GENERALDIREKTION IV - WETTBEWERB Staatliche Beihilfen Brüssel, den 07.06.1999

(...) Wie Ihnen Kommissar Van Miert bereits mit Schreiben vom 19.1.1999 erläutert hat, ist es Sache der Bundesregierung, einen Vorschlag für eine Änderung der Förderhöhe im Stromeinspeisungsgesetz bei der Kommission als Beihilfe zu notifizieren. Erst auf der Grundlage einer solchen beihilferechtlichen Anmeldung könnte die Kommission einen konkreten Vorschlag prüfen (...) Bei der Einspeisevergütung für Erneuerbare Energien handelt es sich nach Auffassung der Kommission um Betriebsbeihilfen. Es ist die Praxis der Kommission, Betriebsbeihilfen zugunsten Erneuerbarer Energien zu genehmigen, wenn sie zeitlich beschränkt und im Prinzip degressiv ausgestattet sind. (...) Die Kommission stünde dabei einem System aufgeschlossen gegenüber, das hinsichtlich der Förderung zwischen den einzelnen Energieträgern aufgrund der unterschiedlichen Produktionskosten differenziert und dadurch dem unterschiedlichen Maße an Wettbewerbsfähigkeit Rechnung trägt. (...)

Die Europäische Kommission zum eingeleiteten Verfahren gegen das StrEG

Im bisherigen StrEG ist die Einspeisevergütung an den durchschnittlichen Endverkaufspreis des (konventionellen) Stroms gebunden. Es findet somit keine Anpassung der Vergütung statt, wenn die erneuerbaren Energien aufgrund technischer Weiterentwicklung billiger werden. Dies wird von der EU beanstandet

Dazu Auszüge aus einem Brief von Karel VAN MIERT, Mitglied der Kommission am 1.9.1999

"Ich danke für Ihr an mich gerichtetes Schreiben vom 5. August 1999 und Ihr Schreiben an die Generaldirektion Energie vom 22. Juli 1999, die die Eröffnung des beihilferechtlichen Prüfverfahrens wegen des Stromeinspeisungsgesetzes betreffen. (...) Zum April 1999 hat die Bundesregierung nunmehr eine neue Stromsteuer eingeführt.

Das Verfahren (...) betrifft nur die Auswirkung, die die neue Stromsteuer auf die unter dem Stromeinspeisungsgesetz zu zahlende Vergütung hat. Die neue Steuer wird die Einspeisevergütung erhöhen. Die Kommission hat dies in ihrer Entscheidung als neue, anmeldepflichtige Beihilfe eingestuft und das förmliche Prüfverfahren eröffnet, weil sie Zweifel hat, ob diese Erhöhung mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. (...) Ihre Zweifel an der Vereinbarkeit der Vergütungserhöhung mit dem Gemeinschaftsrecht, die sich in erster Linie auf die Förderung der Windenergie beziehen, begründet die Kommission mit einer möglichen Überförderung an bestimmten Standorten. (...) Das Verfahren zielt darauf ab, vor einer abschließenden Entscheidung Deutschland als betroffenem Mitgliedstaat und anderen Beteiligten zu ermöglichen, zu der beabsichtigten Vergütungserhöhung Stellung zu nehmen. Die Verfahrenseröffnung wird daher im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden, und andere Beteiligte werden innerhalb eines Monats Gelegenheit zur Stellungnahme haben.

(..) geht es der Kommission nicht darum, den Ausbau der erneuerbaren Energien zu bremsen - im Gegenteil stellt sie fest, daß eine Unterstützung in den meisten Fällen derzeit nötig ist -, sondern darum, durch die Verfahrenseröffnung allen Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen zu überprüfen, ob die Erhöhung der Einspeisevergütung durch die Stromsteuer generell gerechtfertigt ist oder in bestimmten Fällen zu einer Überförderung führen kann, weil sie nicht dem unterschiedlichen Grad der Wettbewerbsfähigkeit der erneuerbaren Energieträger Rechnung trägt. "