Bis Redaktionsschluß war nicht ersichtlich, wie das REN-Programm für Photovoltaik in NRW mit dem 100.000 Dächerprogramm kumuliert werden kann.
Ein Beispiel mit vereinfachten Zahlen und ohne Mehrwertsteuer möge das Problem veranschaulichen:
Ein Bürger des Landes beantragt für eine zu errichtende PV-Anlage von 3 kW (Investitionskosten 42.000 DM) eine Förderung beim Land NRW.
Der REN-Zuschuß errechnet sich nach der Formel
Z = (6000 - N * 600) * N
wobei N die Leistung in kW und Z den Zuschuß in DM bedeutet.
Das Landesinstitut wird also einen REN-Zuschuß von
(6000 - 3 * 600) * 3 = 12.600 DM zusagen.
Bei der Kreditanstalt für Wideraufbau (KfW) rechnet man nun so:
Der Antragsteller bekommt einen Zuschuß vom Land, deshalb braucht er nur noch einen verminderten Kredit.
Investitionskosten von 42.000 DM abzüglich Zuschuß von 12.600 DM bedeutet eine Kredithöhe von 29.400 DM.
Bei der Endabrechnung des Landesinstituts ergibt sich folgende Frage: Welchen Barwert stellt die Gewährung eines zinslosen Kredits nach dem 100.000 Dächerprogramm dar? Die Frage ist noch nicht beantwortet, aber nehmen wir einmal an, der Barwert des Kredits wird mit 30 % zu 9400 DM veranschlagt. Die Beamten beim Landesinstitut zählen nun Zuschuß und den Barwert des Darlehens zusammen und kommen auf
12.600 DM + 9.400 DM = 22.000 DM
staatliche Förderung.
Damit hätte aber der Anlagenbetreiber eine Gesamtförderung von 56 % erhalten und das darf nicht sein. Höchstzulässige Förderung ist 49 % (EG-Bestimmung)!
Nun, dann kürzen halt die Beamten beim Landesinstitut nachträglich den bereits zugesagten Zuschuß um
56 - 49 = 7 %.
Ausgezahlt werden also nur 9.653 DM.
Aber das weiß der Antragsteller ja bereits vorher. Er wird deswegen bei der KFW von vornherein angeben, daß er eine Kredithöhe von
42.000 DM - 9.653 DM = 32.347 DM benötigt.
Da hat er aber nicht mit dem Landesinstitut gerechnet. Dort veranschlagt man den Barwert des Kredits nun auf
30 % von 32.347 DM = 10.000 DM (ungefähr)
und so geht das Spiel weiter.
Im Matheunterricht hatten wir früher einmal unendliche Reihen durchgenommen, wobei die einen divergierten, die anderen konvergierten. Leider habe ich das nicht mehr so genau in Erinnerung. Aber nie hätte ich geglaubt, daß es eine so trostlose Anwendung für diesen Lernstoff geben würde...
Aber vielleicht brauchen wir auch gar keine unendlichen Reihen. Vielleicht geht es anders. Wir fangen wieder ganz oben an, doch diesmal beginnen wir mit den 49 % die das Landesinstitut zuläßt. Der Landeszuschuß beträgt 12.600. Das sind 30 % der Investitionssumme. Als vorsichtiger Bauherr beantragen wir nun bei der KfW die uns vom Land noch zugestandenen
49 % - 30 % = 19 %.
19 % soll also der Barwert des Kredits sein.
Der zulässige Kredit beträgt demnach in unserem Beispiel 23.600 DM. Aber das ist nicht amtlich!
Wir meinen: Die Antragsteller sollten nicht ungewarnt in die Kreditfalle tappen. Beim Landesinstitut hat man das Problem erkannt, wurde uns versichert. Nach den Ostertagen wird sicher eine Lösung gefunden. Und bis dahin machen die Solarinstallateure ohnehin Urlaub.
Wenn uns beim SFV die endgültige Problemlösung vorliegt, werden wir sie gerne weitergeben. Falls Sie interessiert sind, nennen Sie uns Ihre Faxnummer. Details siehe vorige Seite unten.