Datum: 09.11.2002

E.ON zahlt "Anschlusskosten" zurück


Unter Berufung auf das Urteil des OLG Nürnberg vom 30.04.02, in dem E.ON zur Rückzahlung unberechtigte Netzausbau/Anschlusskosten verurteilt wurde, haben auch andere PV-Anlagenbetreiber Rückzahlungen gefordert.

E.ON Bayern hat eine solche Rückzahlungsforderung jetzt mit folgendem Schreiben beantwortet:

(...) Es trifft zwar zu, dass das OLG Nürnberg in dem entschiedenen Einzelfall dem Betreiber einer PV-Anlage einen Teil der von ihm bereits gezahlten Anschlusskosten zugesprochen hat. Dieses Urteil, das unserer Ansicht nach auch dem Wortlaut des EEG und der Intention des Gesetzgebers widerspricht, stellt auch keine höchstrichterliche Entscheidung dar, die die offene Rechtsfrage ("Abgrenzung zwischen Netzausbau, Kosten des Netzbetreibers und Anschlusskosten des Anlagenbetreibers") endgültig klärt. Außerdem wies der dem Urteil zurgundeliegende Sachverhalt Besonderheiten auf, die mit Ihrer Anschlusssituation nicht vergleichbar sind.

Wir sind daher der Ansicht, dass Ihnen insoweit kein Rückzahlungsanspruch zusteht, sind jedoch bestrebt, vor einer höchstrichterlichen Klärung der vorgenannten Frage keinen Rehtsstreit mit Ihnen zu führen. Aus diesem Grund werden wir Ihnen die von Ihnen gezahlten Anschlusskosten teilweise ohne Anerkennung einer rechtlichen Pflicht zurückzahlen, behalten uns jedoch vor, diese bei einer diesbezüglich höchstrichterlichen Entscheidung bzw. Klarstellung des Gesetzgebers erneut zu fordern, da wir aus unserer Sicht die Anschlusskosten EEG-konform berechneten.

Die Rückzahlung in Höhe von xxxx,xx EURO erfolgt, sobald Sie uns auf der beiliegenden Zweitschrift erklären, dass Sie für die Anschlusskosten auf die Einrede der Verjährung verzichten und uns Ihre Bankverbindung mitteilen.

Mit freundlichen Grüßen ....

 

Unsere Rechtsanwältin, Frau Dr. Christina Bönning kommentiert dieses Schreiben wie folgt:

E.ON hätte nach dem Urteil des OLG Nürnberg in Revision gehen können, um eine höchstrichterliche Entscheidung herbeizuführen. Das OLG Nürnberg hatte die Revision ausdrücklich zugelassen mit der Begründung:

Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, da sie die Auslegung der §§ 3 und 10 EEG betrifft, die in Fällen der hier vorliegenden Art noch nicht höchst richterlich geklärt ist und über den entschiedenen Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt.

E.ON hat jedoch auf die Revision verzichtet.

 

E.ON hat während des Prozesses mehrfach darauf hingewiesen, dass es sich hier nicht um einen speziellen Einzelfall, sondern um einen typischen Musterfall handelt.

Bei einem Verzicht auf Verjährung könne es geschehen, dass man über viele Jahre noch mit einer Rückzahlungsforderung rechnen muss. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass Zinsansprüche von E.ON geltend gemacht werden.

Und am wichtigsten: Es ist anzunehmen, dass E.ON die Zahlung jetzt nur anbietet, wenn sie gleichzeitig annehmen bei Gericht zu unterliegen. Die heute für den Einspeiser positive Rechtsprechung kann sich wieder ändern (bereits bei 1 - 2 unglücklichen Urteilen) so dass man dann seine augenblicklichen guten Chancen vertan hat.

Frau Dr. Bönning empfiehlt, den geforderten Verzicht auf die Verjährung nicht auszusprechen, sondern E.ON schriftlich eine Zahlungsfrist von zehn Tagen zu setzen und anzukündigen, dass bei Nichtzahlung die sich ergebenden Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden ebenfalls mit eingeklagt würden. Formulierung wie folgt:

Bezugnehmend auf den Schriftwechsel ... fordere ich zur Zahlung des Betrages in Höhe von ..... bis zum ... auf. Sollte auch dann keine Zahlung erfolgt sein, werde ich anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen und rechtliche Schritte einleiten.
Die mir entstehenden Rechtsanwaltskosten werde ich als Verzugsschaden ebenfalls geltend machen.