Die Forderungen des SFV zum StrEG

Das halten wir für notwendig

Wolf von Fabeck

Kostendeckende Vergütung

Für alle Anlagen erneuerbarer Energien wird eine Vergütung eingeführt, die abhängig vom Baujahr, von der Größe und bei Windanlagen von der Windhöffigkeit einen wirtschaftlichen Betrieb optimierter Anlagen ermöglicht.

Für Solarstrom

Bei der Vergütungshöhe erwarten wir eine Verbesserung gegenüber den beim kommunalen KV-Programm erkannten Mängeln:

- Ein Risikozuschlag für wenig erprobte Technik in Höhe von jährlich 2% der Investitionssumme sollte in die Vergütungshöhe eingehen.

- Korrektur der Jahreserträge 800 kWh pro installiertem Kilowatt und Jahr

- Berücksichtigung der Personal- und Sachkosten für die Planung der Anlage

- Berücksichtigung einer Haftpflichtversicherung neben der Anlagenversicherung

Einspeise-/Übergabepunkt bei Solaranlagen

Wir erwarten eine gesetzliche Klarstellung zum Übergabepunkt.

Der Übergabepunkt ist so festzulegen, daß er unter Nutzung der gegebenen technischen Möglichkeiten und bei Abwägung der Interessen der Parteien möglichst geringe Kosten verursacht. Bereits vorhandene Leitungen in einer Kundenanlage sind zu nutzen.

Begründung: Bei einer Erhöhung der Solarstromvergütung werden Tausende von Anlagenbetreibern ihre Solaranlage auf Volleinspeisung umstellen wollen. Bisher verlangen die EVU, daß die Betreiber dazu (technisch überflüssige) Leitungen von der Solarstromanlage bis zum Hauptverteiler des Grundstücks verlegen, um dort den Solarstrom in das Netz des EVU einzuspeisen. Die von uns vorgeschlagene Lösung entspricht einer "Durchleitung" des Solarstroms durch das Hausnetz des Kunden bis in das Netz des EVU. Siehe Solarbrief 3/96, Seite 24-26.

 


Ein vorläufiger Vorschlag aus dem BMWi zur Kosten- und Mengenverteilung im StrEG

 

§ 2 Abnahmepflicht

(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die ein Netz für die allgemeine Versorgung betreiben, sind verpflichtet, den in ihrem Versorgungsgebiet erzeugten Strom aus erneuerbaren Energien abzunehmen und den eingespeisten Strom nach §3 zu vergüten. Für Strom aus Erzeugungsanlagen, die sich nicht im Versorgungsgebiet eines Netzbetreibers befinden, trifft diese Verpflichtung das Unternehmen, zu dessen für die Einspeisung geeignetem Netz die kürzeste Entfernung vom Standort der Anlage besteht.

(2) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen, welches im Versorgungsbereich des abnahmepflichtigen Elektrizitätsversorgungsunternehmens das Netz mit der höchsten Spannungsebene (110 kV und mehr) betreibt, ist verpflichtet, den aufgenommenen Strom von diesem abzunehmen und nach § 3 zu vergüten. Der Strom kann auf der Basis von Einspeiseprofilen, die dem typischen Lastverlauf der Einspeisung folgen, geliefert werden.

(3) Mehrkosten auf Grund der §§ 2 und 4 können bei der Rechnungslegung der Übertragung zugeordnet und bei der Ermittlung des Durchleitungsentgelts in Ansatz gebracht werden.


§ 4 Belastungsausgleich

(1) Die Betreiber der Netze mit den höchsten Spannungsstufen sind verpflichtet, untereinander den unterschiedlichen Umfang der Abnahmeverpflichtungen auszugleichen. Der Ausgleich wird auf Basis des Vorjahres nach Maßgabe des Abs. 2 durchgeführt.

(2) Die Betreiber der Netze mit den höchsten Spannungsstufen ermitteln bis zum 3. März eines jeden Jahres, welche Strommengen sie im Vorjahr erhöht nach dem Stromeinspeisungsgesetz zu vergüten hatten. Netzbetreiber, die mehr Kilowattstunden abzunehmen hatten, als es dem durchschnittlichen Anteil aller Netzbetreiber entspricht, haben gegen die anderen Netzbetreiber einen Anspruch auf anteilige Abnahme und erhöhte Vergütung, bis auch diese Netzbetreiber den Durchschnittswert erreicht haben. Wenn keine abweichende Vereinbarung zwischen den beteiligten Unternehmen getroffen wird, wird der Strom auf der Basis von Einspeiseprofilen geliefert, die dem typischen Lastverlauf der Einspeisung entsprechen. Für jede abzunehmende Kilowattstunde ist der Durchschnittsbetrag zu zahlen, den der abgebende Netzbetreiber für die aufgenommenen Kilowattstunden gezahlt hat.

(3) Jeder Netzbetreiber kann verlangen, daß die Angaben der anderen durch einen Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer testiert werden.