Landgericht
Leipzig
- Ausfertigung -
03 O 502/06
BESCHLUSS
vom 10.2.2006
In dem Verfahren
...
- Antragsteller -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Bönning,
Ginsterweg 50, 50169 Kerpen
gegen
...
- Antragsgegnerin -
wegen einstweiliger Verfügung
hat das Landgericht Leipzig 3. Zivilkammer durch Richter am
Landgericht ... als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung im Wege der
einstweiligen Verfügung beschlossen:
1. Der Antragsgegnerin wird auferlegt, unverzüglich den von den
Photovoltaik-Anlagen des Antragstellers auf dem ... in der Einspeisestelle ...
in ... mit einer Nennleistung von der Module von 28,03 kWp = 23 kW
Wechselrichter-Leistung angebotenen Strom vollständig an dem Zählpunkt
... abzunehmen, soweit nicht aufgrund der
installierten Netzüberwachung bei Netzüberlastung die Stromabnahme unterbunden
wird.
- Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
- Der Streitwert wird auf 12.600,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
Der Antragsteller hat durch Vorlage des Vertrages über die
Anschlussnutzung und Einspeisung der Antragsgegnerin, durch Vorlage des
Inbetriebsetzungsprotokolls und der weiteren außergerichtlichen Schriftstücke
und auch durch Vorlage seiner eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht,
dass sich die Antragsgegnerin zu Unrecht weigert, die Stromabnahme jedenfalls
vorläufig durchzuführen. Eine solche Pflicht der Antragsgegnerin zur Abnahme
ergibt sich allerdings aus § 4 Abs. 1 des Gesetzes für den Vorrang erneuerbarer
Energien (EEG). Die Erfüllung ihrer Verpflichtung darf die Antragsgegnerin auch
nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen (vgl. § 12 Abs. 1 EEG).
Insoweit sieht das Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien in § 12 Abs. 5
ausdrücklich auch eine Möglichkeit des Anlagenbetreibers vor, jedenfalls den
vorläufigen Anschluss und die Abnahme im Wege der einstweiligen Verfügung
durchzusetzen. Der Antragsteller hat durch Vorlage seiner eidesstattlichen
Versicherung und der weiteren Unterlagen im Verfahren auch dargetan, dass dieses
im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Verlangen nicht rechtsmissbräuchlich
ist. Das Vorliegen weitergehender Voraussetzungen im Sinne der §§ 935,940 ZPO
ist insoweit nicht erforderlich (vgl. § 12 Abs. 5 Satz 2 EEG).
Im übrigen sei zur Begründung dieses Beschlusses auf den
beigeschlossenen Antragsschriftsatz des Antragstellers mit den entsprechenden
Anlagen vom 07.02.2006 verwiesen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 91 ZPO; die
Streitwertfestsetzung richtet sich aufgrund des Fehlens näherer Anhaltspunkte
nach dem Interesse des Antragstellers an der begehrten Stromabnahme nach den §§
20 Abs. 1 GKG, 9 ZPO.
...
RiLG
Für den Gleichlaut der Ausfertigung mit der
Unterschrift.
Leipzig, den 10.02.2006
...
Urkundsbeamtin