Nach Auffassung der Kommission stellt die Einspeisevergütung eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Abs. 1 EG-Vertrag dar. Demnach wäre die Bundesregierung verpflichtet gewesen, die durch Einführung der Stromsteuer beabsichtigte Erhöhung der Einspeisevergütung vorab anzumelden. Die Bundesregierung hat zwar bestimmte in der Ökosteuer enthaltene Maßnahmen angemeldet, nicht aber deren Auswirkung auf die Einspeisevergütung. Diesen Gesichtspunkt hat die Kommission in ihrer Entscheidung zur Genehmigung der Ökosteuer ausgenommen.
In diesem Stadium des Verfahrens bezweifelt die Kommission, dass sich die Erhöhung der Einspeisevergütung mit dem Gemeinschaftsrecht und insbesondere mit den EU-Regeln für Umweltschutzbeihilfen vereinbaren lässt. Bei der Einspeisevergütung handelt es sich um eine Betriebsbeihilfe. Gemäß EU-Recht müssen Betriebsbeihilfen für die Erzeugung erneuerbarer Energien unter besonderer Berücksichtigung des Einzelfalls beurteilt werden.
Die Förderung der Stromerzeugung durch erneuerbare Energien ist ein erklärtes Ziel der EU. Da diese Energieformen wegen ihrer höheren Erzeugerkosten noch nicht mit konventionellen Energien am Markt konkurrieren können, bedürfen die meisten eneuerbaren Energien nach Einschätzung der Kommission weiterer Unterstützung. Diese Unterscheidung zwischen Energieformen, die mittlerweile an geeigneten Standorten grundsätzlich wettbewerbsfähig sind - dies trifft vor allem auf die Windenergie zu - und anderen erneuerbaren Energieqellen, wie Photovoltaik oder Biomasse, die auf weitere Förderung angewiesen sind, nimmt auch das Weißbuch von 1997 ("Energie für die Zukunft: Erneuerbare Energieträger") vor.
Gerade was die konkurrenzfähigere Windenergie betrifft, hat die Kommission allerdings Zweifel, ob eine allgemeine, undifferenzierte Erhöhung der Vergütung für alle Anlagen erforderlich ist und ob diese nicht eher zu einer Überkompensation einiger Anlagen führt. Anlass für diese Zweifel gibt insbesondere der kontinuierliche und beträchtliche Rückgang der Produktionskosten seit 1995. Für Windenergie beträgt der Rückgang der Kosten für den Zeitraum 1990-1995 durchschnittlich etwa 50%. Die aktuellen Kosten sind allerdings stark von den Besonderheiten des jeweiligen Standorts abhängig.
Aufgrund ihrer Zweifel hat die Kommission das Prüfverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag eingeleitet. Eine Vorentscheidung ist damit nicht verbunden.