Landesbauordnung NRW

Im Solarbrief 4/98 berichteten wir über örtliche Bauvorschriften. Jetzt soll die Landesbauordnung NRW auf ihre „Solar-Tauglichkeit" durchleuchtet werden.

Von Kirsten Rickes

„Ich habe die Beispiele der Landesbauordnungen und weitergehende Literatur, soweit ich sie zur Verfügung hatte, durchgearbeitet. Das Ergebnis ist nicht besonders ergiebig, da das Bauordnungsrecht nun mal nicht dazu geschaffen wurde, den Umgang mit Energie zu regeln oder die Umwelt zu schützen. Dieser Hintergrund des Bauordnungsrechtes macht es auch schwierig, positive Regelungen zur Solarenergienutzung einzubringen..“ (Kirsten Rickes, Brief an SFV)
 
 
Es gibt für die Solarenergienutzung drei relevante Fragen in der Landesbauordnung:

1. Genehmigungsfreiheit beim Bau einer Solaranlage?

Dies ist in der BauO NW nach § 65 Abs. 1 Nr. 44 der Fall und damit nicht weiter zu verbessern.

2. Rechtsgrundlage zum Erlaß örtlicher Bauvorschriften über die Gestaltung baulicher Anlagen (z.B. Dachneigung)?

Es gibt in der BauO NW mit § 86 Abs.1 Nr.1 die Möglichkeit, örtliche Bauvorschriften als Satzung zu erlassen über „die äußere Gestaltung baulicher Anlagen zur Durchführung baugestalterischer Absichten". Auf dieser Grundlage werden in Bebauungsplänen Festsetzungen über die einzuhaltende Dachneigung getroffen. Wie sich aber aus dem Text ergibt, muß der Grund für die Festsetzung eigentlich eine gestalterische Absicht sein. Ich schlage vor, diesen Passus entsprechend der Hessischen Bauordnung zu ergänzen: „Die Gemeinden können örtliche Bauvorschriften als Satzung erlassen über: [...]Die äußere Gestaltung baulicher Anlagen ... zur Durchführung baugestalterischer Absichten oder zur Verwirklichung von Zielen des rationellen Umgangs mit Energie oder der Gewinnung erneuerbarer Energien..."

Eine solche Ergänzung gäbe den Städten und Gemeinden mehr Rechtssicherheit, da sie dann „offiziell" mit der Option einer Solarenergienutzung als Begründung die Dachneigung festsetzen können. Die Ausrichtung der Gebäude zur Himmelsrichtung erfolgt in Bebauungsplänen nach §9 Abs. 1 Nr. 2 (Stellung der baulichen Anlagen) und kann spätestens seit der Novellierung des BauGB 1997 mit der Orientierung zur Sonne begründet werden (eine Begründung ist bei jedem Bebauungsplan erforderlich).

3. Rechtsgrundlage zur zwingenden Solarenergienutzung?

Eine solche Rechtsgrundlage sieht die BauO NW nicht vor. Für das Vorschreiben von Photovoltaik-Anlagen kann ich sie mir auch nur schwer vorstellen, da man wohl niemanden zwingen kann, seinen Strom selber zu erzeugen. Regelungsgrundlage müßte das Energierecht und nicht das Baurecht sein.

Denkbar halte ich es für thermische Solaranlagen zur Bereitstellung der Heizenergie, da nun mal in unseren Breitengraden zu jedem Gebäude auch eine Heizanlage gehört und Heizungen auch Regelungsinhalt der Landesbauordnungen sind. Ich schlage deshalb für §86 BauO NW eine Ergänzung entsprechend der Hessischen Bauordnung (§ 87 Abs. 2 Nr. 2 HBO) und der Landesbauordnung Saarland (§ 93 Abs. 2 Nr. 3 LBO Saarland) vor:

„Die Gemeinden können durch Satzung bestimmen, daß im Gemeindegebiet oder in Teilen davon die Verwendung bestimmter Brennstoffe oder Energiearten untersagt wird oder bestimmte Energie- und Heizungsarten vorgeschrieben werden, wenn dies nach den örtlichen Verhältnissen zur Vermeidung von Gefahren, Umweltbelastungen, unzumutbaren Nachteilen oder unzumutbaren Belästigungen oder aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit zur rationellen Verwendung von Energie geboten ist; danach vorgeschriebene Anlagen dürfen keine höheren Umweltbelastungen und keinen höheren Primärenergieverbrauch verursachen als ausgeschlossene Anlagen."

Der letzte Halbsatz ist wichtig, damit keine Stadt auf die Idee kommt, Stromheizungen vorzuschreiben. Ich kenne kein Beispiel, wo tatsächlich auf dieser Grundlage die thermische Solarenergienutzung vorgeschrieben wurde. Üblicherweise dient es zum Ausschließen von Kohle- oder Ölheizungen oder zum Vorschreiben von Gasbrennwertkesseln.

Grundsätzlich muß man sagen, daß die Auslegung der sehr allgemein formulierten Gesetzesregelungen gerade im Hinblick auf die Verwendung für Umweltschutzmaßnahmen stets sehr umstritten ist. Aber es ist einfach notwendig, daß die Länder versuchen, Rechtsgrundlagen anzubieten, und daß Städte versuchen, entsprechende Satzungen zu erlassen und auch das Risiko von Klagen eingehen, weil es erst dann durch die Rechtsprechung Klarheit gibt.