrungen, wie beispielsweise mehrere Verbindungen, um in Revisionszeiten die Stromversorgung nicht zu gefährden, Rechnung zu tragen.

Zu Satz 5

Nach Satz 5 kann anstelle eines Unternehmens auch ein selbständiger Unternehmensteil von den Kosten dieses Gesetzes teilweise befreit werden, wenn bei diesem die Voraussetzungen gegeben sind. Bei einem selbständigen Unternehmensteil kann es sich nicht um eine eigene Rechtspersönlichkeit handeln, da ansonsten bereits ein eigenständiges Unternehmen vorliegen würde. Insbesondere externe Standorte eines Unternehmens fallen damit in den Anwendungsbereich dieser Regelung. Anknüpfend an das Wort „selbständig“ kann in diesem Sinne nur ein Teil eines Unternehmens verstanden werden, der in der Lage ist, als solcher rechtlich wie tatsächlich ein eigenes Unternehmen bilden zu können. Es muss sich demnach um eine organisatorische Einheit handeln, die sowohl zu unternehmerischen als auch planerischen Entscheidungen in der Lage ist.

Zu Absatz 3

Für Schienenbahnen gelten leicht abweichende Voraussetzungen. Schienenbahnen sind alle Unternehmen, die auf Schienen Güter oder Menschen transportieren. Sie müssen nicht die Voraussetzung eines bestimmten Verhältnisses der Bruttowertschöpfung zu den Stromkosten des Unternehmens nach Absatz 2 Nr. 2 nachweisen. Alle sonstigen Voraussetzungen des Absatzes 2 müssen jedoch vorliegen. Der Nachweis wird entsprechend geführt.

Nach Nr. 1 werden nur diejenigen Strommengen berücksichtigt, die unmittelbar für den Fahrbetrieb genutzt werden. Sonstiger Strom, etwa für Infrastruktureinrichtungen, wie Gebäude und Liegenschaften, kann nicht bei der Regelung des § 16 berücksichtigt werden. Abweichend von Absatz 2 wird aufgrund der fehlenden Ortsgebundenheit die Abnahmestelle als die Gesamtheit aller Verbrauchsstellen, d.h. der elektrischen Lokomotiven und vergleichbaren Fahrzeugen, eines Unternehmens als eine Abnahmestelle betrachtet.

Zu Absatz 4

Hinter der Regelung steht der Ausgleichsmechanismus der §§ 5 und 14 EEG, der Stromflüsse und Vergütungszahlungen aneinander koppelt. Vor diesem Hintergrund erfolgt in Absatz 4 eine Umrechnung von Kosten in Kilowattstunden. Da die Strombezüge des Unternehmens jedoch schwanken können, wird die Strommenge nicht in absoluten Zahlen, sondern als Prozentsatz des Strombezuges festgesetzt. Satz 2 bestimmt, dass die Begrenzung der anteilig an das Unternehmen weitergereichten Strommenge an der betreffenden Abnahmestelle zu einer Reduzierung der dortigen Mehrkosten auf 0,05 Cent je Kilowattstunde führen soll, um den betroffenen Unternehmen größtmögliche Planungssicherheit zu ermöglichen. Die Entscheidung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle beruht dabei auf dem Durchschnittsvergütungssatz nach § 14 Abs. 3 Satz 1 und 5 EEG, der in dem von der Entscheidung betroffenen Zeitraum erwartet wird. Dieser Vergütungssatz ist nicht mit Sicherheit vorherzusagen. Das Bundesamt muss daher insoweit eine Prognoseentscheidung treffen. Diese Prognoseentscheidung soll auch dann Grundlage der Entscheidung bleiben, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass der tatsächliche Durchschnittsvergütungssatzes von der Prognose abweicht.

Diese Rechtsfolge gilt jedoch gem. Satz 3 nur für diejenigen Unternehmen, deren Strombezug an einer Abnahmestelle mindestens 100 GWh und deren Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung mindestens 20 Prozent beträgt. Für die sonstigen von § 16 begünstigten Unternehmen, die diese Schwellen nicht erreichen aber mindestens einem Stromverbrauch an einer Abnahmestelle von 10 GWh und ein Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung von wenigsten 15 % haben oder Schienbahnen sind, gilt dieser Wert nur für die Strommenge, die über 10 Prozent des Stromfremdbezugs hinausgeht. Bis zu 10 Prozent darf das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für diesen Unternehmenskreis keine Begrenzung vornehmen. Damit ist zukünftig bei den Auswirkungen der besonderen Ausgleichsregelung zwischen zwei Begünstigtenkreisen zu unterscheiden.

Satz 5 begrenzt das Begünstigungsvolumen für Schienenbahnen auf maximal 20 Millionen Euro.

Zu Absatz 5

Der Absatz 5 stellt klar, dass die Kosten für die nicht privilegierten Stromverbraucher infolge dieser Regelung maximal um 10 Prozent steigen dürfen. Sofern diese Grenze überschritten werden sollte, würde sich der von den begünstigten Unternehmen abzunehmende Prozentsatz erhöhen. Der Prozentsatz muss für alle Unternehmen einheitlich, d.h. als gleich hoher Prozentsatz, festgelegt werden. Satz 2 stellt klar, dass für das Jahr 2005 auch die Strommengen bei der Berechnung der Mehrbelastung der sonstigen Verbraucher zu berücksichtigen sind, die von Entscheidungen nach bisherigem Recht erfasst sind und gemäß § 21 weitergelten.

Zu Absatz 6

Der Absatz 6 enthält Vorschriften über das Verfahren. Das Bundesamt trifft die Entscheidung über die Begrenzung und teilt diese dem antragstellenden Unternehmen per Bescheid mit. An die jeweils betroffenen Elektrizitätsversorgungsunternehmen und regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber hat es sodann jeweils eine Durchschrift dieses Bescheides zu schicken.

Zu Absatz 7

Absatz 7 regelt die Fachaufsicht über die zuständigen Arbeitseinheiten des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

Zu Absatz 8

Der vorgeschlagene Absatz 8 integriert § 16 in den Ausgleichsmechanismus der §§ 5 und 14 EEG.

Zu Absatz 9

Durch Absatz 9 wird die Neuregelung Teil des Erfahrungsberichts nach § 20 EEG.

Zu § 17 („Herkunftsnachweis“)

Die Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 5 der Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen, welche den Mitgliedstaaten auferlegt, den Erzeugern von Strom aus Erneuerbaren Energien die Möglichkeit zu geben, sich für den von ihnen erzeugten Strom einen Herkunftsnachweis ausstellen zu lassen. Abweichend von den Begriffsdefinitionen dieses Gesetzes muss daher hier unmittelbar auf die Begrifflichkeiten der Richtlinie 2001/77/EG Bezug genommen werden. Ferner soll die Möglichkeit Herkunftsnachweise für Strom aus Erneuerbaren Energien durch überwachte Stellen auszustellen, dem Verbraucherschutz dienen.

Zu Absatz 1

Um einen zuverlässigen Umgang mit den Anforderungen zu gewährleisten, soll die Aufgabe der Ausstellung des Herkunftsnachweises bei Umweltgutachtern bzw. Umweltgutachterorganisationen im Sinne des Umweltauditgesetzes liegen, die von der Deutschen Akkreditierungs- und Zulassungsgesellschaft für Umweltgutachter mbH (DAU) überwacht werden.

Zu Absatz 2

Die Richtlinie 2001/77/EG macht keine detaillierten Vorgaben über die Form des Herkunftsnachweises. Um zu vermeiden, dass verschiedenartige Herkunftsnachweise gebraucht werden, deren Aussagegehalt unter Umständen wesentlich voneinander abweicht, schreibt Absatz 2 einen Mindestgehalt an differenzierten Angaben vor. Der Angabenkatalog soll sicherstellen, dass die Abnehmer des Stroms alle nötigen Angaben erhalten, um das Stromangebot selbst beurteilen zu können. Dazu gehört auch das Wissen darüber, ob und inwieweit der Strom (nur) anteilig aus erneuerbaren Energiequellen gewonnen wurde (siehe Buchstabe a).

Zu Absatz 3

Absatz 3 soll die missbräuchliche Verwendung des Herkunftsnachweises verhindern.

Zu § 18 („Doppelvermarktungsverbot“)

Die Vorschrift soll verhindern, dass die positiven Umwelteigenschaften des Stroms aus Erneuerbaren Energien, insbesondere die Tatsache, dass kein zusätzliches Kohlendioxid entsteht, mehrfach entlohnt wird. Zu diesem Zweck wird in Absatz 1 verboten, dass der Strom aus Erneuerbaren Energien selbst mehrfach vermarktet wird. In Absatz 2 wird das Verbot auf entsprechende Nachweise ausgeweitet. Auch das in ein Gasnetz eingespeiste Deponie-, Klär-, Grubengas oder Gas aus Biomasse fällt unter dieses Verbot.

Zu Absatz 1

Absatz 1 wird zur Klarstellung neu in das Gesetz eingefügt. Eine inhaltliche Änderung zur alten Rechtslage ist damit nicht verbunden. Die Regelung stellt klar, dass eine mehrfache Vermarktung des Stroms aus Erneuerbaren Energien oder des in ein Gasnetz eingespeisten Deponie-, Klär-, Grubengas oder Gas aus Biomasse nicht zulässig ist. Dies dient dem Schutz der Stromabnehmer, die entweder freiwillig einen höheren Preis im Rahmen einer gesonderten Vermarktung des Stroms aus Erneuerbaren Energien bezahlen oder infolge einer Weitergabe der EEG-Vergütung durch die Netzbetreiber einen anteiligen Beitrag zur Finanzierung der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien leisten.

Eine mehrfache Vermarktung des selben Stroms widerspricht den Grundgedanken des Gesetzes. Die Vergütungssätze sollen Wettbewerbsverzerrungen gegenüber konventionell erzeugtem Strom ausgleichen und den Marktzutritt von Strom aus Erneuerbaren Energien ermöglichen. Die Höhe der Vergütung der §§ 5 bis 12 ist so gewählt, dass ein wirtschaftlicher Betrieb grundsätzlich möglich ist. Soweit Anlagenbetreiber die Vergütungen nach diesem Gesetz in Anspruch nehmen, überwiegt das Interesse der Stromverbraucher an einer auf das notwendige Maß begrenzten finanziellen Inanspruchnahme. Das Interesse der Anlagenbetreiber an einer Gewinnerhöhung durch gleichzeitige Inanspruchnahme zusätzlicher Einkommensquellen muss dahinter grundsätzlich zurückstehen. Es ist nicht Ziel des EEG, die Gewinne der Anlagenbetreiber zu erhöhen, sondern den Ausbau der Erneuerbaren Energien zu fördern. Weiterhin möglich bleibt allerdings die Förderung der Errichtung und des Betriebs von Anlagen durch sogenannte Spenden- oder Bonusmodelle im Ökostromhandel.

Das Doppelvermarktungsverbot ist auch für diejenigen Anlagenbetreiber gerechtfertigt, deren Strom nicht nach diesem Gesetz vergütet wird. Auch sie können den Strom sowie die ökologischen Vorteile der Gewinnung nur einmal nutzen. Eine mehrfache Nutzung bedeutete eine Täuschung der Verbraucher, wenn sie etwa für die vermeintliche Lieferung von Ökostrom einen erhöhten Preis zahlen müssten. So ist eine gleichzeitige Vermarktung als Ökostrom und eine Teilnahme am Emissionshandel unzulässig.

Auch die Einbeziehung des in ein Gasnetz eingespeisten Biogases ist gerechtfertigt, da ein Netzbetreiber möglicherweise nicht nachvollziehen kann, ob das Gas nicht auch an einen weiteren Anlagenbetreiber erfolgt ist. Eine solche Handlung würde sowohl die Anlagenbetreiber, die gegebenenfalls ihren Vergütungsanspruch verlieren könnten, als auch die betroffenen Netzbetreiber schädigen, da diese dann ohne dazu verpflichtet zu sein, überhöhte Vergütung gezahlt haben.

Zu Absatz 2

Die Regelung des Absatzes 2 soll ebenfalls dem Missbrauch vorbeugen. Deshalb wird es den Anlagenbetreibern untersagt, jede Art von Nachweisen, die sie für die Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien erhalten (einschließlich sogenannter CO2-Zertifikate), weiterzugeben. Der Begriff der Weitergabe ist dabei weit auszulegen. Darunter ist jede Handlung zu verstehen, die eine andere Person berechtigen soll, den Nachweis zu anderen als internen Prüfzwecken zu verwenden. Falls ein Anlagenbetreiber einen Nachweis dennoch weitergibt, verliert er für den Zeitraum, für den der Nachweis ausgestellt ist, den Anspruch auf die Vergütung nach diesem Gesetz. Es steht dem Anlagenbetreiber somit frei, auf die garantierte Einspeisevergütung verzichten und den betreffenden Nachweis - und damit indirekt seinen Strom aus Erneuerbaren Energien - auf andere Art wirtschaftlich zu nutzen.

Zu § 19 (Clearingstelle)

Die Bestimmung greift die bislang in § 10 Abs. 3 enthaltene Regelung auf.

Zu § 20 („Erfahrungsbericht“)

Die Regelung dient dazu, den Grad der Marktdurchdringung und die technologische Entwicklung bei Anlagen zur Nutzung Erneuerbarer Energien zu beobachten und gegebenenfalls Hinweise auf die Notwendigkeit zur Anpassung der Höhe der Vergütungssätze für Neuanlagen zu erhalten.

Zu Absatz 1

Um bereits erste Erfahrungen mit den neuen Regelungen dieses Gesetzes berücksichtigen zu können, wird der Berichtstermin angepasst. Die übrigen Änderungen in Satz 1 sind Folgeänderungen oder sprachlicher Natur.

Neu eingefügt wird Satz 2, der eine zusätzliche Berichtspflicht bezüglich Speichertechnologien und der ökologischen Auswirkungen der Nutzung Erneuerbarer Energien auf die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes vorsieht. Damit wird ein Instrument verankert, mit dem es erleichtert wird, etwa durch die Neuregelung des § 11 auftretende Konflikte zu beobachten und bei Bedarf Änderungen vornehmen zu können.

Zu Absatz 2

Der neu eingefügte Absatz 2 dient der Transparenz und der Ermittlung der für einen wirtschaftlichen Betrieb grundsätzlich erforderlichen Vergütungshöhen. Die Regelung soll darüber hinaus Missbrauch unterbinden und die Funktionsfähigkeit des Gesetzes sichern. Von der Offenlegungspflicht sind die Betreiber derjenigen Anlagen ausgenommen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in Betrieb genommen worden sind.

Zu § 21 („Übergangsbestimmungen“)

Zu Absatz 1

Die Vorschrift geht grundsätzlich davon aus, dass für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits in Betrieb genommenen Anlagen die Vergütungsbestimmungen der bisher geltenden Regelung einschließlich der Regelung über die Vergütungsdauer, zu denen auch die Vorschrift des § 7 Abs. 1 des EEG in der bisherigen Fassung für die vor dem 1. April 2000 in Betrieb genommene Altanlagen zählt, fortgelten sollen, weil es regelmäßig keiner zusätzlichen finanziellen Anreize bedarf, um diese Anlagen wirtschaftlich weiter betreiben zu können, andererseits aber auch das geschützte Vertrauen der Investoren berücksichtigt werden muss. Damit wird zugleich klar gemacht, dass die übrigen neuen Bestimmungen (die §§ 1 bis 4 und 12 bis 20 dieses Gesetzes) sowie diejenigen Teile der §§ 5 bis 11 dieses Gesetzes, die weder die Vergütungshöhe noch die Vergütungsdauer regeln oder diese beeinflussen, auch auf ältere Anlagen Anwendung finden. Insoweit besteht für eine Fortgeltung der bisherigen Regelungen keine Veranlassung. Die Anwendung unterschiedlicher Bestimmungen würde die Gefahr von Rechtsunsicherheiten und Unstimmigkeiten mit sich bringen.

Von dem Grundsatz, dass die bisherige Regelung hinsichtlich Vergütungshöhe und -dauer für bestehende Anlagen fortgelten soll, macht der Katalog des Absatzes 1 einige Ausnahmen, hinter denen unterschiedliche Motive stehen:

Nr. 1: Die hier in Bezug genommene Vorschrift des § 6 Abs. 2 dieses Gesetzes für Strom aus großen Laufwasserkraftwerken betrifft die Erneuerung von bestehenden bzw. die erstmalige Inbetriebnahme von Ersatzanlagen, die wegen ihrer Anlagengröße aus dem Anwendungsbereich der bisherigen Regelung im EEG herausfielen. Ohne die Anwendbarkeit auf ältere Anlagen würde § 6 Abs. 2 leer laufen. Da Speicherkraftwerke nach § 6 Abs. 5 ohnehin ausgeschlossen sind, wird durch die Beschränkung auf Wasserkraftanlagen verdeutlicht, dass bisher unter den Anwendungsbereich des Gesetzes fallende Speicherkraftwerke mit natürlichem Zulauf von den Änderungen nicht erfasst werden.

Nr. 2: Die neu eingefügte Vorschrift soll einen Anreiz setzen, bestehende Wasserkraftanlagen zu modernisieren. Diese können stärkere Auswirkungen auf die Umgebungsökologie haben, als dies bei heute neu zu genehmigenden Anlagen der Fall ist. Durch eine zulassungspflichtige Modernisierung wird dieser Zustand verbessert. Der Anlagenbetreiber bekommt im Gegenzug für die Modernisierungskosten die neuen Vergütungsregelungen inklusive der um 2 Cent pro Kilowatt erhöhten Mindestvergütung für Anlagen mit einer Leistung bis 500 kW.

Nr. 3: Die Übergangsregelung für Biomasseanlagen, die Altholz der Kategorien A III und A IV im Sinne der Altholzverordnung einsetzen, schützt die bisher in Planung befindlichen Anlagen, indem solche Anlagen nicht von der Neuregelung des § 8 Abs. 1 Satz 2 erfasst werden, die vor dem 30. Juni 2006 in Betreib genommen werden.

Nr. 4: Parallel zu der in § 13 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305) in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des EEG getroffenen Regelung für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie kommen Biomasseanlagen, die nach dem 31. Dezember 2003 aber vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in Betrieb genommen werden mit diesem Zeitpunkt in den Genuss der Regelungen des neuen § 8.

Nr. 5: Die Bestimmung sieht die (sinngemäße) Anwendung des neuen § 8 Abs. 2auf bestehende Biomasseanlagen vor, für die nach Satz 1 im Übrigen die Vergütungsbestimmung des § 5 der bisherigen Regelung im EEG fortgelten soll. Dieser Vorschrift bedarf es, weil sich die Marktsituation dahin entwickelt hat, dass auch bestehende Biomasseanlagen nicht mehr wirtschaftlich betrieben werden können, wenn ausschließlich Pflanzenmaterial und Gülle zum Einsatz kommt, da auf dem Markt keine ausreichenden Mengen an energiereichen Kofermenten verfügbar sind bzw. sein werden.

Nr. 6: Diese Regelung stellt klar, dass die Regelung des § 8 Abs. 5 Satz 2 wie auch bisher ebenfalls für bestehende Anlagen gilt.

Nr. 7: Die mit der Klausel für anwendbar erklärte Bestimmung zur Berechnung des Referenzertrages bei Windkraftanlagen bereinigt eine gewisse Rechtsunsicherheit. Für eine Aufrechterhaltung der korrespondierenden Alt-Regelung besteht daher kein Anlass.

Nr. 8: Die Regelung ist in Folge des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien- Gesetzes erforderlich geworden. Für Anlage die nicht die Vergütungssätze gemäß des Vorschaltgesetzes erhalten, würde die Regelung des Satzes 1 zu einer unbeabsichtigten Vergütungserhöhung führen.

N. 9: Diese Vorschrift ist erforderlich um eine Kollision zwischen Satz 1 und § 13 der bisherigen Regelung zu verhindern.

Zu Absatz 2

Die Regelung des Absatzes 2 dient dem Schutz der Anlagenbetreiber für den Fall der Einrichtung des Anlagenregisters nach § 15 Abs. 3. Durch die Regelung wird sichergestellt, dass sie nicht unverschuldet teilweise ihre Ansprüche nach § 4 Abs. 1 verlieren. Zum einen werden alle Neuanlagen, die 3 Monate nach der Bekanntgabe der Einrichtung des Registers im Bundesanzeiger in Betrieb genommen von der Pflicht zur Beantragung der Eintragung erfasst. Anlagen, die zum Zeitpunkt der Einrichtung bereits in Betreib genommen wurden, werden durch die zusätzlichen Voraussetzungen des Satz 2 geschützt. Die Wirkung des § 4 Abs. 1 Satz 2 greifen erst dann ein, wenn der Anlagenbetreiber von seinem Netzbetreiber auf die Verpflichtung zur Eintragung in das Register in Kenntnis gesetzt wurde und dabei die Rechtsfolgen aufgezeigt werden, die sich aus einer Nichtbeachtung der Pflicht ergeben würden. Die Mitteilung ist erforderlich, da der Anlagenbetreiber ansonsten unverschuldet seinen Anspruch - zumindest zeitweise - verlieren könnte. Eine Alternative dazu, diese Aufgabe den Netzbetreibern aufzuerlegen, gibt es nicht, da nur diesen die Anlagenbetreibern bekannt sind.

Zu Absatz 3

Absatz 3 regelt die Übergangsfrist für Windenergieanlagen, die durch die Änderung des für die Berechnung der Dauer des erhöhten Vergütungssatzes maßgeblichen Faktors von 0,75 auf 0,85 betroffen sind..

Zu Absatz 4

Absatz 4 regelt die Geltung der Biomasseverordnung als Verordnung im Sinne des § 8 Abs. 7.

Zu Absatz 5

Absatz 5 enthält die Übergangsregelung für die Besondere Ausgleichsregelung nach § 16. Nach Satz 1 wird im Jahr 2004 die Ausschlussfrist des § 16 Abs. 6 Satz 1 bis Ende August verlängert. Ferner gelten für vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellte Anträge, die bisherigen Regelungen fort, es sein denn, dass der Antragsteller bereits im Besitz einer über den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hinaus geltenden begünstigenden Entscheidung ist. Der Ausschluss dieser Unternehmen ist gerechtfertigt, da die sie begünstigenden Entscheidungen über den Zeitpunkt des voraussichtlichen Inkrafttretens dieses Gesetzes hinaus gelten und sie daher in den Genuss der Wirkung nach Satz 2 kommen. Danach wird die Wirkung aller Entscheidungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam sind, bis zum 31.Dezember 2004 verlängert, um einen nahtlosen Übergang zwischen der bisherigen und der neuen Regelung zu ermöglichen. Entscheidungen die über den 31. Dezember 2004 hinaus gelten, werden nach Satz 3 mit diesem Tag unwirksam, wenn das begünstigte Unternehmen nach diesem Gesetz im Jahr 2004 fristgerecht einen Antrag für das Jahr 2005 stellt. Diese Wirkung entfällt jedoch dann, wenn die Entscheidung nach diesem Gesetz rechtskräftig abgelehnt worden ist. Die rückwirkende zeitliche Begrenzung dieser Bescheide ist verhältnismäßig, da diese Regelung zum einen nur für Anträge gelten kann, die nach dem Beschluss der Bundesregierung über dies Gesetz gestellt werden und zum anderen die Wirkung von einem Verhalten des begünstigten Unternehmen abhängt, das insoweit ein Wahlrecht besitzt.

Zur Anlage (zu § 10 Abs. 1 und 4)

Die im Anhang enthaltenen Vorschriften werden mit Ausnahme der Verweisungen auf neuere technische Richtlinien im wesentlichen unverändert fortgeschrieben.

Zu Artikel 2 („Änderung des Umweltauditgesetzes“)

Die Erstreckung der in § 15 Abs. 6 des Umweltauditgesetzes vorgeschriebenen Aufbewahrungspflichten und sonstigen Pflichten der Umweltgutachter auf Tätigkeiten außerhalb des Umweltauditgesetzes ermöglicht es der Deutschen Akkreditierungs- und Zulassungsgesellschaft (DAU) mbH als zuständiger Zulassungs- und Aufsichtsstelle, bei jeder Art des Tätigwerdens von Umweltgutachtern aufgrund anderer Rechtsvorschriften ihre Aufsicht effektiv wahrzunehmen. Die Sicherstellung einer Aufsicht über die Stellen, welche die Herkunftsnachweise ausstellen, ist zur Umsetzung der Richtlinie 2001/77/EG erforderlich.

Zu Artikel 3 („Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes“)

Durch die Änderung wird der übliche Preis gesetzlich bestimmt, um Auslegungs- und Anwendungsunsicherheiten zu beseitigen. Die notwendigen Informationen über den Börsenpreis sind objektiv feststellbar und die Anknüpfung aufgrund der vergleichbaren elektrizitätswirtschaftlichen Situation sachgerecht.

Zu Artikel 4 („Inkrafttreten“)

Artikel 3 regelt das Inkrafttreten dieses Gesetzes sowie das Außerkrafttreten des Erneuerbare- Energien-Gesetzes vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305) in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.