Datum: 19.01.06
Grundzüge für ein Erneuerbare-Energien-Baugesetz (EEB)
Baupflicht, Nachrüstpflicht, Schutz gegen nachträgliche Beschattung und weitere GesichtspunkteGliederung:
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0. Plädoyer für eine weitere Fassung des Gesetzes
1. Gesetzlicher Schutz gegen nachträgliche Beschattung
2. Grundsätzlich freie Auswahl der Techniken
- a Verbrennen von Biomaterial nur in wärmegesteuerter KWK Technik
b Wärmepumpen sind keine Geothermie
c Solarwärme - auch zur Heizungsunterstützung
4. Für Altbauten - Nachrüstpflicht
5. Konflikte zwischen Denkmalschutz und Solaranlagen
6. Einschränkungen in bestehenden Bebauungsplänen
Plädoyer für eine weitere Fassung des Gesetzes
Derzeit wird eine gesetzliche Regelung zur Nutzung Erneuerbarer Energien im Hausbau vorbereitet.
Der SFV schlägt vor, nicht nur die Wärme- sondern auch die Stromerzeugung als weitere Alternative gesetzlich vorzuschreiben. Die Begründung:
- Mehr Auswahlmöglichkeiten erhöhen die Akzeptanz.
- Es gibt mehr Möglichkeiten für sachgerechte Lösungen. So wäre z.B. auf einer offenen Lagerhalle - abseits von bewohnten Gebäuden - eine PV-Anlage die ideale Lösung.
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Aber noch mehr spricht für die Variante Strom, nämlich sein höherer EXergie-Anteil.
Den meisten Menschen ist der physikalische Unterschied zwischen Exergie und Energie nicht geläufig. Der Vorteil des höheren Exergieanteils bei der Stromgewinnung soll deshalb an einem Beispiel erläutert werden:
Sie verbrennen die gleiche Menge Biogas in einer Gasheizung (Fall A) oder in einer Kraft-Wärmekopplung (Fall B).- Fall A
Wenn Sie Biogas in einer guten Heizung verbrennen, erhalten Sie nur Wärme zum Heizen, z.B. 100 kWh. -
Fall B
Bei Kraft-Wärmekopplung erhalten Sie aus der gleichen Menge Biogas zwar nur 60 kWh Wärme, aber Sie erhalten zusätzlich 40 kWh Strom, die zuerst nützliche Arbeit leisten und sich dann letztlich - zum größten Teil im Gebäude - ebenfalls in Wärme verwandeln.
Wenn die Wahlmöglichkeit besteht, ob man Strom oder Wärme gewinnen soll, ist Strom vorzuziehen. Auf jeden Fall sollte man also so viel Strom wie möglich erzeugen. Der SFV sieht die reine Verbrennung von Biomasse nur zur Wärmeerzeugung - und sei der Wirkungsgrad noch so hoch - als Verschwendung an. Er schlägt vor, die Verbrennung von Biomasse nur dann als Erfüllung des Gesetzeszweckes anzuerkennen, wenn sie in wärmegeführter Kraft-Wärmekopplung erfolgt. [Anmerkung: In Österreich wird eine wärmegeführte Kraft-Wärmekopplung als "Wärme-Kraft-Kopplung (WKK)" bezeichnet und von EUROSOLAR-Österreich engagiert verfochten.] - Fall A
Aus den genannten Gründen schlagen wir vor, das neue Gesetzesvorhaben nicht als "Wärmegesetz" sondern umfassender als "Erneuerbare-Energien-Baugesetz (EEB)" zu bezeichnen.
Wir möchten zu diesem Vorhaben einige Gedanken beitragen, die über das hinausgehen, was derzeit in der öffentlichen Diskussion steht. Unser Beitrag wird im übrigen laufend überarbeitet.
1. Gesetzlicher Schutz gegen nachträgliche Beschattung
Eine große Zahl bekannt gewordener Fälle, in denen Solaranlagen durch nachträgliche Beschattung entwertet wurden, zeigt, dass die derzeitigen Rechtsvorschriften zum Schutz der Betreiber nicht ausreichen.
Eine staatlich verordnete Baupflicht für Solaranlagen, die den Bürger zu finanziellen Ausgaben zwingt, darf nur verordnet werden, wenn die Betreiber gegen deren nachträgliche Verschattung gesetzlich wirksam geschützt werden. Die Baupflicht könnte sich sonst in vielen Fällen nachträglich wie eine entschädigungslose Enteignung der Betroffenen auswirken und wäre deshalb möglicherweise sogar verfassungswidrig.
Regelungen über zulässige Bauhöhen und das Nachbarschaftsrecht bieten keine zuverlässige Schutzwirkung gegen Beschattung. Es fehlt vielmehr ein Recht des Grundstückseigentümers auf unbehinderte Solarstrahlung. Hilfsweise wäre auch ein ausdrückliches Verbot nachträglicher Beschattung bestehender Solaranlagen in Verbindung mit einer Entschädigungspflicht bei Verstößen zu erwägen.
Das Thema ist wichtig und ist juristisch reizvoll. Die Problematik entspricht in etwa der Problematik bei der Nutzung eines Fließgewässers für den Antrieb von Mühlen oder für die Bewässerung von Feldern. Für die damit zusammenhängenden Fragen gibt es - anders als bezüglich Solareinstrahlung - bereits seit der Frühgeschichte rechtliche Regelungen, die bis zum heutigen Tage im sogenannten Wasserrecht weiterentwickelt wurden.
2. Grundsätzlich freie Auswahl der Techniken
Jeder Bauherr soll selber entscheiden, welche der Techniken er einsetzen will. Diese Entscheidungsfreiheit erhöht die Akzeptanz und erlaubt eine Vielfalt weiterer Entwicklungen.
Durch geeignete Bestimmungen müssen jedoch Fehlentwicklungen verhindert werden:
- a. Verbrennen von Biomaterial nur in wärmegesteuerter KWK-Technik
Die gleichzeitige Erzeugung von Strom und Wärme stellt die beste Ausnutzung
der wertvollen stofflichen Energieträger dar.
Auch wenn eine moderne Heizanlage den gleichen, möglicherweise sogar einen etwas besseren Wirkungsgrad im Vergleich mit einer Kraft-Wärmekopplung erreichen kann, darf dennoch die höhere Exergie des Stroms gegenüber der reinen Wärmeerzeugung nicht vergessen werden.
Anmerkung: "Exergie" = Anteil der Gesamtenergie eines Systems, der "nützliche" Arbeit verrichten kann.
Elektrische Energie ist eine "Edelenergie". Ihre Anwendungsbreite ist unvergleichlich höher als die Anwendungsbreite von Wärmeenergie, z.B. aus einem Pelletsofen. Deshalb wäre der Verzicht auf die mögliche Erzeugung von KWK-Strom ein strategischer Fehler.
Die Einspeisevergütung für den erzeugten Strom nach EEG bietet auch einen finanziellen Vorteil.
Solche Kraft-Wärmekopplung ist in der Regel mit der gegenwärtig zur Verfügung stehenden Technik erst in größeren Einheiten wirtschaftlich, so dass sich ein Zusammenschluss mehrerer Wohneinheiten zu einem kleinen Nahwärmenetz anbietet. Infrage kommen z. B. pflanzenölgetriebene Blockheizkraftwerke, Kraft-Wärmekopplung im Zusammenhang mit Holzvergasung. Auch der Antrieb eines Klein-Blockheizkraftwerks mit Biogas aus dem Erdgasnetz ist möglich, wenn anderenorts nach vertraglicher Vereinbarung die gleiche Menge Biogas in das Gasnetz eingespeist und "durchgeleitet" wird.
Eine Verbrennung von Biomasse zur Wärmeerzeugung ohne gleichzeitige Stromerzeugung (z. B. eine Holzpelletsheizung) oder eine Stromerzeugung aus Biomasse ohne Wärmenutzung sollte ausdrücklich nicht zur Wahl stehen; deshalb unsere Forderung nach wärmegesteuerter Kraft-Wärme-Kopplung.
Zu bedenken ist auch, dass die Verbrennung von Biomasse in unzähligen kleinen Öfen und Kaminen schwer kontrollierbar ist und örtlich zu erheblichen Luftbelastungen führt. Allzuleicht landet auch Plastikmüll und Ähnliches in der "biologischen" Feuerstelle.
b. Wärmepumpen sind keine Geothermie
Elektrische Wärmepumpen funktionieren nach dem Prinzip eines Kühlschranks. Die Umgebung des Hauses (das Erdreich, ein Gewässer oder die Umgebungsluft) wird abgekühlt. Das Innere des Hauses dagegen wird erwärmt (so wie beim Kühlschrank die schwarzen "Kühlrippen" hinter dem Schrank).
Häufig wird die Umgebungswärme aus dem Boden oder einem Gewässer genommen, in die ein System von Rohrschlangen eingelassen wird, welches von einer Wärmeträgerflüssigkeit durchflossen wird.
Die mit Hilfe von Wärmepumpen gewonnene "Erdwärme" darf nicht mit der eigentlichen Geothermie verwechselt werden, die zur Stromgewinnung geeignet ist und im Erneuerbare-Energie-Gesetz zu den Erneuerbaren Energien gezählt wird. Deren Temperatur liegt weit über 100 Grad Celsius. Die von Wärmepumpen genutzte "Erdwärme" hat dagegen nur eine Temperatur zwischen 1 und 10 Grad Celsius und damit nur einen sehr geringen Exergieanteil. Diese Erdwärme bedarf erst des massiven Einsatzes von Strom, um genutzt werden zu können. Weitere Informationen finden sich im Internet unter dem Begriff (Jahresarbeitszahl).
Entscheidender Mangel bei Wärmepumpen, die mit Strom aus dem öffentlichen Netz gespeist werden, ist der schlechte Wirkungsgrad der Stromerzeugung. Liegt deren Wirkungsgrad bei z.B. 40%, dann werden
2,5 kWh Primärenergie benötigt, um 1 kWh Strom zu erzeugen und zum
Endverbraucher zu transportieren. Dieses Argument wird nicht durch den Einbau einer PV-Anlage entkräftet, denn Erzeugung und Bedarf passen jahreszeitlich nicht zusammen.
Gegenüber dem direkten Heizen mit fossil-atomarem Strom - etwa
in Nachtspeicherheizungen oder Elektroöfen - stellt die Wärmepumpe zwar eine Verbesserung dar, doch sollte der Einbau einer Wärmepumpe alleine nicht als Maßnahme im Sinne des Erneuerbaren-Energien-Baugesetzes anerkannt werden.
c. Solarwärme - auch zur Heizungsunterstützung
Falls thermische Solaranlagen gewählt werden, wird für Neubauten die Heizungsunterstützung mit Saisonspeicher empfohlen. Diese Kombination stellt die konsequenteste Anwendung von Solartechnik im Wärmebereich dar. Ihre Effektivität übersteigt die einer einfachen Brauchwasser-Solaranlage um ein Vielfaches, da hier insbesondere die Solarwärme der Sommermonate und auch der Urlaubswochen für die kalte Jahreszeit nutzbar gemacht wird. Da die Effektivität eines Wärmespeichers mit seiner Größe steigt, ist das Zusammenwirken mehrerer Wohneinheiten mit einem Zentralspeicher von Vorteil. Nach heutiger Technik kann die geforderte solare Deckungsrate von 60 Prozent in Norddeutschland mit einer Kollektorfläche von mindestens 20 Prozent der beheizten Wohnfläche und mit einem Zentralspeicher zur Heizungsunterstützung mit einem Volumen von mindestens 60 Kubikmetern pro Wohneinheit erreicht werden.
3. Für Neubauten zusätzlich erhöhter Wärmedämmstandard
Bei der Wärmeversorgung von Gebäuden ist die Reihenfolge der Maßnahmen wichtig. An erster Stelle sollte die bestmögliche Wärmedämmung und Verminderung der Lüftungsverluste stehen, weil sich dadurch der Wärmeverbrauch des Hauses verringert und damit eine kleinere Heizungsanlage angeschafft werden kann.
4. Für Altbauten ist eine Nachrüstpflicht vorzusehen
Hierzu erscheint kein Kommentar notwendig. Das Thema darf nur nicht vergessen werden.
5. Konflikte zwischen Denkmalschutz und Solaranlagen
Die Frage des Denkmalschutzes ist der Gesetzgebungskompetenz des Bundes entzogen. Um die hier auftretenden Probleme zu lösen, muss nach anderen Wegen gesucht werden.
Problembeschreibung: Hier gibt es sehr unterschiedliche Entscheidungen der Denkmalbehörden, vom strikten Verbot bis hin zur Zulassung von auf Masten drehbar angeordneten Solaranlagen auf einer Seite des Hauses, die der Straße abgewandt ist.
Ziel: Als Mindestforderung schlagen wir Folgendes vor: In das Dach oder die Fassade integrierte PV- oder Solarthermieanlagen sollen auch zulässig sein bei Gebäuden, die dem Denkmal- oder Ensembleschutz unterliegen, sofern diese Anlagen sich in Umriss, Struktur und Farbe nicht auffällig vom Baukörper abheben.
6. Einschränkungen in bestehenden Bebauungsplänen
Einschränkungen in bereits bestehenden Bebauungsplänen sollten generell für
nichtig erklärt werden, soweit sie eine Nutzung von Solarenergie erschweren.
Das gilt insbesondere für Verbote von Solaranlagen, Vorschriften über
Firstausrichtungen oder Einschränkung der Baugrößen von Solargeneratoren.
Nachträge und Anmerkungen aus Leserbriefen
Diese stellen nicht unbedingt die Meinung des SFV dar
Zum Verschattungsverbot
Jedes Gebäude verliert Wärme. Dies geschieht zum einen durch Transmission, zum anderen durch Luftaustausch. Um die Transmissionsverluste so klein wie möglich zu halten wird ein Haus gedämmt. Die Lüftungsverluste werden allerdings in der Regel vernachlässigt, obwohl sie ein gewaltiges Energiesparpotential bieten. Setzt man anstelle der Fensterlüftung eine Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung ein, können auch diese Verluste minimiert werden. Hinzu kommt ein enormer Gewinn an Komfort und Gesundheit durch den kontinuierlichen Luftaustausch. Ferner reduziert eine Lüftungsanlage das Risiko von Schimmelbildung durch mangelnde Lüftung im Winter. Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung lassen sich problemlos im Gebäudebestand nachrüsten, da es neben den zentralen Anlagen die auf Lüftungskanäle angewiesen sind auch dezentrale Geräte gibt. Oft ist die Nachrüstung einer Lüftungsanlage zur Senkung des Energieverbrauchs sogar kostengünstiger als eine zusätzliche Dämmung. In jedem Fall sollte neben der Wärmedämmung auch die Wärmerückgewinnung berücksichtigt werden. Ich habe drei Ökolüfter in meinem Haus. Da wir die Geräte noch vor dem ersten Winter eingebaut haben habe ich keine echten Vergleichsdaten. Allerdings haben wir dank der Lüfter nun ein (gemessenes) "5 Liter Haus" anstelle eines (gerechneten) 7-Liter Hauses. Und das bei ständig 340m³/h. Das entspricht einer Luftwechselrate von 1/h, d.h. einmal pro Stunde wird die Luft im Haus komplett ausgetauscht. Das ist ein "Luxus" den ich nicht mehr missen möchte. Auch im Sommer machen sich die Lüfter bezahlt, weil dann die warme Außenluft durch den Wärmetauscher auf annähernd Raumlufttemperatur "abgekühlt" wird. So heizt sich das Haus langsamer auf.
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