Einschüchterungskampagne der HASTRA

Zur Zeit verschickt die HASTRA AG, Hannover, nette Briefe an Besitzer von Solaranlagen, die ihren Strom in das öffentliche Netz einspeisen und damit Anrecht auf die gesetzliche Vergütung nach dem Stromeinspeisungsgesetz haben. Darin erklären die Ansprechpartner sehr ausführlich, daß und warum sie die Vergütung nur noch unter Vorbehalt der Rückforderung zahlen können.

Einige Kostproben aus dem Brief: „Die Bedenken, die seitens der Energiewirtschaft vielfach und unterstützt durch verschiedene Stimmen aus Wirtschaft und Praxis gegen die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen schon des alten Stromeinspeisungsgesetzes aus dem Jahr 1990 vorgebracht wurden, hat der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Stromeinspeisungsgesetzes 1998 nicht beachtet. Sollte die Zahlung der Einspeisevergütung seitens der Energiewirtschaft als Beihilfe im Sinne des EU-Rechtes angesehen werden müssen, hätte das neue Stromeinspeisungsgesetz insoweit bei der EG-Kommission in Brüssel notifiziert werden müssen. Dies ist jedoch nicht geschehen. Auch aus diesem Grund könnte das Stromeinspeisungsgesetz daher rechtlich keinen Bestand haben. Diese Ansicht wird von Prof. Ossenbühl in einem Rechtsgutachten bestätigt"

Hätte, wäre, könnte... Hier sollen Solarstromer durch beeindruckende aber unsinnige juristische Formulierungen eingeschüchtert werden.

Wie stellt sich die HASTRA eigentlich eine Rückfordung vor? Will sie im Gegenzugauch den Solarstrom zurückliefern?


KV, die Bayerische „Lösung" ...

„Kommunen und EVU müssen über Nutzung der kostendeckenden Vergütung miteinander sprechen" Pressemitteilung des Wirtschaftsministers vom 13.08.1999

MÜNCHEN Seit der Energierechtsnovelle 1998 ist es rechtlich möglich, daß die EVU die erhöhte Einspeisevergütung im Rahmen einer allgemeinen Preissenkung auch örtlich differenziert in den Gemeinden einführen, die dies für ihr Gebiet wünschen. Nach Informationen des Wirtschaftsministeriums interessieren sich inzwischen rund 80 Gemeinden in Bayern für diese Möglichkeit.

Bereits 1994 hatte Bayerns Wirtschaftsminister Otto Wiesheu mit landeseinheitlichen Grundsätzen für die Preisaufsicht den Weg für die flächendeckende Einführung der KV freigemacht. Die Stromversorger haben damit die Möglichkeit, Strom aus erneuerbaren Energiequellen, der in ihr Netz eingespeist wird, auf freiwilliger Basis höher zu vergüten, als dies im bundesweit geltenden Stromeinspeisungsgesetz vorgesehen ist. Bis zu. einem Betrag von 0,15 Pf/kWh können die entstehenden Mehrkosten auf die Stromrechnung aller Verbraucher umgelegt werden.

„Wir wollen den Beitrag erneuerbarer Energien zur Stromerzeugung weiter erhöhen. Das ist ein wichtiges Ziel bayerischer Energiepolitik. Die erhöhte Vergütung für die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien kann dazu beitragen - neben einer ganzen Reihe weiterer Fördermöglichkeiten. Wir haben dafür die Rahmenbedingungen geschaffen. Die Stromversorger und die Gemeinden müssen jetzt miteinander verhandeln, wenn sie diese Möglichkeit nutzen wollen", erklärte Minister Wiesheu heute (13. August) in München. Ob die erhöhte Vergütung im konkreten Fall zur Anwendung kommt, kann nicht der Staat sondern müssen die EVU entscheiden. Die Unternehmen haben ihrerseits auf den zunehmenden Wettbewerb auch im Tarifstrombereich hingewiesen, der eine Umlage der zusätzlichen Kosten einer KV sehr schwierig mache. Wiesheu weist darauf hin, daß die Gemeinden Vertragspartner der EVU sind, nicht der Freistaat Bayern.


Jetzt schon KV bei 99 Pf/kWh?

Laut Pressemitteilung vom 28.05.99 bietet SolarWorld AG Solarstrom für 99 Pf/kWh an. Rückfragen ergaben, daß der günstige Preis wie folgt zustandekommt: Die Anlagen haben eine Mindestgröße von 50 kW und werden zusätzlich DtA- und KfW-Mittel gefördert!

Für Anlagen unter 10 kW und ohne Förderung bleibt die Höhe der KV unverändert bei 1,76 DM/kWh. Die nächste Überprüfung der KV-Höhe findet im November beim Wirtschaftsministerium NRW statt.