Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien
(Erneuerbare-Energien-Gesetz-EEG)
Gesetzesentwurf in der Fassung der Änderungsanträge
Stand 31.03.2004
Diese Version wurde durch den Bundestag am 2.4.04 in dritter Lesung angenommen.Die Gesetzesbegründung finden Sie hier
Inhaltsübersicht
§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Anwendungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmung
§ 4 Abnahme- und Vergütungspflicht
§ 5 Vergütungpflicht
§ 6 Vergütung für Strom aus Wasserkraft
§ 7 Vergütung für Strom aus Deponiegas, Klärgas und Grubengas
§ 8 Vergütung für Strom aus Biomasse
§ 9 Vergütung für Strom aus Geothermie
§ 10 Vergütung für Strom aus Windenergie
§ 11 Vergütung für Strom aus solarer Strahlungsenergie
§ 12 Gemeinsame Vorschriften für Abnahme, Übertragung und Vergütung
§ 13 Netzkosten
§ 14 Bundesweite Ausgleichsregelung
§ 15 Transparenz
§ 16 Besondere Ausgleichsregelung
§ 17 Herkunftsnachweis
§ 18 Doppelvermarktungsverbot
§ 19 Clearingstelle
§ 20 Erfahrungsbericht
§ 21 Übergangsbestimmungen
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse des Klima-, Natur- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte zu verringern, Natur und Umwelt zu schützen, einen Beitrag zur Vermeidung von Konflikten um fossile Energieressourcen zu leisten und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien zu fördern.
(2) Zweck dieses Gesetzes ist ferner, dazu beizutragen, den Anteil Erneuerbarer Energien an der Stromversorgung bis zum Jahr 2010 auf mindestens 12,5 Prozent und bis zum Jahr 2020 auf mindestens 20 Prozent zu erhöhen.
(1) Dieses Gesetz regelt
1. den vorrangigen Anschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren
Energien und aus Grubengas im Bundesgebiet einschließlich der deutschen ausschließlichen
Wirtschaftszone (Geltungsbereich des Gesetzes) an die Netze für die allgemeine
Versorgung mit Elektrizität,
2. die vorrangige Abnahme, Übertragung und Vergütung dieses Stroms durch die
Netzbetreiber und
3. den bundesweiten Ausgleich des abgenommenen und vergüteten Stroms.
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Anlagen, die zu über 25 Prozent der Bundesrepublik Deutschland oder einem Land gehören und die bis zum [einsetzen: Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes] in Betrieb genommen worden sind.
(1) Erneuerbare Energien sind Wasserkraft einschließlich der Wellen-, Gezeiten-, Salzgradienten- und Strömungsenergie, Windenergie, solare Strahlungsenergie, Geothermie, Energie aus Biomasse einschließlich Biogas, Deponiegas und Klärgas sowie aus dem biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen aus Haushalten und Industrie.
(2) Anlage ist jede selbständige technische Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas. Mehrere Anlagen zur Erzeugung von Strom aus gleichartigen Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, die im Geltungsbereich des Gesetzes errichtet und mit gemeinsamen für den Betrieb technisch erforderlichen Einrichtungen oder baulichen Anlagen unmittelbar verbunden sind, gelten als eine Anlage, soweit sich nicht aus den §§ 6 bis 12 etwas anderes ergibt; nicht für den Betrieb technisch erforderlich sind insbesondere Wechselrichter, Wege, Netzanschlüsse, Mess-, Verwaltungs- und Überwachungseinrichtungen.
(3) Anlagenbetreiber ist, wer unbeschadet des Eigentums die Anlage zum Zwecke der Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas nutzt.
(4) Inbetriebnahme ist die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage nach Herstellung ihrer technischen Betriebsbereitschaft oder nach ihrer Erneuerung, sofern die Kosten der Erneuerung mindestens 50 Prozent der Kosten einer Neuherstellung der gesamten Anlage einschließlich sämtlicher technisch für den Betrieb erforderlicher Einrichtungen und baulicher Anlagen betragen.
(5) Leistung einer Anlage ist die elektrische Wirkleistung, die die Anlage bei bestim-mungsgemäßem Betrieb ungeachtet kurzfristiger geringfügiger Abweichungen ohne zeitliche Einschränkung technisch erbringen kann. Bei der Feststellung der für die Vergütungshöhe maßgebenden Leistung bleibt die nur zur Reserve genutzte Leistung unberücksichtigt.
(6) Netz ist die Gesamtheit der miteinander verbundenen technischen Einrichtungen zur Übertragung und Verteilung von Elektrizität für die allgemeine Versorgung.
(7) Netzbetreiber sind die Betreiber von Netzen aller Spannungsebenen für die allgemeine Versorgung mit Elektrizität. Übertragungsnetzbetreiber sind die regelverantwortlichen Netzbetreiber von Hoch- und Höchstspannungsnetzen, die der überregionalen Übertragung von Elektrizität zu nachgeordneten Netzen dienen.
§ 4
Abnahme- und Übertragungspflicht
(1) Netzbetreiber sind verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas unverzüglich vorrangig an ihr Netz anzuschließen und den gesamten aus diesen Anlagen angebotenen Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas vorrangig abzunehmen und zu übertragen. Die Verpflichtung zur Abnahme nach Satz 1 besteht nach Einrichtung des Anlagenregisters nach § 15 Abs. 3 nur, wenn der Anlagenbetreiber die Eintragung der Anlage in das Register beantragt hat. Unbeschadet des § 12 Abs. 1 können Anlagenbetreiber und Netzbetreiber vertraglich vereinbaren, vom Abnahmevorrang abzuweichen, wenn dies der besseren Integration der Anlage in das Netz dient. Netzbetreiber können infolge der Vereinbarung nach Satz 3 entstehende Kosten im nachgewiesenen Umfang bei der Ermittlung des Netznutzungsentgelts in Ansatz bringen.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 trifft den Netzbetreiber, zu dessen technisch für die Aufnahme geeignetem Netz die kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage besteht, wenn nicht ein anderes Netz einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweist. Ein Netz gilt auch dann als technisch geeignet, wenn die Abnahme des Stroms unbeschadet des Vorrangs nach Absatz 1 Satz 1 erst durch einen wirtschaftlich zumutbaren Ausbau des Netzes möglich wird; in diesem Fall ist der Netzbetreiber auf Verlangen des Einspeisewilligen zum unverzüglichen Ausbau verpflichtet. Wenn die Anlage einer Genehmigung nach anderen Rechtsvorschriften bedarf, besteht die Verpflichtung zum Ausbau nach Satz 2 nur, wenn der Anlagenbetreiber eine Genehmigung, eine Teilgenehmigung oder einen Vorbescheid vorlegt. Die Pflicht zum Ausbau erstreckt sich auf sämtliche für den Betrieb des Netzes notwendigen technischen Einrichtungen sowie die im Eigentum des Netzbetreibers stehenden oder in sein Eigentum übergehenden Anschlussanlagen.
(3) Die Verpflichtung zum vorrangigen Anschluss nach Absatz 1 Satz 1 besteht auch dann, wenn das Netz oder ein Netzbereich zeitweise vollständig durch Strom aus Erneuerbaren Energien oder Grubengas ausgelastet ist, es sei denn, die Anlage ist nicht mit einer technischen Einrichtung zur Reduzierung der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ausgestattet. Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 zur vorrangigen Abnahme des in diesen Anlagen erzeugten Stroms besteht nur, soweit das Netz oder der Netzbereich nicht durch Strom aus zeitlich vor diesen Anlagen angeschlossenen Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder Grubengas vollständig ausgelastet ist; die Verpflichtung zum unverzüglichen Ausbau nach Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Der Netzbetreiber ist auf Verlangen des Anlagenbetreibers verpflichtet, bei Nichtabnahme des Stroms das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 2 innerhalb von vier Wochen schriftlich unter Vorlage nachprüfbarer Berechnungen nachzuweisen.
(4) Soweit es für die Planung des Netzbetreibers oder des Einspeisewilligen sowie für die Feststellung der Eignung des Netzes erforderlich ist, sind auf Antrag die für eine nachprüfbare Netzverträglichkeitsprüfung erforderlichen Netzdaten und Anlagendaten innerhalb von acht Wochen vorzulegen.
(5) Die Verpflichtung zur vorrangigen Abnahme und Übertragung nach Absatz 1 Satz 1 besteht auch dann, wenn die Anlage an das Netz des Anlagenbetreibers oder eines Dritten, der nicht Netzbetreiber im Sinne von § 3 Abs. 7 ist, angeschlossen und der Strom mittels kaufmännisch-bilanzieller Durchleitung durch dieses Netz in ein Netz nach § 3 Abs. 6 angeboten wird.
(6) Der vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber ist zur vorrangigen Abnahme und Übertragung der von dem Netzbetreiber nach Absatz 1 oder 5 aufgenommenen Energiemenge verpflichtet. Wird im Netzbereich des abgabeberechtigten Netzbetreibers kein inländisches Übertragungsnetz betrieben, so trifft die Pflicht zur Abnahme und Übertragung nach Satz 1 den nächstgelegenen inländischen Übertragungsnetzbetreiber. Satz 1 gilt für sonstige Netzbetreiber entsprechend.
(1) Netzbetreiber sind verpflichtet, Strom, der in Anlagen gewonnen wird, die ausschließlich Erneuerbare Energien oder Grubengas einsetzen und den sie nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 4 abgenommen haben, nach Maßgabe der §§ 6 bis 12 zu vergüten. Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht bei Anlagen mit einer Leistung ab 500 Kilowatt nur, soweit eine registrierende Leistungsmessung erfolgt.
(2) Der vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber ist zur Vergütung der von dem Netzbetreiber nach § 4 Abs. 6 abgenommenen und von diesem nach Absatz 1 vergüteten Energiemenge entsprechend den §§ 6 bis 12 verpflichtet. Von den Vergütungen sind die nach guter fachlicher Praxis zu ermittelnden vermiedenen Netznutzungsentgelte in Abzug zu bringen. § 4 Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 6
Vergütung für Strom aus Wasserkraft
(1) Für Strom aus Wasserkraftanlagen mit einer Leistung bis einschließlich 5 Megawatt beträgt die Vergütung
1. bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt mindestens 9,67 Cent pro Kilowattstunde
und
2. bis einschließlich einer Leistung von 5 Megawatt mindestens 6,65 Cent pro Kilowattstunde.
Satz 1 findet auf Laufwasserkraftanlagen mit einer Leistung von bis zu 500 Kilowatt,
die nach dem 31. Dezember 2007 genehmigt worden sind, nur Anwendung, wenn sie
1. im räumlichen Zusammenhang mit einer ganz oder teilweise bereits bestehenden
oder vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus Wasserkraft neu
errichteten Staustufe oder Wehranlage oder
2. ohne durchgehende Querverbauung
errichtet worden sind und dadurch nachweislich ein guter ökologischer Zustand er-reicht
oder der ökologische Zustand gegenüber dem vorherigen Zustand wesentlich
verbessert worden ist.
(2) Strom aus Wasserkraftanlagen mit einer Leistung ab 5 Megawatt bis einschließlich 150 Megawatt wird nach den Vorschriften dieses Gesetzes nur vergütet, wenn
1. die Anlage zwischen dem [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes] und
dem 31. Dezember 2012 erneuert worden ist,
2. die Erneuerung zu einer Erhöhung des elektrischen Arbeitsvermögens um mindestens
15 Prozent geführt hat sowie
3. nach der Erneuerung nachweislich ein guter ökologischer Zustand erreicht oder der
ökologische Zustand gegenüber dem vorherigen Zustand wesentlich verbessert ist.
Abweichend von § 3 Abs. 4 gelten Wasserkraftanlagen mit einer Leistung ab 5 Megawatt
mit Erfüllung der Voraussetzungen des Satz 1 als neu in Betrieb genommen. Als
Erneuerung im Sinn von Satz 1 gilt auch die erstmalige Inbetriebnahme einer Anlage im räumlichen Zusammenhang mit einer bereits bestehenden Staustufe oder Wehranlage.
Vergütet wird nur die zusätzliche Strommenge, die der Erneuerung zuzurechnen ist.
Die Vergütung beträgt
1. bis einschließlich einer Leistungserhöhung von 500 Kilowatt mindestens 7,67 Cent
pro Kilowattstunde,
2. bis einschließlich einer Leistungserhöhung von 10 Megawatt mindestens 6,65 Cent
pro Kilowattstunde,
3. bis einschließlich einer Leistungserhöhung von 20 Megawatt mindestens 6,10 Cent
pro Kilowattstunde,
4. bis einschließlich einer Leistungserhöhung von 50 Megawatt mindestens 4,56 Cent
pro Kilowattstunde und
5. ab einer Leistungserhöhung von 50 Megawatt mindestens 3,70 Cent pro Kilowatt-stunde.
Wenn die Anlage vor dem [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes] eine Leistung
bis einschließlich 5 Megawatt aufwies, wird der diesem Leistungsanteil entsprechende
Strom zusätzlich nach Absatz 1 vergütet.
(3) Als Nachweis der Erreichung eines guten ökologischen Zustands oder der wesent-lichen Verbesserung des ökologischen Zustands gegenüber dem vorherigen Zustand im Sinne von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 gilt die Vorlage der behördli-chen wasserrechtlichen Zulassung der Anlage.
(4) Die Mindestvergütungen nach Absatz 2 werden beginnend mit dem 1. Januar 2005 jährlich jeweils für nach diesem Zeitpunkt neu in Betrieb genommene Anlagen um jeweils ein Prozent des für die im Vorjahr neu in Betrieb genommenen Anlagen maßgeblichen Wertes gesenkt und auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet.
(5) Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung auf Strom, der durch Speicherkraftwerke gewonnen wird.
§ 7
Vergütung für Strom aus Deponiegas, Klärgas und Grubengas
(1) Für Strom aus Deponiegas-, Klärgas- und Grubengasanlagen beträgt die Vergütung
1. bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt mindestens 7,67 Cent pro Kilowattstunde
und
2. bis einschließlich einer Leistung von 5 Megawatt mindestens 6,65 Cent pro Kilowattstunde.
Für Strom aus Grubengasanlagen mit einer Leistung ab 5 Megawatt beträgt die Vergütung
6,65 Cent pro Kilowattstunde.
Aus einem Gasnetz entnommenes Gas gilt als Deponie-, Klär- oder Grubengas, soweit
die Menge des entnommenen Gases im Wärmeäquivalent der Menge von an anderer
Stelle im Geltungsbereich des Gesetzes in das Gasnetz eingespeistem Deponie-, Klär-oder
Grubengas entspricht.
(2) Die Mindestvergütungssätze nach Absatz 1 erhöhen sich um jeweils 2,0 Cent pro Kilowattstunde, wenn das nach Absatz 1 Satz 3 eingespeiste Gas auf Erdgasqualität aufbereitet worden ist oder der Strom mittels Brennstoffzellen, Gasturbinen, Dampfmotoren, Organic-Rankine-Anlagen, Mehrstoffgemisch-Anlagen, insbesondere Kalina-Cycle-Anlagen, oder Stirling-Motoren gewonnen wird. Zum Zweck der Anpassung dieser Vorschrift an den Stand der Technik wird das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung weitere Verfahren oder Techniken im Sinne von Satz 1 zu benennen oder einzelne der genannten Verfahren oder Techniken vom Anwendungsbereich des Satz 1 auszunehmen.
(3) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 werden beginnend mit dem 1. Januar 2005 jährlich jeweils für nach diesem Zeitpunkt neu in Betrieb genommene Anlagen um jeweils 1,5 Prozent des für die im Vorjahr neu in Betrieb genommenen Anlagen maßgeblichen Wertes gesenkt und auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet.
§ 8
Vergütung für Strom aus Biomasse
(1) Für Strom, der in Anlagen mit einer Leistung bis einschließlich 20 Megawatt gewonnen
wird, die ausschließlich Biomasse im Sinne der nach Absatz 7 erlassenen
Rechtsverordnung einsetzen, beträgt die Vergütung
1. bis einschließlich einer Leistung von 150 Kilowatt mindestens 11,5 Cent pro Kilowattstunde,
2. bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt mindestens 9,9 Cent pro Kilowattstunde,
3. bis einschließlich einer Leistung von 5 Megawatt mindestens 8,9 Cent pro Kilowattstunde
und
4. ab einer Leistung von 5 Megawatt mindestens 8,4 Cent pro Kilowattstunde.
Abweichend von Satz 1 beträgt die Vergütung 3,9 Cent pro Kilowattstunde, wenn die
Anlage auch Altholz der Altholzkategorie A III und A IV im Sinne der Altholzverordnung
vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302) einsetzt. Aus einem Gasnetz entnommenes Gas
gilt als Biomasse, soweit die Menge des entnommenen Gases im Wärmeäquivalent der
Menge von an anderer Stelle im Geltungsbereich des Gesetzes in das Gasnetz einge-speistem Gas aus Biomasse entspricht.
(2) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 erhöhen sich um jeweils
6,0 Cent pro Kilowattstunde und die Mindestvergütungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3
um 4,0 Cent pro Kilowattstunde, wenn
1. der Strom ausschließlich
a) aus Pflanzen oder Pflanzenbestandteilen, die in landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen
oder gartenbaulichen Betrieben oder im Rahmen der Landschaftspflege
anfallen und die keiner weiteren als der zur Ernte, Konservierung oder Nutzung in
der Biomasseanlage erfolgten Aufbereitung oder Veränderung unterzogen wurden,
b) aus Gülle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den
menschlichen Verzehr bestimmte Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1), geändert
durch Verordnung (EG) Nr. 808/2003 der Kommission vom 12. Mai 2003 (ABl. EU Nr.
L 117 S. 1), oder aus in einer landwirtschaftlichen Brennerei im Sinne des § 25 des
Gesetzes über das Branntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel
2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2924) geändert worden ist, ange-
fallener Schlempe, für die keine anderweitige Verwertungspflicht nach § 25 Abs. 2
Nr. 3 oder Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes über das Branntweinmonopol besteht, oder c) aus beiden Stoffgruppen gewonnen wird,
2. die Biomasseanlage ausschließlich für den Betrieb mit Stoffen nach Nummer 1 genehmigt
ist, oder, soweit eine solche Genehmigung nicht vorliegt, der Anlagenbetreiber
durch ein Einsatzstoff-Tagebuch mit Angaben und Belegen über Art, Menge
und Herkunft der eingesetzten Stoffe den Nachweis führt, dass keine anderen Stoffe
eingesetzt werden und
3. auf dem selben Betriebsgelände keine Biomasseanlagen betrieben werden, in denen
Strom aus sonstigen Stoffen gewonnen wird.
Abweichend von Satz 1 erhöhen sich die Mindestvergütungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr.
3 um 2,5 Cent pro Kilowattsunde, wenn der Strom durch die Verbrennung von Holz
gewonnen wird. Die Verpflichtung zur erhöhten Mindestvergütung nach Satz 1 besteht
ab dem Zeitpunkt, von dem an die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind. Sobald
die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht mehr erfüllt sind, entfällt der Anspruch auf
erhöhte Vergütung endgültig.
(3) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 Satz 1 erhöhen sich um jeweils 2,0 Cent pro Kilowattstunde, soweit es sich um Strom im Sinne von § 3 Abs. 4 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes handelt und dem Netzbetreiber ein entsprechender Nachweis nach den in dem von der Arbeitsgemeinschaft für Wärme und Heizkraftwirtschaft - AGFW -e. V. herausgegebenen Arbeitsblatt FW 308 - Zertifizierung von KWK-Anlagen - Ermittlung des KWK-Stromes vom November 2002 (BAnz. Nr. 218 a vom 22. November 2002) vorgelegt wird. Anstelle des Nachweises nach Satz 1 können für serienmäßig hergestellte KWK-Anlagen mit einer Leistung von bis zu 2 Megawatt geeignete Unterlagen des Herstellers vorgelegt werden, aus denen die thermische und elektrische Leistung sowie die Stromkennzahl hervorgehen.
(4) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 erhöhen sich um jeweils weitere 2,0 Cent pro Kilowattstunde, wenn der Strom in Anlagen gewonnen wird, die auch in Kraft-Wärme-Kopplung betrieben werden, und die Biomasse durch thermochemische Vergasung oder Trockenfermentation umgewandelt, das zur Stromerzeugung eingesetztes Gas aus Biomasse auf Erdgasqualität aufbereitet worden ist oder der Strom mittels Brennstoffzellen, Gasturbinen, Dampfmotoren, Organic-Rankine- Anlagen, Mehrstoffgemisch-Anlagen, insbesondere Kalina-Cycle-Anlagen, oder Stirling-Motoren gewonnen wird. Zum Zweck der Anpassung dieser Vorschrift an den Stand der Technik wird das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung weitere Verfahren oder Techniken im Sinne von Satz 1 zu benennen oder einzelne der genannten Verfahren oder Techniken vom Anwendungsbereich des Satz 1 auszunehmen.
(5) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 werden beginnend mit dem 1. Januar 2005 jährlich jeweils für ab diesem Zeitpunkt neu in Betrieb genommene Anlagen um jeweils 1,5 Prozent des für die im Vorjahr neu in Betrieb genommenen Anlagen maßgeblichen Wertes gesenkt und auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet.
(6) Die Pflicht zur Vergütung entfällt für Strom aus Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2006 in Betrieb genommen worden sind, wenn für Zwecke der Zünd- und Stützfeuerung nicht ausschließlich Biomasse im Sinne der Rechtsverordnung nach Absatz 7 oder Pflanzenölmethylester verwendet wird. Bei Anlagen, die vor dem 1. Januar 2007 in Betrieb genommen worden sind, gilt der Anteil, der der notwendigen fossilen Zünd-und Stützfeuerung zuzurechnen ist, auch nach dem 31. Dezember 2006 als Strom aus Biomasse.
(7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundestages bedarf, Vorschriften darüber zu erlassen, welche Stoffe als Biomasse im Sinne dieser Vorschrift gelten, welche technischen Verfahren zur Stromerzeugung angewandt werden dürfen und welche Umweltanforderungen dabei einzuhalten sind.
§ 9
Vergütung für Strom aus Geothermie
(1) Für Strom aus Geothermieanlagen beträgt die Vergütung
1. bis einschließlich einer Leistung von 5 Megawatt mindestens 15 Cent pro Kilowattstunde,
2. bis einschließlich einer Leistung von 10 Megawatt mindestens 14 Cent pro Kilowattstunde,
3. bis einschließlich einer Leistung von 20 Megawatt mindestens 8,95 Cent pro Kilowattstunde
und
4. ab einer Leistung von 20 Megawatt mindestens 7,16 Cent pro Kilowattstunde.
(2) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 werden beginnend mit dem 1. Januar 2010 jährlich jeweils für ab diesem Zeitpunkt neu in Betrieb genommene Anlagen um jeweils ein Prozent des für die im Vorjahr neu in Betrieb genommenen Anlagen maßgeblichen Wertes gesenkt und auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet.
§ 10
Vergütung für Strom aus Windenergie
(1) Für Strom aus Windenergieanlagen beträgt die Vergütung vorbehaltlich des Absatzes 3 mindestens 5,5 Cent pro Kilowattstunde. Für die Dauer von fünf Jahren gerechnet ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme erhöht sich die Vergütung nach Satz 1 um 3,2 Cent pro Kilowattstunde für Strom aus Anlagen, die in dieser Zeit 150 Prozent des errechneten Ertrages der Referenzanlage (Referenzertrag) nach Maßgabe der Bestimmungen der Anlage zu diesem Gesetz erzielt haben. Für sonstige Anlagen verlängert sich diese Frist um zwei Monate je 0,85 Prozent des Referenzertrages, um den ihr Ertrag 150 Prozent des Referenzertrages unterschreitet.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 verlängert sich die Frist nach Absatz 1 Satz 2 für
Strom aus Anlagen, die
1. im selben Landkreis bestehende Anlagen, die bis zum 31. Dezember 1995 in Betrieb
genommen worden sind, ersetzen oder erneuern und
2. die installierte Leistung mindestens um das Dreifache erhöhen (Repowering-Anlagen)
um zwei Monate je 0,7 Prozent des Referenzertrages, um den ihr Ertrag 150 Prozent des Referenzertrages unterschreitet.
(3) Für Strom aus Windenergieanlagen, die in einer Entfernung von mindestens drei Seemeilen gemessen von der Küstenlinie aus seewärts errichtet worden sind (Offshore- Anlagen), beträgt die Vergütung mindestens 6,19 Cent pro Kilowattstunde. Als Küstenlinie gilt die in der Karte Nr. 2920 Deutsche Nordseeküste und angrenzende Gewässer, Ausgabe 1994, XII., sowie in der Karte Nr. 2921 Deutsche Ostseeküste und angrenzende Gewässer, Ausgabe 1994, XII., des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie im Maßstab 1 : 375 000 dargestellte Küstenlinie. Für Strom aus Anlagen, die bis einschließlich des 31. Dezember 2010 in Betrieb genommen worden sind, erhöht sich für die Dauer von zwölf Jahren gerechnet ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme die Vergütung nach Satz 1 um 2,91 Cent pro Kilowattstunde. Diese Frist verlängert sich für Strom aus Anlagen, die in einer Entfernung von mindestens 12 Seemeilen und in einer Wassertiefe von mindestens 20 Metern errichtet worden sind, für jede über 12 Seemeilen hinausgehende volle Seemeile Entfernung um 0,5 Monate und für jeden zusätzlichen vollen Meter Wassertiefe um 1,7 Monate.
(4) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 werden beginnend mit dem 1. Januar 2005 und die Mindestvergütungen nach Absatz 3 beginnend mit dem 1. Januar 2008 jährlich jeweils für nach diesem Zeitpunkt neu in Betrieb genommene Anlagen um jeweils zwei Prozent des für die im Vorjahr neu in Betrieb genommenen Anlagen maßgeblichen Wertes gesenkt und auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet.
(5) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, zur Durchführung von Absatz 1 bis 3 durch Rechtsverordnung Vorschriften zur Ermittlung und Anwendung des Referenzertrages zu erlassen.
(6) Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung auf Strom aus Windenergieanlagen, deren Errichtung nach dem 1. Januar 2005 in einem Gebiet der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Küstenmeeres genehmigt worden ist, das nach § 38 in Verbindung mit § 33 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes oder nach Landesrecht zu einem geschützten Teil von Natur und Landschaft erklärt worden ist. Satz 1 gilt bis zur Unterschutzstellung auch für solche Gebiete, die das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder als europäische Vogelschutz-gebiete benannt hat.
§ 11
Vergütung für Strom aus solarer Strahlungsenergie
(1) Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie beträgt die Vergütung mindestens 45,7 Cent pro Kilowattstunde.
(2) Wenn die Anlage ausschließlich an oder auf einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand
angebracht ist, beträgt die Vergütung
1. bis einschließlich einer Leistung von 30 Kilowatt mindestens 57,4 Cent pro Kilowattstunde,
2. ab einer Leistung von 30 Kilowatt mindestens 54,6 Cent pro Kilowattstunde und
3. ab einer Leistung von 100 Kilowatt mindestens 54,0 Cent pro Kilowattstunde.
Die Mindestvergütungen nach Satz 1 erhöhen sich um jeweils weitere 5,0 Cent pro Kilowattstunde, wenn die Anlage nicht auf dem Dach oder als Dach des Gebäudes angebracht ist und wenn sie einen wesentlichen Bestandteil des Gebäudes bildet. Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.
(3) Wenn die Anlage nicht an oder auf einer baulichen Anlage angebracht ist, die vorrangig
zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie
errichtet worden ist, ist der Netzbetreiber nur zur Vergütung verpflichtet, wenn die
Anlage vor dem 1. Januar 2015
1. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 des Baugesetzbuches
oder
2. auf einer Fläche, für die ein Verfahren nach § 38 Satz 1 des Baugesetzbuches durchgeführt
worden ist,
in Betrieb genommen worden ist.
(4) Für Strom aus einer Anlage nach Absatz 3, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans
errichtet wurde, der zumindest auch zu diesem Zweck nach dem 1. September
2003 aufgestellt oder geändert worden ist, ist der Netzbetreiber nur zur Vergütung
verpflichtet, wenn sie sich
1. auf Flächen befindet, die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder
Änderung des Bebauungsplans bereits versiegelt waren,
2. auf Konversionsflächen aus wirtschaftlicher oder militärischer Nutzung befindet
oder
3. auf Grünflächen befindet, die zur Errichtung dieser Anlage im Bebauungsplan ausgewiesen sind und zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung
des Bebauungsplans als Ackerland genutzt wurden.
(5) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden beginnend mit dem 1. Januar 2005 jährlich jeweils für nach diesem Zeitpunkt neu in Betrieb genommene Anlagen um jeweils fünf Prozent des für die im Vorjahr neu in Betrieb genommenen Anlagen maßgeblichen Wertes gesenkt und auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet. Beginnend mit dem 1. Januar 2006 erhöht sich der nach Satz 1 maßgebliche Prozentsatz für Anlagen nach Absatz 1 auf 6,5 Prozent.
(6) Abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 2 gelten mehrere Fotovoltaikanlagen, die sich entweder an oder auf dem selben Gebäude befinden und innerhalb von sechs aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind, zum Zweck der Ermittlung der Vergütungshöhe nach Absatz 2 für die jeweils zuletzt in Betrieb genommene Anlage auch dann als eine Anlage, wenn sie nicht mit gemeinsamen für den Betrieb technisch erforderlichen Einrichtungen oder baulichen Anlagen unmittelbar verbunden sind.
§ 12
Gemeinsame Vorschriften für Abnahme, Übertragung und Vergütung
(1) Netzbetreiber dürfen die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus den §§ 4 und 5 nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen.
(2) Soweit die §§ 6 bis 11 in Abhängigkeit von der Leistung der Anlage unterschiedliche Mindestvergütungssätze festlegen, bestimmt sich die Höhe der Vergütung jeweils anteilig nach der Leistung der Anlage im Verhältnis zu dem jeweils anzuwendenden Schwellenwert. Als Leistung im Sinne von Satz 1 gilt für die Zuordnung zu den Schwellenwerte der §§ 6 bis 9 abweichend von § 3 Abs. 5 der Quotient aus der Summe der im jeweiligen Kalenderjahr nach § 4 Abs. 1 oder 5 abzunehmenden Kilowattstunden und der Summe der vollen Zeitstunden des jeweiligen Kalenderjahres abzüglich der vollen Stunden vor Inbetriebnahme und nach endgültiger Stillegung der Anlage.
(3) Die Mindestvergütungen sind vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme an jeweils für die Dauer von 20 Kalenderjahren zuzüglich des Inbetriebnahmejahres zu zahlen. Abweichend von Satz 1 sind die Mindestvergütungen für Strom aus Anlagen nach § 6 Abs. 1 für die Dauer von 30 Jahren und für Strom aus Anlagen nach § 6 Abs. 2 für die Dauer von 15 Jahren jeweils zuzüglich des Inbetriebnahmejahres zu zahlen.
(4) Die Aufrechnung von Vergütungsansprüchen der Anlagenbetreiber nach § 5 mit einer Forderung des Netzbetreibers ist nur zulässig, soweit die Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Das Aufrechnungsverbot des § 31 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 684), die zuletzt durch Artikel 1 Abs. 1 Nr. 11 der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250) geändert worden ist, findet keine Anwendung, soweit mit Ansprüchen aus diesem Gesetz aufgerechnet wird.
(5) Auf Antrag des Anlagenbetreibers kann das für die Hauptsache zuständige Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzellfalles nach billigem Ermessen durch einstweilige Verfügung regeln, dass der Schuldner der in den §§ 4 und 5 bezeichneten Ansprüche die Anlage vorläufig anzuschließen und den Strom abzunehmen sowie hierfür einen als billig und gerecht zu erachtenden Betrag als Abschlagszahlung zu leisten hat. Die einstweilige Verfügung kann erlassen werden, auch wenn die in den §§ 935, 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen.
(6) Strom aus mehreren Anlagen kann über eine gemeinsame Messeinrichtung abgerechnet werden. In diesem Fall ist für die Berechnung der Höhe differenzierter Mindestvergütungen die Leistung jeder einzelnen Anlage maßgeblich. Wenn Strom aus mehreren Windenergieanlagen, für die sich unterschiedliche Mindestvergütungshöhen errechnen, über eine gemeinsame Messeinrichtung abgerechnet wird, erfolgt die Zuordnung der Strommengen zu den Windenergieanlagen im Verhältnis der jeweiligen Referenzerträge.
(7) In den Mindestvergütungen nach §§ 6 bis 11 ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.
(1) Die notwendigen Kosten des Anschlusses von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas an den technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des Netzes sowie der notwendigen Messeinrichtungen zur Erfassung der gelieferten und der bezogenen elektrischen Arbeit trägt der Anlagenbetreiber. Bei einer oder mehren Anlagen mit einer Leistung von insgesamt bis zu 30 Kilowatt, die sich auf einem Grundstück mit bereits bestehendem Netzanschluss befinden, gilt der Verknüpfungspunkt des Grundstücks mit dem Netz als günstigster Verknüpfungspunkt; weist der Netzbetreiber den Anlagen einen anderen Verknüpfungspunkt zu, ist er verpflichtet, die daraus resultierenden Mehrkosten zu tragen. Die Ausführung des Anschlusses und die übrigen für die Sicherheit des Netzes notwendigen Einrichtungen müssen den im Einzelfall notwendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und § 16 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechen. Der Anlagenbetreiber kann den Anschluss der Anlagen sowie die Errichtung und den Betrieb der Messeinrichtungen von dem Netzbetreiber oder einem fachkundigen Dritten vornehmen lassen.
(2) Die notwendigen Kosten eines nur infolge neu anzuschließender, reaktivierter, erweiterter oder in sonstiger Weise erneuerter Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas erforderlichen Ausbaus des Netzes im Sinne von § 4 Abs. 2 zur Abnahme und Übertragung des Stroms aus Erneuerbaren Energien trägt der Netzbetreiber, bei dem der Ausbau erforderlich wird. Er muss die konkret erforderlichen Investitionen unter Angabe ihrer Kosten im Einzelnen darlegen. Der Netzbetreiber kann die auf ihn entfallenden Kosten bei der Ermittlung des Netznutzungsentgelts in Ansatz bringen.
§ 14
Bundesweite Ausgleichsregelung
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, den unterschiedlichen Umfang, den zeitlichen Verlauf der nach § 5 Abs. 2 vergüteten Energiemengen und die Vergütungszahlungen zu erfassen, die Energiemengen unverzüglich untereinander vorläufig auszugleichen sowie die Energiemengen und die Vergütungszahlungen nach Maßgabe von Absatz 2 abzurechnen.
(2) Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln bis zum 30. September eines jeden Jahres die Energiemenge, die sie im vorangegangenen Kalenderjahr nach § 5 abgenommen und vergütet sowie nach Abs. 1 vorläufig ausgeglichen haben, und den Anteil dieser Menge an der gesamten Energiemenge, die Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Bereich des jeweiligen Übertragungsnetzbetreibers im vorangegangenen Kalenderjahr an Letztverbraucher geliefert haben. Übertragungsnetzbetreiber, die größere Mengen abzunehmen hatten, als es diesem durchschnittlichen Anteil entspricht, haben gegen die anderen Übertragungsnetzbetreiber einen Anspruch auf Abnahme und Vergütung nach den §§ 6 bis 12, bis auch diese Netzbetreiber eine Energiemenge abnehmen, die dem Durchschnittswert entspricht.
(3) Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern, sind verpflichtet, den von dem für sie regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber nach Absatz 1 und 2 abgenommenen Strom anteilig nach Maßgabe eines rechtzeitig bekannt gegebenen, der tatsächlichen Stromabnahme nach § 4 in Verbindung mit § 5 angenäherten Profils abzunehmen und zu vergüten. Satz 1 gilt nicht für Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die, bezogen auf die gesamte von ihnen gelieferte Strommenge, mindestens 50 Prozent Strom im Sinne der §§ 6 bis 11 liefern. Der nach Satz 1 abzunehmende Anteil wird bezogen auf die von dem jeweiligen Elektrizitätsversorgungsunternehmen gelieferte Strommenge und ist so zu bestimmen, dass jedes Elektrizitätsversorgungsunternehmen einen relativ gleichen Anteil erhält. Der Umfang der Abnahmepflicht (Anteil) bemisst sich nach dem Verhältnis des nach § 5 Abs. 2 insgesamt vergüteten Stroms zu dem insgesamt an Letztverbraucher abgesetzten Strom. Die Vergütung im Sinne von Satz 1 errechnet sich aus dem voraussichtlichen Durchschnitt der nach § 5 von der Gesamtheit der Netzbetreiber pro Kilowattstunde in dem vorvergangenen Quartal gezahlten Vergütungen abzüglich der nach § 5 Abs. 2 Satz 2 vermiedenen Netznutzungsentgelte. Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, Ansprüche gegen Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach Satz 1, die infolge des Ausgleichs nach Absatz 2 entstehen, bis zum 31. Oktober des auf die Einspeisung folgenden Jahres geltend zu machen. Der tatsächliche Ausgleich der Energiemengen und Vergütungszahlungen erfolgt im Folgejahr bis zum 30. September in monatlichen Raten. Der nach Satz 1 abgenommene Strom darf nicht unter der nach Satz 5 gezahlten Vergütung verkauft werden, soweit er als Strom aus Erneuerbaren Energien oder als diesem vergleichbarer Strom vermarktet wird.
(4) Ergeben sich durch eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung im Hauptsachever-fahren, die erst nach der Abrechnung nach Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 ergangen ist, Änderungen der abzurechnenden Energiemengen oder Vergütungszahlungen, sind diese Änderungen bei der jeweils nächsten Abrechnung zu berücksichtigen.
(5) Auf die zu erwartenden Ausgleichvergütungen sind monatliche Abschläge zu leisten.
(6) Netzbetreiber, die nicht Übertragungsnetzbetreiber sind, und Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, die für die Berechnungen nach Absatz 1 bis 5 erforderlichen Daten unverzüglich zur Verfügung zu stellen und bis zum 30. April eine Endabrechung für das Vorjahr vorzulegen. Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen können verlangen, dass die Endabrechnungen nach Satz 1 bis zum 30. Juni und nach Absatz 2 bis zum 31. Oktober durch einen Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer bescheinigt werden. Anlagenbetreiber sind verpflichtet, die für die Endabrechnung des Vorjahres erforderlichen Daten bis zum 28. Februar des Folgejahres zur Verfügung zustellen.
(7) Letztverbraucher, die Strom nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen, sondern von einem Dritten beziehen, stehen Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne der Absätze 2 und 3 gleich.
(8) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
durch Rechtsverordnung Vorschriften zur
1. organisatorischen und zeitlichen Abwicklung des Ausgleichs nach Absatz 1, insbesondere
zur Bestimmung des dafür Verantwortlichen und zur Sicherstellung bestmöglicher
und gleicher Prognosemöglichkeiten hinsichtlich der auszugleichenden Energiemengen
und Lastverläufe,
2. Festlegung oder Ermittlung eines einheitlichen Profils nach Absatz 3, zum Zeitpunkt
einschließlich des zeitlichen Vorlaufs und zur Art und Weise der Bekanntgabe dieses
Profils und der zugrunde liegenden Daten sowie
3. näheren Bestimmung der nach Absatz 6 erforderlichen Daten und zur Art und Weise
der Bereitstellung dieser Daten
zu erlassen.
(1) Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern, sowie deren Zusammenschlüsse sind berechtigt, die Differenz zwischen den nach § 14 Abs. 3 Satz 1 und 5 gezahlten Vergütungen und ihren durchschnittlichen Strombezugskosten pro Kilowattstunde oder der durchschnittlichen Strombezugskosten pro Kilowattstunde der an ihr Netz angeschlossenen Elektrizitätsversorgungsunternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr (Differenzkosten) gegenüber Dritten anzuzeigen, wenn sie diese durch eine zu veröffentlichende Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers nachweisen. Bei der Anzeige von Differenzkosten ist gleichzeitig die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde liegende Anzahl der Kilowattstunden Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas in der gleichen Art und Weise anzuzeigen. Kosten, die bei den Netznutzungsentgelten in Ansatz gebracht werden können, dürfen nicht gesondert angezeigt werden.
(2) Netzbetreiber sind verpflichtet, die für die Ermittlung der auszugleichenden Energiemengen und Vergütungszahlungen nach § 14 erforderlichen Angaben bis zum 30. September des Folgejahres zu veröffentlichen. Aus den Angaben muss ersichtlich sein, inwieweit der Netzbetreiber die Energiemengen von einem nachgelagerten Netz abgenommen und inwieweit er sie an Letztverbraucher, Netzbetreiber oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern, abgegeben oder sie selbst verbraucht hat. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung Einzelheiten der Veröffentlichungspflicht zu regeln.
(3) Zum Zweck der Erhöhung der Transparenz sowie zur Vereinfachung des bundesweiten Ausgleichmechanismus kann durch Rechtsverordnung nach Satz 3 ein öffentliches Register errichtet werden, in dem Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas registriert werden müssen (Anlagenregister). Für die Registrierung können Gebühren nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Satz 3 erhoben werden. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Führung des Anlagenregisters einer nachgeordneten Bundesbehörde zuzuweisen oder einer juristischen Person des Privatrechts zu übertragen sowie das Nähere über die Ausgestaltung des Anlagenregisters, die zu registrierenden Informationen, das Verfahren zur Registrierung, den Datenschutz, die Veröffentlichung der Daten und die Erhebung der Gebühren sowie deren Höhe zu bestimmen.
§ 16
Besondere Ausgleichsregelung
(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle begrenzt auf Antrag für eine Abnahmestelle den Anteil der Strommenge nach § 14 Abs. 3 Satz 1, der von Elektrizitätsversorgungsunternehmen an Letztverbraucher, die Unternehmen des produzierenden Gewerbes oder Schienenbahnen sind, weitergegeben wird, um dadurch die sich aus der Weitergabe der Strommenge für diese Unternehmen ergebenden Kosten zu verringern, soweit hierdurch die Ziele des Gesetzes nicht gefährdet werden und die Begrenzung mit den Interessen der Gesamtheit der Stromverbraucher vereinbar ist.
(2) Die Begrenzung darf bei einem Unternehmen des produzierenden Gewerbes nur
erfolgen, soweit es nachweist, dass und inwieweit im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr
1. der von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach § 14 Abs. 3 Satz 1 bezogene
und selbst verbrauchte Strom an einer Abnahmestelle 10 Gigawattstunden überstiegen
hat,
2. das Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung des Unternehmens nach
der Definition des Statistischen Bundesamtes, Fachserie 4 , Reihe 4.3 vom Juni 2003
15 Prozent überschritten hat,
3. die Strommenge nach § 14 Abs. 3 Satz 1 anteilig an das Unternehmen weitergereicht
und von diesem selbst verbraucht worden ist, und
4. das Unternehmen hierfür Differenzkosten im Sinne von § 15 Abs. 1 entrichtet hat.
Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind auf Antrag des Unternehmens verpflichtet, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unverzüglich die anteilig weitergereichte Strommenge und die Differenzkosten einschließlich der für die Berechnung der Differenzkosten zugrundegelegten Daten durch Vorlage einer Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr nachzuweisen; die Kosten für die Bescheinigung hat das letztverbrauchende Unternehmen zu tragen. Der Nachweis der Voraussetzungen von Satz 1 Nr. 3 sowie der Differenzkosten erfolgt durch Vorlage der Bescheinigung; der Nachweis der übrigen Voraussetzungen von Satz 1 durch Vorlage der Stromlieferungsverträge und die Stromrechnungen für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr sowie Gutachten eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers auf Grundlage des Jahresabschlusses für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr. Abnahmestelle sind alle räumlich zusammenhängenden elektrischen Einrichtungen des Unternehmens auf einem Betriebsgelände, das über einen oder mehrere Entnahmepunkte mit dem Netz des Netzbetreibers verbunden ist. Die Sätze 1 bis 4 gelten für selbständige Teile des Unternehmens entsprechend.
(3) Für Schienenbahnen gilt Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 sowie Satz 2 bis 4 entsprechend
mit folgenden Maßgaben:
1. Es sind nur diejenigen Strommengen zu berücksichtigen, die unmittelbar für den
Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr verbraucht werden.
2. Abnahmestelle ist die Summe der Verbrauchsstellen für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr des Unternehmens.
(4) Zur Begrenzung der anteilig weitergereichten Strommenge wird mit Wirkung für die Abnahmestelle nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 oder Absatz 3 Nr. 2 ein bestimmter Prozent satz festgesetzt. Der Prozentsatz ist so zu bestimmen, dass die Differenzkosten für die anteilig weitergereichte Strommenge unter Zugrundelegung der nach § 14 Abs. 3 Satz 1 und 5 zu erwartenden Vergütung 0,05 Cent je Kilowattstunde betragen. Für Unternehmen, deren Strombezug im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 unter 100 Gigawattstunden oder deren Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung unter 20 Prozent lag, sowie für Schienenbahnen gilt dies nur hinsichtlich des gesamten über 10 Prozent des im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr an der betreffenden Abnahmestelle nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 oder Absatz 3 Nr. 2 bezogenen und selbst verbrauchten Stroms hinaus; der Nachweis des Überschreitens der Werte ist in entsprechender Anwendung von Absatz 2 Satz 3 zu führen. Wird das Unternehmen im Zeitpunkt des Nachweises nach Absatz 2 Satz 2 von mehreren Elektrizitätsversorgungsunternehmen beliefert, gilt die Beschränkung des Satzes 1 für jedes dieser Elektrizitätsversorgungsunternehmen anteilig nach Maßgabe des Umfangs, in dem sie im Vergleich zueinander diesen Letztverbraucher an dieser Abnahmestelle beliefern; das Unternehmen hat den Elektrizitätsversorgungsunternehmen die für die Anteilsberechnung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Wenn die infolge dieser Regelung zu gewährende Begünstigung für alle Schienenbahnen in der Summe 20 Millionen Euro übersteigen würde, ist abweichend von Satz 2 der Prozentsatz für die Schienenbahnen einheitlich so festzusetzen, dass diese Summe nicht überschritten wird.
(5) Sofern das Produkt aus dem Anteil nach § 14 Abs. 3 Satz 4 und der Durchschnittsvergütung nach § 14 Abs. 3 Satz 5 für die von dieser Regelung nicht begünstigten Letztverbraucher infolge der Anwendung dieser Regelung um mehr als 10 Prozent bezogen auf die Daten des der Entscheidung vorangegangenen Kalenderjahres steigen würde, ist der Prozentsatz nach Absatz 4 Satz 2 für sämtliche Unternehmen, deren Anträge nach Absatz 6 die Voraussetzungen nach Absatz 2 oder 3 erfüllen, unbeschadet des Absatz 4 Satz 5 einheitlich so zu bestimmen, dass dieser Wert nicht überschritten wird. Die Strommenge, die bereits durch eine über den 31. Dezember 2004 hinaus geltende Entscheidung im Sinne des § 21 Abs. 5 begünstigt ist, ist zu berücksichtigen.
(6) Der Antrag einschließlich der vollständigen Antragsunterlagen nach Absatz 2 oder 3 und der Angabe des Elektrizitätsversorgungsunternehmens und des regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers ist jeweils zum 30. Juni des laufenden Jahres zu stellen (Ausschlussfrist). Die Entscheidung ergeht mit Wirkung gegenüber dem Antragsteller, dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen und dem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber. Sie wird zum 1. Januar des Folgejahres mit einer Geltungsdauer von einem Jahr wirksam.
(7) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle untersteht bei Wahrnehmung der durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
(8) Der Anspruch des für den antragstellenden Letztverbraucher an der betreffenden Abnahmestelle regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers aus § 14 Abs. 3 Satz 1 gegenüber den betreffenden Elektrizitätsversorgungsunternehmen wird entsprechend der Entscheidung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nach Absatz 1 bis 6 begrenzt; die Übertragungsnetzbetreiber haben diese Begrenzungen im Rahmen von § 14 Abs. 2 zu berücksichtigen.
(9) Die Anwendung der Absätze 1 bis 8 ist Gegenstand des Erfahrungsberichts nach § 20.
(1) Anlagenbetreiber können sich für Strom aus Erneuerbaren Energien von einer Person oder Organisation, die nach dem Umweltauditgesetz für den Bereich Elektrizitätserzeugung als Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation tätig werden darf, einen Herkunftsnachweis ausstellen lassen.
(2) Der Herkunftsnachweis muss Angaben enthalten über
1. die zur Stromerzeugung eingesetzten Energien nach Art und wesentlichen Bestandteilen
einschließlich der Angabe, inwieweit es sich um Strom aus Erneuerbaren Energien
im Sinne der Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen
im Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. EG Nr. L 283 S. 33), zuletzt geändert durch
die Beitrittsakte vom 16. April 2003 (ABl. EU Nr. L 236 S. 586), handelt,
2. bei Einsatz von Biomasse, ob es sich ausschließlich um Biomasse im Sinne der
Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 7 handelt,
3. Name und Anschrift des Anlagenbetreibers,
4. die in der Anlage erzeugte Strommenge, den Zeitraum, in dem der Strom erzeugt
wurde, und inwieweit der Strom nach den §§ 5 bis 12 vergütet worden ist, sowie
5. den Standort, die Leistung und den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage.
(3) Der Herkunftsnachweis darf nur unter vollständiger Angabe der nach Absatz 2 erforderlichen Angaben verwendet werden.
(1) Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas sowie in ein Gasnetz eingespeistes Deponie-, Klär- oder Grubengas sowie Gas aus Biomasse dürfen nicht mehrfach verkauft oder anderweitig überlassen werden.
(2) Anlagenbetreiber, die die Vergütung nach den §§ 5 bis 12 in Anspruch nehmen, dürfen Nachweise für Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas nicht weitergeben. Gibt ein Anlagenbetreiber einen Nachweis für Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas weiter, darf für diesen Strom keine Vergütung nach den §§ 5 bis 12 in Anspruch genommen werden.
Zur Klärung von Streitigkeiten und Anwendungsfragen dieses Gesetzes kann das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eine Clearingstelle errichten, an der die betroffenen Kreise beteiligt werden können.
(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit hat dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2007 und dann alle vier Jahre im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit über den Stand der Markteinführung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas sowie die Entwicklung der Stromgestehungskosten in diesen Anlagen zu berichten, sowie gegebenenfalls eine Anpassung der Höhe der Vergütungen nach den §§ 6 bis 12 und der Degressionssätze entsprechend der technologischen und Marktentwicklung für nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommene Anlagen vorzuschlagen. Gegenstand des Erfahrungsberichts sind auch Speichertechnologien sowie die ökologische Bewertung der von der Nutzung Erneuerbarer Energien ausgehenden Auswirkungen auf Natur und Landschaft.
(2) Anlagenbetreiber, deren Anlagen ab dem [einsetzen: Tag des Inkrafttretens des Gesetzes] in Betrieb genommen worden sind und die eine Vergütung nach den §§ 5 bis 12 in Anspruch genommen haben, sowie Netzbetreiber sind zum Zweck der stichprobenartigen Ermittlung der Stromgestehungskosten im Sinne von Absatz 1 sowie der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Ausgleichsmechanismus nach § 14 verpflichtet, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und seinen Beauftragten auf Verlangen wahrheitsgemäß Auskunft über sämtliche Tatsachen zu geben, die für die Ermittlung der Stromgestehungskosten sowie der ausgeglichenen Energiemengen und Vergütungszahlungen nach § 14 erheblich sein können. Soweit es sich bei den Anlagen- und Netzbetreibern um Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches handelt, sind darüber hinaus auf Verlangen die Handelsbücher offen zu legen, soweit sie Aufschluss über Tatsachen geben können, die für die Ermittlung der Stromgestehungskosten sowie der ausgeglichenen Energiemengen und Vergütungszahlungen erheblich sein können. Die Grundsätze des Datenschutzes sind zu beachten.
(1) Für Strom aus Anlagen, die bis zum [einsetzen: Tag vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes] in Betrieb genommen worden sind, sind die bisherigen Vorschriften über die
Vergütungssätze, über die Dauer des Vergütungsanspruches und über die Bereitstellung
von Messdaten mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. Für Strom aus Wasserkraftanlagen gilt die bisherige Regelung nur bei einer Leistung
bis einschließlich 5 Megawatt.
2. Für Strom aus Laufwasserkraftanlagen, die vor dem [einsetzen: Tag des Inkrafttretens
dieses Gesetzes] eine Leistung bis einschließlich 5 Megawatt aufwiesen, gilt § 6,
wenn die Anlage modernisiert wurde und nach der Modernisierung nachweislich ein
guter ökologischer Zustand erreicht oder der ökologische Zustand gegenüber dem
vorherigen Zustand wesentlich verbessert ist. § 6 Abs. 3 gilt entsprechend. Abweichend
von § 3 Abs. 4 gelten diese Anlagen mit Abschluss der Modernisierung als neu
in Betrieb genommen.
3. Für Strom aus Biomasseanlangen, die auch Altholz der Altholzkategorie A III und A
IV im Sinne der Altholzverordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302) einsetzen
und die vor dem 30. Juni 2006 in Betrieb genommen worden sind, ist anstelle von § 8
Abs. 1 Satz 2 § 8 Abs. 1 Satz 1 anzuwenden.
4. Für Strom aus Biomasseanlangen, die nach dem 31. Dezember 2003 in Betrieb genommen
worden sind, gelten ab dem [einsetzen: Tag des Inkrafttreten dieses Gesetzes]
die Vergütungssätze des § 8 dieses Gesetzes.
5. Für Strom aus Biomasseanlagen, die vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb gegangen
sind, erhöht sich die Mindestvergütung nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 dieses Gesetzes.
6. Für Strom aus Biomasseanlagen, die vor dem [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses
Gesetzes] in Betrieb genommen worden sind, findet § 8 Abs. 6 Satz 2 dieses Gesetzes
Anwendung.
7. Für Strom aus Windenergieanlagen, die nach dem 31. März 2000 in Betrieb genommen
worden sind, gilt für die Berechnung des Referenzertrages die Anlage zu § 10
Abs. 1 dieses Gesetzes.
8. Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die
vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb gegangen sind, ist § 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3074) in der am 22. Juli 2003 geltenden Fassung anzuwenden.
9. Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die
nach dem 31. Dezember 2003 in Betrieb gegangen sind, ist § 8 des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305), zuletzt geändert durch das Gesetz
vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3074) in der am 1. Januar 2004 geltenden Fassung
anzuwenden, wobei dessen Absätze 3 und 4 nur für Strom aus einer Anlage anzuwenden
sind, die nach dem 30. Juni 2004 in Betrieb genommen worden ist.
(2) § 4 Abs. 1 Satz 2 gilt nur für Strom aus Anlagen, die drei Monate nach Bekanntgabe der Einrichtung des Anlagenregisters im Bundesanzeiger in Betrieb genommen worden sind. Für Strom aus sonstigen Anlagen gilt § 4 Abs. 1 Satz 2 drei Monate nach gesonderter schriftlicher Aufforderung durch den Netzbetreiber unter Angabe der Kontaktdaten des Anlagenregisters und unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer fehlenden Beantragung.
(3) Für Windenergieanlagen, die vor dem 1. Juli 2005 in Betrieb genommen worden sind, ist an Stelle von § 10 Abs. 1 Satz 3 die bisherige Regelung anzuwenden.
(4) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 7 tritt, soweit in diesem Gesetz auf diese Rechtsverordnung verwiesen wird, an deren Stelle die Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234). § 8 Abs. 6 bleibt unberührt.
(5) Abweichend von § 16 Abs. 6 Satz 1 ist der Antrag im Jahr 2004 zum 31. August zu stellen. Anträge auf Begrenzung des Anteils der Strommenge im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3074), die vor dem [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes] gestellt worden sind, sind nach den hierfür bisher geltenden Vorschriften zu behandeln und zu entscheiden, soweit sie nicht von Unternehmen gestellt worden sind, für die der Anteil der Strommenge bereits über den [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes] hinaus begrenzt ist. Entscheidungen des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle über die Begrenzung des Anteils der Strommenge in Anwendung der in Satz 2 bezeichneten Vorschriften, die vor dem [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes] dem Antragsteller bekannt gegeben worden sind, werden unbeschadet des Satzes 4 bis zum 31. Dezember 2004 verlängert. Entscheidungen im Sinne des Satzes 3, die über den 31. Dezember 2004 hinaus gelten, werden ab dem 1. Januar 2005 unwirksam, wenn das Unternehmen vor dem 1. September 2004 einen Antrag nach § 16 Abs. 1 dieses Gesetzes stellt und dieser Antrag nicht unanfechtbar abgelehnt worden ist.
Anlage (zu § 10 Abs. 1 )
1. Referenzanlage ist eine Windenergieanlage eines bestimmten Typs, für die sich entsprechend ihrer von einer dazu berechtigten Institution vermessenen Leistungskennlinie an dem Referenzstandort ein Ertrag in Höhe des Referenzertrages errechnet.
2. Der Referenzertrag ist die für jeden Typ einer Windenergieanlage einschließlich der jeweiligen Nabenhöhe bestimmte Strommenge, die dieser Typ bei Errichtung an dem Referenzstandort rechnerisch auf Basis einer vermessenen Leistungskennlinie in fünf Betriebsjahren erbringen würde. Der Referenzertrag ist nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu ermitteln; die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn die in den Technischen Richtlinien für Windenergieanlagen, Teil 5, der Fördergesellschaft Windenergie e.V. (FGW) in der zum Zeitpunkt der Ermittlung des Referenzertrags jeweils geltenden Fassung enthaltenen Verfahren, Grundlagen und Rechenmethoden verwendet worden sind.
3. Der Typ einer Windenergieanlage ist bestimmt durch die Typenbezeichnung, die Rotorkreisfläche, die Nennleistung und die Nabenhöhe gemäß den Angaben des Herstellers.
4. Referenzstandort ist ein Standort, der bestimmt wird durch eine Rayleigh-Verteilung mit einer mittleren Jahreswindgeschwindigkeit von 5,5 Metern je Sekunde in einer Höhe von 30 Metern über Grund, einem logarithmischen Höhenprofil und der Rauhigkeitslänge von 0,1 Metern.
5. Die Leistungskennlinie ist der für jeden Typ einer Windenergieanlage ermittelte Zusammenhang zwischen Windgeschwindigkeit und Leistungsabgabe unabhängig von der Nabenhöhe. Die Leistungskennlinie ist nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu ermitteln; die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn die in den Technischen Richtlinien für Windenergieanlagen, Teil 2, der Fördergesellschaft Windenergie e. V. (FGW) in der zum Zeitpunkt der Ermittlung der Leistungskennlinie jeweils geltenden Fassung enthaltenen Verfahren, Grundlagen und Rechenmethoden verwendet worden sind. Soweit die Leistungskennlinie nach einem vergleichbaren Verfahren vor dem 1. Januar 2000 ermittelt wurde, kann diese anstelle der nach Satz 2 ermittelten Leistungskennlinie herangezogen werden, soweit nach dem 31. Dezember 2001 nicht mehr mit der Errichtung von Anlagen des Typs, für den sie gelten, im Geltungsbereich dieses Gesetzes begonnen wird.
6. Zur Vermessung der Leistungskennlinien nach Nummer 5 und zur Berechnung der Referenzerträge von Anlagentypen am Referenzstandort nach Nummer 2 sind für die Zwecke dieses Gesetzes die Institutionen berechtigt, die entsprechend der technischen Richtlinie Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien (DIN EN ISO/IEC 17025), Ausgabe April 2000, entsprechend von einer staatlich anerkannten oder unter Beteiligung staatlicher Stellen evaluierten Akkreditierungsstelle akkreditiert sind.
Artikel 2
Änderung des Umweltauditgesetzes
Dem § 15 Abs. 9 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490) wird folgender Satz angefügt: Absatz 6 gilt bei der Ausübung von Tätigkeiten durch Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisationen aufgrund anderer rechtlicher Regelungen entsprechend.
Artikel 3
Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
Nach § 4 Abs. 3 Satz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), zuletzt geändert durch Art. 136 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) wird folgender Satz eingefügt: Als üblicher Preis gilt der durchschnittliche Preis für Baseload-Strom an der Strombörse EEX in Leipzig im jeweils vorangegangenen Quartal.
Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Erneuerbare- Energien-Gesetz vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3074), außer Kraft.