Datum:02.02.05

Verlustabschläge nicht hinnehmen

Einige Solar-Anlagenbetreiber sind Eigentümer einer Stichleitung, die ihr Anwesen mit dem Netz für die allgemeine Versorgung mit Elektrizität verbindet.

Manche Netzbetreiber ziehen in solchen Fällen von der EEG-Einspeisevergütung einen Verlustabschlag in Höhe eines oder mehrerer Prozente ab, mit der Begründung, es würden Verluste auftreten, die nicht im Netz für die allgemeine Versorgung mit Elektrizität entstehen.

Einige Netzbetreiber haben sogar mit dieser Zielrichtung verlangt, dass die Anlagenbetreiber die Stichleitung ins Eigentum übernehmen.

Hier werden vom Netzbetreiber Eigentumsverhältnisse und Verantwortungsbereich verwechselt.

In der Stichleitung fließt - unabhängig von den Eigentumsverhältnissen - Solarstrom zur allgemeinen Versorgung mit Elektrizität. Somit gehört diese Leitung zum Verantwortungsbereich des aufnahmepflichtigen Versorgungsnetzbetreibers. Dies ergibt sich auch aus der Entscheidung des BGH vom 10.11.04 Az. VIII ZR 391/03.

Nehmen Sie solche Verlustabschläge nicht hin und verweisen Sie dabei auf das o.a. BGH-Urteil.

Dazu eine Mitteilung der BGH-Pressestelle vom 10.11.04 in Auszügen

Nr. 132/2004

Begriff des Netzausbaus in § 10 Abs. 2 EEG (alte Fassung)

Der (...) VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Versorgungsleitung eines Energieversorgungsunternehmens, die nur das Anwesen eines einzelnen Anschlussnehmers mit der nächstgelegenen Umspannstation verbindet und mit elektrischer Energie aus einem der allgemeinen Versorgung dienenden Netz versorgt, als Teil dieses Netzes anzusehen ist. Wird die Stichleitung verstärkt, damit der Abnehmer als Rücklieferer den von ihm aus einer Photovoltaikanlage gewonnenen Strom in das Netz des Energieversorgungsunternehmens einspeisen kann, so wird nicht ein Netzanschluss nach § 10 Abs. 1 EEG a. F. hergestellt, sondern das bestehende Netz ausgebaut. Die Kosten dafür trägt nach § 10 Abs. 2 Satz 1 EEG a. F. der Netzbetreiber.

In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall hatte der Kläger im Jahre 2002 auf seinem Stallgebäude eine Photovoltaikanlage errichtet. Den damit erzeugten Strom liefert er in das Netz der Beklagten, (...). Die bestehende Niederspannungs-Freileitung der Beklagten von der Umspannstation bis zum Dachständeranschluss auf dem Hof des Klägers war jedoch zu schwach ausgelegt, um diesen Strom aufnehmen zu können. Die Beklagte brachte daher auf den vorhandenen Masten ein zusätzliches Kabel an.

(...)

Dass die bestehende Stichleitung Teil des Netzes für die allgemeine Versorgung ist, hat der Bundesgerichtshof aus dem Wortlaut und aus Sinn und Zweck des EEG abgeleitet, welches eine umweltverträgliche Energieversorgung unter Privilegierung kleiner und mittlerer Energieerzeugungsanlagen und unter Vermeidung volkswirtschaftlich unsinniger Kosten fördern soll. Die notwendigen Kosten eines Netzausbaus, der infolge neu anzuschließender Anlagen erforderlich wird, trägt nach § 10 Abs. 2 Satz 1 EEG in der bis zum 31. Juli 2004 geltenden Fassung (a. F.) der Netzbetreiber. Der Anlagenbetreiber hat nach § 10 Abs. 1 Satz 1 EEG a. F. nur die notwendigen Kosten des Anschlusses seiner Anlage an den technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des Netzes zu tragen. (...)

 
..............