Eckpunkte der Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG)

Quelle: Internetseite des BMU "im August 2003"
Dazu Kommentare des SFV jeweils im gelben Kasten

Wind, Wasser, Sonne, Biomasse und Erdwärme - die erneuerbaren Energien bergen enorme Potenziale für den Klimaschutz, den Schutz der natürlichen Ressourcen und den Aufbau einer nachhaltigen Energieversorgung. Die Bundesregierung hat in den vergangenen Jahren den Rahmen gesetzt, der einen erfolgreichen Ausbau der erneuerbaren Energien ermöglicht. Sie setzt auf Strom "Made in Germany", denn erneuerbare Energien sind heimische Energiequellen. Damit werden unser Land, die Wirtschaft und die Verbraucher unabhängiger von Importen und den Risiken der Rohstoffversorgung aus Krisengebieten. Das Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) ist zentrales Instrument zur Umsetzung dieser Strategie. Es hat sich zu einem wichtigen Instrument zur Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen entwickelt. Im Jahre 2002 bestanden ca. 130.000 Arbeitsplätze im Zusammenhang mit den Erneuerbaren Energien. Jetzt geht es darum, die Vorteile der erneuerbaren Energien konsequent weiter zu nutzen. Hierfür hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit einen Referentenentwurf für die Novelle des EEG vorgelegt.

Gestützt auf die Erfahrungen der letzten Jahre werden die Einspeisevergütungen teils gesenkt, teils stärker differenziert und in einzelnen Bereichen erhöht. Die Degression, eine Absenkung der Einspeisevergütung mit fortschreitender Zeit, wird durchgängig eingeführt. Das setzt Effizienzanreize und sorgt dafür, dass je nach Preisentwicklung am Strommarkt für die Stromerzeugung aus konventionellen Energien, die Wettbewerbsfähigkeit der Erneuerbaren Energien beginnend in etwa 10 Jahren Zug um Zug erreicht werden kann.

So sinken die Differenzkosten zwischen Strom aus Erneuerbaren und Strom aus Nicht-Erneuerbaren Energien kontinuierlich von 4,5 Cent/kWh im Jahr 2004 auf rd. 1 Cent/kWh im Jahr 2016. Damit sinkt mittelfristig auch die EEG-Umlage für die Endkunden. Die EEG-Umlage steigt von 0,35 Cent/kWh im Jahr 2004 bis zum Jahr 2010 auf etwa 0,45 Cent/kWh nur noch leicht an und sinkt dann deutlich ab, bis 2016 auf 0,25 Cent/kWh.


 

Anstelle einer Begründung, warum der Umbau der Energieversorgung auf Erneuerbare Energien notwendig ist und bezahlt werden muss, finden wir eine ängstliche Fixierung darauf, nur ja die EEG-Umlage niedrig zu halten.
 

Der mit dem EEG verfolgte Ansatz, die erneuerbaren Energien in ihrer Wettbewerbsfähigkeit zu stärken und beschleunigt auszubauen, wird weiterverfolgt. Die bewährten Elemente des EEG wie die Abnahme-, Übertragungs- und Vergütungspflicht der Netzbetreiber und eine technologiebezogene Förderung werden beibehalten. Der Referentenentwurf enthält im einzelnen folgende wesentlichen Neuerungen des EEG:

Zweck des Gesetzes:

Das bereits in der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung verankerte Ziel eines Anteils erneuerbarer Energien an der Stromversorgung in der Mitte des Jahrhunderts von 50 %, wird in der Novelle bestätigt.
 
50% EE bis 2050, wie unter "Zweck des Gesetzes" erwähnt, ist zu wenig. Wir brauchen 100%!
 

Als Zwischenziele werden für das Jahr 2010 ein Anteil von 12,5 % und bis zum Jahr 2020 von 20 % festgelegt. Damit erhält der Zweck des Gesetzes, die nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung, einen festen und planbaren Rahmen.

Erneuerbare Energien Richtlinie der EU

Die EEG Novelle dient gleichzeitig der Umsetzung einer Richtlinie der Europäischen Union. Deshalb wird nun die ganze Bandbreite der erneuerbaren Energien in den Anwendungsbereich des EEG aufgenommen.

Das Ausschließlichkeitsprinzip wird beibehalten

d.h., eine Vergütung nach EEG ist nur möglich, wenn der Strom ausschließlich aus Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien kommt (dies bedeutet z.B. weiterhin keine Vergütung für Strom aus der Mitverbrennung des biologisch abbaubaren Anteils des Abfalls).

Vergütung für Strom aus Windenergie

Bei der Windenergie wird der Basis-Vergütungssatz um 0,5 Cent pro kWh gesenkt. Die Senkung des niedrigen Vergütungssatzes wirkt sich vor allem an sehr guten Küstenstandorten aus und soll eine potenzielle Überförderungen vermeiden. An Landstandorten bleibt es bei dem erhöhten Vergütungssatz für die ersten fünf Jahre mit Verlängerung des Zeitraums gemäß Referenzertrag. Der Zeitraum zur Verlängerung der höheren Anfangsvergütung wird aber auf 10 Jahre begrenzt (d.h. insgesamt max. 15 Jahre hohe Vergütungsstufe) bei Anlagen, die nicht mindestens 60 % des Referenzertrages erreichen. Damit werden die ökonomischen Anreize zur Installation von Anlagen an windschwächeren Standorten zurückgefahren.
 
Absenkung der Windkraft-Vergütung im Binnenland ist für uns unverständlich. Soll der weitere Ausbau der Windkraft dort endgültig zum Erliegen gebracht werden?
 

Wind-Offshore

Für Windkraftanlagen auf See wird die hohe Vergütung mindestens 12 Jahre gewährt, wenn die Anlagen bis 2010 in Betrieb gehen (bisher: bis 2006). Der Zeitraum der hohen Vergütungsstufe beträgt 12 Jahre in der 12-Seemeilen-Zone und in der AWZ bis 20 m Wassertiefe. Die Frist erhöht sich für weit von der Küste entfernte und in großer Wassertiefe errichtete Anlagen angemessen. Für jede über 12 sm hinausgehende sm Entfernung verlängert sich der Zeitraum um 0,5 Monate und für jeden zusätzlichen Meter Wassertiefe um 1,7 Monate.

Strom aus Offshore-Windenergieanlagen, die nach dem 1. Januar 2005 in der AWZ genehmigt werden, werden nur außerhalb der Natur- und Vogelschutzgebiete vergütet, damit werden Anreize zu Eingriffen in diese Schutzgebiete vermieden.

Der Degressionssatz für neue Anlagen an Land von 1,5 % wird beibehalten; die Degression für Anlagen auf See beginnt mit dem Jahr 2008.

Vergütung für Strom aus Biomasse

Da die Vergütungssätze für kleine Anlagen als Ergebnis verschiedener Studien deutlich zu niedrig lagen, werden zwei neue Stufen bei 75 und 200 kW mit höheren Vergütungen eingeführt. Damit wird die Voraussetzung zur Erschließung des dezentralen Biomasse-Potenzials geschaffen.

Die Vergütungssätze erhöhen sich um einen angemessenen Betrag (2,5 Cent pro kWh), soweit der Strom ausschließlich aus Pflanzen- und Pflanzenbestandteilen im Sinne der BiomasseV und/oder aus Gülle gewonnen wird. Hiermit werden die höheren Kosten beim Einsatz nachwachsender Rohstoffe berücksichtigt. Dies ist Voraussetzung zur Erschließung der wichtigsten Biomasse nach Ausschöpfung der Potenziale des Altholzes und der Bioabfälle.

Die Vergütungssätze erhöhen sich zusätzlich um 1 Cent pro kWh, soweit der Strom mittels innovativer Techniken mit z.T. höheren Wirkungsgraden gewonnen wird.

Vergütung für Strom aus solarer Strahlungsenergie

Die Grundvergütung für Strom aus solarer Strahlungsenergie beträgt 43,4 Cent pro kWh (dies entspricht dem Wert des jetzigen EEG für das Jahr 2004).

Soweit die Anlagen an oder auf einem Gebäude angebracht ist, erhöht sich die Vergütung bis 30 kW installierter Leistung um 15,6 Cent/kWh und ab 30 kW installierter Leistung um 11,6 Cent/kWh (Kompensation des 100.000 Dächer-Solarstromprogramms);
 

Für Strom aus PV-Anlagen sollen somit statt der erforderlichen 80 Cent/kWh nur 59 Cent gezahlt werden, d.h. noch nicht einmal 75% des zur Kostendeckung Notwendigen!

In Empörung und Unverständnis stellen wir fest: Angesichts der "Jahrhunderthitze", die - ebenso wie die "Jahrhundertflut" vor einem Jahr - zwar kein letztgültiger Beweis für den Klimawandel ist, aber doch ein weiteres unübersehbares Alarmsignal, angesichts von 3000 bis 5000 Hitzetoten in Frankreich, angesichts ausfallender Atomkraftwerke, angesichts der Tatsache, dass Photovoltaik gerade dann Strom z.B. auch für die Klimaanlagen liefern könnte, wenn andere Techniken wegen der Hitze und Trockenheit Probleme bekommen, wird dieser Technik die dringend benötigte kostendeckende Vergütung weiterhin vorenthalten.

Auch halten wir es für unverantwortlich, dass die Arbeitsmarktchancen, die ein durch 80 Cent ausgelöster Solarboom bietet, ungenutzt bleiben.

 

für Fassadenanlagen erhöht sich die Vergütung zusätzlich um 5 Cent/kWh.

Fotovoltaikanlagen auf Freiflächen erhalten nur eine Vergütung, wenn die Anlage im Geltungsbereich eines Bebauungsplans errichtet wird. In neu aufgestellten Bebauungsplänen müssen sie auf versiegelten Böden oder auf Ackerland, das zu Grünland umgewidmet wird, stehen.

Vergütung für Strom aus Geothermie

Bei der Stromerzeugung aus Geothermie werden weitere Leistungsklassen bei 5 MW und 10 MW mit höheren Vergütungssätzen eingezogen (bisher nur eine Leistungsstufe bei 20 MW; erste in Entwicklung befindliche Anlagen sind aber deutlich kleiner und haben höhere Stromgestehungskosten). Diese Entwicklung ist von besonderer Bedeutung, da durch Geothermieanlagen grundlastfähiger Strom zur Verfügung gestellt werden kann.
 
Strom aus Geothermieanlagen darf im Konzert der Erneuerbaren Energien nicht fehlen, doch ist die hier gegebene Begründung für seine Vergütung unsinnig und bestätigt die von der Stromwirtschaft geschürten Vorurteile.

1. Grundlastfähigkeit ist kein Vorzug. Grundlastkraftwerke lassen sich nicht oder fast überhaupt nicht regeln und dem wechselnden Bedarf anpassen. Ihr einziger Vorteil ist, dass der von ihnen gelieferte Strom billig ist. Grundlaststrom ist der billigste Strom der Elektrizitätswirtschaft überhaupt.

2. Benötigt werden im Konzert der Erneuerbaren Energien regelungsfähige Kraftwerke, die immer dann einspringen können, wenn die dargebotsabhängigen Kraftwerke wie Sonne- oder Wind-Anlagen aufgrund der Wetterlage nur geringe Leistung bringen. Solche regelungsfähigen Kraftwerke werden in der Terminologie der Elektrizitätswirtschaft als Spitzenlastkraftwerke bezeichnet. Strom aus Spitzenlastkraftwerken wird je nach Nachfrage und Angebot außergewöhnlich gut bezahlt

3. Es wäre im Sinn einer raschen Energiewende wichtig, spitzenlastfähige Techniken die regelungsfähig Strom liefern, durch eine besondere Vergütung voranzubringen, z.B. bestimmte Biomasse-Anlagen.

 

Auch hier wird eine degressive Vergütung von 1 % p.a. eingeführt, aber weil die Entwicklung sehr am Anfang steht, erst für Anlagen, die ab 2010 in Betrieb gehen.

Vergütung für Strom aus Wasserkraft

Auch Strom aus großen Wasserkraftanlagen über 5 MW wird jetzt bis zu einer installierten elektrischen Leistung von bis zu 150 Megawatt unter bestimmten Voraussetzungen vergütet. Die Anlagen müssen bis zum 31.12.2012 erneuert werden. Die Erneuerung muss zu einer Erhöhung des elektrischen Arbeitsvermögens um mind. 15 % führen und die Erneuerung den ökologischen Zustand verbessern. Vergütet wird grundsätzlich nur der zusätzliche, durch die Erneuerung hinzu gekommene Strom.

Strom aus kleinen Wasserkraftanlagen (unter 500 kW) wird an neuen Standorten nur dann vergütet, wenn die Anlage bis zum 1.1.2006 genehmigt wurde oder die Anlage an einer bestehenden Staustufe oder Wehranlage errichtet wird und ökologische Verbesserungen erreicht werden. Damit werden zusätzliche Eingriffe in Flüsse und Bäche vermieden.

Erstmals wird auch für die Vergütung von Strom aus Wasserkraftanlagen eine degressive Ausgestaltung der Vergütung eingeführt, d.h. die Vergütung sinkt um 1 % p.a. für neue Anlagen.
 

Wasserkraftanlagen arbeiten mit einer der ältesten und erprobtesten Stromerzeugungstechniken. Mit einer Verringerung der Preise ist hier nicht mehr zu rechnen. Eine degressive Ausgestaltung der Vergütung ist deshalb nicht begründbar.
 

Vergütung für Strom aus Deponiegas, Klärgas und Grubengas

Die bisherige Vergütung bleibt bestehen, aber zur Einführung eines Anreizes zum Einsatz einer innovativen Brennstoffzellen-Technik erhöhen sich die Vergütungssätze um 1 Cent pro kWh, soweit der Strom mittels Brennstoffzellen gewonnen wird. Auch hier wird für neue Anlagen ab 2005 eine degressive Mindestvergütung von 2 % p.a. eingeführt.

Transparenz

Zur Erhöhung der Transparenz wird eine Pflicht zur Veröffentlichung der Energiemengen und Vergütungszahlungen der einzelnen Techniken der erneuerbaren Energieerzeugung eingeführt. Mehr Transparenz soll auch bei der Veröffentlichung von Differenzkosten und der Kosten des EEG erreicht werden. Von den Vergütungen der Übertragungsnetzbetreiber sind zukünftig die nach guter fachlicher Praxis vermiedenen Netznutzungsentgelte in Abzug zu bringen. Damit wird der dezentralen Einspeisung Rechnung getragen und die Gesamtkosten des Systems werden reduziert.


Text des Referentenentwurfs