Datum: 19.01.06

Grundzüge für ein Erneuerbare-Energien-Baugesetz (EEB)

Baupflicht, Nachrüstpflicht, Schutz gegen nachträgliche Beschattung und weitere Gesichtspunkte

Gliederung:

    0. Plädoyer für eine weitere Fassung des Gesetzes
    1. Gesetzlicher Schutz gegen nachträgliche Beschattung
    2. Grundsätzlich freie Auswahl der Techniken 3. Für Neubauten zusätzlich erhöhter Wärmedämmstandard
    4. Für Altbauten - Nachrüstpflicht
    5. Konflikte zwischen Denkmalschutz und Solaranlagen
    6. Einschränkungen in bestehenden Bebauungsplänen

    Nachträgliche Anmerkungen und Leser-Beiträge

Plädoyer für eine weitere Fassung des Gesetzes

Derzeit wird eine gesetzliche Regelung zur Nutzung Erneuerbarer Energien im Hausbau vorbereitet.
Der SFV schlägt vor, nicht nur die Wärme- sondern auch die Stromerzeugung als weitere Alternative gesetzlich vorzuschreiben. Die Begründung:

  • Mehr Auswahlmöglichkeiten erhöhen die Akzeptanz.
  • Es gibt mehr Möglichkeiten für sachgerechte Lösungen. So wäre z.B. auf einer offenen Lagerhalle - abseits von bewohnten Gebäuden - eine PV-Anlage die ideale Lösung.
  • Aber noch mehr spricht für die Variante Strom, nämlich sein höherer EXergie-Anteil.

    Den meisten Menschen ist der physikalische Unterschied zwischen Exergie und Energie nicht geläufig. Der Vorteil des höheren Exergieanteils bei der Stromgewinnung soll deshalb an einem Beispiel erläutert werden:
    Sie verbrennen die gleiche Menge Biogas in einer Gasheizung (Fall A) oder in einer Kraft-Wärmekopplung (Fall B).
    • Fall A
      Wenn Sie Biogas in einer guten Heizung verbrennen, erhalten Sie nur Wärme zum Heizen, z.B. 100 kWh.
    • Fall B
      Bei Kraft-Wärmekopplung erhalten Sie aus der gleichen Menge Biogas zwar nur 60 kWh Wärme, aber Sie erhalten zusätzlich 40 kWh Strom, die zuerst nützliche Arbeit leisten und sich dann letztlich - zum größten Teil im Gebäude - ebenfalls in Wärme verwandeln.
    In beiden Fällen erzeugen Sie also im Endeffekt 100 kWh Wärme. Im Fall B kommen aus dem Biogas aber noch weitere Leistungen heraus: Zusätzlich wird der Teig gerührt, die Möhren werden geschnitzelt, die Waschmaschine wird angetrieben, die Wohnung beleuchtet und ein Fernsehprogramm geboten. Physikalisch wird der Vorteil der Stromvariante durch den höheren Anteil an "Exergie" ausgedrückt, die im Strom zur Verfügung steht.


    Wenn die Wahlmöglichkeit besteht, ob man Strom oder Wärme gewinnen soll, ist Strom vorzuziehen. Auf jeden Fall sollte man also so viel Strom wie möglich erzeugen. Der SFV sieht die reine Verbrennung von Biomasse nur zur Wärmeerzeugung - und sei der Wirkungsgrad noch so hoch - als Verschwendung an. Er schlägt vor, die Verbrennung von Biomasse nur dann als Erfüllung des Gesetzeszweckes anzuerkennen, wenn sie in wärmegeführter Kraft-Wärmekopplung erfolgt. [Anmerkung: In Österreich wird eine wärmegeführte Kraft-Wärmekopplung als "Wärme-Kraft-Kopplung (WKK)" bezeichnet und von EUROSOLAR-Österreich engagiert verfochten.]

Aus den genannten Gründen schlagen wir vor, das neue Gesetzesvorhaben nicht als "Wärmegesetz" sondern umfassender als "Erneuerbare-Energien-Baugesetz (EEB)" zu bezeichnen.
Wir möchten zu diesem Vorhaben einige Gedanken beitragen, die über das hinausgehen, was derzeit in der öffentlichen Diskussion steht. Unser Beitrag wird im übrigen laufend überarbeitet.

 


1. Gesetzlicher Schutz gegen nachträgliche Beschattung

Eine große Zahl bekannt gewordener Fälle, in denen Solaranlagen durch nachträgliche Beschattung entwertet wurden, zeigt, dass die derzeitigen Rechtsvorschriften zum Schutz der Betreiber nicht ausreichen.

Eine staatlich verordnete Baupflicht für Solaranlagen, die den Bürger zu finanziellen Ausgaben zwingt, darf nur verordnet werden, wenn die Betreiber gegen deren nachträgliche Verschattung gesetzlich wirksam geschützt werden. Die Baupflicht könnte sich sonst in vielen Fällen nachträglich wie eine entschädigungslose Enteignung der Betroffenen auswirken und wäre deshalb möglicherweise sogar verfassungswidrig.

Regelungen über zulässige Bauhöhen und das Nachbarschaftsrecht bieten keine zuverlässige Schutzwirkung gegen Beschattung. Es fehlt vielmehr ein Recht des Grundstückseigentümers auf unbehinderte Solarstrahlung. Hilfsweise wäre auch ein ausdrückliches Verbot nachträglicher Beschattung bestehender Solaranlagen in Verbindung mit einer Entschädigungspflicht bei Verstößen zu erwägen.

Das Thema ist wichtig und ist juristisch reizvoll. Die Problematik entspricht in etwa der Problematik bei der Nutzung eines Fließgewässers für den Antrieb von Mühlen oder für die Bewässerung von Feldern. Für die damit zusammenhängenden Fragen gibt es - anders als bezüglich Solareinstrahlung - bereits seit der Frühgeschichte rechtliche Regelungen, die bis zum heutigen Tage im sogenannten Wasserrecht weiterentwickelt wurden.

 

2. Grundsätzlich freie Auswahl der Techniken

Jeder Bauherr soll selber entscheiden, welche der Techniken er einsetzen will. Diese Entscheidungsfreiheit erhöht die Akzeptanz und erlaubt eine Vielfalt weiterer Entwicklungen.

Durch geeignete Bestimmungen müssen jedoch Fehlentwicklungen verhindert werden:

    a. Verbrennen von Biomaterial nur in wärmegesteuerter KWK-Technik

    Die gleichzeitige Erzeugung von Strom und Wärme stellt die beste Ausnutzung der wertvollen stofflichen Energieträger dar. Auch wenn eine moderne Heizanlage den gleichen, möglicherweise sogar einen etwas besseren Wirkungsgrad im Vergleich mit einer Kraft-Wärmekopplung erreichen kann, darf dennoch die höhere Exergie des Stroms gegenüber der reinen Wärmeerzeugung nicht vergessen werden.
    Anmerkung: "Exergie" = Anteil der Gesamtenergie eines Systems, der "nützliche" Arbeit verrichten kann.

    Elektrische Energie ist eine "Edelenergie". Ihre Anwendungsbreite ist unvergleichlich höher als die Anwendungsbreite von Wärmeenergie, z.B. aus einem Pelletsofen. Deshalb wäre der Verzicht auf die mögliche Erzeugung von KWK-Strom ein strategischer Fehler.

    Die Einspeisevergütung für den erzeugten Strom nach EEG bietet auch einen finanziellen Vorteil.

    Solche Kraft-Wärmekopplung ist in der Regel mit der gegenwärtig zur Verfügung stehenden Technik erst in größeren Einheiten wirtschaftlich, so dass sich ein Zusammenschluss mehrerer Wohneinheiten zu einem kleinen Nahwärmenetz anbietet. Infrage kommen z. B. pflanzenölgetriebene Blockheizkraftwerke, Kraft-Wärmekopplung im Zusammenhang mit Holzvergasung. Auch der Antrieb eines Klein-Blockheizkraftwerks mit Biogas aus dem Erdgasnetz ist möglich, wenn anderenorts nach vertraglicher Vereinbarung die gleiche Menge Biogas in das Gasnetz eingespeist und "durchgeleitet" wird.

    Eine Verbrennung von Biomasse zur Wärmeerzeugung ohne gleichzeitige Stromerzeugung (z. B. eine Holzpelletsheizung) oder eine Stromerzeugung aus Biomasse ohne Wärmenutzung sollte ausdrücklich nicht zur Wahl stehen; deshalb unsere Forderung nach wärmegesteuerter Kraft-Wärme-Kopplung.

    Zu bedenken ist auch, dass die Verbrennung von Biomasse in unzähligen kleinen Öfen und Kaminen schwer kontrollierbar ist und örtlich zu erheblichen Luftbelastungen führt. Allzuleicht landet auch Plastikmüll und Ähnliches in der "biologischen" Feuerstelle.

    b. Wärmepumpen sind keine Geothermie

    Elektrische Wärmepumpen funktionieren nach dem Prinzip eines Kühlschranks. Die Umgebung des Hauses (das Erdreich, ein Gewässer oder die Umgebungsluft) wird abgekühlt. Das Innere des Hauses dagegen wird erwärmt (so wie beim Kühlschrank die schwarzen "Kühlrippen" hinter dem Schrank).
    Häufig wird die Umgebungswärme aus dem Boden oder einem Gewässer genommen, in die ein System von Rohrschlangen eingelassen wird, welches von einer Wärmeträgerflüssigkeit durchflossen wird.

    Die mit Hilfe von Wärmepumpen gewonnene "Erdwärme" darf nicht mit der eigentlichen Geothermie verwechselt werden, die zur Stromgewinnung geeignet ist und im Erneuerbare-Energie-Gesetz zu den Erneuerbaren Energien gezählt wird. Deren Temperatur liegt weit über 100 Grad Celsius. Die von Wärmepumpen genutzte "Erdwärme" hat dagegen nur eine Temperatur zwischen 1 und 10 Grad Celsius und damit nur einen sehr geringen Exergieanteil. Diese Erdwärme bedarf erst des massiven Einsatzes von Strom, um genutzt werden zu können. Weitere Informationen finden sich im Internet unter dem Begriff (Jahresarbeitszahl).

    Entscheidender Mangel bei Wärmepumpen, die mit Strom aus dem öffentlichen Netz gespeist werden, ist der schlechte Wirkungsgrad der Stromerzeugung. Liegt deren Wirkungsgrad bei z.B. 40%, dann werden 2,5 kWh Primärenergie benötigt, um 1 kWh Strom zu erzeugen und zum Endverbraucher zu transportieren. Dieses Argument wird nicht durch den Einbau einer PV-Anlage entkräftet, denn Erzeugung und Bedarf passen jahreszeitlich nicht zusammen.
    Gegenüber dem direkten Heizen mit fossil-atomarem Strom - etwa in Nachtspeicherheizungen oder Elektroöfen - stellt die Wärmepumpe zwar eine Verbesserung dar, doch sollte der Einbau einer Wärmepumpe alleine nicht als Maßnahme im Sinne des Erneuerbaren-Energien-Baugesetzes anerkannt werden.

    c. Solarwärme - auch zur Heizungsunterstützung

    Falls thermische Solaranlagen gewählt werden, wird für Neubauten die Heizungsunterstützung mit Saisonspeicher empfohlen. Diese Kombination stellt die konsequenteste Anwendung von Solartechnik im Wärmebereich dar. Ihre Effektivität übersteigt die einer einfachen Brauchwasser-Solaranlage um ein Vielfaches, da hier insbesondere die Solarwärme der Sommermonate und auch der Urlaubswochen für die kalte Jahreszeit nutzbar gemacht wird. Da die Effektivität eines Wärmespeichers mit seiner Größe steigt, ist das Zusammenwirken mehrerer Wohneinheiten mit einem Zentralspeicher von Vorteil. Nach heutiger Technik kann die geforderte solare Deckungsrate von 60 Prozent in Norddeutschland mit einer Kollektorfläche von mindestens 20 Prozent der beheizten Wohnfläche und mit einem Zentralspeicher zur Heizungsunterstützung mit einem Volumen von mindestens 60 Kubikmetern pro Wohneinheit erreicht werden.

 

3. Für Neubauten zusätzlich erhöhter Wärmedämmstandard

Bei der Wärmeversorgung von Gebäuden ist die Reihenfolge der Maßnahmen wichtig. An erster Stelle sollte die bestmögliche Wärmedämmung und Verminderung der Lüftungsverluste stehen, weil sich dadurch der Wärmeverbrauch des Hauses verringert und damit eine kleinere Heizungsanlage angeschafft werden kann.

4. Für Altbauten ist eine Nachrüstpflicht vorzusehen

Hierzu erscheint kein Kommentar notwendig. Das Thema darf nur nicht vergessen werden.

 

5. Konflikte zwischen Denkmalschutz und Solaranlagen

Die Frage des Denkmalschutzes ist der Gesetzgebungskompetenz des Bundes entzogen. Um die hier auftretenden Probleme zu lösen, muss nach anderen Wegen gesucht werden.

Problembeschreibung: Hier gibt es sehr unterschiedliche Entscheidungen der Denkmalbehörden, vom strikten Verbot bis hin zur Zulassung von auf Masten drehbar angeordneten Solaranlagen auf einer Seite des Hauses, die der Straße abgewandt ist.

Ziel: Als Mindestforderung schlagen wir Folgendes vor: In das Dach oder die Fassade integrierte PV- oder Solarthermieanlagen sollen auch zulässig sein bei Gebäuden, die dem Denkmal- oder Ensembleschutz unterliegen, sofern diese Anlagen sich in Umriss, Struktur und Farbe nicht auffällig vom Baukörper abheben.

 

6. Einschränkungen in bestehenden Bebauungsplänen

Einschränkungen in bereits bestehenden Bebauungsplänen sollten generell für nichtig erklärt werden, soweit sie eine Nutzung von Solarenergie erschweren. Das gilt insbesondere für Verbote von Solaranlagen, Vorschriften über Firstausrichtungen oder Einschränkung der Baugrößen von Solargeneratoren.
 

Nachträge und Anmerkungen aus Leserbriefen

Diese stellen nicht unbedingt die Meinung des SFV dar

Zum Verschattungsverbot
  • ...hier habe ich noch den lateinischen Grundsatz gefunden: Sic utere tuo ut non aliendum non laedas
    Benutze das Deinige so, dass Du keinen Andereren damit (nicht) schädigst

  • Bitte keine "Baum-ab-Ideologie"!

  • Es kann natuerlich nur dann die nachtraegliche Verschattung gesetzlich garantiert werden, wenn nicht von vornherein aufgrund des Bebauungsplanes und Nachbarschaftsrechtes (Abstandsgrenzen/Baufenster) klar ist, dass die vorher gebaute Solaranlage nicht ganz klar verschattet wird, sobald der entsrechende Nachbar sein Baurecht ausuebt....nur dann hat so ein Zusatz eine Chance....was z.B. verhindert werden muss (und was in grossen Neubaugebieten leider immer haeufiger vorkommt) ist eine NACHTRAEGLICHE Aenderung des Bebauungsplanes/Baufensters/Bauhoehe/Geschossanzahl usw. weil man einem grossen Bautraeger wegen veraenderter Wirtschaftslage und Absatz "entgegenkommen" will..... Das waere naemlich dann "nicht" vorauszusehen und da sollte eine schon geplante/gebaute Solaranlage ein ganz klares Vetorecht haben...und da ist es auch fair und verstaendlich und durchsetzbar.
    Was sicher nicht geht, ist das Prinzip: wer zuerst kommt malt zuerst und schraenkt dadurch das Baurechte des spaeter bauenden Nachbarn ein....das waere wohl weder durchsetzbar, noch in irgendeiner Weise fair...(wenn klar abzusehen ist, dass die Solaranlage beschattet wird, sobald der Nachbar sein Baurecht ausuebt) - denn das wuerde ja wohl zur absoluten Willkuer fuehren und zum "Rennen" auf die ersten Bauplaetze (erinnert an das Abstecken der Claims in Oaklahoma und ueber die Zeiten sind wir ja hoffentlich weg...). Gleiches Recht fuer alle!

  • wir mussten dieses Jahr genau diesen Prozess (nachträgliche Beschattung) durchlaufen. Auf unserem neuen Haus (Bj. 2003) haben wir 2004 eine Solaranlage errichtet (PV und Warmwasser). Dieses Jahr wurde der gültige Bebauungsplan (von 1999) für die Nachbarhäuser abgeändert, so dass unsere PV - Anlage teilweise verschattet werden soll. Dagegen haben wir uns - leider bisher ohne Erfolg - zur Wehr gesetzt.
    Wir begrüßen deshalb eine Gesetzesinitiative sehr!

  • ein Verschattungsverbot belastet die Grundstückseigentümer um eine Solaranlage herum und kann sich daher auf die Nachbargrundstücke wertmindernd auswirken. Aus diesem Grund müsste ein Verschattungsverbot behördlich erteilt werden, im Bewirtschaftungsermessen der zuständigen Behörde ähnlich wie bei einer wasserrechtlichen Bewilligung. Für die Errichtung einer Solaranlage ohne Verschattungsverbot gegenüber der Nachbarschaft wäre dann dieser behördliche Schritt nicht nötig. Zuständige Behörde könnte die Bauaufsichtsbehörde sein. Mit freundlichen Grüßen Prof. Dr.-Ing. Heralt Schöne HS Neubrandenburg

  • Große Antennen auf Privathäusern für Telekommunikationsunternehmen nehmen in Bayern jedenfalls langsam überhand. Die Unternehmen haben so stark in die Landesgesetz-gebung eingegriffen, dass sich Nachbarn bis zu 10 Meter hohe Masten auf anliegenden Häusern ohne jedes Rechtsmittel gefallen lassen müssen.

  • Es ist zu erwägen, ob in den Gesamtkomplex Beschattung auch "indirekte Beschattung" durch Luftverschmutzung / verstärkte Wolkenbildung durch Kühltürme, Luftverkehr, Aerosole / direkte Kollektorverschmutzung durch Staub-, oder Russniederschläge aufgenommen werden könnten. - Bäume (die wachsen!)

  • Es stellt sich aber im Umkehrschluss die Frage einer Entschädigung des Beschattungsverursachers für die durch die Solaranlage des Solaranlagenbetreibers eingeschränkte Nutzung des eigenen Grundstücks.

  • Ein bloßer Ersatz des durch Verschattung entstandenen finanziellen Schadens für den geschädigten Betreiber muss ergänzt werden durch eine zusätzliche Zahlung, die ihm die Errichtung einer gleichwertigen Anlage an anderer Stelle ermöglicht, damit auch der ökologische Nachteil ausgeglichen wird.
Verbrennen von Biomaterial nur in KWK Technik
  • Kleine, an den Wärmebedarf eines Einfamilienhauses angepasste KWK-Anlagen gibt es bisher- wenn überhaupt - nur mit Gasbetrieb. Die Firma OTAG will ihren LION zwar auch auf Pelltbetrieb umbauen - aber das dauert.
Wärmepumpen

  • Eine elektrische Wärmepumpe ist gegenüber einer mit Biogas angetriebenen Wärmepumpe ökologisch weit unterlegen.

  • Tatsächlich ausgeführte Wärmepumpen erreichen nur selten die versprochenen Werte. Hier ist Aufklärung wichtig.
Wärmedämmung
    Zur Lüftungsproblematik
    Jedes Gebäude verliert Wärme. Dies geschieht zum einen durch Transmission, zum anderen durch Luftaustausch. Um die Transmissionsverluste so klein wie möglich zu halten wird ein Haus gedämmt. Die Lüftungsverluste werden allerdings in der Regel vernachlässigt, obwohl sie ein gewaltiges Energiesparpotential bieten. Setzt man anstelle der Fensterlüftung eine Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung ein, können auch diese Verluste minimiert werden. Hinzu kommt ein enormer Gewinn an Komfort und Gesundheit durch den kontinuierlichen Luftaustausch. Ferner reduziert eine Lüftungsanlage das Risiko von Schimmelbildung durch mangelnde Lüftung im Winter.
    Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung lassen sich problemlos im Gebäudebestand nachrüsten, da es neben den zentralen Anlagen die auf Lüftungskanäle angewiesen sind auch dezentrale Geräte gibt. Oft ist die Nachrüstung einer Lüftungsanlage zur Senkung des Energieverbrauchs sogar kostengünstiger als eine zusätzliche Dämmung. In jedem Fall sollte neben der Wärmedämmung auch die Wärmerückgewinnung berücksichtigt werden.
    Ich habe drei Ökolüfter in meinem Haus. Da wir die Geräte noch vor dem ersten Winter eingebaut haben habe ich keine echten Vergleichsdaten. Allerdings haben wir dank der Lüfter nun ein (gemessenes) "5 Liter Haus" anstelle eines (gerechneten) 7-Liter Hauses. Und das bei ständig 340m³/h. Das entspricht einer Luftwechselrate von 1/h, d.h. einmal pro Stunde wird die Luft im Haus komplett ausgetauscht. Das ist ein "Luxus" den ich nicht mehr missen möchte. Auch im Sommer machen sich die Lüfter bezahlt, weil dann die warme Außenluft durch den Wärmetauscher auf annähernd Raumlufttemperatur "abgekühlt" wird. So heizt sich das Haus langsamer auf.
Denkmalschutz
  • Einzige Bedingung sollte sein, dass alle Maßnahmen im Prinzip rückgängig zu machen sind, also keine irreversiblen Eingriffe in die Bausubstanz erfolgen.

  • Der Zusatz, "..., sofern diese Anlagen sich in Umriss, Struktur und Farbe nicht auffällig vom Baukörper abheben" sollte komplett entfallen, um den Behörden nicht im Vorfeld einer Maßnahme schon Anlaß zur Einschränkung zu geben. Besser ist es aus m.S., grundsätzlich eine Solaranlage zuzulassen und die Ausführung immer in Abstimmung mit den örtlichen Denkmalämtern auszuhandeln (zwangsläufig über Pflicht-Bauantrag bei Baudenkmalen).
Wärmedämmung
  • Die aktuelle Praxis bei der Wärmedämmung (sowohl beim Alt- als auch beim Neubau) sieht häufig so aus, das in den Bauplänen, die von den Behörden genehmigt werden müssen, gut isolierte Häuser dargestellt werden, dass aber die tatsächliche Ausführung häufig wesentlich schlechter ausfällt. Die Baubehörden in den Landratsämtern haben nicht genügend Personal, um die Einhaltung der Baupläne zu überprüfen.
Bebauungspläne

  • Ein Aufheben von Einschränkungen reicht m.E. nicht. Die Leute kommen "freiwillig" auf die unmöglichsten Ideen. Hier in der Pfalz sieht man mittlerweile PV- Anlagen auf Nord-West-Dächern. Ich fürchte, man muss die Firstausrichtung vorschreiben. - Bei Neubauten sollten Leerkanäle für zukünftig zu installierende Anlagen vorgeschrieben werden, auch wenn sie nicht gleich genutzt werden.
  • (...) Dachgeschosse (E+D), die zu Dachflächenfenstern und Gauben zwingen, sind für Solaranlagen schlecht nutzbar. Die Flächenaufteilung wird dadurch erschwert, teilweise unmöglich. Durch Gauben entsteht eine Beschattung. Warum keine Vollgeschoße zulassen und dafür üppige Dachflächenfenster und Gauben verbieten?
  • Außerdem bin ich der Meinung, dass thermische Sonnenkollektoren künftig für größere Flächen (Heizungsunterstützung) vermehrt und auch sinnvoll in der Fassade, also nicht nur auf dem Dach, integriert werden.
  • Warum wird nicht die Höhe der Grundsteuer auch nach dem Dämmzustand des Hauses (Energiepass) bemessen. Ähnlich wie eine CO2-abhängige Kfz-Steuer?

 


Änderung des Baugesetzes ist besser als Marktanreizprogramm für Solarthermie
Bürgerantrag Solare Baupflicht in Aachen einen Schritt weiter