Datum: 07.03.06

Erfolg für selbstbewusste Anlagenbetreiber

Einstweilige Verfügung zum Anschluss einer PV-Anlage und zur Abnahme des erzeugten Stroms

Es folgt eine Mitteilung von Rechtsanwältin Dr. Christina Bönning

Ein Errichter von PV-Anlagen in Sachsen, der selber eine Anlage an das Netz des Netzbetreibers anschließen wollte, konnte seine Rechte erfolgreich bei Gericht durchsetzen. Der Anlagenbetreiber weigerte sich, den Vertrag des Netzbetreibers zu unterzeichnen. Seine PV-Anlage hatte eine Anlagenleistung von 28,03 kWp bzw. 23 kW Wechselrichterleistung.
Trotz dieser Leistung sollte er sich an dem Erzeugungsmanagement beteiligen und mit seiner Unterschrift unter den Vertrag auch auf ggf. bestehende gesetzliche Schadenersatzansprüche verzichten. Es gab Probleme mit dem Zähler. Der Vertrag war auch unübersichtlich, um nur einige Kritikpunkte zu nennen. Der Netzbetreiber weigerte sich, den mit der Anlage erzeugbaren Strom abzunehmen.
Dem einstweiligen Antrag auf Abnahme des Stroms gab das Landgericht Leipzig nunmehr mit Beschluss vom 10.02.2006 zum Aktenzeichen 03 O 502/06 mit kurzer Begründung statt. Die Pflicht der Antragsgegnerin ergäbe sich aus § 4 Abs. 1 EEG. Die Erfüllung der Verpflichtung "darf die Antragsgegnerin auch nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen.". Das Gericht bezieht sich noch ausdrücklich auf die gesetzliche Regelung.

Nach Zustellung des Beschlusses konnte der Anlagenbetreiber Strom erzeugen und dem Netzbetreiber auf der Grundlage des EEG verkaufen. Die Kosten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens hat laut Beschluss vollständig der Netzbetreiber zu tragen.

Nachfragen und ggf. Zusendung einer Beschlusskopie:
Rechtsanwältin Dr. Christina Bönning
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