13 Gründe, warum die 99 Pf/kWh sicher sind
vom 09.10.2000wer als medizinischer Laie über eines der beliebten bebilderten medizinischen Nachschlagewerke für den Hausgebrauch gerät, kommt nach eingehender Lektüre und genauer Selbstbeobachtung leicht zu dem fürchterlichen Schluss, dass er Diphterie, Scharlach, Prostatakrebs und Brustkrebs bekommt, möglicherweise sogar alle vier Krankheiten auf einmal. Deshalb sind diese medizinischen Nachschlagewerke nur geeignet für Menschen mit gesunden Nerven.
Ähnliches gilt für den Artikel "Gesetz auf dem Prüfstand", der in der neuesten Ausgabe von Sonne, Wind & Wärme zu lesen ist.
Dort werden gleich vier Möglichkeiten erläutert, wie das Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) zu Fall gebracht werden KÖNNTE. Wenn dieser Artikel in einer Zeitschrift der Vereinigung Deutscher Elektrizitätswerke erschienen wäre, könnte man zur Tagesordnung übergehen. Bedenklich finde ich jedoch seine Platzierung in einer bekannten Zeitschrift der erneuerbaren Energien, die nicht von juristischen Fachleuten gelesen wird, sondern von Menschen, die auf die Urteilsfähigkeit der Redaktion vertrauen. Gleich zwei Fälle sind uns bekanntgeworden, in denen Auftraggeber für größere Solaranlagen nach Lektüre dieses Artikels verschreckt ihre Aufträge storniert haben.
Ich mache mir deshalb noch einmal (seufz!) die Mühe der Erläuterung, warum der Bau einer Solaranlage nach Ansicht des SFV KEIN rechtlich/finanzielles Risiko darstellt. In unseren Rundmails vom 10.5., 4.9. und 7.9. haben wir die meisten der Begründungen sehr viel ausführlicher dargestellt. Sie können diese Mails gerne noch einmal nachlesen.
Also:
In der Juristerei ist zwar sehr vieles möglich, aber manche Entscheidungen sind doch extrem unwahrscheinlich!
Die Regelungen des EEG erfüllen nicht den Tatbestand einer Beihilfe, weil weder direkt noch indirekt staatliche Gelder für die Anlagenbetreiber bereitgestellt werden.
Wenn die Mindestpreisregelung eine Beihilfe darstellte, dann gäbe es in Deutschland Dutzende von "Beihilfen", z.B. die Ärztlichen Gebührenordnungen, die Gebührenordnungen für Rechtsanwälte, alle möglichen Tarif- und Besoldungsregelungen usw. usw. Schon daran zeigt sich die Absurdität des Beihilfevorwurfs.
Wenn das EEG aber doch eine Beihilfe wäre, dann ist es immerhin noch eine notifizierungsfähige Beihilfe.
Wenn die Wettbewerbskommission einen Notifizierungsantrag erzwingen würde, ist die Frage, ob sie dann die Notifizierung verweigern könnte.
Wenn die Wettbewerbskommission eine Genehmigung verweigern wollte, dann müsste sie dafür Gründe haben, nämlich eine ÜBERFÖRDERUNG. Davon ist aber die Photovoltaik mit ihren 99 Pf/kWh leider (oder in diesem Fall glücklicherweise) meilenweit entfernt. Zur Erinnerung: Für eine kostendeckende Vergütung sind z.Zt. 1,76 DM/kWh erforderlich.
Wenn die Wettbewerbskommission aber trotzdem das EEG "kippen" wollte, müsste sie vor den Europäischen Gerichtshof gehen.
WENN der Europäische Gerichtshof nach einem Prozess gegen die Bundesrepublik der Wettbewerbskommission Recht geben würde, dann würde das EEG in den beanstandeten Passagen abgeändert werden müssen.
WENN bei einer solchen Abänderung im Deutschen Bundestag unnötigerweise auch die Vergütung für Solarstrom geändert werden würde, dann würde sich eine solche Regelung natürlich nur auf Anlagen beziehen, die erst nach dieser Gesetzes-Änderung ans Netz gehen. Es träfe also niemanden, der jetzt eine Anlage baut.
W E N N der Bundestag aber auch für Anlagen, die bereits die 99 Pf/kWh erhalten, eine Verringerung der Vergütung vorschreiben würde, obwohl das EEG eine Zahlung von 20 Jahren vorsieht, dann wäre ein solches Gesetz unseres Erachtens verfassungswidrig, weil es einen der wichtigsten Grundsätze des Deutschen Rechts verletzt, nämlich den Vertrauensschutz!
Noch abwegiger ist die Vorstellung, irgendeine Institution könne eine Rückabwicklung bereits erhaltener Vergütungen vorschreiben.
Eine Rückabwicklung bereits gezahlter Vergütungen ist technisch viel zu kompliziert, denn nicht nur die Anlagenbetreiber müssten Geld zurückzahlen, sondern die Netzbetreiber müssten ihrerseits den ganzen bundesweiten Ausgleich rückabwickeln und alle Stromhändler müssten den Stromkunden die von ihnen geleisteten Zahlungen zurückerstatten.
Die Deutschen Stromversorger würden in erhebliche Verlegenheit geraten, denn sie müssten dann - entsprechend ihrer (wahrheitswidrigen) Darstellung in Hunderten von offiziellen Preisblättern, die Strompreise würden durch die Zahlungen für das EEG um 1,xyz Pf/kWh angehoben - allen Stromkunden für jede seit dem 1.4.2000 verbrauchte Kilowattstunde 1,xyz Pf zurückzahlen. In einigen Fällen müssten sie sogar eine saftige Grundgebührerhöhung zurückzahlen.
Das RWE vertraut im Übrigen selber auf den Bestand des EEG, denn RWE sucht Beteiligungen an Windanlagen, die nach dem EEG vergütet werden.
Lassen Sie mich mit dem Spruch von Herrn Dr. Schulte-Janson (ehemaliger Vorkämpfer für die KV bei der NRW-Strompreisaufsicht) schließen:
"W E N N der Himmel einstürzt, werden auch die Angsthasen erschlagen!"
In diesem Sinne!
Wolf von Fabeck