Datum: 28.11.2002
Urteil des Amtsgerichts Dortmund -
Aktenzeichen 114 O 6363/02
Abnahme und Vergütung des eingespeisten Stroms im EEG bereits gesetzlich geregelt
In dem Rechtsstreit
.... - Kläger - gegen- Beklagte -
RWE Net Aktiengesellschaft, gesetzl. vert. d. d. Vorstandsvors. Wolfgang Rässer, Flamingoweg 1 in 44139 Dortmund,
hat das Amtsgericht Dortmund
auf die mündliche Verhandlung vom 5. September 2002
durch den Richter am Amtsgericht
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt,
an die Kläger als Gesamtgläubiger ..... nebst Zinsen in Höhe
von fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinsatz aus .....
seit dem 14. März 2002 und aus ...... seit dem 14. März 2002
zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. |
Tatbestand:
Die Kläger betreiben
in ... eine Photovoltaikanlage - Eigenerzeugungsanlage zur Erzeugung regenerativer
elektrischer Energie -.
Die Solaranlage ist an das
Netz der Beklagten angeschlossen. Die Einspeisung der elektrischen Energie
erfolgt in das Niederspannungsnetz der Beklagten seit dem 15. Juni 2000.
In der Zeit vom 20. Juni
2000 bis 30. September 2001 machte die Einspeisung 2.144 kWh und in der
Zeit vom 1. Oktober 2001 bis 30. November 2001 174 kWh aus.
Unter Zugrundelegung der
in § 8 Abs. I S.1 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer
Energien (EEG) enthaltenen Mindesvergütung von 0,99 DM/kWh verlangen
die Kläger von der Beklagten ..........
Mit Schreiben vom 14. Juli 2000 bot die Rechtsvorgängerin der Beklagten - die VEW Energie - den Klägern einen Nutzungsvertrag (mit drei Anlagen) unter dem genannten Datum an.
Die Kläger lehnten diesen Vertrag ab und setzten unter dem 30. August 2000 einen veränderten Vertragsentwurf auf, welchen sie der Beklagten zusandten.
Mit Schreiben vom 1. September 2000 erneuerte die Beklagte ihr Vertragsangebot bezüglich des Stromlieferungs- und Netznutzungsvertrages.
Hierauf erklärten sich die Kläger mit Schreiben vom 13. September 2000 nicht mit den in den Vertrag eingearbeiteten Konditionen einverstanden.
Auch in der Folgezeit konnten sich die Parteien nicht über die vertraglichen Konditionen einigen.
Die Parteien streiten darum, ob der Einspeisevergütungsanspruch kraft Gesetzes -so die Kläger- oder nur aufgrund vertraglicher Vereinbarung - so die Beklagte - besteht.
Die Kläger haben beantragt,
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und ihre Anlagen Bezug genommen.Die Kläger beantragen nunmehr, wie erkannt.die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger ...... nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 30. November 2001/5.Januar 2002 zu zahlen.Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die
Klage ist begründet.
Die Kläger haben gegen die Beklagte gem. § 3 Abs. I i. V. m. § 8 Abs. I S. 1 EEG ungeachtet des Nichtzustandekommens einer vertraglichen Regelung einen (gesetzlichen) Anspruch auf Vergütung der unstreitig im Zeitraum vom 20. Juni 2000 bis 30. November 2001 in das Niederspannungsnetz der Beklagten durch die von den Klägern betriebene Photovoltaikanlage eingespeisten 2.318 kWh mit einem Betrag von ..... |
Die Hauptleistungspflichten - Stromlieferung und Vergütung - sind in §§ 3, 8 EEG geregelt.
Das
Gericht folgt den Entscheidungen des AG Hamburg
vom 13. November 2001 - 12 C 472/01 - und des AG
Rendsburg vom 8. April 2002 - 11 C 565/01- und der Auffassung von Salje,
Erneuerbare-Energie-Gesetz, 2. Aufl. 2000, § 3, Rnr. 29, 59 und 117,
wonach eine Umsetzung in eine vertragliche Regelung nach jetziger Rechtslage
- Inkrafttreten des EEG am 1.April 2000 - nicht mehr erforderlich ist.
Die Auffassung der Beklagten,
eine Vergütungspflicht des Elektrizitätsnetzbetreibers ergebe
sich erst auf der Basis eines insoweit abgeschlossenen Einspeisungsvertrages,
findet im EEG erkennbar keine Stütze. Zutreffend fragt das AG Rensburg
in der zitierten Entscheidung nach der Anspruchsgrundlage für das
Vertragsverlangen.
Richtig ist, dass aus der
Zulässigkeit eines solchen Vertages nicht schon auf sein Gebotsein
geschlossen werden kann.
Unter Berücksichtigung des Wortlauts des § 3 EEG und der ratio der Norm kann die Abnahme- und Vergütungspflicht nicht allein wegen Meinungsverschiedenheiten über die Ausgestaltung der vom Netzbetreiber gestellten Bedingungen verweigert werden. Dieses ergibt sich unmittelbar aus der Systematik des Gesetzes. Der Netzbetreiber hat auch während des Streits über die einzelnen Bedingungen die Hauptleistungspflichten zu erfüllen. Würd man das anders beurteilen, würde das gesetzgeberischen Anliegen des Vorrangs erneuerbarer Energien bei langwierigen Rechtsstreiten über die Rechtsmäßigkeit des vorgelegten Vertragswerkes weitgehend ins Leere laufen!
Das Gericht übersieht nicht, dass im EEG technische und rechtliche Regelungen, wie sie für die praktische Abwicklung der Stromeinspeisung erforderlich sind, fehlen. Die Beklagte spricht die Festlegung des Übergabezeitpunktes, die Eigentumsgrenze, die angelegte Netzspannung, die Qualität der Erfassung des zu vergütenden Stroms und den Punkt an, dass es ihr vorbehalten bleiben muss, den eingespeisten Strom mit einem von ihr zur Verfügung gestellten Zähler, der geeicht ist, den technischen Anforderungen entspricht, ihr zugänglich ist und von ihr abgelesen werden kann, zu messen.
Die Frage, ob diese Festlegung der Nebenverpflichtungen Voraussetzung zur Erfülllung der Hauptleistungspflichten ist, ist allenfalls eine Frage des Einzelfalls, wenn feststeht, dass diese Punkte der vertraglichen Regelung bedürfen. Die Beklagte legt schon nicht dar, dass die angesprochenen Punkte nicht geregelt sind bzw. darüber Unklarheiten und damit Regelungsbedarf besteht, sondern wiederholt lediglich im Wesentlichen den Wortlaut der Entscheidung des Amtsgerischts Bergisch Gladbach (Bl. 95 d. A.). Solange der Regelungsbedarf - wie hier - jedoch nicht feststeht, steht die offene vertagliche Regelung von Nebenverpflichtungen der Erfüllung der Hauptpflicht nicht entgegen. Lediglich abstrakter Regelungsbedarf ist unerheblich.
Dementsprechend vertritt auch das AG Hamburg die Auffassung, dass es insbesondere technische Einzelheiten geben mag, hinsichtlich derer eine vertragliche Regelung sinnvoll sein mag, zwingend erforderlich könne eine solche Regelung allerdings kaum sein, wie sich im dortigen Fall zeige, nachdem bereits (wie auch vorher) über ein Jahr störungsfrei Strom in das Netz der Beklagten eingespeist worden ist.
Uneingeschränkt folgt das Gericht der Auffassung des AG Hamburg, wonach es für die Entscheidung des Rechtsstreits auch offen bleiben kann, ob eine der Parteien von der jeweils anderen Partei den Abschluss eines Stromeinspeisungsvertrages zur Regelung beispielsweise technischer Einzelheiten verlangen kann. Da sich die Hauptpflichten zur Abnahme und Vergütung des eingespeisten Stroms bereits aus dem Gesetz ergeben, könnte eine daneben bestehende Verpflichtung, einen ergänzenden, die Nebenpflichten enthaltenden Vertrag zu schließen, auf der Seite der Beklagten allenfalls ein Zurückbehaltungsrecht begründen. Auf ein solches beruft sich die Beklagte aber nicht.
Der Zinsanspruch beruht auf §§ 271, 284, 288 BGB.
Da eine vertragliche Regelung fehlt, gilt die gesetzliche Regelung des § 271 Abs. I BGB, wonach die Leistung der Beklagten sofort - also mit der Einspeisung des Stroms - fällig ist. Insofern gilt jedoch für beide Seiten das Gebot der Leistung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte nach § 242 BGB. Demnach ist zunächst Voraussetzung die Erstellung einer Abrechnung.
Bezüglich der Abrechnung der 2.144 kWh tragen die Kläger die Mahnung vom 28. Oktober 2001 vor, so dass Zinsen ab dem 30. November 2001 - wie im Mahnbescheid angegeben - in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangte werden können. Die Abrechnung bezüglich der 174 kWh ist mit Schreiben vom 2. Dezember 2001 erfolgt, so dass insoweit Zinsen in Höhe von 5 % ab dem 5. Januar 2002 - wie im Mahnbescheid beantragt - verlangt werden können.
Es ergeben sich für die Zeit vom 30. November 2001 bzw. 5. Januar 2002 bis jeweils 13. März 2002, die als Hauptforderung geltend gemacht werden, Zinsen von .... Ab dem 14. März 2001 können 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz verlangt werden.
Die Summe macht .......... aus.
Die Kläger haben in ihrem Antrag den Schreibfehler in dem Beschluss vom 1. August 2002, den das Gericht zu entschuldigen bittet, übersehen und lediglich ...... beantragt.
Die Nebenentscheidungen haben ihre Rechtsgrundlage in §§ 92 Abs. II, 269, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Da die Beklagte Berufung eingelegt hat, ist das Urteil noch nicht rechtskräftig.
Der Solarenergie-Förderverein hält Einspeiseverträge grundsätzlich nicht für notwendig, doch ist die Rechtsauffassung noch nicht einheitlich. Dies bestätigen mehrere Urteile. Lesen Sie dazu auch die Stellungnahme des SFV.