Datum: 31.12.2004
Jahresschlussabrechnung für Strom aus Erneuerbaren Energien
Jetzt ablesen! Letzter Termin für Rechnungsstellung: 28.02.05
§ 14, Abs. 6, Satz 3 EEG besagt:
Anlagenbetreiber sind verpflichtet, die für die Endabrechnung des Vorjahres erforderlichen Daten bis zum 28. Februar des Folgejahres zur Verfügung zu stellen. |
Dies ist ein wichtiger Termin für jeden Anlagenbetreiber, insbesondere, wenn er seinen Einspeisezähler selber abliest. Dem Netzbetreiber muss bis zum 28. Februar die Jahresschlussabrechnung vorliegen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Vergütungsansprüche für den im Vojahr gelieferten Strom nicht mehr durchgesetzt werden können.
Zum formgerechten Ausdruck der Rechnung für den Netzbetreiber empfehlen wir das interaktive Rechenprogramm des SFV.
Weitere Informationen zum EEG