Abstandsregeln auf Reihenhäusern - Was gilt auf meinem Dach?
Abstandsregeln auf Reihenhäusern - Was gilt auf meinem Dach?
In der Regel sind Photovoltaik-Aufdachanlagen genehmigungsfrei und gelten als sichere und zukunftsfähige Möglichkeit der Stromproduktion für Privathaushalte. Aus Brandschutzgründen sind bei Reihenhäusern jedoch bestimmte Abstände zu gewährleisten, die besonders bei kleineren Reihenhausdächern massive Einschränkungen für die Auslegung einer Solaranlage bedeuten. Wie groß die Abstände zum Nachbarhaus gefordert sind und wo Sie dies nachlesen können, stellen wir Ihnen hier zusammen.
Warum gibt es Abstandsregeln?
Die Abstandsvorschriften für Solaranlagen stammen aus dem Brandschutz. Zwar gelten Solaranlagen allgemein nicht als brandfördernd, jedoch haben sie Auswirkungen auf die Brandentwicklung und Löscharbeiten im Falle eines Brandes. In den meisten Bundesländern wird deshalb ein Sicherheitsabstand zum Nachbarhaus (genau genommen - zur Brandwand) gefordert, um ein Übergreifen der Flammen zu verhindern.
Übrigens: Eine Studie des Fraunhofer ISE fand heraus, dass nur in 0,006% der bis 2013 verbauten Solaranlagen in Brandfälle verwickelt waren. Durch den technischen Fortschritt wird davon ausgegangen, dass diese Quote weiter sinkt.
Wo finde ich die in meinem Bundesland geltenden Regeln?
Der Brandschutz wird in den Landesbauordnungen (LBO) der Bundesländer geregelt. So hat jedes Bundesland andere Vorschriften. Als Leitbild der LBOs dient die bundeseinheitliche Musterbauordnung (MBO). Viele Länder übernehmen weite Teile der MBO in ihrem Landesrecht, jedoch können landestypische Änderungen ebenso Anwendung finden. Die Abstandspflichten bei Dächern sind in §32 (5) MBO geordnet, dieser findet sich oft auch in §32 der LBO wieder.
Bisher sah die Musterbauordnung einen einheitlichen Abstand von 1,25m für Solaranlagen vor, es sei denn, die Brandwand ist mindestens 30 cm über die Bedachung hinausgeführt. Im September 2022 hat die Bauministerkonferenz die Abstandsanforderungen für Solaranlagen in der MBO nun aber gelockert. Für Häuser, deren Brandwand nur bis unter die Dachhaut geführt ist (was in den meisten Reihenhäusern der Fall sein dürfte), soll fortan ein einheitlicher Abstand von 0,5 m für Solaranlagen gelten. Für alle weiteren Fälle (z.B. aufgeständerte Anlagen mit mehr als 30 cm Höhe) gilt weiterhin ein Abstand von 1,25 m. Ohne Abstand dürfen wie bisher auch nur Anlagen gebaut werden, deren Brandwände sie um 30 cm überragen. Um lokal Gültigkeit zu erhalten, müssen die Änderungen der MBO jedoch in gültiges Landesrecht übersetzt werden. Bis dahin gelten die in den LBO festgeschriebenen Vorschriften. Einige Länder haben hiermit bereits begonnen.
Was gilt wo? Eine Übersicht
Nun liegt es an den Bundesländern, die Vorschriften anzupassen. Baden-Württemberg geht mit gutem Beispiel voran: hier gelten schon länger keine Abstandspflichten für Solaranlagen, der Passus kommt in der Landesbauordnung gar nicht vor. Nordrhein-Westfalen hat sich vorgenommen, die LBO Anfang 2024 zu novellieren. Bis dahin können Anlagenbauer:innen der Gebäudeklassen 1 & 2 sich per Antragsverfahren von den Abstandspflichten befreien lassen. Bremen hat die Neuerungen bereits per Runderlass - auch ohne Ausnahmeverfahren - eingeführt. Auch Hessen hat die Lockerungen bereits umgesetzt: hier können die Abstände für Anlagen aus nicht-brennbaren Baustoffen sogar komplett entfallen. Einige Länder haben die Überarbeitung ihrer LBO bereits angekündigt - wir hoffen, dass viele weitere Länder diesen Beispielen folgen. Es lohnt also, über die Entwicklung auf dem laufenden zu bleiben.
Mit den geforderten Dachabständen lohnt sich eine Anlage auf meinem Dach nicht. Kann ich sie umgehen?
In Einzelfällen kann es möglich sein, die Vorschriften durch einen “Antrag auf Abweichung” bei der örtlichen Baubehörde zu umgehen. Diese kann vor Ort entscheiden, ob der Brandschutz trotz geringerer Abstände noch gewährleistet wird. Nachfragen schadet also nie - auch wenn es die eigentlich simple und genehmigungsfreie Installation einer Anlage unnötig verkompliziert.
Dafür haben wir Ihnen hier die aktuell geltenden Vorschriften sowie die Links zu den aktuellen Bauordnungen der verschiedenen Bundesländer zusammengestellt.
Land
| Aktuell gültig
| Link
|
Baden-Württemberg
| nichts gefordert
| Landesbauordnung für Baden-Württemberg
|
Bayern
| Laut LBO: 0 m für Gebäudeklassen 1&2 nach Vollzugshinweis vom 01.07.2023
|
|
Berlin
| 0 m, wenn die Brandwände mindestens 30 Zentimeter über die Bedachung herausragen.
|
|
Brandenburg
| 0 m, wenn die Brandwände mindestens 30 Zentimeter über die Bedachung herausragen.
|
|
Bremen
|
0 m, wenn die Brandwände mindestens 30 Zentimeter über die Bedachung herausragen. Erlass vom 10. Mai 23 ermöglicht Abweichung von LBO ohne Antrag
|
|
Hamburg
| 0 m, wenn die Brandwände mindestens 30 Zentimeter über die Bedachung herausragen.
|
|
Hessen
|
0m Abstand, für Anlagen aus brennbaren Stoffe wenn die Brandwand 0,3m überragt oder für Anlagen aus nicht-brennbaren Stoffen
|
|
Mecklenburg-Vorpommern
| 1,25 m für Solaranlagen aus brennbaren Stoffen
| Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern
|
Niedersachsen
| 0,5m für nicht brennbare Baustoffe
|
|
Nordrhein-Westfalen
| Seit 01.01.2024 gilt eine neue LBO, nach der die bisher geltenden Abstände entfallen. §32 (5) weist demnach keine Abstände für Solaranlagen mehr aus.
| Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
|
Rheinland-Pfalz
| 1,25m für aufgeständerte Anlagen bei Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5
| Landesbauordnung Rheinland-Pfalz
|
Saarland
| 1,25 m für Solaranlagen aus brennbaren Stoffen
| Saarländische Landesbauordnung
|
Sachsen
| 1,25 m für Solaranlagen aus brennbaren Stoffen
|
|
Sachsen-Anhalt
| 1,25 m für Solaranlagen aus brennbaren Stoffen
| Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt
|
Schleswig-Holstein
| 1,25 m für Solaranlagen aus brennbaren Stoffen
| Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein
|
Thüringen
| 1,25 m für Solaranlagen aus brennbaren Stoffen
|
|
Stand: Februar 2024
Die Auflistung dient der allgemeinen Übersicht. Alle Angaben ohne Gewähr. Bitte prüfen Sie die jeweils aktuell gültige Fassung der Bauvorschriften zum Zeitpunkt des Abrufs.