Solarpaket
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Inhaltsverzeichnis
- 1. Steckersolargeräte
- 2. Neue Vergütungssätze, Garten-PV, Altanlagen und Repowering
- 3. Minderverbrauch von Wechselrichtern
- 4. Netzanschlussbedingungen, Direktvermarktung, Umweltkriterien für Freiflächenanlagen
- 5. Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung
- 6. SFV-Vorschläge für weiteren Bürokratieabbau
1. Steckersolargeräte
Das Solarpaket hat die gesetzliche Grundlage für den Betrieb von Steckersolargeräten mit maximal 800 Watt Wechselrichterleistung und 2000 Watt Modulleistung bereitet. Eine Anmeldung ist nur noch im Marktstammdatenregister notwendig, zusätzliche Anmeldungen bei lokalen Netzbetreibern entfallen. Bis zum Tausch der Messeinrichtung durch einen Zweirichtungszähler darf der alte Zähler rückwärts laufen - und der Betreiberin des Steckersolargeräts somit einen wirtschaftlichen Vorteil gewähren. Die Geräte werden jedoch der "unentgeltlichen Wertabgabe” zugeordnet: in der Regel erhalten Steckersolargeräte für den eingespeisten Strom also keine Vergütung. Weitere Informationen zu Umgang mit Steckersolargeräten finden Sie im Wiki-Beitrag "Balkonsolar".
2. Neue Vergütungssätze, Garten-PV, Altanlagen und Repowering
Mit dem Solarpaket 1 wurden die Vergütungen für PV-Anlagen ab 40 kWp um 1,5 ct/kWh angehoben. Zudem erhalten PV-Anlagen im Garten das Recht auf Erhalt einer Einspeisevergütung, bis eine schon lange angekündigte Verordnung Kriterien zu einer “Nicht-Eignung” des Daches definiert. Die Anschlussförderung für Ü-20-Anlagen wurde um weitere 5 Jahre verlängert und gilt nun bis zum Jahre 2032. Außerdem können PV-Aufdachanlagen “repowert” werden, indem der Vergütungsanspruch der alten Module für den gleichen Leistungsanteil auf neue übertragen wird. Eine Erweiterung der Leistung ist weiterhin als Neuanlage zu betrachten.
3. Minderverbrauch von Wechselrichtern
Für den minimalen Stand-By-Verbrauch der Wechselrichter von Volleinspeiseanlagen gibt es nun endlich eine Regelung, die immerhin einem Teil der Betroffenen helfen soll: Sofern der Minimalverbrauch in einem Gebäude stattfindet, in dem der Anlagenbetreiber weiteren Strom für die Eigenversorgung bezieht, kann der Geringverbrauch auf Verlangen des über den bestehenden Stromliefervertrag abgerechnet werden. Ein zusätzlicher Grundversorger-Vertrag ist dann nicht mehr notwendig. Alle anderen, die am Standort keinen Stromliefervertrag haben (z.B. gepachtetes Dach), müssen leider weiterhin mit hohen Kosten für minimale Strombezüge rechnen. Der SFV hat sich schon lange für die Lösung dieses Problems stark gemacht. Wir begrüßen die ersten Lösungsansätze, fordern aber weiterhin eine generelle Lösung für alle Volleinspeiser.
4. Netzanschlussbedingungen, Direktvermarktung, Umweltkriterien für Freiflächenanlagen
Die vierwöchige Frist zum Netzanschluss bei Inbetriebnahme der PV-Anlage wurde auf Anlagen von 10,8 bis 30 kWp ausgeweitet. PV-Anlagen in der Direktvermarktung bis 200 kWp (vorübergehend sogar bis 400 kWp) mit hohem Eigenverbrauch haben die Möglichkeit, ihren erzeugten Strom der kostenlosen Wertabgabe zuzuweisen, die Pflicht zur Direktvermarktung entfällt in diesem Fall. Kleinere Direktvermarktungsanlagen (bis 25 kWp) sind darüber hinaus von weiteren technischen Vorgaben befreit.
Für Freiflächenanlagen wurden im Solarpaket fünf Umweltkriterien zur Biodiversität und zum Umweltschutz definiert, von denen künftig mindestens drei umgesetzt werden müssen. Zudem wurde ein Bonus für “besondere” Freiflächenanlagen (Agri-, Floating-, Moor- und Parkplatz-PV-Anlagen) eingeführt.
5. Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung
Besonders interessant sind die Neuerungen für den Betrieb von PV-Anlagen auf Mehrfamilienhäusern. Mit der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung wird ein neues Abrechnungskonzept eingeführt, das PV-Anlagenbetreiber:innen den Verkauf von Solarstrom an Mieter:innen ermöglicht, ohne selbst zum Energieversorger zu werden. Dieses Konzept ist zusätzlich zu den bestehenden Betriebskonzepten im MFH (z.B. Mieterstrom. Einuzähler-Modell) auswählbar. Der SFV informiert über die Neuerungen in einem weiteren Wiki-Artikel.
6. SFV-Vorschläge für weiteren Bürokratieabbau
Mit dem Solarpaket 1 hat die Bundesregierung einige wichtige Neuerungen auf den Weg gebracht. Doch für eine schnelle und dezentrale Energiewende reicht das noch lange nicht - und an einigen Stellen muss auch das vorhandene Gesetz noch nachgeschärft werden. Bereits vor der Sommerpause haben wir die ersten Vorschläge zum weiteren Bürokratieabbau an das BMWK übermittelt.
Hier eine Auswahl von Punkten, die wir bereits adressiert haben:
- Probleme bei der Auszahlung des Volleinspeisebonus: Wir fordern das BMWK dazu auf, die relevanten Unterlagen zur Anmeldung einer Volleinspeiseanlage zu präzisieren und von weiteren Meldungen in “Textform” (§48 (2a)) abzusehen. Die Standardisierung zum Netzanschluss, die ab 1. Januar 2025 bundesweit umgesetzt werden soll, muss auch ein Standardformular zur Meldung der Betriebsweise enthalten.
- Zuordnung geringfügiger Verbräuche nur in Gebäuden mit eigenem Strombezug: Wir empfehlen, die Vereinfachungen nach § 10c EEG 2023 auch auf weitere Anlagenbetreiber:innen auszuweiten indem der Nebensatz “über eine andere Entnahmestelle bezogenen Verbrauchsmengen des Betreibers der Solaranlage in diesem Gebäude zugerechnet werden” ersatzlos gestrichen wird.
- Gemeinsamer Betrieb von EEG- und Steckersolaranlagen: Wir schlagen vor, die Abrechnung der Vergütungen bei mehreren Anlagen zzgl. Steckersolargeräten noch einmal auf den Prüfstein zu stellen, um eine exakte Zuordnung der Vergütungen für netzeingespeisten Solarstrom umzusetzen und eine Ungleichbehandlung von Betreiber:innen von Steckersolargeräten zu vermeiden. Eingespeister Strom aus Steckersolargeräten sollte auch vergütet werden.
Sie haben noch mehr Vorschläge zum Bürokratieabbau?
Sie sehen weitere Stellschrauben, die für eine schnelle Energiewende essentiell sind? Wir setzen uns weiter für eine unbürokratische Energiewende von unten ein! Lassen Sie es uns wissen und schreiben an zentrale@sfv.de