31.05.23: aktuelle Infos zum Gesetzgebungsverfahren am Ende des Dokuments

 

Das Problem: Mehr und härtere Strafen im neuen EEG

 

Wenn Anlagenbetreiber:innen gegen bestimmte Vorschriften im EEG verstoßen, werden sie dafür bestraft. Das neue EEG hat im § 52 die Logik dieser „Pönalen“ gegenüber seinem Vorgänger verändert. Nicht mehr fällt die Einspeisevergütung weg, sondern es sind monatliche Strafzahlungen je installiertem kWp festgeschrieben (im Regelfall 10 €/kWp). In vielen praktischen Fällen wird diese Strafzahlung deutlich höher ausfallen als die Einspeisevergütung für dieselben Anlagen. Das halten wir für eine unnötige und Investor:innen abschreckende Verschärfung. Gleichzeitig ist auch die Zahl der Verstöße, welche mit dieser Sonderbestrafung belegt werden, deutlich erweitert worden. Sehr schnell kann man eine der zahlreichen Meldepflichten versäumen und durch die darauf folgenden Pönalen in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten.

 

Unser Vorschlag: Entschlackung

 

Wir schlagen in unserer Stellungnahme an das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz vor, eine Reihe der „Tatbestände“ wieder aus dem Katalog zu streichen. Teilweise möchten wir Meldepflichten von den Anlagenbetreiber:innen auf die Netzbetreiber verlagert sehen, welche über alle nötigen Informationen verfügen. Das betrifft z.B. die komplexen Vorgaben im Hinblick auf künftige Smart-Meter-Rollouts, auf eine zeitlich zu sehr ausgedehnte Nutzung von Ausfallvergütungen, oder auf die Meldung einer Anlage im Marktstammdatenregister.

Auch das Verbot einer Doppelvermarktung von Strom ist mit einer solchen Pönale bewehrt. Auch hier plädieren wir für eine Streichung, denn ein vorsätzlicher Verstoß gegen diese Bestimmung würde ja schon vom Strafgesetzbuch geahndet (als Betrug), und zusätzlich ist im § 86 (1) auch noch von Bußgeldstrafen im Zusammenhang mit einer Doppelvermarktung von Strom die Rede. Eine Dreifachbestrafung erscheint uns als unsinnig.

 

Keine exzessive Bestrafung

 

Prinzipiell schlagen wir dem Ministerium vor, dass bei Verstößen gegen die aufgezählten Regelungen als Pönale festgelegt wird, dass die Einspeisevergütung für die betroffene Anlage zurückgehalten wird, bis der Pflichtverstoß geheilt wurde. Damit könnte der § 52 von neun auf einen Absatz gekürzt werden, und der Kooperationswille der Betreiber:innen wäre hinreichend gewährleistet.

Für den Fall, dass eine solche Lösung nicht durchsetzbar ist, haben wir hilfsweise angeregt, die Höhe der Pönale auf 5 €/kWp zu halbieren. Das bedeutet für PV-Anlagenbetreiber:innen in Deutschland typischerweise immer noch, dass die Einspeisevergütung vollständig von der Pönale aufgezehrt wird.

 

Titelbild: CC BY-SA Klaus mit K

 

Alles zum Bürokratieabbau im EEG 2023:

 

Hinweis: 

Wir haben das EEG 2023 in Bezug auf den angekündigten Bürokratieabbau unter die Lupe genommen. Die hier herausgearbeiteten Unklarheiten und Probleme, die wir im Gesetzestext gefunden haben, basieren dabei lediglich auf unseren praktischen Erfahrungswerten aus der 30-jährigen Vereinsarbeit. Sie stellen keine juristisch geprüfte Gesetzesanalyse dar. 

 

Download: Unser Gesetzesvorschlag an das BMWK zu Strafzahlungen im EEG

 

 

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BMWK, aus PV-Strategiepapier vom 5.5.23:

umgesetzt: Klarstellung zu Pönalen im Kontext der sog. 70-Prozent-Kappung:  

Weder bei bestehenden noch bei neuen Steckersolargeräten fällt ein Pönale an, wenn ihre Wirkleistungseinspeisung nicht auf 70 Prozent begrenzt wird. Diese 70-Prozent-Kappung wurde für Neuanlagen generell abgeschafft und darüber hinaus für Bestandsanlagen bis 7 kW aufgehoben.

 

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