Netzzugangskonzept für grünen Strom

Energierechtliche und konzeptionelle Grundgedanken zur Gestaltung von Netzzugangsentgelten
Von Eva Spille

Grundlage für die Möglichkeit eines Versorgerwechsels schuf das Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 28.04.1998. Demnach kann jeder Kunde seinen Lieferanten frei wählen. Beschränkung auf einen Versorgungswechsel auf Großkunden bzw. eventuelle Übergangsfristen sind im Gesetz nicht vorgesehen. Damit besteht nun auch für Haushaltskunden theoretisch die Möglichkeit, ihren Stromanbieter frei zu wählen, also auch Strom der nun auf den Markt kommenden "grünen" oder "sauberen" Stromvermarktenden zu beziehen.

Derzeit sind bereits 13 dieser Unternehmen am Markt tätig. Der direkte Bezug z.B. photovoltaisch erzeugten Strom wird möglich.

>Der diskriminierungsfreie Zugang zu den Stromnetzen

Voraussetzung für die freie Wahl des Lieferanten ist der diskriminierungsfreie Zugang zu den Stromnetzen (§ 6 EnWG), ähnlich dem liberalisiertem Telekommunikationsmarkt. Dieses Energiewirtschaftsgesetz sieht drei Netzzugangsalternativen vor (§ 6, 7 EnWG):

Da seitens des Gesetzgebers die Alternative eines geregelten Netzzuganges auf Basis einer Verordnung gegenwärtig nicht verfolgt wird, verbleiben als Netzzugangsalternativen:

1. verhandelten Netzzugang
2. geregelter Netzzugang auf Basis einer Netzzugangsverordnung
(§ 6 Abs.2 EnWG)
3. Alleinabnehmersystem (Single Buyer §7 EnWG)

1. der verhandelte Netzzugang u. 2. das Alleinabnehmersystem.

zu 1. Grundlage der Gestaltung der Netzzugangsentgelte im System des bisher am häufigsten von Netzbetreibern gewählten verhandelten Netzzugangs ist die Verbändevereinbarung (Kriterien zur Bestimmung von Durchleitungsentgelten vom 22.05.1998, eine Vereinbarung zwischen dem BDI, der VDEW und dem VIK). Die Verbändevereinbarung hat keinen verbindlichen Charakter. Die Entgelte müssen im Einzelfall individuell ausgehandelt werden; das gilt auch für die jeweiligen Netzzugangsbedingungen.

Die Kriterien gelten auch laut Verbändevereinbarung für die Bestimmung der Tarife im Alleinabnehmersystem.

zu 2.) Im Alleinabnehmersystem könnten die durch die jeweilige Energieaufsicht der Länder genehmigte und veröffentlichte Netzzugangstarife Anwendung finden. Diese lehnen sich voraussichtlich in ihrer Struktur an die Verbändevereinbarung an. Der Alleinabnehmer (Stromnetzbesitzer) tritt in den seitens des Kunden abgeschlossenen Vertrag mit einem Dritten (hier z.B. mit einem Betreiber einer Photovoltaikanlage) ein. Er muß alle Lieferverpflichtungen erfüllen, wobei der vereinbarte Preis zwischen dem Kunden und dem Drittlieferanten geheim bleiben soll.

Nach Verbändevereinbarung wird das Durchleitungsentgelt anhand der höchsten in Anspruch genommenen Leistung unter Berücksichtigung der Gleichzeitigkeit (Benutzungsdauer der Netznutzung) gebildet. Dies führt gerade bei Haushaltskunden mit temporären Leistungsspitzen (z.B. Durchlauferhitzer) trotz Berücksichtigung der kurzen Benutzungsdauer dieser Leistung zu ungerechtfertigt hohen Durchleitungsentgelten.

Die Deutsche Verbundgesellschaft (DVG) veröffentlichte im Juli 1998 den GridCode - die Netz- und Systemregeln der deutschen Übertragungsnetzbetreiber. Dieses Regelsystem bestimmt die Durchleitung durch die Verbundnetzebene (RWE, Preußen Elektra u.s.w.). Das ist z. B. der Fall, wenn der Einspeiser im Gebiet des RWE liegt und der Entnehmer im Gebiet der HEW.

Bei einer regelgebietsüberschreitenden Belieferung von Tarifkunden wäre entsprechend dem GridCode der DVG für einjährige Übertragungsdienstleistungen zwei Wochen vor Beginn der Transaktion ein Fahrplan mit den 15-Minuten-Leistungsmittelwerten für alle Einspeiser und Entnahmeknoten anzugeben; eine Aktualisierung des Fahrplans ist längstens bis zum Vortag der Lieferung, 12.00 Uhr, möglich.

Im Bereich der Tarifkunden Haushalt gibt es bisher lediglich einen Fall von praktizierter Durchleitung. Frau Michaele Hustedt (MdB, Bündnis 90 / Die Grünen) wird für ihren Haushalt ab dem 01.02.1999 mit Windstrom aus der Nordeifel, der durch die Versorgungsgebiete der RWE und Stadtwerke Bonn durchgeleitet wird, versorgt. Die Höhe des Durchleitungsentgeltes inkl. Konzessionsabgabe beträgt netto 15,71 Pf/kWh zuzüglich einspeise- und entnahmeseitige Meßkosten (250 und 60 DM pro Jahr). Zur Abrechnung werden Normganglinien zugrunde gelegt. Frau Hustedt beabsichtigt lt. Pressemitteilungen mit ihrem Durchleitungsbegehren die Schaffung eines Präzedenzfalles. Das Energieunternehmen VASA Energy unterstützt sie dabei maßgeblich. Die Antragstellung bei den Netzbetreibern erfolgte bereits am 18.08.1998. Dies verdeutlicht die Länge der Verhandlung zur Netznutzung.

Aus dem Vorgenannten wird deutlich, daß die gegenwärtigen Regelungen nach Verbändevereinbarung und dem GridCode keine Basis sind, um derzeit kalkulierbare Netzzugangsentgelte für die Belieferung von Tarifkunden im Niederspannungsnetz vorzunehmen.

 

Konzeptioneller Grundgedanke der Durchleitung von "grünem" oder "sauberem" Strom

Das neue Energiewirtschaftsgesetz verpflichtet die Netzbetreiber auch künftig, Strom aus erneuerbaren Energien sowie aus Abfallenergie aufzunehmen und entsprechend dem Stromeinspeisungsgesetz zu vergüten. Die Netzbetreiber können die Mehrkosten dieses Stroms auf die Durchleitungsentgelte aufschlagen. Ferner regelt das Gesetz, daß die Netzbetreiber nur verpflichtet sind, bis zu 5% des jeweiligen Stromaufkommens aufzunehmen.

Das im folgendem beschriebene Modell hat zum Ziel, Tarifkunden und Sondervertragskunden im Sinne einer Vollstromversorgung mit Strom aus erneuerbaren Energien bzw. aus rationeller Energienutzung (Kraft-Wärme-Kopplung) zu beliefern.

Im Unterschied zur Verfahrensweise nach dem Stromeinspeisungsgesetz steht es den "Grünen" oder "Sauberen Stromhandelsgesellschaften" frei, den Strom von den Anlagenbetreibern zu anderen Preisen als der derzeitigen gesetzlichen Einspeisevergütung, also zu höheren oder aber auch niedrigeren Preisen, anzukaufen. Niedrigere Preise könnten dann auftreten, wenn z.B. in Netzen, deren Aufnahmeanteil an regenerativem Strom über 5% liegt und deshalb erschöpft ist, durch die Grünen Stromhandelsgesellschaften ein Markt entsteht, in dem z.B. Windräder schon unterhalb der gesetzlichen Einspeisevergütung wirtschaftlich betrieben werden können. Die Grünen Stromhandelsgesellschaften ermöglichen den Ankauf von z. B. Solarstrom zu kostendeckenden Preisen, die mit der gegenwärtigen Vergütung nach Stromeinspeisungsgesetz nicht zu erzielen wären. Ziel von Grünen Stromhandelsgesellschaften ist es mithin, den Anlagenbetreibern kostendeckende Preise zu zahlen, um hierdurch einen neuen Investitionsschub auszulösen, der in diesem Umfang möglicherweise durch das Stromeinspeisegesetz nicht herbeigeführt werden könnte. Gleichzeitig wird aber auch ein Wettbewerbsdruck zwischen Betreibern vergleichbarer Anlagen in den Netzen ausgelöst, in denen auch oberhalb der 5%-Abnahmeverpflichtung laut Stromeinspeisungsgesetz ein wirtschaftlicher Betrieb von Anlagen möglich wird. Wenn erreicht wird, daß die reale Nachfrage nach "grünem" oder "sauberem" Strom die vorhandene Kapazität übersteigt, entsteht ein starkes Motiv für unabhängige Erzeuger und den Gesetzgeber, weitere Erzeugungskapazitäten vorzusehen. Das Konzept der Grünen Stromhandelsgesellschaften versteht sich somit als Ergänzung und nicht etwa als Ersatz für das Stromeinspeisungsgesetz.

 

Gesetzlicher Hintergrund für mögliche Sonderregelungen bei "grünem" oder "sauberem" Strom

Eine wichtige Voraussetzung für die Umsetzung eines solchen Konzeptes ist ein einfach handhabbares Modell des Netzzuganges für "grünen" oder "sauberen" Strom.

Eine solche Regelung wäre aus folgenden Gründen wünschenswert:

1. Es war bisher im Sinne des Gesetzgebers, Strom aus erneuerbaren Energien sowie aus rationeller Energienutzung besonders zu fördern (siehe Stromeinspeisungsgesetz, Verbändevereinbarung für Einspeisung von Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung).

2. Der deutsche Gesetzgeber hat ausdrücklich den Wettbewerb um Stromkunden "auf einen Schlag" eingeführt. Mithin besteht fortan für jeden Tarifkunden die (bisher theoretische) Möglichkeit, einen neuen Stromlieferanten auszuwählen.

3. Die EU-Stromrichtlinie sieht ausdrücklich Möglichkeiten vor, Vorrangregelungen für Strom aus erneuerbaren Energien und/oder Kraft-Wärme-Kopplung zuzulassen.

 

Mögliche Gestaltung des Netzzugangsentgeltes für "grünen" oder "sauberen" Strom

In der Praxis müssen die Stromversorgungsunternehmen auch künftig die allgemeinen Tarife zur Versorgung von Haushalts-, Gewerbe- und Landwirtschaftskunden bei den für die Energieaufsicht zuständigen Länderbehörden genehmigen lassen.

Ein Verfahren zum Zugang für "grünen" oder "sauberen" Strom muß somit folgenden Anforderungen genügen:

1. ein aus der Kostenstruktur abgeleitetes, möglichst einfaches Verfahren für den Netzzugang;

2. Gleichbehandlung aller Kunden bezüglich des Netzzugangs muß gewährleistet werden;

3. das Durchleitungsentgelt für die Nieder- und Mittelspannungsnetze soll die kalkulatorischen Kosten (auf Basis betriebswirtschaftlicher Abschreibungen ermittelte Netzkosten, die auch den Tarifpreisanträgen der Netzbetreiber zugrunde liegen) der Netzbetreiber decken.

Um eine zeitnahe Umsetzung eines Netzzugangs für "grünen" oder "sauberen" Strom zu ermöglichen, kann das Verfahren in Teilbereichen an die Regelungen der Verbändevereinbarung angeglichen werden, soweit dies praktikabel ist.

Wesentliche Voraussetzung ist, ein vereinfachtes Verfahren zur Bestimmung des Lastprofils der Tarifkunden zu vereinbaren. Dieses Verfahren müßte von allen Netzbetreibern einheitlich anerkannt werden und könnte dann eine einheitliche Abrechnungsbasis für die Bestimmung der Netzzugangsentgelte liefern.

 

Vereinbarung kundengruppenspezifischer Normganglinien

Es muß hierbei unterstellt werden, daß das Lastverhalten der Kundengruppe der Normganglinie entspricht, auch wenn das einzelne Lastverhalten des einzelnen Kunden davon abweicht. Abweichungen von den Normganglinien sind somit gegenstandslos. Das individuelle Abrechnungsverfahren der Kunden wird durch diese Regelung zum Netzzugang nicht tangiert. Es wird wie bisher auch nach dem tatsächlichen Verbrauch in kWh (ohne teure Leistungsmessung) abgerechnet.

 

Normganglinien

Für den deutschen Elektrizitätsmarkt sind die angesprochenen Normganglinien, die z.B. auch in Kalifomien und Großbritannien bekannt sind, bisher in keinster Weise implementiert. Bundesweit einheitliche Normganglinien sind schwer festlegbar, da das Verbrauchsverhalten regional, saisonal, je nach Austattung der Haushalte usw. sehr unterschiedlich ist. Diese Normganglinien können ohne Benachteiligung von Netzbetreibern nur von den Netzbetreibern selbst festgelegt werden.

Eine Berechnung der Netznutzungs- oder Durchleitungsentgelte für Haushaltskunden oder sonstige Tarifkunden muß anhand von Normganglinien erfolgen, die die Netznutzung der Kundengruppen wiederspiegeln. Die Normganglinien spiegeln die tatsächliche Belastung des Netzes wieder (z.B. werden diese Lastganglinien an Ortsnetzstationen gemessen, die ein Wohngebiet versorgen). Das Verbrauchsverhalten eines einzelnen Kunden spielt keine Rolle.

Beispiele:

Bei der Berechnung des Durchleitungs- oder Netznutzungsentgeltes der Tarifkunden als Einzelkunden nach der Verbändevereinbarung wird nach der beanspruchten Leistung und der Benutzungsdauer der Höchstleistung des Kunden abgerechnet, das Netznutzungsentgelt wird daher zu hoch. Bei der Kundengruppe Haushalt hingegen ist ein gleichmäßigere Netznutzung gegeben, welche nach Verbändevereinbarung zu niedrigeren Entgelten führt.

Wie dargestellt muß daher die Berechnung der Netznutzung durch Tarifkunden erfolgen.

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Höhe des Entgeltes für die Netzbenutzung

Die Herleitung der Entgeltberechnung in Anlehnung an die Verbändevereinbarung kann der Studie "Netzzugangskonzept für Sauberen Strom", BET GmbH vom 05.10.1998 entnommen werden. (zu beziehen bei Greenpeace, Hamburg).

 

Darstellung der Ergebnisse

1. Die Belieferung von Kunden durch sogenannte "grüne" oder "saubere Stromhandelsgesellschaften" soll auf der Basis vereinfachter Normganglinien erfolgen. Die Normganglinien sollen kurzfristig auf Basis der bisher in den Kostenträgerrechnungen in dem Preisantrag der Versorgungsuntemehmen verwendeten Normganglinien beruhen.

2. Aufgrund des im Regelfall dezentralen Einspeisecharakters von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien soll sich das Netzzugangsentgelt auf die Netzbereiche Mittelspannung, Umspannung Mittelspannung/Niederspannung, Niederspannung sowie Systemdienstleistungen erstrecken. In den Fällen, in denen der Netzbetreiber nachweisen kann, daß aufgrund hoher Leistungen die Anlagen auch in übergeordnete Netze (z. B. 110-kV-Netz) einspeisen, sind diese Netzbereiche zusätzlich zu bezahlen.

3. Die in der Verbändevereinbarung für eine Durchleitung vorgesehene Distanzkomponente in Höhe von 12,50 DM/kW/100 km wird grundsätzlich nicht zum Ansatz gebracht.

4. Auf der Basis von Normganglinien werden charakteristische Vollbenutzungsstunden für die jeweiligen Kundengruppen (z. B. Haushalt, Gewerbe, Niederspannungssonderkunden, Nachtspeicherkunden) entwickelt und auf Basis der "Verbändevereinbarung Durchleitung" als Durchleitungsentgelt zum Ansatz gebracht (Beispielrechnungen finden sich in Anhang 3 der genannten Studie der BET GmbH).

5. Das vorgeschlagene Verfahren ist kurzfristig umsetzbar, verursacht keine zusätzlichen Kosten für die Netzbetreiber und baut auf vorhandenen Informationen der Netzbetreiber auf. Es sollte zunächst ausdrücklich auf die Durchleitung von "grünem " bzw. "sauberem" Strom für Tarifkunden beschränkt bleiben. Die vorgeschlagenen Regelungen erfüllen die EU-Stromrichtlinie, die ausdrücklich eine Vorrangregelung für Strom aus regenerativen Energien vorsieht.

Haben dann die Netzbetreiber das Verbrauchsverhalten der Kundengruppen tatsächlich gemessen, so werden die Normganglinien immer genauer festzulegen sein. Nach einer angemessenen Übergangsfrist kann dann dasselbe Verfahren auch für alle Tarifkunden anwendbar sein.

Auf Grundlage der oben dargestellten Abrechnung nach Normganglinien und der Vereinfachungen aus der o.g. Studie für Greenpeace würde sich für die Belieferung von Tarifkunden durch "grüne" oder "saubere" Stromhandelsgesellschaften" etwa folgende Bandbreite von Durchleitungsentgelten auf Basis der veröffentlichten Richtwerte ergeben:

Die Höhe der Entgelte richtet sich nach den genutzten Netzebenen und dem Abnahmeverhalten der Kundengruppen. Die Bandbreite erstreckt sich von 7,3 Pf/KWh für Tarifkunden Gewerbe bis zu 12,4 Pf/KWh Tarifkunden Haushalt mit Nutzung des Mittel- und Niederspannungsnetzes.

Fazit

Derzeit ist ein Versorgerwechsel für Tarifkunden, also Haushaltskunden noch Zukunftsmusik, obwohl lt. Gesetz die Möglichkeit besteht. Die Weichen für einen diskriminierungsfreien Netzzugang auch für Haushaltskunden sind allerdings gestellt: Die Verbändevereinbarung wird von der VDEW überarbeitet, der Netzzugang für Haushaltskunden nach Normganglinien ist im Gespräch.

Mittelfristig bleibt es jedoch aus Sicht der Verfasser fraglich, ob eine Anpassung der Verbändevereinbarung zu einem diskriminierungsfreien Netzzugang führen kann. Zur Umsetzung des vom Gesetzgeber gewollten umweltpolitischen Gedankens zur Förderung von Strom aus regenerativer Erzeugung und rationeller Energiebenutzung ist nach Ansicht des Verfassers eine gesetzliche Regelung unerläßlich.

 

Eva Spille ist Diplom-Ingenieurin für Elektrotechnik und langjährige Mitarbeiterin im Büro für Energiewirtschaft und technische Planung (BET) GmbH in Aachen. BET war maßgeblich an der Entwicklung einer Netzzugangsverordnung im Auftrag der 6 SPD regierten Länder im Herbst 1997 beteiligt.

Stellungnahme des SFV

Die hier dargestellten Überlegungen aus dem Beratungsbüro BET vermitteln einen Eindruck von der Kompliziertheit des Themas.

Prinzipiell kann eine faire Regelung des Netzzugangs den erneuerbaren Energien allerdings erst dann helfen, wenn diese in den Herstellungskosten mit den konventionellen Energien konkurrieren können. Denn selbst wenn der Netzzugang umsonst wäre, ist insbesondere Solarstrom, aber auch Windstrom noch auf Jahrzehnte hinaus teurer als Strom aus abgeschriebenen Kohlekraftwerken.