Clearing-Stelle zur Einspeisung von Strom aus Photovoltaik (PV)-Anlagen ins Kundennetz und Zählung des eingespeisten Solarstroms

vom 28.05.2001


Clearingstelle nach § 10 Abs. 3 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
08. Mai 2001

Die Clearingstelle nach § 10 Abs. 3 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) erörterte die Frage der Vereinbarkeit mit dem EEG bei Einspeisung von Photovoltaik-Anlagen ins Kundennetz und gab dazu folgende Hinweise:

1. Nach § 3 EEG sind Netzbetreiber verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen, die unter das Gesetz fallen, an ihr Netz anzuschließen sowie den gesamten angebotenen Strom aus diesen Anlagen vorrangig abzunehmen und zu vergüten.

Das EEG sieht die Einspeisung in das Netz des Verteilungsnetzbetreibers vor, d.h. in das Netz der allgemeinen Versorgung. Nach Auffassung der Netzbetreiber ist daher davon auszugehen, dass sie nur denjenigen Strom nach EEG zu vergüten haben, der tatsächlich an der Übergabestelle in ihr Netz eingespeist wird. (Kommentar des Solarenergie-Fördervereins) Vor allem bei kleineren Wohnobjekten ist diese Lösung vorzuziehen, da unter Kostenaspekten die Einspeisung in das Kundennetz üblicherweise keine Vorteile bringt.

2. Der Netzbetreiber kann auch einer Regelung zustimmen, dass den Anforderungen für den Anspruch auf Einspeisevergütung nach dem EEG entsprochen wird, wenn die Einspeisung in das Netz der Kundenanlage erfolgt, dh. in den gemessenen Teil der Kundenanlage. Diese Lösung kommt unter Kostenaspekten z. B. auf größeren Gebäudekomplexen oder auf sehr großen Objekten mit mehreren Gebäuden in Betracht.

In diesem Fall ist folgendes zu berücksichtigen:

- Die anerkannten Regeln der Technik für den Anschluss von Anlagen an das Niederspannungsnetz sind zu beachten, die technischen Anschlussbedingungen (TAB) sind auch für die dezentrale Einspeisung einzuhalten, ebenso wie die einschlägigen Regeln für den Netzparallelbetrieb, z.B. des VDEW.

- Die Abrechnungsmesstechnik der PV-Anlage muss der Abrechnungsmesstechnik der Kundenanlage entsprechen. Dies erfordert z.B. bei bezugsseitiger Leistungsmessung eine zeitgleiche Leistungsmessung hinsichtlich der Einspeisung.

- In diesen Fällen sollten die notwendigen Messeinrichtungen vom Netzbetreiber bezogen und gewartet werden.

- Mehraufwendungen des Versorgungsnetzbetreibers aufgrund dieser Einspeisungspraxis gehen zu Lasten des Anlagenbetreibers. Hierunter fallen insbesondere:
- erhöhter Abrechnungsaufwand (z.B. Summenkurvenbildung)
- erhöhter Bilanzierungsaufwand
- erhöhter Koordinierungsaufwand (z.B. des Netzbetreibers zur Abklärung aller technischen und administrativen Fragen zur Abwicklung und Versorgungssicherheit).

- Wenn zwischen Einspeisung und Netzanschluss ein Kundennetz größerer Ausdehnung oder eine kundeneigene Trafostation liegt, kann vom Netzbetreiber ein angemessener Verlustabschlag auf den Messwert der unterlagerten Einspeisung in Ansatz gebracht werden, sofern der Verlustabschlag nicht schon beim Strombezug aus dem Verteilnetz in Ansatz gebracht wurde. (überarbeiteter Kommentar des Solarenergie-Fördervereins vom 1.6.01)

- In den Händlerrahmenvertrag zwischen Netzbetreiber und Stromlieferant (Händler) ist der Hinweis aufzunehmen, dass das Netznutzungsentgelt sich auf den Stromverbrauch als Kunde bezieht. Folgende Formel ist der Berechnung zugrunde zulegen:

Stromverbrauch = Strombezug aus dem Verteilernetz + Stromeinspeisung in die Kundenanlage - Stromeinspeisung aus der Kundenanlage ins Verteilernetz

Entsprechendes gilt für den Netznutzungsvertrag zwischen dem Kunden und dem Netzbetreiber.

- Der Händler/Lieferant und ggf. Gebäudeeigentümer muss informiert werden, dass sowohl die Bezugs- als auch die Einspeisewerte nach der og. Formel analytisch ermittelt werden. Für den Fall, dass der Händler oder der Objekteigentümer nicht zustimmt, trägt der Betreiber der Einspeisungsanlage die hieraus resultierenden Risiken.

- In Fällen, in denen die Kundenanlage physikalisch vom Netz getrennt ist, kann eine möglicherweise in die Kundenanlage eingespeiste Energie weder nach EEG noch sonst einer Regelung vergütet werden. Dies kann zu einem zusätzlichen Abrechnungsaufwand des Netzbetreibers führen.


Berlin, den 08. Mai 2001