Stand: 12. August 2003
Entwurf eines Gesetzes für den beschleunigten Ausbau der Erneuerbaren Energien
im Strombereich (Erneuerbare-Energien-AusbauG) 1
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien
(Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG)
Inhaltsübersicht
§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Anwendungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Abnahme-, Übertragungs- und Verteilungspflicht
§ 5 Vergütungspflicht
§ 6 Vergütung für Strom aus Wasserkraft
§ 7 Vergütung für Strom aus Deponiegas, Klärgas und Grubengas
§ 8 Vergütung für Strom aus Biomasse
§ 9 Vergütung für Strom aus Geothermie
§ 10 Vergütung für Strom aus Windenergie
§ 11 Vergütung für Strom aus solarer Strahlungsenergie
§ 12 Gemeinsame Vorschriften für Abnahme, Übertragung, Verteilung und Vergütung
§ 13 Netzkosten
§ 14 Bundesweite Ausgleichsregelung
§ 15 Transparenz
§ 16 Besondere Ausgleichsregelung
§ 17 Herkunftsnachweis
§ 18 Doppelvermarktungsverbot
§ 19 Verbraucherschutz
§ 20 Clearingstelle
§ 21 Erfahrungsbericht
§ 22 Übergangsbestimmungen
Anhang
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/77/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates
vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren
Energiequellen im Elektrizi-
tätsbinnenmarkt (ABl. EG Nr. L 283 S. 33).
§ 1
Zweck des Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse des Klima- und
Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, die
volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die Internalisierung
langfristiger
externer Effekte zu verringern, Natur und Umwelt zu schonen, einen Beitrag
zur Vermei
dung von Konflikten um fossile Energieressourcen zu leisten und die
Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien zu fördern.
(2) Dieses Gesetz soll wesentlich dazu beitragen, den Anteil Erneuerbarer
Energien an der Stromversorgung bis zum Jahr 2010 auf mindestens 12,5 Prozent und bis zum Jahr 2020
auf mindestens 20 Prozent zu erhöhen, um entsprechend den Zielen der
Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland den Anteil Erneuerbarer Energien am gesamten
Energieverbrauch bis zum Jahr 2010 gegenüber dem Jahr 2000 mindestens zu
verdoppeln
und bis zur Mitte des 21. Jahrhunderts mindestens die Hälfte des
Energiebedarfs aus Erneuerbaren Energien zu decken.
§ 2
Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt
1. den vorrangigen Anschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus
Erneuerbaren
Energien und aus Grubengas im Geltungsbereich des Grundgesetzes
einschließlich der
deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone an die Netze für die allgemeine
Versorgung
mit Elektrizität sowie
2. die vorrangige Abnahme, Übertragung, Verteilung und Vergütung dieses
Stroms durch
die Netzbetreiber.
§ 3
Begriffsbestimmungen
(1) Erneuerbare Energien sind Wasserkraft einschließlich der Wellen-,
Gezeiten- und
Strömungsenergie, Windenergie, solare Strahlungsenergie, Geothermie, Energie
aus Biomasse einschließlich Biogas, Deponiegas und Klärgas sowie aus dem biologisch
abbaubaren Anteil von Abfällen aus Haushalten und Industrie. Aus einem Gasnetz
entnommenes
Gas gilt als Erneuerbare Energie, soweit die Menge des entnommenen Gases der
Menge
von an anderer Stelle im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes in das
Gasnetz eingespeistem Gas aus Erneuerbaren Energien entspricht.
(2) Anlage ist jede selbständige technische Einrichtung zur Erzeugung von
Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas einschließlich sämtlicher technisch
für den Betrieb erforderlicher Installationen, Geräte und baulicher Anlagen. Mehrere
Anlagen zur
Erzeugung von Strom aus gleichartigen Erneuerbaren Energien oder aus
Grubengas, die
im Geltungsbereich dieses Gesetzes errichtet und mit gemeinsamen
betriebstechnischen
Einrichtungen oder Bauwerken verbunden sind, gelten als eine Anlage
(gemeinsame Anlage), soweit sich nicht aus den §§ 6 bis 12 etwas anderes ergibt.
(3) Anlagenbetreiber ist diejenige natürliche oder juristische Person, die
nach Maßgabe des
bürgerlichen Rechts unbeschadet des Eigentums berechtigt ist, die Anlage zum
Zwecke
der Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas in
eigenem Interesse zu nutzen.
(4) Inbetriebnahme ist das erstmalige Anbieten von Strom zur Einspeisung in
das Netz.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Anlage in wesentlichen Teilen erneuert
worden ist. Eine
wesentliche Erneuerung liegt vor, wenn die Kosten der Erneuerung mindestens
50 Prozent
der Kosten einer Neuinvestition der gesamten Anlage betragen.
(5) Leistung einer Anlage ist die elektrische Wirkleistung, die die Anlage
bei bestim-
mungsgemäßem Betrieb ungeachtet kurzfristiger geringfügiger Abweichungen
ohne zeitliche Einschränkung am Verknüpfungspunkt mit dem Netz technisch erbringen
kann. Bei
der Feststellung der für die Vergütungshöhe maßgebenden Leistung bleibt die
Leistung
von nur zur Reserve genutzten Anlagen unberücksichtigt.
(6) Netz ist die Gesamtheit der miteinander verbundenen Anlagenteile zur
Übertragung
und Verteilung von Elektrizität für die allgemeine Versorgung.
(7) Netzbetreiber sind die Betreiber von Netzen aller Spannungsebenen für
die allgemeine
Versorgung mit Elektrizität. Übertragungsnetzbetreiber sind die Betreiber
von Netzen, die
der Übertragung von Elektrizität zu nachgeordneten Netzen dienen.
§ 4
Abnahme-, Übertragungs- und Verteilungspflicht
(1) Netzbetreiber sind verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus
Erneuerbaren
Energien oder aus Grubengas unverzüglich vorrangig an ihr Netz anzuschließen
und den
gesamten angebotenen Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas
vorrangig
abzunehmen, zu übertragen und zu verteilen.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 trifft den Netzbetreiber, zu dessen
technisch für die
Aufnahme geeignetem Netz die kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage
besteht. Ein
Netz gilt auch dann als technisch geeignet, wenn die Abnahme des Stroms
unbeschadet
des Vorrangs nach Absatz 1 erst durch einen wirtschaftlich zumutbaren Ausbau
des Netzes
möglich wird; in diesem Fall ist der Netzbetreiber auf Verlangen des
Einspeisewilligen
zum unverzüglichen Ausbau verpflichtet. Die Pflicht zum Ausbau erstreckt
sich auf sämtliche für den Betrieb des Netzes notwendigen technischen Einrichtungen sowie
die im Eigentum des Netzbetreibers stehenden oder in sein Eigentum übergehenden
Anschlussanlagen.
(3) Soweit es für die Planung des Netzbetreibers und des Einspeisewilligen
sowie für die
Feststellung der Eignung erforderlich ist, sind auf Antrag Netzdaten,
insbesondere eine
nachprüfbare Netzberechnung, und Anlagedaten innerhalb von in der Regel acht
Wochen
offen zu legen.
(4) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht auch dann, wenn die Anlage an
das Netz des
Anlagenbetreibers oder eines Dritten, der nicht Netzbetreiber im Sinne von §
3 Abs. 7 ist,
angeschlossen und der Strom mittels Durchleitung durch dieses Netz angeboten
wird.
(5) Der vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber ist zur vorrangigen Abnahme,
Übertragung und Verteilung der von dem Netzbetreiber nach Absatz 1 oder 4
aufgenommenen
Energiemenge verpflichtet. Wird im Netzbereich des abgabeberechtigten
Netzbetreibers
kein inländisches Übertragungsnetz betrieben, so trifft die Pflicht zur
Abnahme, Übertragung und Verteilung nach Satz 1 den nächstgelegenen inländischen
Übertragungsnetzbetreiber. Satz 1 gilt für sonstige Netzbetreiber entsprechend.
§ 5
Vergütungspflicht
(1) Netzbetreiber sind verpflichtet, Strom, der ausschließlich aus
Erneuerbaren Energien
oder aus Grubengas gewonnen und ihnen nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 4 angeboten
wird,
nach Maßgabe der §§ 6 bis 12 zu vergüten.
(2) Der vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber ist zur Vergütung der von dem
Netzbetreiber nach § 4 Abs. 5 abgenommenen und nach Absatz 1 vergüteten Energiemenge
entsprechend §§ 6 bis 12 verpflichtet. Von den Vergütungen sind die nach guter
fachlicher Praxis
ermittelten vermiedenen Netznutzungsentgelte in Abzug zu bringen. § 4 Abs. 5
Satz 2 gilt
entsprechend.
§ 6
Vergütung für Strom aus Wasserkraft
(1) Für Strom aus Wasserkraftanlagen mit einer Leistung bis einschließlich 5
Megawatt
beträgt die Vergütung
1. bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt mindestens 7,67 Cent
pro Kilowattstunde und
2. bis einschließlich einer Leistung von 5 Megawatt mindestens 6,65 Cent pro
Kilowattstunde.
Satz 1 findet auf Laufwasserkraftanlagen mit einer Leistung von bis zu 500
Kilowatt, die
nach dem 31. Dezember 2005 genehmigt worden sind, nur Anwendung, wenn sie im
räumlichen Zusammenhang mit einer bereits bestehenden Staustufe oder
Wehranlage errichtet worden sind und dadurch nachweislich ein guter ökologischer Zustand
erreicht oder
der ökologische Zustand gegenüber dem vorherigen Zustand wesentlich
verbessert worden
ist.
(2) Strom aus Wasserkraftanlagen mit einer Leistung ab 5 Megawatt bis
einschließlich 150
Megawatt wird nur vergütet, wenn
1. die Anlage zwischen dem [einsetzen: Tag des Inkrafttreten dieses
Gesetzes] und dem
31. Dezember 2012 erneuert worden ist,
2. die Erneuerung nachweislich zu einer Erhöhung des elektrischen
Arbeitsvermögens um
mindestens 15 Prozent geführt hat sowie
3. nach der Erneuerung nachweislich ein guter ökologischer Zustand erreicht
oder der ökologische Zustand gegenüber dem vorherigen Zustand wesentlich verbessert ist.
Vergütet wird nur die zusätzliche Strommenge, die der Erneuerung zuzurechnen
ist. Die
Vergütung beträgt
1. bis einschließlich einer Leistungserhöhung von 500 Kilowatt mindestens
7,67 Cent pro
Kilowattstunde,
2. bis einschließlich einer Leistungserhöhung von 10 Megawatt mindestens
6,65 Cent pro
Kilowattstunde,
3. bis einschließlich einer Leistungserhöhung von 20 Megawatt mindestens
6,10 Cent pro
Kilowattstunde,
4. bis einschließlich einer Leistungserhöhung von 50 Megawatt mindestens
4,56 Cent pro
Kilowattstunde und
5. ab einer Leistungserhöhung von 50 Megawatt mindestens 3,70 Cent pro
Kilowattstunde.
Wenn die Anlage vor dem [einsetzen: Tag des Inkrafttreten dieses Gesetzes]
eine Leistung
bis einschließlich 5 Megawatt aufwies, wird der diesem Leistungsanteil
entsprechende
Strom zusätzlich nach Absatz 1 vergütet. Als Erneuerung gilt auch die
erstmalige Inbetriebnahme einer Anlage im räumlichen Zusammenhang mit einer bereits
bestehenden
Staustufe oder Wehranlage.
(3) Die Nachweise nach Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 3
sind gegenüber
dem Netzbetreiber zu führen. Sie sind auf Verlangen den nach § 59 des
Bundesnaturschutzgesetzes oder auf Grund landesrechtlicher Vorschriften im Rahmen von §
60 des
Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Vereinen sowie den gemäß § 3 des
Unterlassungsklagengesetzes anspruchsberechtigten Stellen zur Einsicht zur Verfügung
zu stellen.
(4) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 werden beginnend mit dem 1. Januar
2005
jährlich jeweils für nach diesem Zeitpunkt neu in Betrieb genommene Anlagen
um jeweils
ein Prozent des Vorjahreswertes gesenkt und auf zwei Stellen hinter dem
Komma gerundet.
(5) Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung auf Strom, der durch
Speicherkraftwerke
gewonnen wird.
§ 7
Vergütung für Strom aus Deponiegas, Klärgas und Grubengas
(1) Für Strom aus Deponiegas-, Klärgas- und Grubengasanlagen beträgt die
Vergütung
1. bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt mindestens 7,67 Cent
pro Kilowattstunde und
2. bis einschließlich einer Leistung von 5 Megawatt mindestens 6,65 Cent pro
Kilowattstunde.
(2) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 erhöhen sich um jeweils 1,0 Cent
pro Kilowattstunde, wenn der Strom mittels Brennstoffzellen gewonnen wird.
(3) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 werden beginnend mit dem 1. Januar
2005
jährlich jeweils für nach diesem Zeitpunkt neu in Betrieb genommene Anlagen
um jeweils
zwei Prozent des Vorjahreswertes gesenkt und auf zwei Stellen hinter dem
Komma gerundet.
§ 8
Vergütung für Strom aus Biomasse
(1) Für Strom aus Biomasse im Sinne der nach Absatz 6 erlassenen
Rechtsverordnung, der
in Anlagen mit einer Leistung bis einschließlich 20 Megawatt gewonnen wird,
beträgt die
Vergütung
1. bis einschließlich einer Leistung von 75 Kilowatt mindestens 12,5 Cent
pro Kilowattstunde,
2. bis einschließlich einer Leistung von 200 Kilowatt mindestens 11,5 Cent
pro Kilowattstunde,
3. bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt mindestens 9,9 Cent
pro Kilowattstunde,
4. bis einschließlich einer Leistung von 5 Megawatt mindestens 8,9 Cent pro
Kilowattstunde und
5. ab einer Leistung von 5 Megawatt mindestens 8,4 Cent pro Kilowattstunde.
(2) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 erhöhen sich um
jeweils 2,5
Cent pro Kilowattstunde, wenn
1. der Strom ausschließlich
a) aus Pflanzen- und Pflanzenbestandteilen,
b) aus Gülle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen
Parlaments
und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den
menschlichen Verzehr bestimmte Nebenprodukte oder
c) aus beiden Stoffgruppen gewonnen wird,
2. durch eine der Biomasseanlage zugrunde liegende behördliche Zulassung
sichergestellt
ist, dass in der Anlage keine sonstigen Stoffe eingesetzt werden, und
3. auf dem selben Betriebsgelände keine Biomasseanlagen betrieben werden, in
denen
Strom aus sonstigen Stoffen gewonnen wird.
Die Verpflichtung zur erhöhten Mindestvergütung nach Satz 1 besteht ab dem
Zeitpunkt,
von dem an die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind. Sobald die
Voraussetzungen des
Satzes 1 nicht mehr erfüllt sind oder andere als die danach zulässigen
Stoffe eingesetzt
werden, darf die erhöhte Vergütung dauerhaft nicht mehr in Anspruch genommen
werden.
(3) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 erhöhen sich um
jeweils 1,0
Cent pro Kilowattstunde, wenn die Biomasse durch thermochemische Vergasung
umgewandelt oder der Strom mittels Brennstoffzellen, Gasturbinen, Dampfmotoren,
Organic-
Rankine-Anlagen, Kalina-Cycle-Anlagen oder Stirling-Motoren gewonnen wird.
(4) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 werden beginnend mit dem 1. Januar
2005
jährlich jeweils für ab diesem Zeitpunkt neu in Betrieb genommene Anlagen um
jeweils
ein Prozent des Vorjahreswertes gesenkt und auf zwei Stellen hinter dem
Komma gerundet.
(5) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 dürfen für Strom, der in Anlagen
erzeugt wird,
die ab dem 1. Januar 2006 in Betrieb genommen werden, nur in Anspruch genommen
werden, wenn auch für Zwecke der Zünd- und Stützfeuerung ausschließlich
Biomasse im
Sinne der Rechtsverordnung nach Absatz 6 oder Pflanzenölmethylester
eingesetzt wird.
(6) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Ernährung und
Landwirtschaft durch Rechtsverordnung Vorschriften darüber zu erlassen,
welche Stoffe
als Biomasse im Sinne dieser Vorschrift gelten, welche technischen Verfahren
zur Stromerzeugung angewandt werden dürfen und welche Umweltanforderungen dabei
einzuhalten sind. Die Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I 1234) gilt als
nach Satz 1
erlassene Rechtsverordnung.
§ 9
Vergütung für Strom aus Geothermie
(1) Für Strom aus Geothermieanlagen beträgt die Vergütung
1. bis einschließlich einer Leistung von 5 Megawatt mindestens 15 Cent pro
Kilowattstunde,
2. bis einschließlich einer Leistung von 10 Megawatt mindestens 14 Cent pro
Kilowattstunde,
3. bis einschließlich einer Leistung von 20 Megawatt mindestens 8,95 Cent
pro Kilowattstunde und
4. ab einer Leistung von 20 Megawatt mindestens 7,16 Cent pro Kilowattstunde.
(2) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 werden beginnend mit dem 1. Januar
2010
jährlich jeweils für ab diesem Zeitpunkt neu in Betrieb genommene Anlagen um
jeweils
ein Prozent des Vorjahreswertes gesenkt und auf zwei Stellen hinter dem
Komma gerundet.
§ 10
Vergütung für Strom aus Windenergie
(1) Für Strom aus Windenergieanlagen beträgt die Vergütung mindestens 5,5
Cent pro
Kilowattstunde. Für die Dauer von fünf Jahren gerechnet ab dem Zeitpunkt der
Inbetriebnahme erhöht sich die Vergütung um 3,2 Cent pro Kilowattstunde für Anlagen,
die in die-
ser Zeit 150 Prozent des errechneten Ertrages der Referenzanlage
(Referenzertrag) nach
Maßgabe der Bestimmungen des Anhangs zu diesem Gesetz erzielt haben. Für
sonstige
Anlagen verlängert sich diese Frist um zwei Monate je 0,75 Prozent des
Referenzertrages,
um den ihr Ertrag 150 Prozent des Referenzertrages unterschreitet. Für
Anlagen, die innerhalb der Frist des Satzes 2 nicht mindestens 60 Prozent des Referenzertrages
erzielt haben,
verlängert sich die Frist des Satzes 2 höchstens um zehn Jahre.
(2) Für Strom aus Windenergieanlagen, die in einer Entfernung von mindestens
drei Seemeilen gemessen von den zur Begrenzung der Hoheitsgewässer dienenden
Basislinien aus
seewärts errichtet worden sind, beträgt die Vergütung 6,19 Cent pro
Kilowattstunde. Für
Strom aus Anlagen, die bis einschließlich des 31. Dezember 2010 in Betrieb
genommen
worden sind, erhöht sich für die Dauer von zwölf Jahren gerechnet ab dem
Zeitpunkt der
Inbetriebnahme die Vergütung um 2,91 Cent pro Kilowattstunde. Diese Frist
verlängert
sich für Strom aus Anlagen, die in einer Entfernung von mindestens 12
Seemeilen und in
einer Wassertiefe von mindestens 20 Metern errichtet worden sind, für jede
über 12 Seemeilen hinausgehende volle Seemeile Entfernung um 0,5 Monate und für jeden
zusätzlichen vollen Meter Wassertiefe um 1,7 Monate.
(3) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 werden beginnend mit dem 1. Januar
2005 und
die Mindestvergütungen nach Absatz 2 beginnend mit dem 1. Januar 2008
jährlich jeweils
für nach diesem Zeitpunkt neu in Betrieb genommene Anlagen um jeweils eins
Komma
fünf Prozent des Vorjahreswertes gesenkt und auf zwei Stellen hinter dem
Komma gerundet.
(4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird
ermächtigt, zur Durchführung von Absatz 1 durch Rechtsverordnung Vorschriften zur
Ermittlung
des Referenzertrages zu erlassen.
(5) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Strom aus
Windenergieanlagen, die
nach dem 1.1.2005 genehmigt und in der deutschen ausschließlichen
Wirtschaftszone in
einem Gebiet errichtet worden sind, das nach § 38 in Verbindung mit § 33
Abs. 2 des
Bundesnaturschutzgesetzes zu einem geschützten Teil von Natur und Landschaft
erklärt
worden ist. Satz 1 gilt bis zur Unterschutzstellung auch für solche Gebiete,
die das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Kommission
der Europäischen Gemeinschaften als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und
als europäische Vogelschutzgebiete benannt hat.
§ 11
Vergütung für Strom aus solarer Strahlungsenergie
(1) Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer
Strahlungsenergie beträgt
die Vergütung mindestens 43,4 Cent pro Kilowattstunde.
(2) Wenn die Anlage ausschließlich an oder auf einem Gebäude angebracht ist,
erhöht sich
die Vergütung
1. bis einschließlich einer Leistung von 30 Kilowatt um 15,6 Cent pro
Kilowattstunde und
2. ab einer Leistung von 30 Kilowatt um 11,6 Cent pro Kilowattstunde.
Die Mindestvergütungen nach Satz 1 erhöhen sich um jeweils 5,0 Cent pro
Kilowattstunde, soweit die Anlage nicht auf dem Dach des Gebäudes angebracht ist.
(3) Wenn die Anlage nicht an oder auf einer baulichen Anlage angebracht ist,
die vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer
Strahlungsenergie errichtet worden ist, ist der Netzbetreiber nur zur Vergütung verpflichtet,
wenn die Anlage
vor dem 1.1.2015 im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30
des Baugesetzbuches in Betrieb genommen worden ist. Für Strom aus einer Anlage, die
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans errichtet wurde, der zumindest auch zu
diesem Zweck
nach dem 1. September 2003 aufgestellt oder geändert worden ist, ist der
Netzbetreiber nur
zur Vergütung verpflichtet, wenn sie sich auf bereits versiegelten Flächen
oder auf aus
Ackerland umgewidmeten Grünlandflächen, die zur Errichtung dieser Anlage im
Bebauungsplan ausgewiesen sind, befindet.
(4) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 und 2 werden beginnend mit dem 1.
Januar
2005 jährlich jeweils für nach diesem Zeitpunkt neu in Betrieb genommene
Anlagen um
jeweils fünf Prozent des Vorjahreswertes gesenkt und auf zwei Stellen hinter
dem Komma
gerundet.
(5) Abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 2 gelten mehrere Fotovoltaikanlagen, die
sich an oder
auf dem selben Gebäude befinden und innerhalb von zwölf Monaten in Betrieb
genommen
worden sind, auch dann als gemeinsame Anlagen, wenn sie nicht mit
gemeinsamen betriebstechnischen Einrichtungen oder Bauwerken verbunden sind.
§ 12
Gemeinsame Vorschriften für Abnahme, Übertragung, Verteilung und Vergütung
(1) Netzbetreiber dürfen die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus den §§ 4
und 5 nicht vom
Abschluss eines Vertrages abhängig machen.
(2) Soweit die §§ 6 bis 11 in Abhängigkeit von der Leistung unterschiedliche
Mindestvergütungssätze festlegen, gilt für die Strommenge bis zu dem jeweiligen
Schwellenwert anteilig der jeweils höhere Mindestvergütungssatz.
(3) Die Mindestvergütungen nach §§ 6 bis 11 sind vom Zeitpunkt der
Inbetriebnahme an
jeweils für die Dauer von 20 Jahren ohne Berücksichtigung des
Inbetriebnahmejahres zu
zahlen.
(4) Die Aufrechnung von Vergütungsansprüchen der Anlagenbetreiber nach § 5
mit einer
Forderung des Netzbetreibers ist nur zulässig, soweit die Forderung
unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt ist.
(5) Strom aus mehreren Anlagen kann über eine gemeinsame Messeinrichtung
abgerechnet
werden. In diesem Fall ist für die Berechnung der Höhe differenzierter
Mindestvergütungen die Leistung jeder einzelnen Anlage maßgeblich. Wenn Strom aus mehreren
Windkraftanlagen, für die sich unterschiedliche Mindestvergütungshöhen
errechnen, über eine
gemeinsame Messeinrichtung abgerechnet wird, erfolgt die Zuordnung der
Strommengen
zu den Windkraftanlagen im Verhältnis der jeweiligen Referenzerträge.
(6) In den Mindestvergütungen nach §§ 6 bis 11 ist die Umsatzsteuer nicht
enthalten.
§ 13
Netzkosten
(1) Die notwendigen Kosten des Anschlusses von Anlagen zur Erzeugung von
Strom aus
Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas an den technisch und wirtschaftlich
günstigs-
ten Verknüpfungspunkt des Netzes sowie der notwendigen Messeinrichtungen zur
Erfassung der gelieferten und der bezogenen elektrischen Arbeit trägt der
Anlagenbetreiber. Die
Ausführung des Anschlusses muss den im Einzelfall notwendigen technischen
Anforde-
rungen des Netzbetreibers und § 16 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 24.
April 1998
(BGBl. I S. 730) in der Fassung des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S.
1950) ent-
sprechen. Der Anlagenbetreiber kann den Anschluss der Anlagen sowie die
Errichtung und
den Betrieb der Messeinrichtungen von dem Netzbetreiber oder einem
fachkundigen Dritten vornehmen lassen.
(2) Die notwendigen Kosten eines nur infolge neu anzuschließender,
reaktivierter, erweiterter oder in sonstiger Weise erneuerter Anlagen zur Erzeugung von Strom
aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas erforderlichen Ausbaus des Netzes im Sinne
von § 4
Abs. 2 zur Abnahme, Übertragung und Verteilung des Stroms aus Erneuerbaren
Energien
trägt der Netzbetreiber, bei dem der Ausbau erforderlich wird. Der
Netzbetreiber muss die
konkret erforderlichen Investitionen unter Angabe ihrer Kosten im Einzelnen
darlegen.
Der Netzbetreiber kann den auf ihn entfallenden Kostenanteil bei der
Ermittlung des Netznutzungsentgelts in Ansatz bringen.
§ 14
Bundesweite Ausgleichsregelung
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, den unterschiedlichen
Umfang, den
zeitlichen Verlauf der nach § 5 vergüteten Energiemengen und die
Vergütungszahlungen
zu erfassen sowie nach Maßgabe von Absatz 2 untereinander auszugleichen.
(2) Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln bis zum 30. September eines
jeden Jahres die
Energiemenge, die sie im Vorjahr nach § 5 vergütet haben, und den Anteil
dieser Menge
an der gesamten Energiemenge, die sie unmittelbar oder mittelbar über
nachgelagerte Netze an Letztverbraucher abgegeben haben. Übertragungsnetzbetreiber, die
größere Mengen
abzunehmen hatten, als es diesem durchschnittlichen Anteil entspricht, haben
gegen die
anderen Übertragungsnetzbetreiber einen Anspruch auf Abnahme und Vergütung
nach §§
6 bis 12, bis auch diese Netzbetreiber eine Energiemenge abnehmen, die dem
Durchschnittswert entspricht.
(3) Auf die zu erwartenden Ausgleichsmengen und vergütungen sind
monatliche Abschläge zu leisten.
(4) Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher
liefern, sind verpflichtet, den von dem für sie regelverantwortlichen
Übertragungsnetzbetreiber nach Absatz 2 abgenommenen Strom anteilig nach Maßgabe eines rechtzeitig
bekanntgegebenen,
der tatsächlichen Stromabnahme nach § 4 in Verbindung mit § 5 angenäherten
Profils abzunehmen und zu vergüten. Der nach Satz 1 abzunehmende Anteil wird bezogen
auf die
von dem jeweiligen Elektrizitätsversorgungsunternehmen gelieferte Strommenge
und ist
so zu bestimmen, dass jedes Elektrizitätsversorgungsunternehmen einen
relativ gleichen
Anteil erhält. Der Umfang der Abnahmepflicht (Anteil) bemisst sich nach dem
Verhältnis
des nach § 5 insgesamt vergüteten Stroms zu dem insgesamt an
Letztverbraucher abgesetzten Strom. Die Vergütung im Sinne von Satz 1 errechnet sich aus dem
Durchschnitt der
nach § 5 von der Gesamtheit der Netzbetreiber je Kilowattstunde in dem
vorvergangenen
Quartal gezahlten Vergütungen.
(5) Jeder Netzbetreiber ist verpflichtet, den anderen Netzbetreibern, die
für die Berechnungen nach Absatz 1 und 2 erforderlichen Daten des Vorjahres bis zum 30. April
zur Verfügung zu stellen. Jeder Netzbetreiber kann verlangen, dass die anderen
Netzbetreiber ihre
Angaben durch einen im gegenseitigen Einvernehmen bestellten
Wirtschaftsprüfer oder
vereidigten Buchprüfer bis zum 30. Juni testieren lassen.
(6) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zur Durchführung von Absatz 1 bis
5 zu erlassen.
§ 15
Transparenz
(1) Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an
Letztverbraucher
liefern, sowie deren Zusammenschlüsse sind berechtigt, die sich aus den nach
§ 14 Abs. 4
Satz 1 und 5 gezahlten Vergütungen und den durchschnittlichen
Strombezugskosten pro
Kilowattstunde des Elektrizitätsversorgungsunternehmens in den letzten zwölf
abgeschlossenen Kalendermonaten ergebenden Kosten (Differenzkosten) gegenüber Dritten
anzuzeigen, soweit sie diese durch ein allgemein zugängliches zu veröffentlichendes
Testat eines
Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers nachweisen. Sonstige Kosten
dürfen nur
angezeigt werden, soweit sie nicht bei den Netznutzungsentgelten in Ansatz
gebracht werden können.
(2) Netzbetreiber sind verpflichtet, die für die Ermittlung der
auszugleichenden Energiemengen und Vergütungszahlungen nach § 14 erforderlichen Angaben bis zum 30.
September des Folgejahres allgemein zugänglich zu veröffentlichen. Aus den Angaben
muss ersichtlich sein, inwieweit der Netzbetreiber die Energiemengen von einem
nachgelagerten
Netz abgenommen und inwieweit er sie an Letztverbraucher, Netzbetreiber oder
Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern, abgegeben
oder sie
selbst verbraucht hat. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit wird ermächtigt, zum Zwecke des Verbraucherschutzes durch
Rechtsverordnung
Einzelheiten der Veröffentlichungspflicht zu regeln.
§ 16
Besondere Ausgleichsregelung
(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle begrenzt auf Antrag
den Anteil
der Strommenge nach § 14 Abs. 4 Satz 1, der von
Elektrizitätsversorgungsunternehmen an
Letztverbraucher, die Unternehmen des produzierenden Gewerbes sind,
weitergegeben
wird, um dadurch die sich aus der Weitergabe der Strommenge für diese
Unternehmen
ergebenden Kosten zu verringern, soweit hierdurch die Ziele des Gesetzes
nicht gefährdet
werden und die Begrenzung mit den Interessen der Gesamtheit der
Stromverbraucher vereinbar ist.
(2) Die Begrenzung darf nur erfolgen, soweit das Unternehmen nachweist, dass
und inwieweit
1. sein Stromverbrauch aus dem Netz für die allgemeine Versorgung in den
letzten zwölf
abgeschlossenen Kalendermonaten an einer Abnahmestelle 100 Gigawattstunden
überstiegen hat,
2. das Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung des Unternehmens
20 Prozent
überschreitet,
3. die Strommenge nach § 14 Abs. 4 Satz 1 anteilig an das Unternehmen
weitergereicht
wird, und
4. die Differenzkosten im Sinne von § 15 Abs. 1 maßgeblich zu einer
erheblichen Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens führen.
Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, dem Unternehmen die
anteilig weitergereichte Strommenge und die Differenzkosten durch Testat eines
Wirtschaftsprüfers
oder vereidigten Buchprüfers nachzuweisen. Der Nachweis der Voraussetzungen
von Satz
1 Nr. 3 sowie der Differenzkosten erfolgt durch Vorlage des Testats; der
Nachweis der
übrigen Voraussetzungen von Satz 1 durch die Stromlieferungsverträge für die
letzten
zwölf abgeschlossenen Kalendermonate und Gutachten eines Wirtschaftsprüfers
oder vereidigten Buchprüfers. Die Sätze 1 bis 3 gelten für selbständige Teile des
Unternehmens
entsprechend.
(3) Zur Begrenzung der anteilig weitergereichten Strommenge wird ein
bestimmter Prozentsatz des gesamten an das Unternehmen über 100 Gigawattstunden pro Jahr
hinaus von
dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen gelieferten Stroms aus dem Netz für
die allgemeine Versorgung an einer Abnahmestelle festgesetzt. Der Prozentsatz ist so
zu bestimmen, dass die Differenzkosten für die anteilig weitergereichte Strommenge
bezogen auf
die gesamte über 100 Gigawattstunden hinausgehende Strommenge unter
Zugrundelegung
der nach § 14 Abs. 4 Satz 1 und 4 zu erwartenden Vergütung 0,05 Cent je
Kilowattstunde
betragen.
(4) Die Entscheidung ergeht grundsätzlich innerhalb von vier Wochen nach
Eingang der
vollständigen Antragsunterlagen mit Wirkung gegenüber dem Antragsteller und
dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen. Die Entscheidung ergeht für ein Jahr.
(5) Auf Antrag ist eine erneute Entscheidung möglich. Hierbei bleiben die
durch die vorangegangene Entscheidung hervorgerufenen Wirkungen außer Betracht. Bei
unveränderten Rahmendaten kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in
einem vereinfachten Prüfungsverfahren auf die Vorlage bestimmter Antragsunterlagen
verzichten.
(6) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle untersteht bei
Wahrnehmung der
durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben der Fachaufsicht des
Bundesministeriums für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
(7) Für den Ausgleich der durch die Anwendung der Absätze 1 bis 6 bei
Elektrizitätsversorgungsunternehmen verbleibenden Strommenge ist § 14 sinngemäß anzuwenden.
(8) Die Anwendung der Absätze 1 bis 7 ist Gegenstand des Erfahrungsberichts
nach § 21.
§ 17
Herkunftsnachweis
(1) Anlagenbetreiber können sich für Strom aus Erneuerbaren Energien von
einer Person
oder Organisation, die nach dem Umweltauditgesetz für den Bereich
Elektrizitätserzeugung als Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation tätig werden darf,
einen
Herkunftsnachweis ausstellen lassen.
(2) Der Herkunftsnachweis muss Angaben enthalten über:
a. die zur Stromerzeugung eingesetzten Energien nach Art und wesentlichen
Bestandteilen
einschließlich der Angabe, inwieweit es sich um Strom aus Erneuerbaren
Energien im Sin-
ne der Richtlinie 2001/77/EG handelt,
b. bei Einsatz von Biomasse, ob es sich ausschließlich um Biomasse im Sinne
der Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 6 handelt,
c. Name und Anschrift des Anlagenbetreibers,
d. die in der Anlage erzeugte Strommenge, den Zeitraum, in dem der Strom
erzeugt wurde,
und inwieweit der Strom nach §§ 5 bis 12 vergütet worden ist, sowie
e. den Standort, die Leistung und den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage.
(3) Der Herkunftsnachweis darf nur unter vollständiger Angabe der nach
Absatz 2 erforderlichen Angaben verwendet werden.
§ 18
Doppelvermarktungsverbot
(1) Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas darf nicht mehrfach
vermarktet
werden.
(2) Anlagenbetreiber, die die Vergütung nach §§ 5 bis 12 in Anspruch nehmen,
dürfen
Nachweise für Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas nicht
weitergeben.
Gibt ein Anlagenbetreiber einen Nachweis für Strom aus Erneuerbaren Energien
oder aus
Grubengas weiter, darf für diesen Strom keine Vergütung nach §§ 5 bis 12 in
Anspruch
genommen werden.
§ 19
Verbraucherschutz
Die Vorschriften des § 5 Abs. 2 Satz 2, des § 13 Abs. 2 Satz 3, des § 14
Abs. 4 Satz 1 und
der §§ 15 bis 18 dienen dem Verbraucherschutz im Sinne von § 2 des
Unterlassungsklagengesetzes. Dies gilt auch für die Vorschrift des § 5 Abs. 1 in Verbindung
mit §§ 6 bis
12, soweit durch diese der Vergütungsanspruch und dessen Höhe festgelegt sind.
§ 20
Clearingstelle
Zur Klärung von Streitigkeiten und Anwendungsfragen dieses Gesetzes kann das
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eine
Clearingstelle errichten,
an der die betroffenen Kreise beteiligt werden können.
§ 21
Erfahrungsbericht
(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit hat dem
Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2005 im Einvernehmen mit dem Bundesmi-
nisterium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über den Stand der
Markteinführung
von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas
sowie die Entwicklung der Stromgestehungskosten in diesen Anlagen zu
berichten, sowie
zum 1. Januar des jeweils übernächsten Jahres gegebenenfalls eine Anpassung
der Höhe
der Vergütungen nach den §§ 6 bis 12 und der Degressionssätze entsprechend
der technologischen und Marktentwicklung für nach diesem Zeitpunkt in Betrieb
genommene Anlagen vorzuschlagen. Gegenstand des Erfahrungsberichts ist auch die Bewertung
der von
ebenerdigen Fotovoltaikanlagen ausgehenden Auswirkungen auf Natur und
Landschaft.
(2) Anlagenbetreiber, deren Anlagen ab dem [einsetzen: Tag des
Inkrafttretens des Geset-
zes] in Betrieb genommen worden sind und die eine Vergütung nach §§ 5 bis 12
in Anspruch genommen haben, sowie Netzbetreiber sind im Interesse des
Verbraucherschutzes
zum Zweck der stichprobenartigen Ermittlung der Stromgestehungskosten im
Sinne von
Absatz 1 sowie der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des
Ausgleichsmechanismus
nach § 14 verpflichtet, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit und seinen Beauftragten auf Verlangen unter Beachtung der
Grundsätze des Datenschutzes wahrheitsgemäß Auskunft über sämtliche Tatsachen zu geben, die
für die Ermittlung der Stromgestehungskosten sowie der ausgeglichenen Energiemengen und
Vergütungszahlungen nach § 14 erheblich sein können. Soweit es sich bei den
Anlagen- und Netzbetreibern um Kaufleute oder Handelsgesellschaften im Sinne des
Handelsgesetzbuches handelt, sind darüber hinaus auf Verlangen die
Handelsbücher offen
zu legen, soweit sie Aufschluss über Tatsachen geben können, die für die
Ermittlung der
Stromgestehungskosten sowie der ausgeglichenen Energiemengen und
Vergütungszahlungen erheblich sein können.
§ 22
Übergangsbestimmungen
(1) Für Strom aus Anlagen, die vor dem [einsetzen: Tag des Inkrafttretens
dieses Gesetzes]
in Betrieb genommen worden sind, gelten an Stelle der §§ 6 bis 11 dieses
Gesetzes hinsichtlich der Höhe der Vergütungen und der Dauer des Vergütungsanspruchs die
§§ 2 Abs.
2 Nr. 2 und 4 bis 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 29. März 2000
(BGBl. I S.
305) in der Fassung des Gesetzes vom 21. Juli 2003 (BGBl. I S. 1459) fort,
soweit sich aus
Absatz 2 nichts anderes ergibt.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt mit folgenden Maßgaben:
1. Für Strom aus Laufwasserkraftanlagen mit einer Leistung ab 5 Megawatt
gilt § 6 dieses
Gesetzes.
2. Für Strom aus Biomasseanlagen erhöht sich die Mindestvergütung nach § 5
Abs. 1 Nr. 1
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305) in der
Fassung
des Gesetzes vom 21. Juli 2003 (BGBl. I S. 1459) unter den Voraussetzungen
von § 8 Abs.
2 Satz 1 dieses Gesetzes um 2,5 Cent; § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 dieses
Gesetzes sind entsprechend anzuwenden.
3. Für Strom aus Windkraftanlagen, die nach dem 31. März 2000 in Betrieb
genommen
worden sind, gilt für die Berechnung des Referenzertrages der Anhang dieses
Gesetzes.
4. Für Strom aus solarer Strahlungsenergie ist ab dem [einsetzen: Tag des
Inkrafttreten
dieses Gesetzes] § 11 dieses Gesetzes anzuwenden, sofern die Anlage nach dem
31.12.2003 in Betrieb genommen worden ist.
(3) § 10 Abs. 1 Satz 4 gilt nur für Anlagen, die nach dem 31.12.2004 in
Betrieb genommen
worden sind.
(4) Für Anlagen, die vor Inkrafttreten des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom
29. März
2000 (BGBl. I S. 305) in der Fassung des Gesetzes vom 21. Juli 2003 (BGBl. I
S. 1459) in
Betrieb genommen worden sind, gilt als Zeitpunkt der Inbetriebnahme der 1.
April 2000.
Anhang
1. Referenzanlage ist eine Windkraftanlage eines bestimmten Typs, für die
sich entsprechend ihrer von einer dazu berechtigten Institution vermessenen
Leistungskennlinie an
dem Referenzstandort ein Ertrag in Höhe des Referenzertrages errechnet.
2. Der Referenzertrag ist die für jeden Typ einer Windkraftanlage
einschließlich der jeweiligen Nabenhöhe bestimmte Strommenge, die dieser Typ bei Errichtung an dem
Referenz-
standort rechnerisch auf Basis einer vermessenen Leistungskennlinie in fünf
Betriebsjahren erbringen würde. Der Referenzertrag ist zu ermitteln nach dem
einheitlichen Verfahren
gemäß den Technischen Richtlinien für Windenergieanlagen, Teil 5, Revision
0, Stand 1.
Juli 2003, herausgegeben von der Fördergesellschaft Windenergie e. V. (FGW)
mit Sitz in
Hamburg.
3. Der Typ einer Windkraftanlage ist bestimmt durch die Typenbezeichnung,
die Rotor-
kreisfläche, die Nennleistung und die Nabenhöhe gemäß den Angaben des
Herstellers.
4. Referenzstandort ist ein Standort, der bestimmt wird durch eine
Rayleigh-Verteilung mit
einer mittleren Jahreswindgeschwindigkeit von 5,5 Metern je Sekunde in einer
Höhe von
30 Metern über Grund, einem logarithmischen Höhenprofil und der
Rauhigkeitslänge von
0,1 Metern.
5. Die Leistungskennlinie ist der für jeden Typ einer Windkraftanlage
ermittelte Zusammenhang zwischen Windgeschwindigkeit und Leistungsabgabe unabhängig von der Nabenhöhe. Die Leistungskennlinie ist zu ermitteln nach dem einheitlichen
Verfahren gemäß
den Technischen Richtlinien für Windenergieanlagen, Teil 2, Revision 13,
Stand 1. Januar
2000, herausgegeben von der Fördergesellschaft Windenergie e. V. (FGW) mit
Sitz in
Hamburg oder der technischen Richtlinie Power Performance Measurement Procedure
Version 1 vom September 1997 des Network of European Measuring Institutes
(MEAS-
NET) mit Sitz in Brüssel, Belgien. Soweit die Leistungskennlinie nach einem
vergleichbaren Verfahren vor dem 1. Januar 2000 ermittelt wurde, kann diese anstelle
der nach Satz 2
ermittelten Leistungskennlinie herangezogen werden, soweit nach dem 31.
Dezember 2001
nicht mehr mit der Errichtung von Anlagen des Typs, für die sie gelten, im
Geltungsbereich dieses Gesetzes begonnen wird.
6. Zur Vermessung der Leistungskennlinien und Berechnung der Referenzerträge
von Anlagentypen am Referenzstandort sind für die Zwecke dieses Gesetzes die
Institutionen berechtigt, die entsprechend der technischen Richtlinie "Allgemeinen Kriterien
zum Betreiben von Prüflaboratorienie (DIN EN 45001), Ausgabe Mai 1990", oder der
technischen
Richtlinie
"Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und
Kalibrierlaboratorienir (DIN EN ISO/IEC 17025), Ausgabe April 2000", für die Vermessung der
Leistungskennlinien im Sinne von Nummer 5 akkreditiert sind.
Artikel 2
Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
§ 16 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom [einsetzen: ... (BGBl. I S. ...)]
wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung des Umweltauditgesetzes
§ 15 Abs. 9 des Umweltauditgesetzes vom 7. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1591),
das durch
Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I 3490) neu gefasst worden ist,
wird
folgender Satz 2 angefügt:
"Absatz 6 gilt bei der Ausübung von Tätigkeiten durch Umweltgutachter oder
Umweltgutachterorganisationen aufgrund anderer rechtlicher Regelungen entsprechend."
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 3 am [einsetzen: Erster des auf
die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Monats] in Kraft. Gleichzeitig tritt
das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305), das zuletzt durch das
Gesetz
vom 21. Juli 2003 (BGBl. I S. 1459) geändert worden ist, außer Kraft.
Artikel 2 tritt am 1.
Juli 2004 in Kraft.
Begründung
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