Wer in einem Reihenhaus wohnt, wird sich dieses Themas wahrscheinlich bewusst sein: In vielen Ländern gelten Abstandsvorschriften für die Installation von PV-Anlagen auf Reihenhäusern. Grund dafür ist angeblich der Brandschutz. Die geltenden Abstände werden in der Landesbauordnung (LBO) des jeweiligen Landes festgehalten. Viele Länder orientieren sich hierbei an der Musterbauordnung (MBO). Ende September wurde diese von der Bauministerkonferenz überarbeitet. (Anmerkung: dieser Artikel ist inzwischen veraltet. Eine aktualisierte Übersicht über die Dachabstände verschiedener Bundesländer finden Sie hier ).


Dabei wurde der für Dächer zuständige § 32 so geändert, dass die Abstände zu benachbarten Bauten unabhängig vom Modultyp gelten. Zuvor wurde hier zwischen “brennbaren” (Glas-Folien-) und “nicht brennbaren” (Glas-Glas-) Modulen unterschieden und ein Abstand von 1,25 m bzw. 0,5 m eingefordert. 


Nach der neuen Überarbeitung ist nun für Anlagen kein Abstand gefordert, die nach Punkt § 32 (5) 1b “durch die Wände [Brandwände und Wände, die anstelle von Brandwänden zulässig sind] gegen Brandübertragung geschützt sind”. Ein Abstand von 0,5 m wird gefordert für “Solaranlagen, die mit max. 30 cm Höhe über der Dachhaut installiert oder im Dach integriert sind”, wenn sie nicht durch solche Wände geschützt sind. Für alle weiteren Anlagen gilt weiterhin eine Abstandspflicht von 1,25 m.


Vor Ort gelten diese Neuerungen erst, wenn die Landesbauordnungen entsprechend angepasst werden. Es gibt aber bereits Länder, die mit bestem Beispiel vorangehen: in Baden-Württemberg beispielsweise sind keine Abstandsgebote in Kraft. Der entsprechende § 9 “Dächer” definiert in diesem Falle Anlagen zur photovoltaischen oder thermischen Solarnutzung nicht als Dachaufbauten, die Abstände einhalten müssen.